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{'item': 'W251 2130534-2'}

Obsah (7)§ 5§ 46§ 59§ 35§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW251 2130534-2 SpruchW251 2130534-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika S

§ 5VVG nicht hätte erfolgen dürfen.

Auch würde die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen dem Unionsrecht widersprechen, da es sich bei der angedrohten Beugestrafe um eine Inhaftnahme zum Zwecke der Abschiebung im Sinne der Art 15 ff der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) handeln würde.Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und bringt im Wesentlichen vor, dass die vom Bundesamt auferlegte Mitwirkungspflicht weit über die in Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, FPG enthaltene Mitwirkungspflicht hinausgehen würde. Zudem sei eine vertretbare Handlung auferlegt worden, sodass die Anordnung einer Geld- oder Haftstrafe

Paragraph 5, VVG nicht hätte erfolgen dürfen. Auch würde die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen dem Unionsrecht widersprechen, da es sich bei der angedrohten Beugestrafe um eine Inhaftnahme zum Zwecke der Abschiebung im Sinne der Artikel 15, ff der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) handeln würde. Das Bundesamt brachte in seiner Beschwerdevorlage vor, dass unter dem Begriff Ersatzreisedokument sämtliche Dokumente erfasst seien, die einen legalen Grenzübertritt ermöglichen und somit der angefochtene Bescheid nicht zu weit gefasst sei. Das Bundesamt beantragte die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der in der Beschwerdevorlage verzeichneten Kosten über EUR 426,20 zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stellte am 29.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von 30 Monaten und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Haftstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Während seines Haftaufenthalts wurde der Beschwerdeführer zwei Mal wegen Gewalttätigkeiten bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2016 als unbegründet abgewiesen. Mit 03.08.2016 ersuchte das Bundesamt die Botschaft der Republik Somalia in Berlin, Deutschland, um Ausstellung eines Ersatzreisezertifikats. Das Ersuchen wurde am 10.11.2016 urgiert. Die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes konnte auch durch die Urgenz nicht erreicht werden. Das Bundesministerium für Inneres informierte das Bundesamt, dass eine somalische Delegation bezüglich der Identifizierung und Ausstellung von Ersatzreisedokumenten im Zeitraum vom 28.11.2016 bis 02.12.2016 in Wien aufhältig sein werde, sodass die Ausstellung eines Ersatzreisezertifikats und eine Rückschiebung möglich sein werden. Am 09.11.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt entlassen und wurde über den Beschwerdeführer noch am selben Tag die Schubhaft verhängt. Die somalische Delegation reiste jedoch am 28.11.2016 nicht in Wien an, sodass die Ausstellung eines Ersatzreisezertifikats nicht erreicht werden konnte. Es war dem Bundesamt kein Datum für einen weiteren Delegationsbesuch bekannt und konnte ein solches auch nicht eruiert werden, sodass am 12.12.2016 von einer weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in der Schubhaft abgesehen wurde und der Beschwerdeführer am 12.12.2016 aus der Schubhaft entlassen wurde. Am 12.12.2016 erging an den Beschwerdeführer ein Bescheid. Der Bescheid lautet im Spruchpunkt
  2. wie folgt: "

§ 46Abs 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, idg

F (FPG) iVm §5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 idgF, wird Ihnen aufgetragen, mit Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag haben Sie innerhalb 3 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen."

Paragraph 46, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, idgF (FPG) in Verbindung mit §5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, idgF, wird Ihnen aufgetragen, mit Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag haben Sie innerhalb 3 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn Sie dem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird." Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.

  1. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellungen, des Verfahrensablaufes und der Erlassung der genannten Bescheide sowie der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des Bundesamtes vom 29.06.2016 und vom 12.12.2016 sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.
  2. Die Feststellungen im Bescheid vom 12.12.2016 wurden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Zwar moniert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschiften, jedoch wird ein Verfahrensmangel in der Beschwerde weder substantiiert dargelegt noch ausgeführt. Die Feststellungen betreffend die somalische Delegation und die Ersuchen des Bundesamtes an die Botschaft der Republik Somalia zur Erlangung von Ersatzreisezertifikaten ergeben sich auf Grund der unbestrittenen Feststellungen im Bescheid vom 12.12.2016 sowie auf Grund der im Akt befindlichen Schreiben vom 03.08.2016 und vom 10.11.
  3. rechtliche Beurteilung Zu A) Mitwirkungspflicht

§ 46

Abs 2 FPG hat das Bundesamt bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

§ 46

Abs 2a FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung auch mit Bescheid auferlegt werden und gilt § 19 Abs 2 bis Abs 4 AVG sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung auch mit Bescheid auferlegt werden und gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden. Es trifft daher die Behörde die Verpflichtung ein Ersatzreisedokument einzuholen. Den Beschwerdeführer trifft die Verpflichtung an notwendigen Handlungen zur Erlangung des Ersatzreisedokumentes im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Eine Kontaktaufnahme mit der ausländischen Vertretungsbehörde sowie eine Mitwirkung zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten bei einer ausländischen Behörde überspannt die Mitwirkungspflicht nicht und ist einem Beschwerdeführer zumutbar, insbesondere wenn sich die Behörde bereits mehrfach um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Vertretungsbehörde bemüht hat. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer weder die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes noch einen bestimmten Erfolg aufgetragen hat. Das Bundesamt hat lediglich die Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes angeordnet. Das Bundesamt hat den Spruchtext dem Gesetzestext nachgebildet, sodass der gesetzliche Umfang des § 46 FPG nicht überschritten wird.Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer weder die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes noch einen bestimmten Erfolg aufgetragen hat. Das Bundesamt hat lediglich die Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes angeordnet. Das Bundesamt hat den Spruchtext dem Gesetzestext nachgebildet, sodass der gesetzliche Umfang des Paragraph 46, FPG nicht überschritten wird. Jedoch ist der vom Beschwerdeführer angefochtene Spruch des Bescheides aus nachfolgenden Überlegungen nicht bestimmt genug und der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet: Die Anforderungen an das Maß an die Bestimmtheit eines Bescheides hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Für den Spruch von Leistungsbescheiden wird ein besonders hohes Maß an Bestimmtheit gefordert. Eine bloße Bestimmbarkeit reicht nicht aus (VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104).

§ 59Abs.

1 AVG muss der Leistungsbescheid so konkret und deutlich sein, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Der Spruch eines Leistungsbescheides muss daher so konkretisiert zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand des Auftrages ist (VwGH vom 11.10.1990, Zl. 90/06/0066).Die Anforderungen an das Maß an die Bestimmtheit eines Bescheides hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Für den Spruch von Leistungsbescheiden wird ein besonders hohes Maß an Bestimmtheit gefordert. Eine bloße Bestimmbarkeit reicht nicht aus (VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104).

Paragraph 59, Absatz eins, AVG muss der Leistungsbescheid so konkret und deutlich sein, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Der Spruch eines Leistungsbescheides muss daher so konkretisiert zu sein, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand des Auftrages ist (VwGH vom 11.10.1990, Zl. 90/06/0066). Der gegenständliche Bescheid ist als Leistungsbescheid zu qualifizieren, da dem Beschwerdeführer eine Handlungspflicht auferlegt wird. Das Bundesamt führt jedoch weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides aus, welche konkreten Handlungen der Beschwerdeführer setzen soll. Der Spruch enthält dazu nur den Begriff "notwendige Handlungen", ohne diesen Begriff näher zu konkretisieren. Dieser Begriff ist unbestimmt, zumal im Dunkeln bleibt ob der Beschwerdeführer bei der ausländischen Vertretungsbehörde selber einen Antrag stellen, bloß an seiner Identitätsfeststellung mitwirken, einen neuen Delegationstermin in Österreich vereinbaren oder andere Handlungen setzen soll. Der Begriff "notwendige Handlungen" ist zwar dem Gesetzestext entnommen, dieser ist für sich genommen jedoch unbestimmt. Es ist Aufgabe der Behörde im jeweiligen Einzelfall den Umfang der Mitwirkungspflicht deutlich festzulegen, und die vom Bescheidempfänger zu setzenden Handlungen exakt zu konkretisieren und zu umschreiben. Es bedarf daher im jeweiligen Bescheid jedenfalls einer konkreten Bezeichnung der im Einzelfall "notwendigen Handlungen", um das Erfordernis der Bestimmtheit eines Leistungsbescheides zu erfüllen. Auch die Begründung des gegenständlichen Bescheides ist nicht geeignet diesen Mangel an Bestimmtheit zu beheben. Der Mangel an Bestimmtheit des Leistungsbescheides wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar nicht aufgegriffen, eine strikte Bindung der Verwaltungsgerichte an die Beschwerdegründe ist jedoch abzulehnen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §27, K 4). Verwaltungsgerichte haben bei der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten auch Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurden (VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ra 2014/10/0003; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §27, E 13). Es erfolgt keine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG durch das Verwaltungsgericht, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb des Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §27, E 13). Da vom Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Formulierung des Spruches in der Beschwerde aufgegriffen wurde, war der Mangel an Bestimmtheit des Spruches von Amtswegen wahrzunehmen.Es erfolgt keine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG durch das Verwaltungsgericht, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb des Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §27, E 13). Da vom Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Formulierung des Spruches in der Beschwerde aufgegriffen wurde, war der Mangel an Bestimmtheit des Spruches von Amtswegen wahrzunehmen. Entspricht ein Bescheid nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs 1 AVG, so ist er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.Entspricht ein Bescheid nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, so ist er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers war infolge der Aufhebung des Bescheides nicht näher einzugehen. Kostenantrag: Dem Bundesamt sind für die Beschwerdevorlage keine Kosten zuzusprechen, da

§ 35Vw

GVG lediglich der obsiegenden Partei in Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung behördlicher unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Kosten zuzusprechen sind.Dem Bundesamt sind für die Beschwerdevorlage keine Kosten zuzusprechen, da

Paragraph 35, VwGVG lediglich der obsiegenden Partei in Verfahren über Beschwerden wegen der Ausübung behördlicher unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Kosten zuzusprechen sind. Verhandlungspflicht:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass auch bei der Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht zu erwarten ist (VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11).

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass auch bei der Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht zu erwarten ist (VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11). Ein geklärter Sachverhalt liegt unter drei Voraussetzungen vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben werden. Die Verwaltungsbehörde muss die Beweiswürdigung der entscheidungsrelevanten Feststellungen offenlegen und muss das Verwaltungsgericht diese teilen. Zudem darf in der Beschwerde kein für die Beurteilung der Rechtssache relevanter Sachverhalt behauptet werden, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinaus geht (VwGH vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017). Der gegenständliche Sachverhalt wurde von der Behörde ordentlich ermittelt und wurde die Beweiswürdigung offen gelegt. Diese wird vom Gericht geteilt. Der Beschwerdeführer hat die Feststellungen des Bundesamtes nicht substantiiert bestritten. Bei Durchführung einer Verhandlung war daher eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht zu erwarten. Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder es eine divergierende Rechtsprechung gibt bzw. keine Rechtsprechung vorhanden ist. Dies ist hier nicht der Fall.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder es eine divergierende Rechtsprechung gibt bzw. keine Rechtsprechung vorhanden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 AVG (VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104) sowie in Anlehnung an die sonstige oben zitierte Judikatur.Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 59, AVG (VwGH vom 28.11.2013, Zl. 2013/03/0104) sowie in Anlehnung an die sonstige oben zitierte Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2130534.2.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.