RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW264 2133533-1 SpruchW264 2133533-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit der Passnummer XXXX. Sie stellte am 24.05.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Diesem Antrag legte sie eine Kopie des Meldezettels bei sowie einen MRT-Befund betreffend Lendenwirbelsäule des XXXX vom 22.02.2016, einen Befund der onkologischen Ambulanz des Krankenhaus XXXX vom 19.04.2016, einen Patientenbrief der II. Med. Abteilung des Krankenhaus XXXX vom 17.03.2016 und einen Befund des XXXX vom 15.04.2016.
- Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit der Passnummer römisch 40 . Sie stellte am 24.05.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Diesem Antrag legte sie eine Kopie des Meldezettels bei sowie einen MRT-Befund betreffend Lendenwirbelsäule des römisch 40 vom 22.02.2016, einen Befund der onkologischen Ambulanz des Krankenhaus römisch 40 vom 19.04.2016, einen Patientenbrief der römisch zwei. Med. Abteilung des Krankenhaus römisch 40 vom 17.03.2016 und einen Befund des römisch 40 vom 15.04.
- In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.06.2016 wurde nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.06.2016 als Ergebnis durchgeführten Begutachtung festgestellt, dass die festgestellten Gesundheitsschädigungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht rechtfertigen.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.06.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde das Schreiben vom 09.08.2016, worin sie vorbringt: "Ich erhebe Einspuch gegen das ärztliche SV-Gutachten vom 14.07.2016". Weiters führt die Beschwerdeführerin darin aus, dass ihr Allgemeinzustand nicht etwas, sondern sehr reduziert sei. Sie könne in öffentliche Verkehrsmittel mit Stock und Einkaufskorb nur dann einsteigen, wenn eine andere Person dabei behilflich wäre, da ihr keine Hand zur Verfügung bleibe, um sich anzuhalten. Zu Fuß könne sie kein Geschäft erreichen und müsse sie in jede Richtung ca 1 km gehen. Die Spitalsärzte hätten ihre angeraten, nicht schwer zu tragen und könne sie sich nicht mit Nahrungsmitteln selbst versorgen. Hinzu käme ihre Angst, gestoßen zu werden. Sie habe keine gute Standfähigkeit und habe sie sich in den letzten Jahren ein paar Male Finger, Daumen, Zehen und Lendenwirbel gebrochen. Hätte sie der begutachtende Arzt über ihre Deformierungen an den Fingern und Daumen befragt, hätte sie ihm als Ursache hierfür nicht die Arthrose, sondern Brüche und einen Sehnenriss sagen können. Außerdem habe der begutachtende Arzt nicht zugehört, wie viel sie an Muskel und Kraft seit ihrer Krankheit verlorgen habe, da sie unfreiwillig 8 kg abgenommen habe. Er habe leider nicht festgestellt, dass sie ohne Gehstock und Mieder nicht niedersitzen und aufstehen könne. Er habe ihre Antwort, wie sie ihren Sitzgurt im Auto anlege, falsch wiedergegeben. Den Gurt nehme sie unter das nicht mieder, nicht darüber. Sie sei ein Kiregskind und in der Nachkriegszeit aufgewachsen, sodass ihr Entbehrungen nicht so fremd seien. Sie hoffe auf das Sozialverständnis. Der begutachtende Arzt habe festgestellt, dass sie keine Gallenkrankheit habe, sie habe aber laut Röntgen und Ultraschalluntersuchung viele Gallensteine und wisse nicht, wozu sie ihre Befunde mitgebracht habe, er sei daran absolut nicht interessiert gewesen und habe sie Skepsis gegenüber dem begutachtenden Arzt. Befunde etc wurden diesem Beschwerdeschreiben nicht beigelegt.
- Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 16.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt und langte am 26.08.2016 ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.02.2017, Zahl:
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des Paragraph 9, VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.02.2017, Zahl: W264 2133533/3Z, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung den Mangel der fehlenden Bezeichnung des angefochtenen Bescheids zu beheben. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nachDie Beschwerdeführerin wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ist durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle XXXX ausgewiesen, ein Datum über den
- Tag der Abholfrist fehlt im Zustellnachweis. Der Mängelbehebungsauftrag wurde laut unbedenklicher Auskunft derDie Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ist durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 ausgewiesen, ein Datum über den
- Tag der Abholfrist fehlt im Zustellnachweis. Der Mängelbehebungsauftrag wurde laut unbedenklicher Auskunft der Post AG am Montag 13.02.2017 übernommen, sodass die zweiwöchige Frist am Montag 27.02.2017 abgelaufen ist. Eine Mängelbehebung durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit der Passnummer XXXX. Sie stellte am 24.05.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Diesem Antrag legte sie eine Kopie des Meldezettels bei sowie einen MRT-Befund betreffend Lendenwirbelsäule des XXXX vom 22.02.2016, einen Befund der onkologischen Ambulanz des Krankenhaus XXXX vom 19.04.2016, einen Patientenbrief der II. Med. Abteilung des Krankenhaus XXXXvom 17.03.2016 und einen Befund des XXXX vom 15.04.2016.Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit der Passnummer römisch 40 . Sie stellte am 24.05.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Diesem Antrag legte sie eine Kopie des Meldezettels bei sowie einen MRT-Befund betreffend Lendenwirbelsäule des römisch 40 vom 22.02.2016, einen Befund der onkologischen Ambulanz des Krankenhaus römisch 40 vom 19.04.2016, einen Patientenbrief der römisch zwei. Med. Abteilung des Krankenhaus XXXXvom 17.03.2016 und einen Befund des römisch 40 vom 15.04.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2016 wurde der Antrag auf auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin als "Einspruch" titulierte erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf. Diese ist zwar an die belangte Behörde adressiert, sie beinhaltet Ausführungen zur Versorgung mit Nahrungsmitteln und zu ihrem körperlichen Zustand sowie ihrer Skepsis gegenüber dem begutachtenden Arzt. Die Beschwerde richtet sich gegen das ärztliche Sachverständigengutachten und beinhaltet nicht die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde beinhaltet weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein Beschwerdebegehren.Die von der Beschwerdeführerin als "Einspruch" titulierte erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) auf. Diese ist zwar an die belangte Behörde adressiert, sie beinhaltet Ausführungen zur Versorgung mit Nahrungsmitteln und zu ihrem körperlichen Zustand sowie ihrer Skepsis gegenüber dem begutachtenden Arzt. Die Beschwerde richtet sich gegen das ärztliche Sachverständigengutachten und beinhaltet nicht die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde beinhaltet weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein Beschwerdebegehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 07.02.2017, Zahl: XXXX, zugestellt durch Hinterlegung und übernommen am 13.02.2017, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 07.02.2017, Zahl: römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung und übernommen am 13.02.2017, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Die Beschwerdeführerin ließ die zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem sie dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Beschwerde nicht nachgekommen ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext und der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 VwGVG der Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, VwGVG der Laienrichter hinzuzuziehen war. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs 1 VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt:3.
- Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt: * die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, * die Bezeichnung der belangten Behörde, * die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, * das Begehren und * die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Die vorliegende Beschwerde ist zwar an die belangte Behörde adressiert, sie beinhaltet Ausführungen zur Versorgung mit Nahrungsmitteln und zu ihrem körperlichen Zustand sowie ihrer Skepsis gegenüber dem begutachtenden Arzt. Mit dem Satz "Ich erhebe Einspruch gegen das Ärztl. SV-Gutachten vom 14.07.2016" bringt die Beschwerdeführerin explizit zum Ausdruck, dass sich die Beschwerde gegen das ärztliche Sachverständigengutachten richtet und beinhaltet nicht die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde beinhaltet weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt noch ein Beschwerdebegehren. Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen. Infolge dessen, dass die Beschwerdeführerin dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde - trotz Übernahme am 13.02.2017 innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen hat, ist die zweiwöchige Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
- Gemäß § 24 Abs 2 Z 1,
- Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1,
- Fall VwGVG entfallen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2133533.1.00