GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde über die Beschwerde der römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 21.07.2016, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin XXXX übermittelte der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Wien sowohl ein mit 02.05.2016 datiertes Antragsformular, mit welchem sie die Ausstellung eines Behindertenausweises begehrte, als auch ein ebenso mit 02.05.2016 datiertes Antragsformular mit welchem sie die Ausstellung eines Ausweises
Sie übersendete der belangten Behörde unter anderem eine Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 14.03.2016, MRT-Befund der XXXX vom 11.03.2016, Befund des XXXX vom 17.12.2015, Arztbrief1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 übermittelte der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Wien sowohl ein mit 02.05.2016 datiertes Antragsformular, mit welchem sie die Ausstellung eines Behindertenausweises begehrte, als auch ein ebenso mit 02.05.2016 datiertes Antragsformular mit welchem sie die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) begehrte. Sie übersendete der belangten Behörde unter anderem eine Verordnung zur physikalischen Behandlung vom 14.03.2016, MRT-Befund der römisch 40 vom 11.03.2016, Befund des römisch 40 vom 17.12.2015, Arztbrief XXXX vom 29.01.2016 und den Entlassungsbericht XXXX vom 18.05.2011.römisch 40 vom 29.01.2016 und den Entlassungsbericht römisch 40 vom 18.05.
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) begehrte.Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) begehrte. 2. Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst am 04.05.2016 schriftlich um Prüfung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen. Dem Ersuchen waren die von der Beschwerdeführerin übermittelten Befunde angeschlossen. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2016 floss in das Sachverständigengutachten XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 01.06.2016, mit welchem der Grad der Behinderung mit 30 vH festgestellt wurde.Die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.06.2016 floss in das Sachverständigengutachten römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 01.06.2016, mit welchem der Grad der Behinderung mit 30 vH festgestellt wurde. Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des GdB von 30% ein Behindertenpass nicht auszustellen, sodass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass abgesprochen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises
VO 1960 liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 liegen nicht vor.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist
dessen § 1 durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist
dessen Paragraph eins, durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind Erkenntnisse zu begründen und ergibt sich für Beschlüsse aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 29, Absatz eins, 2, Satz VwGVG sind Erkenntnisse zu begründen und ergibt sich für Beschlüsse aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu Spruchpunkt A) 1.
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.1.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Die Ausstellung eines Parkausweises wird im § 29b Abs 1 StVO 1960 geregelt wie folgt:Die Ausstellung eines Parkausweises wird im Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 geregelt wie folgt: Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. Die Begünstigung des § 29b StVO 1960 kommt nur jeden dauern stark gehbehinderten Personen zugute, welche im Besitz eines Behindertenausweises sind und gilt als Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (Hoffer, StVO Straßenverkehrsordnung, 31. Auflage, 2013, S. 123).Die Begünstigung des Paragraph 29 b, StVO 1960 kommt nur jeden dauern stark gehbehinderten Personen zugute, welche im Besitz eines Behindertenausweises sind und gilt als Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (Hoffer, StVO Straßenverkehrsordnung, 31. Auflage, 2013, S. 123). Das Beschwerdevorbringen betreffend ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: demnach ist jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruches des Bescheides der Behörde gebildet hat, die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4, 1. Satz AVG und nicht das, was der Rechtsmittelwerber zum Inhalt des Rechtsmittels gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505). Da § 66 Abs 4, 1. Satz AVG
GVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ist diese Judikatur auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.Paragraph 66, Absatz 4, eins, Satz AVG und nicht das, was der Rechtsmittelwerber zum Inhalt des Rechtsmittels gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505). Da Paragraph 66, Absatz 4, eins, Satz AVG
Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ist diese Judikatur auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Die Beschwerdeführerin bekämpft mit dem Inhalt ihres Beschwerdeschriftsatzes nicht die Abweisung des Antrages auf Ausstellung des Behindertenpasses und somit die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung, sondern rügt mit der Beschwerde die nicht erfolgte Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960.Die Beschwerdeführerin bekämpft mit dem Inhalt ihres Beschwerdeschriftsatzes nicht die Abweisung des Antrages auf Ausstellung des Behindertenpasses und somit die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung, sondern rügt mit der Beschwerde die nicht erfolgte Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960. Dem Wortlaut ihres Beschwerdeschreibens nach ersucht sie um nochmalige Untersuchung ihres Anliegens und ersucht, "den Bescheid noch einmal zu überdenken oder eine zweite Untersuchung vorzunehmen, um zu einer positiven Erledigung zu kommen." Das Beschwerdebegehren geht zweimalig darauf ein, dass der Parkausweis nach § 29b StVO 1960 begehrt wird. Ein Parkausweis nach § 29b Abs 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses auszustellen, welche im Behindertenpass über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen. Ein Behindertenpass ist Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland dann auszustellen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt (§ 40 Abs 1 BBG). Da die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen einen Grad der Behinderung von 30% aufweist, erfüllt sie nicht den im § 40 Abs 1 BBG normierten Mindestgrad der Behinderung von 50%. Somit ist ihr ein Behindertenpass nicht auszustellen. In Ermangelung eines Behindertenpasses kann somit auch die in der Beschwerde thematisierte Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO 1960 nicht vorgenommen werden.Paragraph 29 b, StVO 1960 begehrt wird. Ein Parkausweis nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses auszustellen, welche im Behindertenpass über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen. Ein Behindertenpass ist Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland dann auszustellen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Da die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen einen Grad der Behinderung von 30% aufweist, erfüllt sie nicht den im Paragraph 40, Absatz eins, BBG normierten Mindestgrad der Behinderung von 50%. Somit ist ihr ein Behindertenpass nicht auszustellen. In Ermangelung eines Behindertenpasses kann somit auch die in der Beschwerde thematisierte Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 nicht vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises
VO 1960 liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 liegen nicht vor. Im Ergebnis war daher der medizinischen Sachverständigen, welcher die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene und nicht ausreichend substantiiert entgegnete, zu folgen. Daher war Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das Sachverständigengutachten, dem das Bundesverwaltungsgericht folgt, zu entkräften. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Wie ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Wie ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welchem das Bundesverwaltungsgericht folgt. Wie oben ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch ein Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin und die im Verfahren befassten Sachverständige. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden und den eingeholten Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idFKonkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, idF BGBl II 263/2016 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2133538.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.