RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2017 GeschäftszahlW264 2145875-1 SpruchW264 2145875-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er eine Kopie seiner Identitätskarte des Landes XXXX bei sowie eine Anmeldebescheinigung egmäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie den Rehabericht der Klinik XXXX vom 17.02.2016 und den Neurologischen Entlassungsbericht des XXXX vom 27.11.2015.
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er eine Kopie seiner Identitätskarte des Landes römisch 40 bei sowie eine Anmeldebescheinigung egmäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie den Rehabericht der Klinik römisch 40 vom 17.02.2016 und den Neurologischen Entlassungsbericht des römisch 40 vom 27.11.
- In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2016, wurde von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2016, als Ergebnis durchgeführten Begutachtung der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH festgestellt.
- In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2016, wurde von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2016, als Ergebnis durchgeführten Begutachtung der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH festgestellt.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 07.12.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.01.2016 (diese Datierung ist wohl einem Versehen geschuldet) fristgerecht Beschwerde erhoben und führt der Beschwerdeführer darin aus: "Ich bin mit dem Ergebnis des Bescheides mit der Nummer XXXX nicht einverstanden und möchte Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen.""Ich bin mit dem Ergebnis des Bescheides mit der Nummer römisch 40 nicht einverstanden und möchte Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen." Befunde etc wurden diesem Beschwerdeschreiben nicht beigelegt.
- Mit Schreiben vom 09.01.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sein Beschwerdeschreiben vom 02.01.2017 mit dem Ersuchen um eigenhändige Unterfertigung und Ergänzung einer Begründung zurück zu senden. Dabei wurde festgehalten, dass im Falle unterbliebener Entsprechung das Schreiben nicht als Beschwerde gewertet werden könne, da die notwendigen formalen Voraussetzungen einer Beschwerde nicht erfüllt seien und stehe die gefertigte Behörde für Rückfragen zur Verfügung.
- Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin der belangten Behörde das Schreiben vom 11.01.2016 (diese Datierung ist wohl einem Versehen geschuldet) mit folgendem Text: "Ich bin nicht mit dem Ergebnis des Bescheides mit der Nummer XXXX nicht einverstanden und möchte Einspruch gegen den Bescheid einlegen.""Ich bin nicht mit dem Ergebnis des Bescheides mit der Nummer römisch 40 nicht einverstanden und möchte Einspruch gegen den Bescheid einlegen."
- Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 27.01.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.02.2017, Zahl:
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des Paragraph 9, VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.02.2017, Zahl: XXXX, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung den Mangel der fehlenden Begründung zu beheben.römisch 40 , auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung den Mangel der fehlenden Begründung zu beheben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ist durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle XXXX, beginnend ab 10.02.2017, ausgewiesen und wurde laut unbedenklicher Auskunft der Post AG am Freitag 10.02.2017 übernommen, sodass die zweiwöchige Frist am Freitag 24.02.2017 abgelaufen ist. Eine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ist durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle römisch 40 , beginnend ab 10.02.2017, ausgewiesen und wurde laut unbedenklicher Auskunft der Post AG am Freitag 10.02.2017 übernommen, sodass die zweiwöchige Frist am Freitag 24.02.2017 abgelaufen ist. Eine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 21.09.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren.Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 06.02.2017, Zahl: XXXX, zugestellt durch Hinterlegung am 10.02.2017, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 06.02.2017, Zahl: römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am 10.02.2017, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Der Beschwerdeführer ließ die zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem er dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde nicht nachgekommen ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext und der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 VwGVG der Laienrichter hinzuzuziehen war.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, VwGVG der Laienrichter hinzuzuziehen war. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs 1 VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt:3.
- Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt: * die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, * die Bezeichnung der belangten Behörde, * die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, * das Begehren und * die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Die vorliegende Beschwerde ist zwar an die belangte Behörde adressiert und bezeichnet den angefochtenen Bescheid, jedoch enthält sie weder Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen. Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz Übernahme am 10.02.2017 innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen hat, ist die zweiwöchige Fristz zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
- Gemäß § 24 Abs 2 Z 1,
- Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1,
- Fall VwGVG entfallen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2145875.1.00