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{'item': 'G302 2005394-1'}

Obsah (11)Art 133§ 194Art. 151§ 17Art. 130§ 37§ 40§ 9§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlG302 2005394-1 SpruchG302 2005394-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.12.2005, GZ: XXXX, wurde

§ 194

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) die Nachentrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung vorgeschrieben, und zwar für das Jahr 2001 in Höhe von € 713,26 und für das Jahr 2002 in Höhe von € 649,20, gesamt somit € 1.362,46.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.12.2005, GZ: römisch 40 , wurde

Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) die Nachentrichtung von Beiträgen zur Pensionsversicherung vorgeschrieben, und zwar für das Jahr 2001 in Höhe von € 713,26 und für das Jahr 2002 in Höhe von € 649,20, gesamt somit € 1.362,

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der BF Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den Landeshauptmann von Kärnten. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, dass der Bescheid der belangten Behörde mit 06.12.2005 datiert und am 12.12.2005 zugestellt worden sei. Die Zustellung sei daher rund zwei Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2001 sei daher schon deshalb rechtswidrig. Im Übrigen habe sich aus zahlreichen Gesprächen mit Vertretern der belangten Behörde ein ausdrücklicher, zumindest aber ein schlüssiger Verzicht auf Beiträge ergeben, die über einen Betrag hinaus gingen, den die Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß gezahlt habe; diese Zahlung habe auch zur Einstellung von Exekutionsverfahren geführt.
  2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.02.2007, Zl. XXXX, wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2005 vollinhaltlich bestätigt.
  3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.02.2007, Zl. römisch 40 , wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2005 vollinhaltlich bestätigt.
  4. Dagegen wurde Beschwerde an den VwGH erhoben. Dieser hob den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2007/08/0082).
  5. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann von Kärnten am 19.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
  6. Mit Eingabe vom 11.02.2016 reichte die belangte Behörde eine Stellungnahme nach.
  7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.01.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung der BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.02.
  8. Der Verfahrenspartei wurde unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
  9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.01.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung der BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.02.
  10. Der Verfahrenspartei wurde unter Hinweis auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
  11. Es erfolgte keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die BF übte im Jahr 2001 ganzjährig und im Jahr 2002 von Jänner bis November eine unselbständige Erwerbstätigkeit (XXXX) aus, die nach dem ASVG versicherungspflichtig war. Zusätzlich übte die BF im Jahr 2001 in den Monaten Oktober und November (2 Monate) sowie im Jahr 2002 in den Monaten März bis Mai und November bis Dezember (5 Monate) eine nach dem GSVG versicherte selbständige Erwerbstätigkeit (XXXX) aus. In diesen Zeiten war die BF sowohl nach dem ASVG als auch nach dem GSVG beitragspflichtig.Die BF übte im Jahr 2001 ganzjährig und im Jahr 2002 von Jänner bis November eine unselbständige Erwerbstätigkeit (römisch 40 ) aus, die nach dem ASVG versicherungspflichtig war. Zusätzlich übte die BF im Jahr 2001 in den Monaten Oktober und November (2 Monate) sowie im Jahr 2002 in den Monaten März bis Mai und November bis Dezember (5 Monate) eine nach dem GSVG versicherte selbständige Erwerbstätigkeit (römisch 40 ) aus. In diesen Zeiten war die BF sowohl nach dem ASVG als auch nach dem GSVG beitragspflichtig. Vom Bundesrechenzentrum wurde der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid 2001, Steuernummer XXXX vom 30.04.2002 am 09.09.2002 und der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07.05.2003 am 12.09.2003 überspielt. Die Vorschreibung der endgültigen Beiträge für das Jahr 2001 hätte daher frühestens am 09.09.2002 zum Fälligkeitstermin 30.11.2002 erfolgen können, die dreijährige Verjährungsfrist für die Beiträge 2001 begann daher am 01.12.2002 und endete am 30.11.
  13. Die Frist für die Feststellungsverjährung für die Beiträge für 2002 (frühestmögliche Vorschreibung 12.09.2003, Fälligkeit 30.11.2003) endete am 30.11.
  14. Die Beitragsvorschreibung (Nachbelastung) erfolgte mit der Übermittlung des Kontoauszuges vom 23.07.2005 und somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist.Vom Bundesrechenzentrum wurde der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid 2001, Steuernummer römisch 40 vom 30.04.2002 am 09.09.2002 und der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07.05.2003 am 12.09.2003 überspielt. Die Vorschreibung der endgültigen Beiträge für das Jahr 2001 hätte daher frühestens am 09.09.2002 zum Fälligkeitstermin 30.11.2002 erfolgen können, die dreijährige Verjährungsfrist für die Beiträge 2001 begann daher am 01.12.2002 und endete am 30.11.
  15. Die Frist für die Feststellungsverjährung für die Beiträge für 2002 (frühestmögliche Vorschreibung 12.09.2003, Fälligkeit 30.11.2003) endete am 30.11.
  16. Die Beitragsvorschreibung (Nachbelastung) erfolgte mit der Übermittlung des Kontoauszuges vom 23.07.2005 und somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Die für Oktober und November 2001 vorgeschriebenen Beiträge sind nicht verjährt.
  17. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der BF verjährungsunterbrechende Schriftstücke in Bezug auf die Monate Oktober und November 2001 zugekommen sind. Der VwGH führte im gegenständlichen Erkenntnis aus, dass sich die Gleichschrift des Kontoauszuges vom 23.07.2005 nicht bei den Verwaltungsakten befinden würde. Die gegenständliche Gleichschrift wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das von der belangten Behörde dazu erstatte Vorbringen, nämlich, dass aus diesem Kontoauszug, den die BF unbestritten vor Ende der Verjährungsfrist erhalten hätte, nicht nur ein Totalsaldo von - € 8.302,61 ersichtlich sei, sondern aus Seite 3 (richtig Seite 4) des Kontoauszuges detailliert die Nachbelastung der Pensionsversicherungsbeiträge für die Monate Oktober und November 2001 in der Höhe von € 713,26 und März bis Mai und November 2002 in Höhe von € 649,20 samt den für die Ermittlung verwendeten Beitragsgrundlagen und Beitragssätzen hervorgehe, konnte damit von der belangten Behörde nachvollziehbar belegt werden. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.02.2016 wurde mit einer Kopie des Kontoauszuges vom 23.07.2005 der BF mit Schreiben des BVwG vom 17.01.2017 mit der Einladung binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Die für die Einrede der Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 58/2010 lautet wie folgt:3.
  2. Die für die Einrede der Verjährung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 40, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, lautet wie folgt: "Verjährung der Beiträge § 40

(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40,
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3)Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden." Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung

Abs. 1 eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung

Absatz eins, eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN). Das Recht auf Feststellung verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Jedoch verlängert sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist davon abhängig, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen (vgl. Derntl in Sonntag, GSVG,

  1. Aufl. Rz. 8f zu § 40).Das Recht auf Feststellung verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach Paragraph 35, GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl. 2007/08/0082). Jedoch verlängert sich die Verjährungsfrist auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist davon abhängig, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass die Notwendigkeit bzw. die Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt erkannt hätte werden müssen vergleiche Derntl in Sonntag, GSVG,
  2. Aufl. Rz. 8f zu Paragraph 40,). § 40 Abs. 1 GSVG bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, mit dem dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass als verjährungsunterbrechende Maßnahme jede Maßnahme anzusehen sei, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Demnach sei lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN).Paragraph 40, Absatz eins, GSVG bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Diese Regelung legt nahe, dass die Feststellung mit rechtskräftigem Abschluss eines Administrativverfahrens bzw. noch später, erst mit abschließender Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder durch den Verwaltungsgerichtshof eintritt. Das ergibt sich nicht zuletzt aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, mit dem dieser aussprach, dass eine Maßnahme zur Unterbrechung der Feststellungsverjährung nicht erst die Erlassung des Bescheides darstelle. Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt, als er aussprach, dass als verjährungsunterbrechende Maßnahme jede Maßnahme anzusehen sei, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient. Demnach sei lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, sie habe eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, Zl. 2013/08/0243 mwN). Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an (vgl. VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, jedoch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an vergleiche VwGH vom 30.09.1997, Zl. 95/08/0263 und vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht beendet wird, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht beendet wird, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort vergleiche VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 und vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Im Gegensatz zur Feststellung von Beiträgen verjährt die Einforderung von Beiträgen innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (§ 40 Abs. 2 erster Satz GSVG). Dabei kann die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass so lange nicht von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des Absatzes 2 gesprochen werden kann, als noch ein Streit darüber besteht (VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0210).Im Gegensatz zur Feststellung von Beiträgen verjährt die Einforderung von Beiträgen innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz GSVG). Dabei kann die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass so lange nicht von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des Absatzes 2 gesprochen werden kann, als noch ein Streit darüber besteht (VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0210). Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Die Verjährungsunterbrechung wird durch Einbringungsschritte bewirkt, wobei es auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt. Dabei unterbricht jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, von denen das Gesetz beispielhaft eine an den Zahlungspflichtigen gerichtete Zahlungsaufforderung (Mahnung) nennt, die Einforderungsverjährung. Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises

§ 37Abs.

3 GSVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung

§ 40Abs.

2 GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 5. Aufl. Rz. 18 zu § 40).Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises

Paragraph 37, Absatz 3, GSVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Auch die Mahnung

Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bedarf deshalb keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201 mwN; Derntl in Sonntag, GSVG, 5. Aufl. Rz. 18 zu Paragraph 40,). Überdies wird die Verjährung der Einforderung durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099 mwN). Die Bewilligung einer Fahrnisexekution unterbricht sowohl die Einbringungsverjährung, als auch die Feststellungsverjährung (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041). Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 idF. BGBl. I Nr. 29/2010, gegenüber jenen des § 40 GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt § 9 IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung

§ 9Abs.

2 IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.Bei der Insolvenz eines Schuldners haben die Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, gegenüber jenen des Paragraph 40, GSVG Vorrang. In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 9, IO, dass die Verjährung der angemeldeten Forderung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist. Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung

Paragraph 9, Absatz 2, IO bestritten, so gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

§ 35Abs.

1 GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner auf dessen Gefahr und Kosten an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Abweichend davon bestimmt § 35 Abs. 2 GSVG, dass die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig sind, sofern sie durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden.

Paragraph 35, Absatz eins, GSVG sind die Beiträge, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner auf dessen Gefahr und Kosten an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Abweichend davon bestimmt Paragraph 35, Absatz 2, GSVG, dass die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig sind, sofern sie durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden. 3.

  1. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2007/08/0082 aus, dass sich hinsichtlich der Beiträge für die gegenständlichen Monate aus dem Jahr 2002 ausgehend von § 35 Abs. 2 GSVG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 GSVG ergibt, dass diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der belangten Behörde noch nicht verjährt gewesen sind. Soweit die Beschwerdeführerin auf einen vergleichsweisen Verzicht von Beiträgen hinweist, sei festzuhalten, dass dafür keine Rechtsgrundlage bestehe. Es gebe keine Rechtsnorm, mit welcher der Gesetzgeber es den Versicherungsträgern freigestellt habe, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.3.
  2. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2007/08/0082 aus, dass sich hinsichtlich der Beiträge für die gegenständlichen Monate aus dem Jahr 2002 ausgehend von Paragraph 35, Absatz 2, GSVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, GSVG ergibt, dass diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der belangten Behörde noch nicht verjährt gewesen sind. Soweit die Beschwerdeführerin auf einen vergleichsweisen Verzicht von Beiträgen hinweist, sei festzuhalten, dass dafür keine Rechtsgrundlage bestehe. Es gebe keine Rechtsnorm, mit welcher der Gesetzgeber es den Versicherungsträgern freigestellt habe, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber auch zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Wenn die BF rügt, dass die belangte Behörde keine verjährungshemmenden Maßnahmen in Bezug auf die Monate Oktober und November 2001 gesetzt habe, so ist sie diesbezüglich nicht im Recht. Die Behörde hat der BF am 23.07.2005 einen Kontoauszug übermittelt. Diesen hat die BF unbestritten vor Ende der Verjährungsfrist erhalten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde die im gegebenen Zusammenhang von der BF aufgeworfene Frage der Verjährung durch diese Zusendung unterbrochen. Eine Gesamtschau der gegenüber der BF auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichteten Maßnahmen zeigt auf, dass seitens der belangte Behörde rechtzeitig Schritte vor dem jeweiligen Ende der Verjährungsfrist gesetzt wurden, sodass schon auf Grund dessen die von der Beschwerdeführerin behauptete Verjährung nicht eingetreten sein konnte. Bei der Übersendung eines Kontoauszuges über Rückstände an die BF durch die belangte Behörde handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs um eine Maßnahme zur Hereinbringung von Beitragsschulden und bedarf die Mahnung keines Nachweises der Zustellung. In Anbetracht dessen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsschulden der BF verjährt sein könnten. Die Höhe der Beitragsschulden wurde von der BF nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2005394.1.00

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