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{'item': 'G314 1301705-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlG314 1301705-3 SpruchG314 1301705-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017,Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zahl XXXX, wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Zahl römisch 40 , wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 in Wien wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2017 in Wien wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass sich der BF seit vier Wochen ohne Reisepass, ohne ordentlichen Wohnsitz und ohne eigene Barmittel in Österreich aufhalte. Er habe gegen die österreichischen Einwanderungsvorschriften verstoßen. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich würden keinen Verbleib rechtfertigen. Das Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Dauer des Einreiseverbots solle gewährleisten, dass ein Gesinnungswandel eintritt und sich die persönlichen Verhältnisse des BF so ändern, dass er seinen Aufenthalt in Österreich künftig aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass sich der BF seit vier Wochen ohne Reisepass, ohne ordentlichen Wohnsitz und ohne eigene Barmittel in Österreich aufhalte. Er habe gegen die österreichischen Einwanderungsvorschriften verstoßen. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich würden keinen Verbleib rechtfertigen. Das Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Dauer des Einreiseverbots solle gewährleisten, dass ein Gesinnungswandel eintritt und sich die persönlichen Verhältnisse des BF so ändern, dass er seinen Aufenthalt in Österreich künftig aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 02.03.2017 mit dem Antrag, diesen aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, in eventu, den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei, weil nicht ersichtlich sei, warum vom BF gegenwärtig und in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und die Dauer des Einreiseverbots willkürlich und ohne entsprechende Begründung festgesetzt worden sei. Der BF sei nicht mittellos, sondern werde von seinem Bruder unterstützt. Selbst eine allfällige Mittellosigkeit rechtfertige das verhängte Einreiseverbot nicht, zumal der BF unbescholten sei und das AuslBG nicht verletzt habe.Gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde vom 02.03.2017 mit dem Antrag, diesen aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, in eventu, den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei, weil nicht ersichtlich sei, warum vom BF gegenwärtig und in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und die Dauer des Einreiseverbots willkürlich und ohne entsprechende Begründung festgesetzt worden sei. Der BF sei nicht mittellos, sondern werde von seinem Bruder unterstützt. Selbst eine allfällige Mittellosigkeit rechtfertige das verhängte Einreiseverbot nicht, zumal der BF unbescholten sei und das AuslBG nicht verletzt habe. Das BFA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 03.03.2017 einlangten. Feststellungen: Der BF wuchs im Kosovo auf, wo seine Mutter und seine drei Schwestern nach wie vor leben. Sein Vater ist vor vielen Jahren verstorben. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum XXXX. Er spricht albanisch. Neben der kosovarischen verfügt er auch über die serbische Staatsbürgerschaft.Der BF wuchs im Kosovo auf, wo seine Mutter und seine drei Schwestern nach wie vor leben. Sein Vater ist vor vielen Jahren verstorben. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule und absolvierte eine Ausbildung zum römisch 40 . Er spricht albanisch. Neben der kosovarischen verfügt er auch über die serbische Staatsbürgerschaft. Der BF reiste am 27.03.2006 illegal in Österreich ein und beantragte internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde am 28.04.2006 vom Bundesasylamt abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Ausweisung ist seit der Abweisung der Beschwerde des BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.09.2009 durchsetzbar. Am XXXX.2011 wurde der BF aufgegriffen, weil er sich ungefähr seit drei Monaten nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte. Aus diesem Grund wurde er mit Straferkenntnis vom XXXX wegen §§ 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1 Z 2 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 100 verurteilt und mit Bescheid vom selben Tag ausgewiesen.Am römisch 40 .2011 wurde der BF aufgegriffen, weil er sich ungefähr seit drei Monaten nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte. Aus diesem Grund wurde er mit Straferkenntnis vom römisch 40 wegen Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu einer Geldstrafe von EUR 100 verurteilt und mit Bescheid vom selben Tag ausgewiesen. Am XXXX.2016 wurde der BF in Wien wiederum aufgegriffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.Am römisch 40 .2016 wurde der BF in Wien wiederum aufgegriffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Am XXXX.2016 wurde er in Wien festgenommen und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen, weil er XXXX, mit der er liiert war, geschlagen habe. Er hatte sich damals seit ca. zwei Monaten nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Er kündigte an, er werde freiwillig nach Serbien ausreisen, setzte dies aber nicht um.Am römisch 40 .2016 wurde er in Wien festgenommen und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen, weil er römisch 40 , mit der er liiert war, geschlagen habe. Er hatte sich damals seit ca. zwei Monaten nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Er kündigte an, er werde freiwillig nach Serbien ausreisen, setzte dies aber nicht um. Am XXXX.2016 wurde er wieder aufgegriffen, in Schubhaft genommen und am 07.07.2016 nach Serbien abgeschoben.Am römisch 40 .2016 wurde er wieder aufgegriffen, in Schubhaft genommen und am 07.07.2016 nach Serbien abgeschoben. Am XXXX.2017 wurde er in Wien festgenommen. Er hatte sich seit ca. vier Wochen in Österreich aufgehalten, um seinen Bruder XXXX, der in Wien lebt, zu besuchen. Er lebte ohne Anmeldung bei der Meldebehörde in einer Wohnung in Wien, nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder. Er finanzierte seinen Aufenthalt mit geringfügigen finanziellen Zuwendungen seines Bruders und verfügt sonst über keine finanziellen Mittel. Er hat keinen Reisepass, sondern nur eine kosovarische und eine serbische Identitätskarte.Am römisch 40 .2017 wurde er in Wien festgenommen. Er hatte sich seit ca. vier Wochen in Österreich aufgehalten, um seinen Bruder römisch 40 , der in Wien lebt, zu besuchen. Er lebte ohne Anmeldung bei der Meldebehörde in einer Wohnung in Wien, nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder. Er finanzierte seinen Aufenthalt mit geringfügigen finanziellen Zuwendungen seines Bruders und verfügt sonst über keine finanziellen Mittel. Er hat keinen Reisepass, sondern nur eine kosovarische und eine serbische Identitätskarte. Mit Mandatsbescheid vom 23.02.2017 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt, weil wegen seiner fehlenden Verankerung in Österreich und fehlender Mittel zur Finanzierung des Aufenthalts und der Ausreise Fluchtgefahr anzunehmen sei. Der BF war zuletzt 2008 in Österreich als obdachlos gemeldet. Abgesehen von Meldungen in einer Justizanstalt und in Polizeianhaltezentren weist er nur 2006 eine Wohnsitzmeldung für wenige Tage auf. Abgesehen von seinem Bruder und seiner Schwägerin hat er keine familiären, beruflichen oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung und kein Visum. Vor seinem Aufenthalt in Österreich wohnte der BF im Kosovo in einem Haus seiner Familie in XXXX in der Gemeinde XXXX. Im Kosovo wird er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. In Österreich ist der BF in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten; es bestehen nur Anzeigen und Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung wegen diverser Vergehen gegen ihn. Er ist gesund und arbeitsfähig, ging in Österreich aber keiner Erwerbstätigkeit nach.Vor seinem Aufenthalt in Österreich wohnte der BF im Kosovo in einem Haus seiner Familie in römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 . Im Kosovo wird er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. In Österreich ist der BF in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten; es bestehen nur Anzeigen und Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung wegen diverser Vergehen gegen ihn. Er ist gesund und arbeitsfähig, ging in Österreich aber keiner Erwerbstätigkeit nach. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen, insbesondere zu den Vorverfahren, ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 23.02.2017 sind - soweit sie Niederschlag in den Feststellungen finden - schlüssig und plausibel, sodass ihnen gefolgt werden kann. Albanischkenntnisse des BF konnten festgestellt werden, weil er sich bei Einvernahmen mit Dolmetschern für diese Sprache problemlos verständigen konnte. Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des XXXX-jährigen BF sind nicht hervorgekommen und werden von ihm auch nicht vorgebracht. Der nunmehrige Aufenthalt des BF in Österreich seit ungefähr 4 Wochen konnte anhand seiner Angaben festgestellt werden. Eine Einsicht in das Melderegister bestätigte, dass er in Österreich nach 2008 nur mehr in Polizeianhaltezentren gemeldet war. Der BF verneinte eine strafrechtliche oder politische Verfolgung im Kosovo ausdrücklich. Es bestehen mehrere Anzeigen und Ausschreibungen zur Ermittlung seines Aufenthalts als Beschuldigter wegen diverser Vergehen. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit wird aber durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Die Feststellung der Mittellosigkeit des BF beruht darauf, dass er angab, seinen Aufenthalt durch Zuwendungen seines Bruders von EUR 10 bis 20 pro Tag zu finanzieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügt, zumal auch in der Beschwerde nichts Substantielles dazu vorgebracht wird. Da der BF gegen seinen Bruder keinen Unterhaltsanspruch hat, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf dessen finanzielle Verhältnisse. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging. Die Feststellung, dass der BF über keinen Reisepass und über keinen Aufenthaltstitel, keine Niederlassungsbewilligung und kein Visum in Österreich verfügt, basiert auf der entsprechenden Konstatierung im angefochtenen Bescheid, der in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Es sind keine Anzeichen hervorgekommen, die dafür sprechen würden, dass der BF über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt. Er selbst gab an, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein, weil er seinen verloren habe. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der BF ledig ist. Aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich aber, dass er 2011 mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet war und mittlerweile geschieden ist. Diese Diskrepanz ist jedoch nicht entscheidungswesentlich. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo und Serbiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo und Serbiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 1 Z 1 FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids) werden mit der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids) werden mit der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft. Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Gem Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehenEin Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Die Kognitionsbefugnis des BVwG im Beschwerdeverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots umfasst dessen gänzliche Behebung oder die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer, aber nicht die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines anderen Tatbestands (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 17).Die Kognitionsbefugnis des BVwG im Beschwerdeverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots umfasst dessen gänzliche Behebung oder die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer, aber nicht die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines anderen Tatbestands (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 17). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass weder die Erlassung eines Einreiseverbote gegen den BF noch dessen mit drei Jahren bemessene Dauer korrekturbedürftig ist. Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG zu Recht bejaht, weil der BF weder über eigene finanzielle Mittel verfügt noch einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Bruder, der ihn derzeit finanziell unterstützt, hat. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt in Österreich ist daher indiziert, zumal die Mittellosigkeit des BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt.Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu Recht bejaht, weil der BF weder über eigene finanzielle Mittel verfügt noch einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Bruder, der ihn derzeit finanziell unterstützt, hat. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt in Österreich ist daher indiziert, zumal die Mittellosigkeit des BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt. Der BF hält sich aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG in Österreich auf. Trotz seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung geboten, weil sein Aufenthalt aufgrund der wiederholten Missachtung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. So wurde der BF 2009 erstmals ausgewiesen. 2011 wurde er wegen einer Übertretung des FPG bestraft und abermals ausgewiesen. 2016 hielt er sich wieder nicht rechtmäßig in Österreich auf und reiste auch nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht aus, obwohl er seine freiwillige Ausreise zugesichert hatte. Nunmehr kehrte er nur wenige Monate nach seiner Abschiebung nach Serbien wieder unrechtmäßig nach Österreich zurück. Trotz mehrwöchiger Aufenthalte in Österreich erfolgte jeweils keine Anmeldung bei der Meldebehörde. Durch dieses Verhalten in der Vergangenheit hat der BF gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Daher ist (ua aufgrund des Fehlens einer geregelten Beschäftigung und eines regelmäßigen Einkommens) auch zukünftig eine Einreise des BF ohne Beachtung der Vorschriften dafür - zu denen im Allgemeinen neben einem gültigen Reisedokument und einem allenfalls erforderlichen Visum auch ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise gehören, vgl Art 6 Abs 1 lit a, b und c Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) - konkret zu befürchten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Zusage zur freiwilligen Ausreise nicht eingehalten hatte und kurz nach seiner Abschiebung wieder nicht rechtmäßig nach Österreich zurückkehrte.Der BF hält sich aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG in Österreich auf. Trotz seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung geboten, weil sein Aufenthalt aufgrund der wiederholten Missachtung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. So wurde der BF 2009 erstmals ausgewiesen. 2011 wurde er wegen einer Übertretung des FPG bestraft und abermals ausgewiesen. 2016 hielt er sich wieder nicht rechtmäßig in Österreich auf und reiste auch nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht aus, obwohl er seine freiwillige Ausreise zugesichert hatte. Nunmehr kehrte er nur wenige Monate nach seiner Abschiebung nach Serbien wieder unrechtmäßig nach Österreich zurück. Trotz mehrwöchiger Aufenthalte in Österreich erfolgte jeweils keine Anmeldung bei der Meldebehörde. Durch dieses Verhalten in der Vergangenheit hat der BF gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Daher ist (ua aufgrund des Fehlens einer geregelten Beschäftigung und eines regelmäßigen Einkommens) auch zukünftig eine Einreise des BF ohne Beachtung der Vorschriften dafür - zu denen im Allgemeinen neben einem gültigen Reisedokument und einem allenfalls erforderlichen Visum auch ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise gehören, vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Litera a, b und c Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) - konkret zu befürchten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Zusage zur freiwilligen Ausreise nicht eingehalten hatte und kurz nach seiner Abschiebung wieder nicht rechtmäßig nach Österreich zurückkehrte. Die Unmöglichkeit, für die Dauer des Einreiseverbots seinen Bruder und dessen Familie in Österreich zu besuchen, steht dessen Erlassung angesichts der erheblichen Bedeutung, die dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zukommt, nicht entgegen, zumal sein Bruder, mit dem kein gemeinsamer Haushalt besteht, den BF in seinem Herkunftsstaat besuchen und der Kontakt auch mittels anderer Kommunikationsmittel (Post, Telefon, Internet) aufrecht erhalten werden kann. Familiäre, private oder berufliche Kontakte in andere vom Einreiseverbot umfasste Staaten sind nicht hervorgekommen und werden vom BF auch nicht behauptet. Obwohl der BF strafgerichtlich unbescholten ist und seine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG schon länger zurückliegt, erweist sich angesichts seiner anhaltenden Missachtung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt Fremder in Ansehung seines Fehlverhaltens und des Persönlichkeitsbildes, das sich daraus ergibt, die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren nicht als unverhältnismäßig. als unverhältnismäßig. Das Gericht stimmt mit der belangten Behörde dahin überein, dass ein Einreiseverbot in dieser Dauer notwendig ist, um der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen und bei ihm eine Gesinnungswandel dahin zu bewirken, sich bei künftigen Aufenthalten in Österreich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und insbesondere für ausreichende eigene Unterhaltsmittel zu sorgen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.1301705.3.00

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