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{'item': 'G314 2146013-1'}

Obsah (6)Art 133§ 66§ 70§ 17§ 16§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlG314 2146013-1 SpruchG314 2146013-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGART

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG : Verfahrensgang und Feststellungen: Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Beschwerdeführerin (BF)

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 70

Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde die Beschwerdeführerin (BF)

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache (Rumänisch), in der darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dieser Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung am XXXX (Beginn der Abholfrist) zugestellt.Dieser Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung am römisch 40 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Die dagegen von der BF erhobene Beschwerde langte laut Einlaufstempel am XXXX beim BFA ein. Die Beschwerde war davor nicht einem Zustelldienst übergeben worden.Die dagegen von der BF erhobene Beschwerde langte laut Einlaufstempel am römisch 40 beim BFA ein. Die Beschwerde war davor nicht einem Zustelldienst übergeben worden. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 27.01.2017 vorgelegt. Am 06.02.2017 teilte das BFA mit, dass nicht mitgeteilt werden könne, ob und wann die Beschwerde zur Post gegeben wurde. Mit Schreiben vom 08.02.2017 wurde der BF Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen und insbesondere bekannt zu geben, ob die Beschwerde per Post eingebracht wurde und wenn ja, wann sie aufgegeben wurde. Dieser Verspätungsvorhalt wurde der BF am 13.02.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt und am 22.02.2017 ausgefolgt. Bislang ist keine Stellungnahme eingelangt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. Da weder vom BFA noch von der BF behauptet wurde, dass die Beschwerde vor ihrem Einlangen beim BFA einem Zustelldienst zur Beförderung übergeben worden war, ist davon nicht auszugehen, zumal keine Indizien dafür vorliegen. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Abs 1 Zust

G ist ein Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter iSd des § 13 Abs 3 ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

§ 17Abs 3 Satz 3 Zust

G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter iSd des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

§ 16Abs 1 i

Vm § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen und endete daher (ausgehend von der Zustellung des Bescheids am XXXX) mit Ablauf des XXXX. Die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher gem § 16 Abs 1 BFA-VG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen, zumal der BF das Postlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG nicht zukommt, weil die Beschwerde nicht einem Zustelldienst zur Beförderung an das BFA übergeben wurde.

Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen und endete daher (ausgehend von der Zustellung des Bescheids am römisch 40 ) mit Ablauf des römisch 40 . Die am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher gem Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen, zumal der BF das Postlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht zukommt, weil die Beschwerde nicht einem Zustelldienst zur Beförderung an das BFA übergeben wurde. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2146013.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.