RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlG314 2149371-1 SpruchG314 2149371-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. XXXX, wegen einer Rückkehrentscheidung:Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. römisch 40 , wegen einer Rückkehrentscheidung: A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vorgelegt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vorgelegt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Verwaltungsakten und die Beschwerde langten am 07.03.2017 beim BVwG ein. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebe und sowohl beruflich als auch sozial integriert sei. Sein Aufenthalt sei zum Großteil rechtmäßig. Durch die lange Verfahrensdauer habe er sich hier eine zweite Heimat aufgebaut. Er beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil er schon so lange in Österreich lebe. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF seit XXXX durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich aufweist und gut Deutsch spricht. Er ist seit 2009 Mieter einer Wohnung in XXXX, an der er seither auch gemeldet ist. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen von einigen Wochen im Jahr 2008 ging er hier keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF seit römisch 40 durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich aufweist und gut Deutsch spricht. Er ist seit 2009 Mieter einer Wohnung in römisch 40 , an der er seither auch gemeldet ist. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen von einigen Wochen im Jahr 2008 ging er hier keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH Ra 2016/18/0041). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wobei fallbezogen auch Aufenthaltsbeendigungen nach so langem Inhaltsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl VwGH Ra 2016/21/0299, Ra 2016/21/0183).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH Ra 2016/18/0041). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wobei fallbezogen auch Aufenthaltsbeendigungen nach so langem Inhaltsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche VwGH Ra 2016/21/0299, Ra 2016/21/0183). Da insbesondere angesichts des langen Inlandsaufenthalts des BF und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen ist, dass seine Abschiebung nach Mazedonien eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art 8 EMRK bedeuten würde, ist seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Da insbesondere angesichts des langen Inlandsaufenthalts des BF und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen ist, dass seine Abschiebung nach Mazedonien eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK bedeuten würde, ist seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2149371.1.00
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