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{'item': 'I403 2149384-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlI403 2149384-1 SpruchI403 2149384-1/3E beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsbürger, stellte am 03.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Wien Außenstelle, vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III). Mit Spruchpunkt IV wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2016 verloren habe (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Wien Außenstelle, vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Mit Spruchpunkt römisch vier wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst" als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst" als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 sowie die Verfahrensanordnung vom 19.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer am 24.10.2016 persönlich übergeben. Am 23.11.2016 langte das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ein. Zugleich wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, GZ. I403 2149384-2/2E als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, GZ. I403 2149384-2/2E als unbegründet abgewiesen. Am 08.03.2017 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der obengenannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.10.2016 ausgehändigt. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.
  2. Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 07.11.2016 eingebracht.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 24.10.2016 als Übergabedatum vermerkt. Die Übernahme am 24.10.2016 wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 24.10.2016 auszugehen. Laut Emailausdruck wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.11.2016 eingebracht. Das ist auch das Datum des Schriftsatzes. Bei einer Zustellung am 24.10.2016 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 07.11.
  4. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG
  6. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG
  7. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 24.10.2016 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 07.11.
  8. Die per E-Mail am 23.11.2016 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, da er zugleich mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte und in diesem auf die versäumte Verfahrenshandlung, konkret die zeitgerechte Beschwerdeerhebung, hinwies. Die Verspätung der Beschwerde ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, GZ. I403 2149384-2/2E als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, GZ. I403 2149384-2/2E als unbegründet abgewiesen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2149384.1.00

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