RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlI403 2149384-2 SpruchI403 2149384-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 1097758806/151929779 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Tunesien wurde für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 1097758806/151929779 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Tunesien wurde für zulässig erklärt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst" als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst" als Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 sowie die Verfahrensanordnung vom 19.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer am 24.10.2016 persönlich übergeben. Am 23.11.2016 langte das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ein. Zugleich wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 06.02.2017 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 06.02.2017 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 28.02.2017 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.10.2016 ist ebenso wie die Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, mit der dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die "ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst" als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, (auch) in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasst.Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.10.2016 ist ebenso wie die Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, mit der dem Beschwerdeführer amtswegig gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die "ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst" als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, (auch) in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasst. Der Beschwerdeführer nahm keinen Kontakt zu der ihm zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation auf, welche von sich aus – nach Ablauf der Beschwerdefrist – das Gespräch mit dem Beschwerdeführer suchte. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsberatungsorganisation wurde durch ein Email der Koordinationsstelle vom 19.10.2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie für die Rechtsberatung im Verfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Verfahrensanordnung wurde ihr aber erst am 07.11.2016 übermittelt. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 wurde am 23.11.2016 – und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (07.11.2016) - eingebracht.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Dass das Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 23.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, einlangte, wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt bzw. wurde dieser Feststellung nicht entgegengetreten. Ebenso wenig wurde der Feststellung entgegengetreten, dass der Bescheid vom 14.10.2016 und die Verfahrensanordnung am 24.10.2016 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen wurden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen." Im gegenständlichen Fall wurde unzweifelhaft eine Frist versäumt, da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde (vgl. dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, GZ. I403 2149362-1). Die Beschwerde wurde zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.Im gegenständlichen Fall wurde unzweifelhaft eine Frist versäumt, da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde vergleiche dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, GZ. I403 2149362-1). Die Beschwerde wurde zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, Kontakt mit der Rechtsberatung aufzunehmen, da er sich in der Justizanstalt befinde. Der Rechtsberatung wiederum sei erst am 07.11.2016 die Verfahrensanordnung vom 19.10.2016, mit welcher dem Beschwerdeführer amtswegig die Rechtsberatung zur Seite gestellt wurde, übermittelt worden. Am 08.11.2016 sei ein Besuch der Rechtsberaterin in der Justizanstalt erfolglos verlaufen; erst am 17.11.2016 sei es zu einem Gespräch gekommen, doch habe der Beschwerdeführer den Bescheid nicht bei sich gehabt. Die Rechtsberaterin habe erst im Rahmen einer Akteneinsicht am 18.11.2016 davon Kenntnis erlangt, dass der Bescheid am 24.10.2016 zugestellt worden war. Der Beschwerdeführer wiederum habe im Rahmen des Gesprächs am 17.11.2016 davon erfahren, dass die Rechtsmittelfrist höchstwahrscheinlich abgelaufen sei. Zusammengefast wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung aus diesem Sachverhalt gefolgert, dass der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer bis zum 17.11.2016 nicht möglich gewesen sei, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, ein unabwendbares Ereignis darstelle. Der Wiedereinsetzungsantrag sei fristgerecht binnen zweier Wochen nach Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist (am 17.11.1016) gestellt und würden somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vorliegen. Laut Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittmenschen nicht objektiv verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und deren Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Im konkreten Fall ist das Nichtzustandekommen eines Rechtsberatungsgespräches für die Erhebung einer fristgerechten Beschwerde und die dadurch verursachte verspätete Einbringung einer Beschwerde kein unabwendbares Ereignis, da es durch einen Durchschnittsmenschen sehr wohl hätte objektiv verhindert werden können. Dies aus den folgenden Gründen: Im Bescheid des BFA vom 14.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Der Beschwerdeführer war somit über den Verlauf des Verfahrens und die Bedeutsamkeit der Fristen informiert. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben elf Jahre lang die Schule besucht (Einvernahme durch das BFA am 14.10.2016). Auch wenn er die Matura nicht bestanden hat, steht damit fest, dass der Beschwerdeführer des Lesens mächtig ist und auch in der Lage sein sollte, der in der Rechtsmittelbelehrung genannten zweiwöchigen Frist eine Bedeutung beizumessen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde diesbezüglich behauptet, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Dem wird im angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer mit der ebenfalls am 24.10.2016 und ebenfalls in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfassten Verfahrensanordnung darauf hingewiesen wurde, dass er sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung unverzüglich mit dem Rechtsberater, dessen Telefonnummer ebenfalls aus der Verfahrensanordnung ersichtlich ist, in Verbindung zu setzen hat. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, über Sozialarbeiter oder die in der Justizanstalt befindlichen Beamten Kontakt zur Rechtsberatung aufzunehmen. In der gegenständlichen Beschwerde wiederum wird der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie ihre Behauptung, es wäre den Strafhäftlingen möglich, über die Beamten bzw. Sozialarbeiter Kontakt zur Rechtsberatung aufzunehmen, nicht begründet habe. Der Soziale Dienst in der Justizanstalt wisse, dass die Rechtsberatung normal informiert werde und ein Besuch erfolge. Dieses Argument in der Beschwerde ist aber nicht in der Lage aufzuzeigen, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, Kontakt zur Rechtsberatung aufzunehmen. Es wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form versucht hätte, selbst aktiv zu werden und daran gehindert worden wäre. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum nur aus dem Umstand, dass die Rechtsberatung nicht von sich aus an den Beschwerdeführer herangetreten ist, dies automatisch bedeutet, dass ihm der Zugang zur Rechtsberatung verwehrt sein sollte. In der dem Beschwerdeführer zeitgerecht zugestellten Verfahrensanordnung wird explizit darauf verwiesen, dass es Angelegenheit des Beschwerdeführers ist, sich an die Rechtsberatung zu wenden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haft, wie in der Beschwerde ausgeführt, "nicht zur Rechtsberatung begeben" konnte, so wäre ihm eine Kontaktaufnahme, telefonisch oder über den Sozialen Dienst, auch aus der Justizanstalt möglich und zumutbar gewesen, ja wäre dies von einem Durchschnittsmenschen objektiv zu erwarten gewesen. In der Beschwerde wird weiter moniert, dass die Rechtsberatungsorganisation die Verfahrensanordnung erst am 07.11.2016 erhalten habe. Dies wird durch eine entsprechende Email einer Mitarbeiterin des BFA bescheinigt, welche der Beschwerde beigelegt wurde. Dieser Sachverhalt erscheint unstrittig. Ebenso erübrigt sich die in der Beschwerde geforderte Anfrage an die Vernehmungszone der Justizanstalt, da vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird, dass es der Rechtsberaterin am 08.11.2016 nicht möglich war, den Beschwerdeführer in der Justizanstalt persönlich anzutreffen – zumal zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist ohnehin bereits abgelaufen war. Dem entsprechenden Beweisantrag wird daher im gegenständlichen Verfahren nicht nachgekommen. Es wird diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht auch anerkannt, dass die Rechtsberatung umgehend, nämlich am nächsten Tag, versuchte, den Beschwerdeführer zu erreichen, der aber nicht in den Vernehmungsraum geführt wurde, weil er sich beim Chirurgen befand. Wie bereits ausgeführt wäre es dem Beschwerdeführer selbst aber durchaus möglich gewesen, sich rechtzeitig an die Rechtsberatungsorganisation zu wenden. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch zumutbar gewesen, eine Beschwerde in seiner Muttersprache einzubringen, sodass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gewahrt bleibt. Dies gilt umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden. Auch wenn aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Ablauf in der Praxis wünschenswert sein mag, so ist den gesetzlichen Bestimmungen doch nicht zu entnehmen, dass es zwingend ist, dass der bestellte Rechtsberater von der Bescheiderlassung informiert wird. § 52 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG lautet: Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht § 52.
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52,
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Daraus ergibt sich, dass die Verfahrensanordnung, mit der ein Rechtsberater bestellt wird, spätestens zeitgleich mit dem ab- oder zurückweisenden Bescheid des BFA zugestellt werden muss, damit der Fremde organisatorisch die Möglichkeit hat, sich noch in der Rechtsmittelfrist mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen (vgl. Kommentar K7 zu § 52 BFA-VG in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand 15.01.2016). Auch daraus ergibt sich, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, sich an die Rechtsberatung zu wenden.Daraus ergibt sich, dass die Verfahrensanordnung, mit der ein Rechtsberater bestellt wird, spätestens zeitgleich mit dem ab- oder zurückweisenden Bescheid des BFA zugestellt werden muss, damit der Fremde organisatorisch die Möglichkeit hat, sich noch in der Rechtsmittelfrist mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen vergleiche Kommentar K7 zu Paragraph 52, BFA-VG in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand 15.01.2016). Auch daraus ergibt sich, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, sich an die Rechtsberatung zu wenden. Soweit in der oben genannten Bestimmung auch festgelegt ist, dass das BFA den bestellten Rechtsberater davon in Kenntnis zu setzen hat, ist dies im gegenständlichen Fall, wie auch in der Beschwerde dargelegt wird, mit Email der Koordinationsstelle vom 19.10.2016 (und damit noch vor Information des Beschwerdeführers selbst durch Zustellung der Verfahrensanordnung am 24.10.2016) erfolgt und war die Rechtsberatungsorganisation seit diesem Zeitpunkt in Kenntnis über die Zuteilung. Im Übrigen wäre die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bei Einbringung der Beschwerde selbst dann abgelaufen gewesen, wenn man hypothetisch ab Übermittlung der Verfahrensanordnung an die Rechtsberatungsorganisation am 07.11.2016 rechnen würde. Das Vorbringen in der Beschwerde würde faktisch darauf hinauslaufen, dass die Rechtsmittelfrist erst ab dem Gespräch zwischen Rechtsberatung und Beschwerdeführer beginnen würde; eine derartige Intention kann dem Gesetz weder entnommen noch seinem Wortlaut unterstellt werden. Aufgrund sämtlicher Ausführungen war im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen als Vergleichsfigur herangezogen tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer zumindest kurzen Beschwerde gehindert haben konnte. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2149384.2.00