4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 09.10.2015 wie die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag von XXXX, vertreten durch RA Dr. Herwig Mayrhofer (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) auf Zuerkennung von Kostenersatz, bestehend aus Rehabilitationskosten (CHF 136 578,00) sowie Transportkosten (EUR 663,00) aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehhabilitation durch den Krankenversicherungsträger für den Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Valens (Schweiz) als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 09.10.2015 wie die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Herwig Mayrhofer (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) auf Zuerkennung von Kostenersatz, bestehend aus Rehabilitationskosten (CHF 136 578,00) sowie Transportkosten (EUR 663,00) aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehhabilitation durch den Krankenversicherungsträger für den Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Valens (Schweiz) als unzulässig zurück. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts ausgeführt, dass ein verfahrenseinleitender Antrag zunächst
3 ASVG beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzugeben gewesen wäre. Allfällige Eingaben seien deshalb seitens der belangten Behörde
Vm § 6 Abs. 1 AVG an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zur Entscheidung weiterzuleiten. Die Zuständigkeitsregelung sei deshalb - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - klar geregelt und auch eingehalten worden.Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts ausgeführt, dass ein verfahrenseinleitender Antrag zunächst
Paragraph 154 a, Absatz 3, ASVG beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzugeben gewesen wäre. Allfällige Eingaben seien deshalb seitens der belangten Behörde
Paragraph 154 a, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zur Entscheidung weiterzuleiten. Die Zuständigkeitsregelung sei deshalb - entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin - klar geregelt und auch eingehalten worden. Diese Zuständigkeit habe die Pensionsversicherungsanstalt - wie in § 154a Abs. 3 ASVG vorgesehen - wahrgenommen, indem sie mit Schreiben vom 29.04.2015 einen Rehabilitationsaufenthalt in der Dauer von 29 Tagen in der Reha-Klinik Montafon, 6780 Schruns, Wagenweg 4a, als Sachleistung gewährt habe. Diese Sachleistungsgewährung habe die Antragstellerin nicht in Anspruch genommen, sondern sich am 04.05.2015 in eine Rehabilitationseinrichtung nach Valens begeben, wo sie bis zum 14.08.2015 verblieben sei.Diese Zuständigkeit habe die Pensionsversicherungsanstalt - wie in Paragraph 154 a, Absatz 3, ASVG vorgesehen - wahrgenommen, indem sie mit Schreiben vom 29.04.2015 einen Rehabilitationsaufenthalt in der Dauer von 29 Tagen in der Reha-Klinik Montafon, 6780 Schruns, Wagenweg 4a, als Sachleistung gewährt habe. Diese Sachleistungsgewährung habe die Antragstellerin nicht in Anspruch genommen, sondern sich am 04.05.2015 in eine Rehabilitationseinrichtung nach Valens begeben, wo sie bis zum 14.08.2015 verblieben sei. Da die Pensionsversicherungsanstalt das ihr
3 ASVG zustehende Recht auf Sachleistungsgewährung in Anspruch genommen habe und dies beispielsweise auch in ihrem Schreiben vom 09.07.2015 mit den Worten "auch die PVA habe mit Schreiben vom 09.07.2015 die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn der Barthel-Index nicht adäquat gewesen wäre es sich nicht mehr um eine Leistung aus der Gesundheitsvorsorge durch die PVA gehandelt hätte, sondern wäre eine Krankenpflegebehandlung vorliegend gewesen mit der Zuständigkeit der VGKK" mehr als klar zum Ausdruck bringe, verbleibe keine Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers, diese Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erbringen, weshalb der Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen sei.Da die Pensionsversicherungsanstalt das ihr
Paragraph 154 a, Absatz 3, ASVG zustehende Recht auf Sachleistungsgewährung in Anspruch genommen habe und dies beispielsweise auch in ihrem Schreiben vom 09.07.2015 mit den Worten "auch die PVA habe mit Schreiben vom 09.07.2015 die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn der Barthel-Index nicht adäquat gewesen wäre es sich nicht mehr um eine Leistung aus der Gesundheitsvorsorge durch die PVA gehandelt hätte, sondern wäre eine Krankenpflegebehandlung vorliegend gewesen mit der Zuständigkeit der VGKK" mehr als klar zum Ausdruck bringe, verbleibe keine Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers, diese Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erbringen, weshalb der Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.12.2015 vorgelegte Beschwerde. In dieser werden Verfahrensmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde hätte festzustellen gehabt, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Aufenthaltskosten sowie Transportkosten auch tatsächlich bezahlt hat. Weiters hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Reha-Klinik Montafon laut Eigendefinition für Patienten der Phase C und D der Richtlinien der Österreichischen Gesellschaft für Neurorehabilitation eingerichtet sei, während das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin mit einem Barthel - Index von 30 nicht entspräche. Die Phase C und D hingegen entspreche einem Barthel - Index von >35. Für den Fall, dass diese Feststellung strittig sein sollte wurde der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurorehabilitation beantragt. Die zu treffenden Feststellungen seien insofern verfahrensrelevant, als sie zur Beurteilung führen würden, dass die im Schreiben der PVA vom 29.04.2015 zugewiesene Reha-Klinik Montafon für die Beschwerdeführerin von vorherein ungeeignet gewesen sei und daher die PVA tatsächlich eine geeignete Maßnahme zur Rehabilitation gegenüber der Beschwerdeführerin nicht gewährt habe. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die belangte Behörde die Rechtsfrage der Zuständigkeit unrichtig gelöst habe bzw. ihre Zuständigkeit unrechtmäßig verneint habe.
1 ASVG seien die Pensionsversicherungsträger dazu berufen, Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension zu treffen.
1 ASVG umfassen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation unter anderem die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen. In diesem Fall können weiters Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
Paragraph 300, Absatz eins, ASVG seien die Pensionsversicherungsträger dazu berufen, Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension zu treffen.
Paragraph 302, Absatz eins, ASVG umfassen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation unter anderem die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen. In diesem Fall können weiters Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden. Infolge rechtswidriger Verweigerung der Zuständigkeit habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den geltend gemachten Reise -und Transportkosten auseinander zu setzen. Weiters führt die vertretene Beschwerdeführerin aus, es habe keine Anzeige iSd § 302 Abs. 2 ASVG des Pensionsversicherungsträgers gegeben, in welcher dem Krankenversicherungsträger angezeigt worden wäre, dass er von einem bestimmten Tag an die Gewährung der Maßnahmen der Rehabilitation übernehme. Daher könne auch der Anspruch gegenüber der belangten Behörde nicht ausgeschlossen sein.Weiters führt die vertretene Beschwerdeführerin aus, es habe keine Anzeige iSd Paragraph 302, Absatz 2, ASVG des Pensionsversicherungsträgers gegeben, in welcher dem Krankenversicherungsträger angezeigt worden wäre, dass er von einem bestimmten Tag an die Gewährung der Maßnahmen der Rehabilitation übernehme. Daher könne auch der Anspruch gegenüber der belangten Behörde nicht ausgeschlossen sein. Ebenso wenig habe die PVA jemals die Gewährung der Rehabilitation gegenüber der Beschwerdeführerin an sich gezogen. Dazu komme, dass ihre Bewilligung des Aufenthalts in der Reha-Klinik Montafon medizinisch ungeeignet gewesen sei (abgesehen davon, dass es sich dabei entgegen der aktenwidrigen Darstellung der PVA nicht um eine Wunscheinrichtung gehandelt habe). Aufgrund der medizinisch ungeeigneten Maßnahme sei faktisch wie auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, dass keine Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des ASVG vorgelegen sei. Da die PVA keine geeignete Reha-Maßnahme gewährt habe, und ihre Gewährung auch nicht an sich gezogen habe, liege die Zuständigkeit hiefür, im konkreten Fall für die Leistung von Kostenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, beim Krankenversicherungsträger, sohin der belangten Behörde. Anzufügen sei, dass sich die Frage der Gewährung eines Reha-Aufenthaltes nicht mehr stelle. Da die PVA mit Schreiben vom 29.04.2015 lediglich eine ungeeignete Stelle bewilligt habe, sei es medizinisch indiziert gewesen, die Beschwerdeführerin sofort einer geeigneten Einrichtung zuzuführen, weshalb ihr Kostenersatz gebühre, wofür die belangte Behörde zuständig sei. Die Ablehnung der Zuständigkeit durch diese sei auch allein deshalb nicht vom Gesetz gedeckt, weil lediglich die Unterbringung in Krankenanstalten beim Pensionsversicherungsträger zu beantragen sei. Geltend gemacht worden sei allerdings Kostenersatz. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2015 im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin zunächst
3 ASVG beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzugeben gewesen sei. Allfällige Eingaben seien daher seitens der belangten Behörde
Vm § 6 Abs. 1 ASVG an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zur Entscheidung weiterzuleiten gewesen. Die Zuständigkeitsverteilung sei deshalb, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin klar geregelt und auch eingehalten worden.In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2015 im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin zunächst
Absatz 3, ASVG beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzugeben gewesen sei. Allfällige Eingaben seien daher seitens der belangten Behörde
Paragraph 154, a Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, ASVG an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zur Entscheidung weiterzuleiten gewesen. Die Zuständigkeitsverteilung sei deshalb, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin klar geregelt und auch eingehalten worden. Diese Zuständigkeit habe die Pensionsversicherungsanstalt, wie in § 154a Abs. 3 ASVG vorgesehen, wahrgenommen, indem diese mit Schreiben vom 29.04.2015 einen Rehabilitationsaufenthalt in der Dauer von 29 Tagen in der Reha - Klinik Montafon als Sachleistung gewährt habe. Besagte Sachleistungsgewährung sei von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen worden.Diese Zuständigkeit habe die Pensionsversicherungsanstalt, wie in Paragraph 154 a, Absatz 3, ASVG vorgesehen, wahrgenommen, indem diese mit Schreiben vom 29.04.2015 einen Rehabilitationsaufenthalt in der Dauer von 29 Tagen in der Reha - Klinik Montafon als Sachleistung gewährt habe. Besagte Sachleistungsgewährung sei von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen worden. Da die Pensionsversicherungsanstalt das ihr zustehende Recht auf Sachleistungsgewährung in Anspruch genommen habe, verbleibe keine Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers. Die Entscheidung in der Sache erfolge nur durch den zuständigen Sozialversicherungsträger, dieser erlasse einen Bescheid in Leistungssachen. Dagegen könne ein arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren in die Wege geleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher nicht zuständig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Bei der Beschwerdeführerin kam es im Jänner 2015 zu einem Verschluss der Arteria basilaris, was zu einem Stammhirninsult (ICD- 10 - Nr. 16) führte. Vom 27.01.2015 bis zum 13.02.2015 folgte deshalb Anstaltspflege im Landeskrankenhaus Feldkirch. Am 13.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin in das Landeskrankenhaus Rankweil verlegt, wo sie bis zum 04.05.2015 verblieb. Der Barthel Index betrug laut Feststellung vom 18.02.2015 "0". Während dieses Aufenthaltes wurde von einem Arzt des LKH Rankweil nachgefragt, ob seitens der Pensionsversicherungsanstalt ein Zuschuss zu einem möglichen Rehabilitationsaufenthalt im Rehabilitationszentrum Valens, Schweiz möglich wäre. Diesem wurde am 25.02.2015 fernmündlich durch die Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, dass die Pensionsversicherungsanstalt einen Reha-Antrag benötige mit der entsprechenden Diagnose. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurde außerdem darüber informiert, dass eine Reha-Bewilligung von Seiten des Pensionsversicherungsträgers erst ab einem Barthel-Index von "30" möglich ist und bei Vorhandensein einer Vertragseinrichtung ein Zuschuss für einen Aufenthalt in einer Wahleinrichtung nur erschwert möglich sei. Am 10.04.2015 wurde mittels eines dafür vorgesehenen Formblattes ein entsprechender Antrag auf Rehabilitations-, Kur bzw. Erholungsaufenthalt bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Dem Antrag wurde eine ärztliche Stellungnahme beigeschlossen, der zu entnehmen ist, dass eine Rehabilitation für den Neurologischen Formenkreis in Valens vorgeschlagen wird und mit der Zielsetzung "Verbesserung der Mobilität" begründet. Der für die Beschwerdeführerin festgestellte Barthel-Index betrug am 10.04.2015 "30". Mit Schreiben vom 29.04.2015 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt bezugnehmend auf den Antrag vom 09.04.2015 ein Heilverfahren
ASVG für die Dauer von 29 Tagen in der Reha Klinik Montafon, Schruns, Wagenweg 4a bewilligt, sowie mitgeteilt, dass die Transportkosten für die Anreise (mit Ausnahme des vorgeschriebenen Selbstbehaltes) von der Pensionsversicherungsanstalt übernommen werden.Mit Schreiben vom 29.04.2015 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt bezugnehmend auf den Antrag vom 09.04.2015 ein Heilverfahren
Paragraph 307 d, ASVG für die Dauer von 29 Tagen in der Reha Klinik Montafon, Schruns, Wagenweg 4a bewilligt, sowie mitgeteilt, dass die Transportkosten für die Anreise (mit Ausnahme des vorgeschriebenen Selbstbehaltes) von der Pensionsversicherungsanstalt übernommen werden. Die Beschwerdeführerin hat diese bewilligte Maßnahme nicht in Anspruch genommen sondern wurde für diese selbständig ein Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Valens organisiert bzw. angetreten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Rehabilitationszentrum Valens dauerte von 04.05.2015 bis 14.08.2015, wobei Kosten in Höhe von CHF 136.578,- (Rehabilitationskosten) sowie EUR 663,- (Transportkosten) anfielen. Bei einem Telefonat zwischen der Pensionsversicherungsanstalt und dem Sohn der Beschwerdeführerin am 01.06.2015 wurde von diesem mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik in Valenz/CH befindet. Am 10.06.2015 wurde von der vertretenen Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt der Antrag auf Kostenerstattung für deren Aufenthalt in der Schweiz eingebracht und begründend vorgebracht, dass im Inland eine ebenso erfolgsversprechende Behandlungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Nach Erhalt eines Schreibens vom 09.07.2015, mit dem die Pensionsversicherungsanstalt der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mitteilte, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie die Kosten einer Rehabilitationsbehandlung in der Schweiz in einer nicht vertraglichen Anstalt aufkommen soll, erfolgte mit Schreiben vom 14.08.2015 an die belangte Behörde der Antrag auf Zuerkennung von Kostenersatz in der oben angeführten Höhe. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist insoweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Abs. 1).
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz eins,). 3.
Abs. 1 umfassen:
Absatz eins, umfassen:
den §§ 302 Abs. 2, 307d Abs. 2 Z 2 oder
2 gewähren bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung
2 oder
den Paragraphen 302, Absatz 2, 307 d, Absatz 2, Ziffer 2, oder
Paragraph 189, Absatz 2, gewähren bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung
Paragraph 302, Absatz 2, oder
Paragraph 191, Absatz 2, an sich ziehen.
Abs. 3 fest, dass die in Abs. 2 angeführten Maßnahmen (ua. die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen) bei einem Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen sind, die den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst
den §§ 302 Abs.2, 307d Abs. 2 Z2 (also die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen) (...) gewähren oder zu gewähren haben oder ihre Gewährung
2 (...) an sich ziehen.Paragraph 154 a, ASVG regelt das Verfahren bei Einbringung eines Antrages klar und legt
Absatz 3, fest, dass die in Absatz 2, angeführten Maßnahmen (ua. die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen) bei einem Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen sind, die den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst
den Paragraphen 302, Absatz 2, 307 d, Absatz 2, Z2 (also die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen) (...) gewähren oder zu gewähren haben oder ihre Gewährung
Paragraph 302, Absatz 2, (...) an sich ziehen. Dass die Pensionsversicherungsanstalt zur Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin zuständig war - und auch eine Maßnahme unter Bezugnahme auf § 307d Abs. 2 Z 2 ASVG gewährt hat - steht damit für das erkennende Gericht fest.Dass die Pensionsversicherungsanstalt zur Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin zuständig war - und auch eine Maßnahme unter Bezugnahme auf Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gewährt hat - steht damit für das erkennende Gericht fest. Im bereits zitierten Artikel "Rechtsanspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Rechtsanspruch auf Krankenbehandlung: ein Abgrenzungsproblem?", Walter Pöltner, DAG 2015/11, S 27, wird ebenso darauf verwiesen, dass die PV auch unter dem Titel der Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger nach § 307d ASVG "medizinische Rehabilitation" tatsächlich va. für Pensionisten erbringt, auch wenn § 300 ASVG ausdrücklich festhält, dass die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge nach § 155 ASVG und § 307d ASVG nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation zählt.Im bereits zitierten Artikel "Rechtsanspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Rechtsanspruch auf Krankenbehandlung: ein Abgrenzungsproblem?", Walter Pöltner, DAG 2015/11, S 27, wird ebenso darauf verwiesen, dass die PV auch unter dem Titel der Gesundheitsvorsorge der Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 307 d, ASVG "medizinische Rehabilitation" tatsächlich va. für Pensionisten erbringt, auch wenn Paragraph 300, ASVG ausdrücklich festhält, dass die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge nach Paragraph 155, ASVG und Paragraph 307 d, ASVG nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation zählt. Unbestritten hat die PVA - dem Wortlaut des § 154a ASVG entsprechend, eine Maßnahme
2 Z 2 ASVG gewährt und war der Antrag daher nicht an die belangte Behörde als Krankenversicherungsträger weiterzuleiten.Unbestritten hat die PVA - dem Wortlaut des Paragraph 154 a, ASVG entsprechend, eine Maßnahme
Paragraph 307 d, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gewährt und war der Antrag daher nicht an die belangte Behörde als Krankenversicherungsträger weiterzuleiten. In Ansehung dessen kann auch dahingestellt bleiben, ob aufgrund des Barthel - Index der Beschwerdeführerin die von der Pensionsversicherungsanstalt gewährte Leistung nicht zielführend gewesen ist. Dieser betrug - wie unbestritten feststeht -
GVG abgesehen werden, weil der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die klare Rechtslage betreffend das Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Maßnahme der Rehabilitation nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die klare Rechtslage betreffend das Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Maßnahme der Rehabilitation nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I412.2118021.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.