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{'item': 'L502 2114597-1'}

Obsah (18)§ 3§ 8aArt 133§ 24§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlL502 2114597-1 SpruchL502 2114597-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird

§ 8a

B) Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird

Paragraph 8 a VwGVG iVm § 52 BFA-VG zurückgewiesen.VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 13.05.2013 an der Erstaufnahmestelle-Ost des (vormaligen) Bundesasylamtes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 15.05.2013 fand dort die Erstbefragung des BF statt. Am 17.05.2013 wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  3. Der BF wurde am 18.11.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurden ihm länderkundliche Informationen des Bundesasylamtes zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF ausgefolgt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt. Unter einem wurde ihm unpräjudiziell zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz in vollem Umfang abzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung einschließlich eines befristeten Einreiseverbots zu erlassen, in eventu bestehe für ihn vor Bescheiderlassung die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat.
  4. Am 16.12.2013 legte der BF dem Bundesasylamt eine Kopie des Datenblattes seines Reisepasses und einen Ambulanzbericht vom 09.10.2013 vor. In der Folge ersuchte das Bundesasylamt die österr. Vertretungsbehörde in Istanbul um Übermittlung einer Kopie des "Visaaktes" des BF. Dieser langte in weiterer Folge zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt beim Bundesasylamt ein.
  5. Mit Telefax vom 14.01.2014 legte der BF dem Bundesasylamt eine (nicht leserliche) Kopie eines Beweismittels ("certificate of appreciation") vor.
  6. Mit 07.03.2014 wurde dem BF im Rahmen des schriftlichen Parteigehörs das Ergebnis einer ergänzenden Beweisaufnahme in Form aktueller länderkundlicher Informationen des Bundesasylamtes zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu binnen festgesetzter Frist eingeräumt.
  7. Mit 28.03.2014 legte der BF mit Unterstützung des Vereins Menschenrechte Österreich eine Stellungnahme vor.
  8. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.09.2014 wurde das gg. Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G mangels aufrechter Meldeadresse des BF eingestellt.8. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 18.09.2014 wurde das gg. Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG mangels aufrechter Meldeadresse des BF eingestellt.

  1. Am 12.03.2015 stellte der BF im Gefolge seiner Einreise aus Deutschland, wo er zuvor einen Asylantrag gestellt hatte, für dessen Behandlung sich die deutschen Behörden aber als unzuständig erklärten, nach Österreich einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 13.03.2015 fand die Erstbefragung des BF statt. Im Zuge dessen legte er als Beweismittel einen irakischen Führerschein sowie einen Duldungsnachweis der deutschen Behörden vor. Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  3. Am 20.08.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion NÖ, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurden ihm länderkundliche Informationen des Bundesamtes zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt, auf die er ausdrücklich verzichtete. Als Beweismittel legte der BF nochmals das bereits am 14.01.2014 dem Bundesasylamt vorgelegte Beweismittel – in nunmehr leserlicher Form - vor.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).12. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.09.2015 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.09.2015 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den Spruchpunkt I des ihm durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 07.09.2015 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 14.09.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins des ihm durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 07.09.2015 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 14.09.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Unter einem wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt.
  3. Mit 16.09.2015 wurde dem BF ein bis 01.09.2016 gültiger österr. Fremdenpass ausgestellt.
  4. Am 18.09.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen. Das BVwG veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgung-Betreuungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend.
  5. Mit 03.02.2016 langten beim BVwG diverse Integrationsnachweise des BF ein.
  6. Auf Ersuchen des BVwG vom 06.12.2016 übermittelte das BFA am 02.01.2017 den erstinstanzlichen Verfahrensakt den (ersten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.05.2013 betreffend.
  7. Am 21.02.2017 langte beim BVwG das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung des irakischen Führerscheins des BF vom 01.02.2017 ein.
  8. Das BVwG erstellte abschließend nochmals aktuelle Auszüge aus dem österr. Strafregister sowie dem Grundversorgungsinformationssystem den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er stammt aus der in der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks gelegenen Stadt XXXX , wo er zwischen 1991 und 1998 die Schule besuchte und im Elternhaus bei seinen Eltern und Geschwistern, im Einzelnen einem Bruder und zwei Schwestern, aufwuchs. Die Eltern des BF sind zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten verstorben. Eine der beiden Schwestern bewohnt aktuell mit ihrem Gatten das frühere Elternhaus. Der Bruder des BF verstarb im Dezember 2012 auf nicht genau feststellbare Weise.Er stammt aus der in der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks gelegenen Stadt römisch 40 , wo er zwischen 1991 und 1998 die Schule besuchte und im Elternhaus bei seinen Eltern und Geschwistern, im Einzelnen einem Bruder und zwei Schwestern, aufwuchs. Die Eltern des BF sind zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten verstorben. Eine der beiden Schwestern bewohnt aktuell mit ihrem Gatten das frühere Elternhaus. Der Bruder des BF verstarb im Dezember 2012 auf nicht genau feststellbare Weise. Zwischen 2003 und 2006 war der BF in XXXX als ungelernter Friseur erwerbstätig, bis Februar 2007 war er für eine im Nordirak stationierte Einheit der amerikanischen Armee im communication service tätig, nach einer Phase der Arbeitslosigkeit war er ab 2008 bis 2010 in der nordirakischen Stadt XXXX als Chauffeur tätig, in weiterer Folge verrichtete er über einen nicht genau feststellbaren Zeitraum hinweg für seinen Bruder, der an einer Tankstelle zwischen XXXX und XXXX beschäftigt war, Gelegenheitsarbeiten bzw. Chauffeurdienste. Zuletzt war er in XXXX (kurdisch: XXXX ) in einem " XXXX " beschäftigt.Zwischen 2003 und 2006 war der BF in römisch 40 als ungelernter Friseur erwerbstätig, bis Februar 2007 war er für eine im Nordirak stationierte Einheit der amerikanischen Armee im communication service tätig, nach einer Phase der Arbeitslosigkeit war er ab 2008 bis 2010 in der nordirakischen Stadt römisch 40 als Chauffeur tätig, in weiterer Folge verrichtete er über einen nicht genau feststellbaren Zeitraum hinweg für seinen Bruder, der an einer Tankstelle zwischen römisch 40 und römisch 40 beschäftigt war, Gelegenheitsarbeiten bzw. Chauffeurdienste. Zuletzt war er in römisch 40 (kurdisch: römisch 40 ) in einem " römisch 40 " beschäftigt. Dem BF wurde am 05.05.2009 ein irakischer Reisepass ausgestellt, mit dem er im Verlauf des Jahres 2012 mehrfach auf dem Luftweg ausgehend von XXXX unter Verwendung von türkischen Visa für einen jeweiligen Aufenthalt von 30 Tagen legal in die Türkei ausreiste bzw. von dort wieder nach XXXX zurückkehrte.Dem BF wurde am 05.05.2009 ein irakischer Reisepass ausgestellt, mit dem er im Verlauf des Jahres 2012 mehrfach auf dem Luftweg ausgehend von römisch 40 unter Verwendung von türkischen Visa für einen jeweiligen Aufenthalt von 30 Tagen legal in die Türkei ausreiste bzw. von dort wieder nach römisch 40 zurückkehrte. 1.
  11. Am 25.02.2013 beantragte der BF bei der österr. Vertretungsbehörde in Istanbul auf Einladung eines in Wien wohnhaften kurdischen Unternehmers ein Besuchervisum für Österreich, dessen Erteilung mit 12.03.2013 abgelehnt wurde. Am 13.05.2013 stellte er im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet an der Erstaufnahmestelle-Ost des (vormaligen) Bundesasylamtes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Gefolge einer Einvernahme am 18.11.2013 und einer Beweismittelvorlage am 14.01.2014 wurde der BF mit 03.03.2014 an seiner bisherigen Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung von Asylwerbern abgemeldet. Am 06.03.2014 wurde dem BF in XXXX ein Duplikat seines irakischen Führerscheins ausgestellt. Im September 2014 reiste er ausgehend von XXXX in die Türkei und von dort schlepperunterstützt über Italien bis Deutschland. Am 13.01.2015 stellte er in Dortmund einen Asylantrag, woraufhin sein weiterer Aufenthalt in Deutschland bis 09.06.2015 behördlich geduldet wurde.Am 06.03.2014 wurde dem BF in römisch 40 ein Duplikat seines irakischen Führerscheins ausgestellt. Im September 2014 reiste er ausgehend von römisch 40 in die Türkei und von dort schlepperunterstützt über Italien bis Deutschland. Am 13.01.2015 stellte er in Dortmund einen Asylantrag, woraufhin sein weiterer Aufenthalt in Deutschland bis 09.06.2015 behördlich geduldet wurde. Am 12.03.2015 stellte er im Gefolge seiner auf eigenständige Weise erfolgten Einreise in das österr. Bundesgebiet einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  12. Der BF leidet aktuell an keinen gravierenden gesundheitlichen Beschwerden und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  13. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak aus den von ihm genannten oder aus anderen Gründen einer individuellen Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 1.
  14. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt XXXX der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.
  15. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt römisch 40 der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich XXXX , XXXX und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich römisch 40 , römisch 40 und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um XXXX . Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum römisch 40 ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um römisch 40 . Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes die beiden Anträge des BF auf internationalen Schutz betreffend, unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides des Bundesamtes und des Beschwerdeschriftsatzes, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht eingesehenen länderkundlichen Informationen und durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
  18. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und daher insoweit glaubhaften Angaben des BF in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente sowie dem vom BFA beigeschafften "Visaaktes" festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenswandel und den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor der Ausreise sowie seit der Einreise nach Österreich bis dato resultieren aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge der beiden erstinstanzlichen Verfahren. Die Feststellungen insbesondere zu den vormaligen beruflichen Tätigkeiten des BF stützen sich darüber hinaus auch auf den Inhalt des "Visaktes" des BF und der im Zuge des damaligen Verfahrens von ihm getätigten Angaben in Verbindung mit den Eintragungen in seinem Reisepass. Die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung sowie zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit stützen sich auf die vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.
  19. Im ersten Verfahrensgang im Gefolge seines Antrags auf internationalen Schutz vom 13.05.2013 gab der BF, zu seinen Antragsgründen in der Erstbefragung befragt, an, er habe "bei einem Amerikaner in XXXX " gearbeitet, weshalb ihn "Araber" umbringen wollten. Nachdem "die Amerikaner" abgezogen waren, sei er nach XXXX zurückgekehrt, wo er gemeinsam mit seinem Bruder an einer Tankstelle gearbeitet habe. Dieser sei am 26.11.2012 von "Arabern" entführt worden und hätten diese vom BF $ 200.000,- verlangt, welche er aber nicht aufbringen habe können und weshalb er in die Türkei geflohen sei, wo er dann erfahren habe, dass sein Bruder erschossen worden sei.2.3.
  20. Im ersten Verfahrensgang im Gefolge seines Antrags auf internationalen Schutz vom 13.05.2013 gab der BF, zu seinen Antragsgründen in der Erstbefragung befragt, an, er habe "bei einem Amerikaner in römisch 40 " gearbeitet, weshalb ihn "Araber" umbringen wollten. Nachdem "die Amerikaner" abgezogen waren, sei er nach römisch 40 zurückgekehrt, wo er gemeinsam mit seinem Bruder an einer Tankstelle gearbeitet habe. Dieser sei am 26.11.2012 von "Arabern" entführt worden und hätten diese vom BF $ 200.000,- verlangt, welche er aber nicht aufbringen habe können und weshalb er in die Türkei geflohen sei, wo er dann erfahren habe, dass sein Bruder erschossen worden sei. In der nachfolgenden erstinstanzlichen Einvernahme vom 18.11.2013 legte der BF im Wesentlichen dar, dass er vorerst von 2003 bis 2006 in XXXX als Friseur und zwischen 2006 und 2007 "mit den Amerikanern" gearbeitet habe, nach einem Jahr der Erwerbslosigkeit habe er dann bis Ende 2008 als Chauffeur und Leibwächter für die (kurdische Partei) KDP gearbeitet, ehe er bis zur Ausreise, die er seiner Aussage in der Erstbefragung zufolge am 26.11.2012 angetreten habe, bei bzw. mit seinem Bruder an einer zwischen XXXX und XXXX gelegenen Tankstelle erwerbstätig gewesen sei. In weiterer Folge modifizierte er diese Aussagen dahingehend, dass er zwischen 2008 und 2010 als Chauffeur tätig gewesen sei und parallel dazu zwischen 2008 und 2013 (auch) bei seinem Bruder gearbeitet habe. Sein Bruder sei schließlich am 25.11.2012 von Arabern "festgenommen" worden, die für ihn ein Lösegeld in Höhe von $ 200.000 verlangt hätten. Am 26.11.2012 sei der BF in die Türkei gereist, wo er durch einen Freund von der Tötung seines Bruders gehört habe. Dieser sei wohl wegen der früheren beruflichen Tätigkeit des BF "für die Amerikaner" in XXXX bzw. in XXXX getötet worden. Auf Vorhalt des erheblichen zeitlichen Abstands zwischen der behaupteten früheren Tätigkeit des BF "für die Amerikaner" und dem behaupteten Tod des Bruders und der daraus folgenden mangelnden Plausibilität eines kausalen Zusammenhangs zwischen diesen Ereignissen vermeinte der BF sodann, er habe dafür keine Erklärung bzw. könnte er sich auch irren und sei der Bruder eventuell deshalb entführt worden, weil er "reich" gewesen sei.In der nachfolgenden erstinstanzlichen Einvernahme vom 18.11.2013 legte der BF im Wesentlichen dar, dass er vorerst von 2003 bis 2006 in römisch 40 als Friseur und zwischen 2006 und 2007 "mit den Amerikanern" gearbeitet habe, nach einem Jahr der Erwerbslosigkeit habe er dann bis Ende 2008 als Chauffeur und Leibwächter für die (kurdische Partei) KDP gearbeitet, ehe er bis zur Ausreise, die er seiner Aussage in der Erstbefragung zufolge am 26.11.2012 angetreten habe, bei bzw. mit seinem Bruder an einer zwischen römisch 40 und römisch 40 gelegenen Tankstelle erwerbstätig gewesen sei. In weiterer Folge modifizierte er diese Aussagen dahingehend, dass er zwischen 2008 und 2010 als Chauffeur tätig gewesen sei und parallel dazu zwischen 2008 und 2013 (auch) bei seinem Bruder gearbeitet habe. Sein Bruder sei schließlich am 25.11.2012 von Arabern "festgenommen" worden, die für ihn ein Lösegeld in Höhe von $ 200.000 verlangt hätten. Am 26.11.2012 sei der BF in die Türkei gereist, wo er durch einen Freund von der Tötung seines Bruders gehört habe. Dieser sei wohl wegen der früheren beruflichen Tätigkeit des BF "für die Amerikaner" in römisch 40 bzw. in römisch 40 getötet worden. Auf Vorhalt des erheblichen zeitlichen Abstands zwischen der behaupteten früheren Tätigkeit des BF "für die Amerikaner" und dem behaupteten Tod des Bruders und der daraus folgenden mangelnden Plausibilität eines kausalen Zusammenhangs zwischen diesen Ereignissen vermeinte der BF sodann, er habe dafür keine Erklärung bzw. könnte er sich auch irren und sei der Bruder eventuell deshalb entführt worden, weil er "reich" gewesen sei. Nachdem dieses Verfahren wegen Abwesenheit des BF vom Bundesasylamt eingestellt worden war, wurde der BF im Gefolge seiner Wiedereinreise und neuerlichen Antragstellung am 12.03.2015 anläßlich der Erstbefragung wiederum zu seinen Antragsgründen befragt und gab er diesbezüglich an, er sei deshalb aus dem Irak ausgereist, weil dort Krieg sei und weil sein Bruder am 25.11.2012 in XXXX "von Arabern" getötet worden sei.Nachdem dieses Verfahren wegen Abwesenheit des BF vom Bundesasylamt eingestellt worden war, wurde der BF im Gefolge seiner Wiedereinreise und neuerlichen Antragstellung am 12.03.2015 anläßlich der Erstbefragung wiederum zu seinen Antragsgründen befragt und gab er diesbezüglich an, er sei deshalb aus dem Irak ausgereist, weil dort Krieg sei und weil sein Bruder am 25.11.2012 in römisch 40 "von Arabern" getötet worden sei. In der nachfolgenden erstinstanzlichen Einvernahme vom 20.08.2015 legte der BF im Wesentlichen dar, er sei 2013 erstmals nach Österreich gelangt und 2014 in den Irak zurückgekehrt, wo er sich fünf Monate lang in XXXX aufgehalten habe, ehe er wieder in die Türkei ausgereist sei. Zuvor habe er zwischen 2005 und 2012 in XXXX als Fahrer gearbeitet. In der Folge korrigierte er dies dahingehend, dass er bis 2008 "bei den Amerikanern" und danach in XXXX als Fahrer gearbeitet habe. In der Folge verwies er neuerlich auf die Ermordung seines Bruders, der am 25.11.2012 von Unbekannten an seiner Tankstelle zwischen XXXX und XXXX erschossen worden sei, dies deshalb, weil der BF und sein Bruder "mit den Amerikanern" zusammengearbeitet hätten, es sei auch versucht worden den BF ebenfalls zu töten. Vom Tod des Bruders habe er schon zum Zeitpunkt seiner eigenen Ausreise gewusst. Auf Nachfrage vermeinte er sodann, dass niemand den tatsächlichen Grund für den Tod des Bruders kenne, aber dieser habe etwa zwei Monate vor seiner Ermordung auf der Fahrt nach XXXX eine Autobombe an seinem Fahrzeug bemerkt, die von Sicherheitskräften entschärft worden sei.In der nachfolgenden erstinstanzlichen Einvernahme vom 20.08.2015 legte der BF im Wesentlichen dar, er sei 2013 erstmals nach Österreich gelangt und 2014 in den Irak zurückgekehrt, wo er sich fünf Monate lang in römisch 40 aufgehalten habe, ehe er wieder in die Türkei ausgereist sei. Zuvor habe er zwischen 2005 und 2012 in römisch 40 als Fahrer gearbeitet. In der Folge korrigierte er dies dahingehend, dass er bis 2008 "bei den Amerikanern" und danach in römisch 40 als Fahrer gearbeitet habe. In der Folge verwies er neuerlich auf die Ermordung seines Bruders, der am 25.11.2012 von Unbekannten an seiner Tankstelle zwischen römisch 40 und römisch 40 erschossen worden sei, dies deshalb, weil der BF und sein Bruder "mit den Amerikanern" zusammengearbeitet hätten, es sei auch versucht worden den BF ebenfalls zu töten. Vom Tod des Bruders habe er schon zum Zeitpunkt seiner eigenen Ausreise gewusst. Auf Nachfrage vermeinte er sodann, dass niemand den tatsächlichen Grund für den Tod des Bruders kenne, aber dieser habe etwa zwei Monate vor seiner Ermordung auf der Fahrt nach römisch 40 eine Autobombe an seinem Fahrzeug bemerkt, die von Sicherheitskräften entschärft worden sei. 2.3.
  21. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des BF über die behauptete Ermordung seines Bruders und seine eigene Verfolgung als nicht glaubhaft, weil dieses mit gravierenden Widersprüchen behaftet gewesen sei. Aus Sicht des BVwG verwies sie dabei in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt zu Recht schon auf die vollkommen unterschiedliche Darstellung der Todesumstände des Bruders durch den BF. So vermeinte der BF im ersten Verfahrensgang, dass der Bruder vorerst entführt und Lösegeld für ihn verlangt worden sei, von dessen Tod habe der BF erst nach seiner Ausreise in die Türkei erfahren. Im Gegensatz dazu legte der BF im zweiten Verfahrensgang dar, dass der Bruder bereits an seiner Tankstelle erschossen worden sei, wobei der BF zu diesem Zeitpunkt aber noch im Irak gewesen sei, zumal er von dessen Ermordung schon beim Verlassen des Iraks in Kenntnis gewesen sei. Auch von einer angeblichen Entführung des Bruders war in diesem Verfahrensgang beim BF überhaupt keine Rede mehr. Diese so unterschiedliche Darstellung der Geschehnisse vermochte der BF weder auf Vorhalt in der erstinstanzlichen Einvernahme aufzuklären, wie die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung darlegte, noch trat er dieser schlüssigen Beweiswürdigung in der Beschwerde substantiiert entgegen, indem er dort zum einen bloß darauf verwies, dass er am Folgetag nach der Ermordung des Bruders in die Türkei ausgereist sei, womit er aber in keiner Weise dem maßgeblichen Aspekt der Beweiswürdigung der belangten Behörde, nämlich der gänzlich unterschiedlichen Darstellung der grundlegenden Umstände des behaupteten Ablebens des Bruders an sich, entgegen trat. Auch aus dem Verweis in der Beschwerde auf ein vom BF in der Einvernahme vom 26.12.2013 auf seinem Mobiltelefon gezeigtes Foto des Grabsteins des Bruders war nichts für ihn zu gewinnen, zumal diesem Foto – der erstinstanzlichen Niederschrift zufolge - lediglich die Personalien und der Todestag des Bruders zu entnehmen waren, jedoch kein Hinweis auf Ort oder nähere Umstände seines Todes. Eine mangelhafte Beweiswürdigung der belangten Behörde, wie dies in der Beschwerde in den Raum gestellt wurde, war in Ansehung dessen für das Gericht nicht erkennbar. Im Übrigen war der BF seinen Angaben im zweiten Verfahrensgang zufolge zwischenzeitig wieder in seine Heimat zurückgekehrt, allfällige weitere Beweismittel, denen konkrete Informationen über die Todesumstände den Bruder betreffend zu entnehmen gewesen wären, legte der BF aber auch in diesem Verfahrensgang nicht vor, wiewohl er schon im ersten Verfahrensgang nach allfälligen sonstigen Beweismittel gefragt worden war. Ebenso wie er zuletzt auch in der Beschwerde im Hinblick auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde keine allfälligen weiteren Beweismittel angekündigt hat. Seiner Mitverantwortung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts vermochte er sich aber auch nicht damit zu entziehen, dass er bloß die Beweislast auf die belangte Behörde abzuwälzen versuchte. 2.3.
  22. Zu Recht verwies die belangte Behörde auch auf die mangelnde Plausibilität der Behauptung des BF, dass sein Bruder wegen einer früheren Erwerbstätigkeit des BF für amerikanische Militärkräfte im Nordirak in der Zeit bis ca. 2008 getötet worden sein könnte, ja dass auch er selbst deshalb von unbekannten "Arabern" bedroht gewesen sei. Nicht nur war dieses Vorbringen per se schon äußerst vage und völlig spekulativ, wie der BF letztlich auch mehrfach auf Nachfrage in den erstinstanzlichen Befragungen eingestand. Es war auch, in Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde, weder ein zeitlicher noch ein kausaler Konnex zwischen einer – im Lichte eines dahingehend vorgelegten Schreibens - bis Februar 2007 feststellbaren Tätigkeit des BF für eine im Nordirak stationierte Einheit der amerikanischen Armee und einem letztlich, seine näheren Umstände betreffend, im Dunkeln gebliebenen Tod des Bruders im Jahr 2012 oder einer ebenso nicht näher dargestellten potentiellen Bedrohung des BF selbst erkennbar. Dieser Einschätzung als solche trat der BF in seiner Beschwerde auch nicht begründet entgegen. Vielmehr wurde dort erstmals ein gänzlich neuer, wenn auch dort nur als theoretisch möglich erachteter, Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des BF bis Anfang 2007 für eine im Nordirak stationierte Einheit der amerikanischen Armee und etwaigen Vorbehalten "radikaler religiöser Milizen" wie dem IS oder solcher schiitischer Provenienz in den Raum gestellt, wofür sich aber weder dem erstinstanzlichen Vorbringen des BF selbst noch der Beschwerde irgendwelche konkreten Anhaltspunkte entnehmen ließen. In ähnlich untauglicher Weise wurde in der Beschwerde erstmals spekuliert, dass dem BF eine frühere Tätigkeit als Chauffeur eines Vertreters der (kurdischen Partei) KDP "zum Verhängnis werden könnte", weil ihm deshalb "eine gewisse oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden könnte", zumal daraus nicht einmal ansatzweise erkennbar wurde, wer aus welchen Motiven den BF wegen dieser Tätigkeit verfolgen sollte. Zuletzt erschloss sich dem Gericht auch nicht, dass der BF – wie in der Beschwerde zu Unrecht moniert wurde – vor der belangten Behörde nicht Gelegenheit gehabt hätte, allfällige relevante Vorkommnisse während seines zwischenzeitigen Aufenthalts in der Heimat darzulegen, ja wurde selbst in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht einmal angedeutet, welche Vorkommnisse konkret damit gemeint sein könnten. Insgesamt gesehen gelang es sohin in der Beschwerde des BF nicht, der Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit substantiiert entgegen zu treten, dass sich aus dieser Argumentation zumindest begründete Ansatzpunkte für eine andere Bewertung des Vorbringens des BF zu seinen Antragsgründen ergeben hätten. 2.3.
  23. Dieses Vorbringen wurde, wenn auch im Lichte der Erwägungen oben nicht in entscheidender, sondern nur abrundender Weise insoweit erschüttert, als für das BVwG der bereits von der belangten Behörde beigeschafften Kopie des "Visaaktes" zu entnehmen war, dass er mit seinem am 05.05.2009 ausgestellten irakischen Reisepass im Verlauf des Jahres 2012 mehrfach auf dem Luftweg ausgehend von XXXX unter Verwendung von türkischen Visa für einen jeweiligen Aufenthalt von 30 Tagen legal in die Türkei ausreiste bzw. von dort wieder nach XXXX zurückkehrte, zuletzt in XXXX auch in einem " XXXX " beschäftigt war und schließlich am 25.02.2013 bei der österr. Vertretungsbehörde in Istanbul auf Einladung eines in Wien wohnhaften kurdischen Unternehmers ein Besuchervisum für Österreich beantragte, dessen Erteilung aber mit 12.03.2013 abgelehnt wurde, woraufhin er am 13.05.2013 im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.2.3.
  24. Dieses Vorbringen wurde, wenn auch im Lichte der Erwägungen oben nicht in entscheidender, sondern nur abrundender Weise insoweit erschüttert, als für das BVwG der bereits von der belangten Behörde beigeschafften Kopie des "Visaaktes" zu entnehmen war, dass er mit seinem am 05.05.2009 ausgestellten irakischen Reisepass im Verlauf des Jahres 2012 mehrfach auf dem Luftweg ausgehend von römisch 40 unter Verwendung von türkischen Visa für einen jeweiligen Aufenthalt von 30 Tagen legal in die Türkei ausreiste bzw. von dort wieder nach römisch 40 zurückkehrte, zuletzt in römisch 40 auch in einem " römisch 40 " beschäftigt war und schließlich am 25.02.2013 bei der österr. Vertretungsbehörde in Istanbul auf Einladung eines in Wien wohnhaften kurdischen Unternehmers ein Besuchervisum für Österreich beantragte, dessen Erteilung aber mit 12.03.2013 abgelehnt wurde, woraufhin er am 13.05.2013 im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dass die belangte Behörde aus diesen Umständen in der Zusammenschau mit der sonstigen Beweiswürdigung eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür ableitete, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz dem zuvor gescheiterten Versuch einer legalen Einreise in das österr. Bundesgebiet geschuldet war, erweist sich aus Sicht des BVwG im Gegensatz zur in der Beschwerde vertreten Ansicht durchaus als nachvollziehbar. Auch die Annahme der belangten Behörde, dass aus dem Umstand, dass der BF vorerst den Besitz eines Reisepasses per se verneinte und in der Folge nur das Datenblatt vorlegte, abzuleiten war, dass er eine gänzlich andere Ausreisemotivation als jene einer individuellen Verfolgung in der Heimat zu verschleiern versuchte, erwies sich gerade auch im Lichte des Inhalts des "Visaaktes" als schlüssig, zumal diesem nicht nur die Antragstellung bei der ÖB in Istanbul, sondern auch die Reisebewegungen des BF im Jahr 2012 ebenso zu entnehmen waren wie seine letzte Erwerbstätigkeit in XXXX . Auch diesen Aspekten wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.Dass die belangte Behörde aus diesen Umständen in der Zusammenschau mit der sonstigen Beweiswürdigung eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür ableitete, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz dem zuvor gescheiterten Versuch einer legalen Einreise in das österr. Bundesgebiet geschuldet war, erweist sich aus Sicht des BVwG im Gegensatz zur in der Beschwerde vertreten Ansicht durchaus als nachvollziehbar. Auch die Annahme der belangten Behörde, dass aus dem Umstand, dass der BF vorerst den Besitz eines Reisepasses per se verneinte und in der Folge nur das Datenblatt vorlegte, abzuleiten war, dass er eine gänzlich andere Ausreisemotivation als jene einer individuellen Verfolgung in der Heimat zu verschleiern versuchte, erwies sich gerade auch im Lichte des Inhalts des "Visaaktes" als schlüssig, zumal diesem nicht nur die Antragstellung bei der ÖB in Istanbul, sondern auch die Reisebewegungen des BF im Jahr 2012 ebenso zu entnehmen waren wie seine letzte Erwerbstätigkeit in römisch 40 . Auch diesen Aspekten wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. 2.3.
  25. Das BVwG vermochte sich in Ansehung dieser Erwägungen im Ergebnis der Feststellung der belangten Behörde, dass der BF mit seinem Vorbringen nicht in der Lage war eine individuelle Bedrohung in seiner Heimat aus von ihm genannten Gründen glaubhaft darzulegen, anzuschließen. Das Ermittlungsverfahren der Behörde war nicht als mangelhaft und deren maßgebliche Beweiswürdigung aus oben dargestellten Gründen als schlüssig zu qualifizieren. In der Beschwerde fand sich kein substantiiertes Gegenvorbringen, das das Gericht begründeter Weise zu einem anderen Ergebnis gelangen lassen konnte. Soweit in der Beschwerde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden war, ist auf die dafür maßgeblichen Kriterien iSd hg. Judikatur zu verweisen (vgl. VwGH, Ra 2014/20/0017 und 0018, v. 28.05.2014):Soweit in der Beschwerde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden war, ist auf die dafür maßgeblichen Kriterien iSd hg. Judikatur zu verweisen vergleiche VwGH, Ra 2014/20/0017 und 0018, v. 28.05.2014): "Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:"Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG 2014 anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG 2014 in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG 2014, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG 2014 anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG 2014 in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Bezug nehmend auf diese Ausführungen des VwGH gelangte das BVwG im gg. Fall zur Erkenntnis, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erhoben und ihre darauf abstellenden Feststellungen in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar gemacht hat, sodass sich das BVwG den tragenden Erwägungen in derselben anschließen konnte, und dass in der Beschwerde kein relevanter neuer Sachverhalt behauptet wurde, der über ein bloß unsubstantiiertes oder dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren unterliegendes Vorbringen hinausgegangen wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte daher abgesehen werden. 2.3.
  26. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu eingesehenen länderkundlichen Information. Eine nähere Auseinandersetzung darüber mit dem BF im Rahmen eines Parteigehörs oder einer mündlichen Verhandlung war aus Sicht des BVwG deshalb obsolet, weil sich aus der notorischen aktuellen Lage im Irak keinerlei Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der BF alleine im Hinblick darauf einer – allenfalls asylrelevanten – Gefährdung in seiner Herkunftsregion, der kurdischen Autonomieregion im Nordirak, ausgesetzt sein könnte. Auch in der Beschwerde des BF fand sich diesbezüglich kein konkretes Vorbringen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise einer gegen ihn selbst gerichteten und bis zur Ausreise andauernden Verfolgung durch Dritte oder staatliche Organe ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B) 1.1. § 8a VwGVG idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:1.1. Paragraph 8 a, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. 1.
  1. § 52 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:1.
  2. Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

§ 16Abs. 2 Vw

GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3)Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetscherkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren. 1.
  1. § 70 AsylG idgF lautet:1.
  2. Paragraph 70, AsylG idgF lautet: Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiter sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.
  3. In den Erläuterungen zur og. Novelle des VwGVG, in Kraft getreten mit 17.01.2017, heißt es: "Mit dem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig"Mit dem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 40, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des
  4. Dezember 2016 in Kraft. § 40 VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten – unter weiteren Voraussetzungen – im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. § 40 (Abs. 1) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Art. 6 Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/
  5. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte – unter weiteren Voraussetzungen – das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten.Paragraph 40, VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten – unter weiteren Voraussetzungen – im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. Paragraph 40, (Absatz eins,) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Artikel 6, Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte – unter weiteren Voraussetzungen – das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche – unter weiteren Voraussetzungen – zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche – unter weiteren Voraussetzungen – zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde Paragraph 40, VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus. Die Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt.Die Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt. Aus diesem Grund soll im
  6. Hauptstück
  7. Abschnitt VwGVG ein § 8a aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll – wie bisher – ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im
  8. Hauptstück
  9. Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen § 40VwGVG).Aus diesem Grund soll im
  10. Hauptstück
  11. Abschnitt VwGVG ein Paragraph 8 a, aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll – wie bisher – ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im
  12. Hauptstück
  13. Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen Paragraph 40 römisch fünf, w, G, römisch fünf G,). Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 des § 8a VwGVG sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht.

dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 des Paragraph 8 a, VwGVG sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht.

dem vorgeschlagenen Absatz eins, ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher. Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten. 3. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.09.2015

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Dieser unterstützte – wie sich dem gg. Verfahrensakt entnehmen lässt - den BF bei der Abfassung seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und Einbringung derselben beim BFA.3. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.09.2015

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Dieser unterstützte – wie sich dem gg. Verfahrensakt entnehmen lässt - den BF bei der Abfassung seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und Einbringung derselben beim BFA. Im Lichte der oben stehenden Erläuterungen zum § 8a VWGVG idgF sowie der Subsidiarität desselben gegenüber dem § 52 Abs. 1 BFA-VG waren sohin die Verfahrensgarantien des BF iSd Art. 47 GRC im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gewährleistet.Im Lichte der oben stehenden Erläuterungen zum Paragraph 8 a, VWGVG idgF sowie der Subsidiarität desselben gegenüber dem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG waren sohin die Verfahrensgarantien des BF iSd Artikel 47, GRC im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gewährleistet. 4. Der Antrag des BF auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG war sohin als unzulässig zurückzuweisen. Zu C)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2114597.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.