GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: Zu A) I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 09.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.12.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel wurde dem BF
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen,
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak
zulässig ist, und wurde
FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 09.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.12.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak
Paragraph 46, zulässig ist, und wurde
Paragraph 55, FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 2. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.12.2016 wurde dem BF
1 BFA-VG von Amts wegen eine kostenlose Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren beigegeben.2. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.12.2016 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen eine kostenlose Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Vm § 46 Abs. 2a FPG gegenüber dem BF für den 02.02.2017, 10:00, zum Zweck der Durchführung "notwendiger Amtshandlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Zugleich schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde
GVG aus.4. In der Annahme des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides vom 20.12.2016 mangels – aus Sicht des BFA – fristgerechter Beschwerdeeinbringung durch den BF erließ die Behörde am 16.01.2017 einen (ersten) Ladungsbescheid
Paragraph 19, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG gegenüber dem BF für den 02.02.2017, 10:00, zum Zweck der Durchführung "notwendiger Amtshandlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Zugleich schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 24.01.2017 zugestellt.
G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1. Wie oben festgestellt wurde, leistete der BF dem Ladungsbescheid des BFA vom 23.01.2017 für den 02.02.2017 Folge. Unabhängig vom genauen inhaltlichen Verlauf der an diesem Tag beim BFA vorgenommenen Amtshandlung ist der BF sohin seither im seit 02.02.2017 beim BVwG anhängig gewesenen Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Ladungsbescheid des BFA vom 23.01.2017 zu og. FZ wegen Wegfalls seines Rechtsschutzinteresses klaglos gestellt. Das gg. Verfahren vor dem BVwG war daher
GVG einzustellen.1. Wie oben festgestellt wurde, leistete der BF dem Ladungsbescheid des BFA vom 23.01.2017 für den 02.02.2017 Folge. Unabhängig vom genauen inhaltlichen Verlauf der an diesem Tag beim BFA vorgenommenen Amtshandlung ist der BF sohin seither im seit 02.02.2017 beim BVwG anhängig gewesenen Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Ladungsbescheid des BFA vom 23.01.2017 zu og. FZ wegen Wegfalls seines Rechtsschutzinteresses klaglos gestellt. Das gg. Verfahren vor dem BVwG war daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2146351.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.