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{'item': 'W107 2108699-1'}

Obsah (16)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 67Artikel 112Artikel 126Artikel 111Art. 68Art. 19Art. 69§ 14

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW107 2108699-1 SpruchW107 2108699-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll And

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, BNr. XXXX, hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.
  2. Der Beschwerdeführer, BNr. römisch 40 , hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ XXXX, betreffend Mutterkuhprämie ab 2013 wurde die individuelle Höchstgrenze des Beschwerdeführers bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2013 mit 4,00 Stück festgesetzt.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ römisch 40 , betreffend Mutterkuhprämie ab 2013 wurde die individuelle Höchstgrenze des Beschwerdeführers bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2013 mit 4,00 Stück festgesetzt.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ XXXX, betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 nach Abzug wegen Modulation und Haushaltsdisziplin Rinderprämien in Höhe von EUR 2.389,96 gewährt. Die Mutterkuhprämie wurde für 4 Kühe, die Mutterkuhprämie für Kalbinnen wurde für 9 Kalbinnen und die Milchkuhprämie wurde für 17 Kühe gewährt. Dabei wurden eine Milchreferenzmenge im Ausmaß von 108.646 kg und eine durchschnittliche Milchleistung (Stalldurchschnitt) von 6.713 kg zu Grunde gelegt. Daraus errechnete die AMA 17 rechnerische Milchkühe.
  6. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ römisch 40 , betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 nach Abzug wegen Modulation und Haushaltsdisziplin Rinderprämien in Höhe von EUR 2.389,96 gewährt. Die Mutterkuhprämie wurde für 4 Kühe, die Mutterkuhprämie für Kalbinnen wurde für 9 Kalbinnen und die Milchkuhprämie wurde für 17 Kühe gewährt. Dabei wurden eine Milchreferenzmenge im Ausmaß von 108.646 kg und eine durchschnittliche Milchleistung (Stalldurchschnitt) von 6.713 kg zu Grunde gelegt. Daraus errechnete die AMA 17 rechnerische Milchkühe.
  7. Mit Schriftsatz vom 20.04.2014, eingelangt bei der AMA am 24.04.2014, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitige Beschwerde gegen beide oben angeführte Bescheide und teilte im Wesentlichen mit, die Milchreferenzmenge entspreche nicht der von der AMA angegebenen Menge. Begründend führte er im Wesentlichen aus, für das Wirtschaftsjahr sei eine Lieferung von 76.995 kg für den Heimbetrieb und von 25.130 kg für den Almbetrieb erfolgt. Die Gesamtlieferung betrage 102.125 kg, die Gesamtreferenzmenge 104.625 Kg.
  8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid betreffend die Mutterkuhquote 2013 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Mutterkuhquote ab dem Jahr 2013 mit 5,00 Stück festgesetzt wurde. Der Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
  9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid betreffend die Mutterkuhquote 2013 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Mutterkuhquote ab dem Jahr 2013 mit 5,00 Stück festgesetzt wurde. Der Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
  10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel gegen den Rinderprämien-Bescheid vom 26.03.2014, AZ XXXX, und die dazugehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.06.2015 vor, der ho. Gerichtabteilung tatsächlich zugewiesen am 08.07.2015.
  11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel gegen den Rinderprämien-Bescheid vom 26.03.2014, AZ römisch 40 , und die dazugehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.06.2015 vor, der ho. Gerichtabteilung tatsächlich zugewiesen am 08.07.
  12. Mit Schreiben vom 20.10.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die AMA auf, zum Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschriftsatz Stellung zu nehmen und jene Unterlagen vorzulegen, die Grundlage für die Ermittlung der Milchreferenzmenge für die Bescheiderlassung "Rinderprämien 2013" gewesen sind.
  13. Mit Eingabe vom 02.11.2016 langte eine ausführliche Stellungnahme der AMA samt Beilagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. Mit Schreiben vom 25.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der AMA samt Beilagen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Beweisverfahrens binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
  15. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Heimbetrieb im Antragsjahr 2013 nach den Daten der Rinderdatenbank unter Berücksichtigung der Haltefrist an den drei Antragsstichtagen (01.01.2013, 16.03.2013 und 10.04.2013) 21 potenziell prämienfähige Fleischrassekühe und 9 Kalbinnen. Der Heimbetrieb des Beschwerdeführers verfügte zum Stichtag 31.03.2013 über eine Anlieferungs-Referenzmenge (A-Quote) in Höhe von 78.499 kg. Die tatsächliche Anlieferungsmenge des Heimbetriebs des Beschwerdeführers betrug 76.995 kg. Der Beschwerdeführer trieb im Jahr 2012 zudem 20 Milchkühe auf die XXXXalm der Agrargemeinschaft XXXX, BNr. XXXX, auf. Insgesamt wurden im Jahr 2012 auf diese Alm 76 Milchkühe aufgetrieben. Die zum Stichtag 31.03.2013 zu berücksichtigende Milchmenge der Milchkühe auf der XXXXalm betrug insgesamt 114.557 kg.Der Beschwerdeführer trieb im Jahr 2012 zudem 20 Milchkühe auf die XXXXalm der Agrargemeinschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , auf. Insgesamt wurden im Jahr 2012 auf diese Alm 76 Milchkühe aufgetrieben. Die zum Stichtag 31.03.2013 zu berücksichtigende Milchmenge der Milchkühe auf der XXXXalm betrug insgesamt 114.557 kg. Gemessen an der Anzahl der vom Beschwerdeführer auf die XXXXalm aufgetriebenen Milchkühe betrug die dem Beschwerdeführer zuzurechnende anteilige Milchreferenzmenge 30.147 kg. Die Milchreferenzmenge des Beschwerdeführers zum Stichtag 31.03.2013 betrug gesamt sohin 108.646 kg. Die durchschnittliche Milchleistung (erhöhter Herdendurchschnitt) des Beschwerdeführers betrug für das Antragsjahr 2013 6.713 kg. Unter Zugrundelegung einer Milchreferenzmenge von 108.646 kg und einem Herdendurchschnitt von 6.713 kg ergeben sich für den Beschwerdeführer 16,18 rechnerische und 17 tatsächliche Milchkühe für das Antragsjahr
  17. Für das Antragsjahr 2013 gelten somit 4 der 21 Fleischrassekühe als beantragte Mutterkühe. Die Rinderprämie für das Antragsjahr 2013 gebührt dem Beschwerdeführer somit für 17 Milchkühe, 4 Mutterkühe und 9 Kalbinnen.
  18. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen – insbesondere der Verfahrensverlauf, die Rindermeldungen, die Milchreferenzmengen sowie der Herdendurchschnitt des Beschwerdeführers für das gegenständliche Antragsjahr – ergeben sich aus den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenteile, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, hierbei insbesondere aus den vorgelegten Computerauszügen der INVEKOS-Berechnungsmasken (OZ 3, Beilage A-D), die dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, sowie aus der Einsichtnahme in die Rinderdatenbank "RinderNET". Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, im Rahmen seines Parteiengehörs zu den Ausführungen der AMA Stellung zu nehmen, ließ dieser ungenützt.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. 3.

  1. Anwendbare Rechtsgrundlagen: Art. 111 und 112 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 – lauten auszugsweise:Artikel 111 und 112 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524 aus 2012,, Amtsblatt L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009, – lauten auszugsweise: "Artikel 111 Mutterkuhprämie

(1)Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.
(2)Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der
  1. a)ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
  2. b)Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote

Artikel 67der Verordnung (EWG) Nr.

1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote

Artikel 67der Verordnung (EWG) Nr.

1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. Um festzustellen, wie viele Tiere

Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

(3)Der Prämienanspruch jedes Betriebsinhabers ist

Artikel 112individuell begrenzt.

(4)Der Prämienbetrag wird auf 200 EUR/Tier festgesetzt.
(5)Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, falls dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern eines Mitgliedstaats führt. Bei Betrieben in den Regionen im Sinne der Artikel 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds
(1)werden die ersten 24,15 EUR/Tier dieser zusätzlichen Prämie vom EGFL finanziert.Bei Betrieben in den Regionen im Sinne der Artikel 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083 aus 2006, des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds
(1)werden die ersten 24,15 EUR/Tier dieser zusätzlichen Prämie vom EGFL finanziert. Bei Betrieben, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen sind, finanziert der EGFL die gesamte zusätzliche Prämie, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat der Rinderbestand durch einen proportional starken Umfang des Mutterkuhbestands gekennzeichnet ist, der mindestens 30 % der Gesamtzahl der Kühe ausmacht, und sofern mindestens 30 % der geschlachteten männlichen Rinder den Beschaffenheitsklassen S und E angehören. Das Überschreiten dieser Prozentsätze wird auf der Grundlage des Durchschnitts der beiden Jahre festgestellt, die dem Jahr vorangehen, für das die Prämie gewährt wurde.
(6)Für die Zwecke dieses Artikels werden nur diejenigen Färsen berücksichtigt, die einer Fleischrasse angehören oder aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind und einem Bestand angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden." "Artikel 112 Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien
(1)Jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, wird im Rahmen der

Artikel 126Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt.

(1)Jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, wird im Rahmen der

Artikel 126Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt. [ ]." Art. 16 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316/65 vom 02.12.2009 – im Folgenden VO (EG) 1122/2009 – lauten auszugsweise:Artikel 16 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316/65 vom 02.12.2009 – im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009, – lauten auszugsweise: "Artikel 16 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(1)Der Beihilfeantrag für Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere [ ] "
(3)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [ ]." "Artikel 34 Bestimmung der Flächen [ ]
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. [ ]." Art. 61 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom
  1. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. 316/27 vom 02.12.2009 – im Folgenden VO (EG) 1121/2009 – lauten:Artikel 61 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, der Kommission vom
  2. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt 316/27 vom 02.12.2009 – im Folgenden VO (EG) 1121 aus 2009, – lauten: "Artikel 61 Haltungszeitraum Der Haltungszeitraum von sechs Monaten

Artikel 111Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung."Der Haltungszeitraum von sechs Monaten

Artikel 111Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung." "Artikel 63 Durchschnittliche Milchleistung Die durchschnittliche Milchleistung wird anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benutzen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestands des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist."Die durchschnittliche Milchleistung wird anhand der in Anhang römisch fünf angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benutzen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestands des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist." §§ 12 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 491/2009, (im Folgenden: Direktzahlungs-Verordnung) lauten:Paragraphen 12 bis 16 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, (im Folgenden: Direktzahlungs-Verordnung) lauten: "3. Abschnitt Mutterkuh- und Milchkuhprämie Antrag § 12. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.Paragraph 12, Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie. Gemeinsame Bestimmungen § 13.

(1)Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am
  1. Jänner,
  2. März oder
  3. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.Paragraph 13,
(1)Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am
  1. Jänner,
  2. März oder
  3. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2)Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am
  1. Jänner. Für nach dem
  2. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am
  3. März. Für nach dem
  4. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am
  5. April.
(2)Der in Artikel 111, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehene Zeitraum beginnt am
  1. Jänner. Für nach dem
  2. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am
  3. März. Für nach dem
  4. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am
  5. April.
(3)Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(3)Artikel 64, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(4)Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum
  1. Jänner bis
  2. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.
(4)Kalbinnen, die nach Paragraph 12, als beantragt gelten und im Zeitraum
  1. Jänner bis
  2. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt. Sonderbestimmungen für Mutterkühe §
  3. [ ]Paragraph 14, [ ]
(2)Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer

LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.

(2)Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer

LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln. [ ]." § 8 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, lautet auszugsweise:Paragraph 8, Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, lautet auszugsweise: "Direktzahlungen § 8. [ ]Paragraph 8, [ ]

(4)

Art. 68Abs.

1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

(4)

Artikel 68, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen: 1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags

Art. 19der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags

Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

  1. Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am
  2. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.
  3. Die Milchkuhprämie wird bedeckt durch die

Art. 69Abs.

6 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr für Österreich zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel sowie allfällig vorhandene Mittel in der nationalen Reserve.3. Die Milchkuhprämie wird bedeckt durch die

Artikel 69, Absatz 6, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, für das betreffende Kalenderjahr für Österreich zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel sowie allfällig vorhandene Mittel in der nationalen Reserve. 4. Durch Verordnung kann in Anwendung des Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine zusätzliche Beihilfe im Ausmaß von höchstens 55% des Höchstbetrags

Art. 69Abs.

4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen werden, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.4. Durch Verordnung kann in Anwendung des Artikel 182, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, eine zusätzliche Beihilfe im Ausmaß von höchstens 55% des Höchstbetrags

Artikel 69, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, vorgesehen werden, sofern sich die Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen. 5. Der je prämienfähiger Milchkuh zu gewährende Betrag wird ermittelt, indem die

Z 3 und 4 für das betreffende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel durch die Zahl der

Z 2 prämienfähigen Milchkühe dividiert werden. Dabei sind unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kostendegression der milchkuhhaltenden Betriebe innerhalb der Obergrenze drei Kategorien zu bilden, wobei die Prämienhöhe je prämienfähiger Milchkuh der ersten Kategorie mit dem Faktor 1, die der zweiten Kategorie mit dem Faktor 0,65 und die der dritten Kategorie mit den Faktor 0,48 zu bestimmen ist.5. Der je prämienfähiger Milchkuh zu gewährende Betrag wird ermittelt, indem die

Ziffer 3 und 4 für das betreffende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel durch die Zahl der

Ziffer 2, prämienfähigen Milchkühe dividiert werden. Dabei sind unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kostendegression der milchkuhhaltenden Betriebe innerhalb der Obergrenze drei Kategorien zu bilden, wobei die Prämienhöhe je prämienfähiger Milchkuh der ersten Kategorie mit dem Faktor 1, die der zweiten Kategorie mit dem Faktor 0,65 und die der dritten Kategorie mit den Faktor 0,48 zu bestimmen ist. [ ]." 3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere im Rahmen der Mutterkuhprämie ist zunächst

Art. 111Abs.

2 letzter Unterabsatz VO (EG) 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a) undZur Ermittlung der prämienfähigen Tiere im Rahmen der Mutterkuhprämie ist zunächst

Artikel 111

, Absatz 2, letzter Unterabsatz VO (EG) 73 aus 2009, auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben

  1. a)und
  2. b)des angeführten Artikels prämienfähig sind. Hierzu ist für das Antragsjahr 2013 grundsätzlich die Milchreferenzmenge heranzuziehen, die dem Beschwerdeführer mit 31.03.2013 zur Verfügung stand. Diese betrug gegenständlich für den Heimbetrieb 78.499 kg und für die Alm anteilig 30.147 kg, gesamt somit 108.646 kg. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich weniger Milch an die Molkerei geliefert hat, ist irrelevant. Anders als im Falle von Überlieferungen werden von der Milchreferenzmenge abweichende Milchmengen nämlich nicht berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer abgeführte Milchlieferung von 76.995 kg stellt eine Unterlieferung dar, welche somit unberücksichtigt zu bleiben hat. Bei der Berechnung ist daher die Anlieferungs-Referenzmenge von 78.499 kg zu Grunde zu legen. Die anteilige Milchreferenzmenge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm errechnet sich in analoger Anwendung des Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 unter Zugrundelegung der gesamten Milchmenge der Alm (konkret 114.557
  3. kg)aus dem Verhältnis der vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 aufgetrieben Milchküche zu der Anzahl der insgesamt im Jahr 2012 auf diese Alm aufgetriebenen Milchkühe. Gemessen an der Anzahl der vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Milchkühe betrug die dem Beschwerdeführer zuzurechnende anteilige Milchreferenzmenge somit 30.147 kg.Die anteilige Milchreferenzmenge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm errechnet sich in analoger Anwendung des Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, unter Zugrundelegung der gesamten Milchmenge der Alm (konkret 114.557
  4. kg)aus dem Verhältnis der vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 aufgetrieben Milchküche zu der Anzahl der insgesamt im Jahr 2012 auf diese Alm aufgetriebenen Milchkühe. Gemessen an der Anzahl der vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Milchkühe betrug die dem Beschwerdeführer zuzurechnende anteilige Milchreferenzmenge somit 30.147 kg. Bei einer durchschnittlichen Milchleistung (erhöhter Herdendurchschnitt)

§ 14Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung von

Bei einer durchschnittlichen Milchleistung (erhöhter Herdendurchschnitt)

Paragraph 14, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung von 6.713 kg ergeben sich somit (aufgerundet) 17 Kühe, die zur Bedienung dieser Milchmenge erforderlich waren und deshalb keine Mutterkühe sein konnten. Bei insgesamt 21 beantragten Kühen verbleiben nach Abzug dieser 17 rechnerischen Milchkühe somit 4 förderfähige Mutterkühe, für die seitens der AMA die Mutterkuhprämie gewährt wurde. Für die übrigen 17 Kühe konnte lediglich die Milchkuhprämie gewährt werden. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Letztlich handelte es sich im gegenständlichen Fall um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Letztlich handelte es sich im gegenständlichen Fall um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2108699.1.00

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