Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 19Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17Artikel 50§ 56§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW107 2109363-1 SpruchW107 2109363-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK a
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
- Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 04.05.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde, sowie auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter selbst ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde, sowie auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter selbst ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.315,08 gewährt. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 52,55 ha (davon 29,56 ha anteilige Almfläche) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.315,08 gewährt. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 52,55 ha (davon 29,56 ha anteilige Almfläche) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Am 27.07.2011 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.
- Am 27.07.2011 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, änderte diese den vorhergehenden Bescheid
§ 19Abs.
2 MOG 2007 aufgrund des Ergebnisses eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 ab, wobei dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nunmehr EUR 2.280,70 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 34,38 vorgenommen wurde. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 52,55 ha (davon 29,56 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 51,74 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , änderte diese den vorhergehenden Bescheid
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 aufgrund des Ergebnisses eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 ab, wobei dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nunmehr EUR 2.280,70 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 34,38 vorgenommen wurde. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 52,55 ha (davon 29,56 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 51,74 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 5. Mit Bescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ XXXX, änderte diese den vorhergehenden Bescheid
§ 19Abs.
2 MOG 2007 aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2011 neuerlich ab, wobei dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP von EUR nunmehr 2.270,56 gewährt wurde. Es wurde keine Rückforderung vorgenommen. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 52,55 ha (davon 29,56 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 51,51 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.5. Mit Bescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ römisch 40 , änderte diese den vorhergehenden Bescheid
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2011 neuerlich ab, wobei dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP von EUR nunmehr 2.270,56 gewährt wurde. Es wurde keine Rückforderung vorgenommen. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 52,55 ha (davon 29,56 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 51,51 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 6. Mit Bescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ XXXX, änderte diese den vorhergehenden Bescheid
§ 19Abs.
2 MOG 2007 erneut aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2011 ab, wobei dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nunmehr EUR 2.273,21 gewährt wurde. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 52,55 ha (davon 29,56 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 51,57 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.6. Mit Bescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ römisch 40 , änderte diese den vorhergehenden Bescheid
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 erneut aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2011 ab, wobei dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nunmehr EUR 2.273,21 gewährt wurde. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von unverändert 52,55 ha (davon 29,56 ha anteilige Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 51,57 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Mit Eingabe vom 22.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2009 in der Form, dass statt der ursprünglich beantragten Almfläche im Ausmaß von 19,00 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 16,40 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2009" langte am 03.12.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.
- Mit Eingabe vom 22.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2009 in der Form, dass statt der ursprünglich beantragten Almfläche im Ausmaß von 19,00 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 16,40 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2009" langte am 03.12.2012 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.
- Am 20.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt.
- Am 20.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt.
- Mit dem nun angefochtenen, spruchgegenständlichen, Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, änderte diese den vorhergehenden Bescheid
§ 19Abs.
2 MOG 2007 aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 neuerlich ab und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2009 nunmehr ab. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.761,44 verhängt und eine Rückforderung des gesamten, bisher ausbezahlten, Betrages in Höhe von EUR 2.280,70 vorgenommen. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 49,95 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 26,96) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 39,96 ha (davon anteilige Almfläche 17,00 ha) zu Grunde gelegt. In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von 9,96 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.9. Mit dem nun angefochtenen, spruchgegenständlichen, Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , änderte diese den vorhergehenden Bescheid
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 neuerlich ab und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2009 nunmehr ab. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.761,44 verhängt und eine Rückforderung des gesamten, bisher ausbezahlten, Betrages in Höhe von EUR 2.280,70 vorgenommen. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 49,95 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 26,96) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 39,96 ha (davon anteilige Almfläche 17,00 ha) zu Grunde gelegt. In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von 9,96 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde (vormals: Berufung) vom 27.11.2013, eingelangt bei der AMA am 29.11.2013, welcher der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 und der angefochtene Abänderungsbescheid in Kopie beigelegt wurden. Unter Verweis auf den beigelegten Prüfbericht wendet der Beschwerdeführer ein, bei der Verarbeitung des Prüfberichts der Alm (XXXX) sei der Behörde offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Für das Antragsjahr 2013 sei eine Futterfläche von 15,64 ha ermittelt worden. Bei den historischen Prüfberichten für die Jahre 2009-2011 sei aber offensichtlich ein ganzes Feldstück mit der Nummer 1 nicht berücksichtigt worden. Die bewirtschaftete Almfläche sei jedoch seit jeher unverändert geblieben. Die im Bescheid angeführte Differenzfläche von 9,96 ha sei offensichtlich zum Großteil auf diesen Fehler zurückzuführen. Laut Prüfbericht seien für 2009 7,39 ha (jedoch ohne das offensichtlich vergessene FS 1) ermittelt worden. Die beantragte Fläche 2009 habe 16,40 ha betragen. Daraus ergebe sich zum Großteil die im Bescheid angeführte Differenz (16,40-7,39 = 9,01). Die restliche Differenz von 0,95 ha sei vermutlich auf eine geringe Abweichung auf der Alm mit der BNr. XXXX zurückzuführen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde (vormals: Berufung) vom 27.11.2013, eingelangt bei der AMA am 29.11.2013, welcher der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 und der angefochtene Abänderungsbescheid in Kopie beigelegt wurden. Unter Verweis auf den beigelegten Prüfbericht wendet der Beschwerdeführer ein, bei der Verarbeitung des Prüfberichts der Alm (römisch 40 ) sei der Behörde offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Für das Antragsjahr 2013 sei eine Futterfläche von 15,64 ha ermittelt worden. Bei den historischen Prüfberichten für die Jahre 2009-2011 sei aber offensichtlich ein ganzes Feldstück mit der Nummer 1 nicht berücksichtigt worden. Die bewirtschaftete Almfläche sei jedoch seit jeher unverändert geblieben. Die im Bescheid angeführte Differenzfläche von 9,96 ha sei offensichtlich zum Großteil auf diesen Fehler zurückzuführen. Laut Prüfbericht seien für 2009 7,39 ha (jedoch ohne das offensichtlich vergessene FS 1) ermittelt worden. Die beantragte Fläche 2009 habe 16,40 ha betragen. Daraus ergebe sich zum Großteil die im Bescheid angeführte Differenz (16,40-7,39 = 9,01). Die restliche Differenz von 0,95 ha sei vermutlich auf eine geringe Abweichung auf der Alm mit der BNr. römisch 40 zurückzuführen.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26.06.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. Diese wurden der ho. Gerichtsabteilung tatsächlich am 08.07.2015 zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 06.08.2016 wurde die AMA im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
- Mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 19.09.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2016, nahm die AMA zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, der Erfassungsfehler im historischen Prüfbericht 2009 sei behoben worden und könne bei der nächsten EBP-Berechnung 2009 berücksichtigt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 22,99 ha sowie für seine anteiligen Almfutterflächen auf den Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX im Ausmaß von zunächst 29,56 ha sowie nach erfolgter Almfutterflächenkorrektur im Ausmaß von gesamt 26,96 ha.Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 22,99 ha sowie für seine anteiligen Almfutterflächen auf den Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 im Ausmaß von zunächst 29,56 ha sowie nach erfolgter Almfutterflächenkorrektur im Ausmaß von gesamt 26,96 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 50,00 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Gemeinschaftsalm mit der BNr. römisch 40 , für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 50,00 ha beantragt wurde. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr zudem alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 19,00 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr zudem alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 19,00 ha beantragt wurde. Am 27.07.2011 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 45,47 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,53 ha ermittelt wurde. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf diese Alm aufgetriebenen Tiere betrug die anteilige Almfutterfläche des Beschwerdeführers auf der Alm mit der BNr. XXXX 9,61 ha und ergab sich demnach eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,95 ha.Am 27.07.2011 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 45,47 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,53 ha ermittelt wurde. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf diese Alm aufgetriebenen Tiere betrug die anteilige Almfutterfläche des Beschwerdeführers auf der Alm mit der BNr. römisch 40 9,61 ha und ergab sich demnach eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,95 ha. Aufgrund dieser Vor-Ort-Kontrolle erließ die belangte Behörde den Abänderungsbescheid vom 27.09.2012, in dessen Begründung unter Bezugnahme auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2011 eine Differenzfläche von 0,95 ha ausgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 22.11.2012 korrigierte der Beschwerdeführer die mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Ausmaß von 19,00 ha beantragte beihilfefähige Almfutterfläche der Alm mit der BNR. XXXX rückwirkend auf 16,40 ha. Die Korrektur wurde berücksichtigt.Mit Eingabe vom 22.11.2012 korrigierte der Beschwerdeführer die mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Ausmaß von 19,00 ha beantragte beihilfefähige Almfutterfläche der Alm mit der BNR. römisch 40 rückwirkend auf 16,40 ha. Die Korrektur wurde berücksichtigt. Am 20.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde zur Überprüfung der MFA 2009-2013 statt, im Zuge derer Flächenabweichungen für das Antragsjahr 2009 ermittelt wurden. Im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 wurde für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2009 nur das Feldstück Nr. 901 mit einer Fläche von 7,39 ha erfasst. Das laut demselben Kontrollbericht für den MFA 2012 und 2013 ausgewiesene Feldstück Nr. 1 scheint hinsichtlich des MFA 2009 nicht im Kontrollbericht auf.Am 20.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde zur Überprüfung der MFA 2009-2013 statt, im Zuge derer Flächenabweichungen für das Antragsjahr 2009 ermittelt wurden. Im Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013 wurde für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2009 nur das Feldstück Nr. 901 mit einer Fläche von 7,39 ha erfasst. Das laut demselben Kontrollbericht für den MFA 2012 und 2013 ausgewiesene Feldstück Nr. 1 scheint hinsichtlich des MFA 2009 nicht im Kontrollbericht auf. Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer mit Korrekturantrag beantragten Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 16,40 ha betrug die von der Behörde auf Basis des Kontrollberichts errechnete Differenzfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 9,01 ha.Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer mit Korrekturantrag beantragten Almfutterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 im Ausmaß von 16,40 ha betrug die von der Behörde auf Basis des Kontrollberichts errechnete Differenzfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 9,01 ha. Aufgrund dieser Vor-Ort-Kontrolle erließ die belangte Behörde den angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2009 abgewiesen wurde. Der Prämienberechnung wurde eine ermittelte Differenzfläche von 9,96 ha zu Grunde gelegt und somit von einer Flächenabweichung von über 20 % ausgegangen. Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerde einen offensichtlichen Fehler der Behörde bei der Verarbeitung des Prüfberichts vom 20.08.2013 mit der Begründung ein, dass ein ganzes Feldstück mit der Nr. 1 bei den historischen Prüfberichten 2009-2011 nicht berücksichtigt worden sei. Mit Eingabe vom 19.09.2016 nahm die AMA zum Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Erfassungsfehler im historischen Prüfbericht 2009 behoben worden sei und bei der nächsten EBP-Berechnung 2009 berücksichtigt werden könne. Der angefochtene Bescheid basiert auf dem unvollständigen Vor-Ort-Kontrollbericht vom 20.08.
- Es konnte nicht festgestellt werden, welche Flächen zur Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 heranzuziehen sind.
- Beweiswürdigung: Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere auf dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.
- Die Negativfeststellung betreffend die der Prämienberechnung für das Antragsjahr 2009 tatsächlich zugrunde zu legenden Flächen resultiert aus der schriftlichen Rechtfertigung der belangten Behörde vom 19.09.2016, mit welcher diese selbst einen Erfassungsfehler im Historischen Prüfbericht 2009 einräumte und ausführte, diesen behoben zu haben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG id
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
§ 6Abs.
1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idg
F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 14.11.2013, gegen den Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben wurde. Die Beschwerde dagegen erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. 3.
- Zur Zurückverweisung 3.2.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. [...]." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2, 11, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, 11, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [ ]
(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. [ ]." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut
den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut
den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. [ ]." "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. [ ]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. [ ]." § 19 Abs. 2 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, lautet: "§ 19. [ ]
(2)Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden."
(2)Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014], gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014], gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.2.
- Zur Zurückverweisung:
den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
§ 56
AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Die belangte Behörde hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2; § 60 AVG lautet wörtlich: "In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.").Die belangte Behörde hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2; Paragraph 60, AVG lautet wörtlich: "In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."). Aus der von der belangten Behörde mit "Nachreichung" titulierten Eingabe vom 19.09.2016 ergibt sich klar und eindeutig, dass der historische Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 20.08.2013, auf Grundlage dessen der angefochtene Bescheid erlassen wurde, falsch ist. Eine abschließende Klärung der Flächengröße zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 14.11.2013 war somit nicht gegeben und konnte die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 durch die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht endgültig vorgenommen werden. Wie sich aus der Nachreichung der belangten Behörde weiter ergibt, würde dies aufgrund der Behebung des Erfassungsfehlers im historischen Prüfbericht zu einer Neuberechnung führen, der andere Werte zugrunde zu legen seien. Diese Aspekte sind jedoch für die Frage der ausreichenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von Bedeutung. Aufgrund der bloßen Behauptung bzw. des Eingestehens einer fehlerhaften Berechnung ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen seitens der belangten Behörde ergeben sich für das erkennende Gericht besonders gravierende Ermittlungslücken, wobei der VwGH zB auf ungeeignete Ermittlungsschritte der Verwaltungsbehörde verweist, oder wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
§ 28. Abs. 3 Vw
GVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheide an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG). Eine meritorische Entscheidung durch das BVwG würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das BVwG die verschiedenen Aspekte der nachträglich durchgeführten Vor-Ort Kontrolle zu prüfen und mit den Vorwürfen in Beziehung zu setzen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht (vgl. auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das BVwG der Fall sein würde.Eine meritorische Entscheidung durch das BVwG würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das BVwG die verschiedenen Aspekte der nachträglich durchgeführten Vor-Ort Kontrolle zu prüfen und mit den Vorwürfen in Beziehung zu setzen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht vergleiche auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das BVwG der Fall sein würde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters betreffend die – in Anbetracht des geänderten neuen Sachverhalts - notwendigen und erforderlichen Berechnungen, würde die Feststellung des gegenständlich maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegen (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dient die Zurückverweisung der Angelegenheit somit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen maßgeblichen Sachverhalts (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters betreffend die – in Anbetracht des geänderten neuen Sachverhalts - notwendigen und erforderlichen Berechnungen, würde die Feststellung des gegenständlich maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegen (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dient die Zurückverweisung der Angelegenheit somit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen maßgeblichen Sachverhalts vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Ausdrücklich hat der VwGH klargestellt, dass – will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen – die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
§ 28Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 Vw
GVG aufzuheben ist (VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026; 14.09.2016, Zl. Ra 2015/08/0145).Ausdrücklich hat der VwGH klargestellt, dass – will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen – die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben ist (VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026; 14.09.2016, Zl. Ra 2015/08/0145). Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.4. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2109363.1.00