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{'item': 'W107 2112999-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 41Artikel 44Art. 18§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW107 2112999-1 SpruchW107 2112999-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll And

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 07.05.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Dem Mehrfachantrag-Flächen 2012 war ein Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2012" angeschlossen, wobei als Kompressionsgrund die Rubrik "Öffentliche Maßnahmen/Öffentliches Interesse (Grundinanspruchnahme)" angekreuzt und als betroffene Fläche 0,50 ha angegeben wurden. Dem Kompressionsantrag wurde ein Schreiben der XXXX betreffend die Verlegung von Leitungen auf dem Grund der Beschwerdeführerin sowie die Vereinbarung über eine Entschädigungszahlung an die Beschwerdeführerin beigelegt. Als geplante Bauzeit wurde April 2012 bis Herbst 2012 unter anschließender Rekultivierung festgelegt. Weiters enthielt das Schreiben eine Aufstellung der betroffenen landwirtschaftlich genutzten Fläche im Ausmaß von 0,50 ha.Dem Kompressionsantrag wurde ein Schreiben der römisch 40 betreffend die Verlegung von Leitungen auf dem Grund der Beschwerdeführerin sowie die Vereinbarung über eine Entschädigungszahlung an die Beschwerdeführerin beigelegt. Als geplante Bauzeit wurde April 2012 bis Herbst 2012 unter anschließender Rekultivierung festgelegt. Weiters enthielt das Schreiben eine Aufstellung der betroffenen landwirtschaftlich genutzten Fläche im Ausmaß von 0,50 ha.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP in Höhe von EUR 14.579,58 gewährt und ein Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 1.064,40 vorgenommen. Dem Bescheid wurden eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,87 ha sowie 39,87 ausbezahlte Zahlungsansprüche – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspreche, verwendet werden könne (siehe "Fläche ermittelt" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle) – zu Grunde gelegt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine EBP in Höhe von EUR 14.579,58 gewährt und ein Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 1.064,40 vorgenommen. Dem Bescheid wurden eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,87 ha sowie 39,87 ausbezahlte Zahlungsansprüche – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspreche, verwendet werden könne (siehe "Fläche ermittelt" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle) – zu Grunde gelegt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 Z. 6 lit. b MOG 2007 ausgeführt, die Grundinanspruchnahme (GI)-Kompression sei nicht durchgeführt worden, da die Mindestgrenze von 0,30 ha GI-Fläche nicht erreicht worden sei (GI-Fläche: 0,01 ha). Unter Verweis auf Art. 18 VO (EG) 1120/2009 wurde ausgeführt, die Kompression sei nicht durchgeführt worden, da sich die Anzahl der Zahlungsansprüche nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad: 1,04).Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, MOG 2007 ausgeführt, die Grundinanspruchnahme (GI)-Kompression sei nicht durchgeführt worden, da die Mindestgrenze von 0,30 ha GI-Fläche nicht erreicht worden sei (GI-Fläche: 0,01 ha). Unter Verweis auf Artikel 18, VO (EG) 1120 aus 2009, wurde ausgeführt, die Kompression sei nicht durchgeführt worden, da sich die Anzahl der Zahlungsansprüche nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad: 1,04).
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.01.2013, rechtzeitig Beschwerde (vormals Berufung). Begründend führte sie aus, im Jahr 2012 sei eine Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse durch die Verlegung einer Erdgasleitung erfolgt. Von der Grundinanspruchnahme seien 0,50 ha betroffen gewesen. Dies sei im Förderungsantrag MFA 2012 mit Prämienstatus "GI" beantragt worden. Laut Richtlinien habe die Beschwerdeführerin diese Fläche nicht aus dem Flächenbogen streichen dürfen, da es sich nur um eine kurzfristige nicht landwirtschaftliche Nutzung unter drei Jahren handle. Es werde ersucht, die Ablehnung zurück zu nehmen und die Zahlungsansprüche um 0,50 zu komprimieren.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und den dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens am 25.08.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte dabei die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 39,87 ha. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wurden im Antragsjahr 2012 Erdgasleitungen samt Nebenleitungen durch die XXXX auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Ausmaß von 0,50 ha verlegt.Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wurden im Antragsjahr 2012 Erdgasleitungen samt Nebenleitungen durch die römisch 40 auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Ausmaß von 0,50 ha verlegt. Gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2012 unter Geltendmachung des Kompressionsgrundes "Öffentliche Maßnahmen/Öffentliches Interesse (Grundinanspruchnahme)" und gab als betroffene Fläche 0,50 ha an. Die Beschwerdeführerin bewertete in der Beilage "Flächennutzung" im Mehrfachantrag-Flächen 2012 drei Schläge mit dem Prämienstatus GI (=Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse) mit einem Gesamtausmaß von 0,50 ha. Konkret führte sie den Prämienstatus GI bei den Feldstücken (FS) 13 / Klingerland / Schlag-Nr. 2 / Kulturgruppe Kleegras mit 0,17 ha, bei FS 13 / Klingerland / Schlag-Nr. 4 / Kulturgruppe Winterweichweizen mit 0,18 ha und bei FS 12 / Oberer Schachern / Schlag-Nr. 2 / Kulturgruppe Wintertritikale mit 0,15 ha an. Das FS 13 / Nr. 2 wurde von der Beschwerdeführerin bereits mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 im Ausmaß von 0,01 ha als beihilfefähig beantragt. Die übrige Fläche des FS 13 / Nr. 2 im Ausmaß von 0,16 ha sowie die zwei weiteren Feldstücke FS 13 / Nr. 4 mit 0,18 ha und FS 12 / Nr. 2 mit 0,15 ha wurden erstmals mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 beantragt und erhielten bei ihrer erstmaligen Beantragung sogleich den Prämienstatus GI = Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführerin nahm die von der Grundinanspruchnahme betroffenen Feldstücke nicht aus der landwirtschaftlichen Nutzung und kennzeichnete in der Beilage "Flächenbogen" keines der Grundstücke mit dem Code "HLN-GI". Als geplante Bauzeit wurde April 2012 bis Herbst 2012 veranschlagt und eine anschließende Rekultivierung der betroffenen Feldstücke durch die XXXX vorgesehen.Als geplante Bauzeit wurde April 2012 bis Herbst 2012 veranschlagt und eine anschließende Rekultivierung der betroffenen Feldstücke durch die römisch 40 vorgesehen. Dem Antrag auf Kompression legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der XXXX betreffend die Art und das Ausmaß der geplanten Verlegung der Leitungen auf dem Grund der Beschwerdeführerin sowie die Vereinbarung über eine Entschädigungszahlung an die Beschwerdeführerin bei.Dem Antrag auf Kompression legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der römisch 40 betreffend die Art und das Ausmaß der geplanten Verlegung der Leitungen auf dem Grund der Beschwerdeführerin sowie die Vereinbarung über eine Entschädigungszahlung an die Beschwerdeführerin bei. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2012 über eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 39,87 ha und 41,68 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Gedeckelt durch die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, wurden der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 39,87 flächenbezogene Zahlungsansprüche ausbezahlt.
  7. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird, sowie aus dem vom Gericht beigeschafften Merkblatt "Mehrfachantrag-Flächen 2012 - Merkblatt mit Ausfüllanleitung". Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 sowie der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen liegen dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin beantragten Heimfläche ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen
  8. Die Feststellung, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Leitungen durch die XXXX auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 0,50 ha verlegt wurden, ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX und blieb im Verfahren unbestritten.Die Feststellung, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Leitungen durch die römisch 40 auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 0,50 ha verlegt wurden, ergibt sich aus dem Schreiben der römisch 40 und blieb im Verfahren unbestritten. Das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin beantragten GI-Flächen ergibt sich aus der Beilage "Flächennutzung". Dass die Beschwerdeführerin lediglich das FS 13 / Nr. 2 bereits mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 im Ausmaß von 0,01 ha als beihilfefähig beantragte, die übrigen Flächen und Feldstücke jedoch erstmals mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 und diese dabei sogleich als GI-Flächen geltend machte, ergibt sich ebenfalls aus der Beilage "Flächennutzung" des Mehrfachantrags-Flächen 2012, welcher als Vordruck die im Antragsjahr 2011 ausgefüllten Daten enthält (vgl. Seite 34 im "Mehrfachantrag-Flächen 2012 – Merkblatt mit Ausfüllanleitung").Dass die Beschwerdeführerin lediglich das FS 13 / Nr. 2 bereits mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 im Ausmaß von 0,01 ha als beihilfefähig beantragte, die übrigen Flächen und Feldstücke jedoch erstmals mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 und diese dabei sogleich als GI-Flächen geltend machte, ergibt sich ebenfalls aus der Beilage "Flächennutzung" des Mehrfachantrags-Flächen 2012, welcher als Vordruck die im Antragsjahr 2011 ausgefüllten Daten enthält vergleiche Seite 34 im "Mehrfachantrag-Flächen 2012 – Merkblatt mit Ausfüllanleitung"). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die betroffenen Feldstücke nicht aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen hat, ergibt sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem damit übereinstimmenden Schreiben der XXXX. Zum anderen – in Zusammenschau mit der Vorgabe, dass Grundstücke im Falle einer Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung infolge Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse mit "HLN-GI" zu kennzeichnen sind – aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im "Flächenbogen" keine derartige Kennzeichnung vornahm (vgl. Seite 39 im "Mehrfachantrag-Flächen 2012 – Merkblatt mit Ausfüllanleitung).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die betroffenen Feldstücke nicht aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen hat, ergibt sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem damit übereinstimmenden Schreiben der römisch 40 . Zum anderen – in Zusammenschau mit der Vorgabe, dass Grundstücke im Falle einer Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung infolge Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse mit "HLN-GI" zu kennzeichnen sind – aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im "Flächenbogen" keine derartige Kennzeichnung vornahm vergleiche Seite 39 im "Mehrfachantrag-Flächen 2012 – Merkblatt mit Ausfüllanleitung).
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig. 3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1, 33 bis 35, 37 und 41 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, 33 bis 35, 37 und 41 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ] erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 41 Nationale Reserve
(1)Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, [ ]. [ ]
(3)Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Mark- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/ oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren. [ ]." Art. 2 Z 23, 11, 12, 15 und 57 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom

  1. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 11, 12, 15 und 57 der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
  2. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom

  1. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen [ ]
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [ ]." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [ ]." "Artikel 15 Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen

(1)Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am
  1. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41,57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den
  2. Juni.
(1)Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am
  1. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung(EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41,57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den
  2. Juni.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen [ ]
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt. [ ]." Art. 18 der VO (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel III

der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, (VO (EG) 1120/2009), lautet:Artikel 18, der VO (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 1, (VO (EG) 1120 aus 2009,), lautet: "Artikel 18 Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der ZahlungsansprücheAnwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

(1)Macht ein Mitgliedstaat von der Option

Artikel 41Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag

dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

(1)Macht ein Mitgliedstaat von der Option

Artikel 41Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag

dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die

Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die

Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück. Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.

(2)Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3)Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.
(4)Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.
(5)Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.
(6)Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt." § 8 Abs. 3 Z 6 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 lautet auszugsweise:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012, lautet auszugsweise: "Direktzahlungen
(3)Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung

Titel III

der Verordnung (EG)
(3)Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung

Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

  1. In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen
  2. In Anwendung des Artikel 41, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, kann, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen [ ] b) bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen, [ ]." § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idF BGBl. II Nr. 491/2009 lautet auszugsweise:Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009, lautet auszugsweise: "Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) § 6.

(1)Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag istParagraph 6,
(1)Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist 1. im Falle
  1. a)der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007),
  2. a)der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, MOG 2007), [ ] im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr [ ] zu stellen.
(2)Mit dem Antrag

Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:

(2)Mit dem Antrag

Absatz eins, ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen: [ ]

  1. bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen, [ ]." 3.
  2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in den betroffenen Gebieten zu gewähren, sieht Art. 41 VO (EG) Nr. 73/2009 für diese Fälle die Verwendung der nationalen Reserve durch die Mitgliedstaaten vor, um Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und / oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind.Um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in den betroffenen Gebieten zu gewähren, sieht Artikel 41, VO (EG) Nr. 73 aus 2009, für diese Fälle die Verwendung der nationalen Reserve durch die Mitgliedstaaten vor, um Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und / oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind.

Art. 18VO (EG) Nr.

1120/2009 können Mitgliedstaaten in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 auf entsprechenden Antrag Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

Artikel 18, VO (EG) Nr.

1120 aus 2009, können Mitgliedstaaten in Anwendung des Artikel 41, Absatz 3, VO (EG) Nr. 73 aus 2009, auf entsprechenden Antrag Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Kompression von Zahlungsansprüchen durchzuführen ist, wenn sich die Anzahl der Zahlungsansprüche nach Kompression im Verhältnis zur Anzahl an ursprünglich zugewiesenen Zahlungsansprüchen verringert. Nach § 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007 kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen erfolgen.Nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, MOG 2007 kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen in Anwendung des Artikel 41, Absatz 3, VO (EG) Nr. 73 aus 2009, bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen erfolgen. Diese Bestimmung normiert somit, dass für die Beurteilung einer möglichen Kompression von Zahlungsansprüchen in Folge einer Grundinanspruchnahme durch öffentliche Maßnahmen im öffentlichen Interesse ausschließlich bereits beihilfefähige Betriebsflächen zu berücksichtigen sind. In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007 sieht § 6 Abs. 2 Z 2 Direktzahlungs-Verordnung vor, dass als verringerte (komprimierbare) Fläche bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen anzuerkennen ist.In Übereinstimmung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, MOG 2007 sieht Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Direktzahlungs-Verordnung vor, dass als verringerte (komprimierbare) Fläche bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen anzuerkennen ist. Wie unter II.

  1. festgestellt, war im Jahr 2012 eine landwirtschaftlich genutzte Fläche der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 0,50 ha von öffentlichen Maßnahmen (konkret: Grundinanspruchnahme) durch die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Interesse betroffen (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).Wie unter römisch zwei.
  2. festgestellt, war im Jahr 2012 eine landwirtschaftlich genutzte Fläche der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 0,50 ha von öffentlichen Maßnahmen (konkret: Grundinanspruchnahme) durch die Verlegung von Leitungen im öffentlichen Interesse betroffen vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Wie unter II.
  3. weiters festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 eine GI-Fläche im Ausmaß von 0,50 ha, da es sich aufgrund der geplanten Rekultivierung nur um eine kurzfristige nicht landwirtschaftliche Nutzung handelte und die von der Grundinanspruchnahme betroffene Fläche nicht aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden sollte (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).Wie unter römisch zwei.
  4. weiters festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 eine GI-Fläche im Ausmaß von 0,50 ha, da es sich aufgrund der geplanten Rekultivierung nur um eine kurzfristige nicht landwirtschaftliche Nutzung handelte und die von der Grundinanspruchnahme betroffene Fläche nicht aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden sollte vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Wie ebenfalls unter II.
  5. festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin von der im Jahr 2012 von der Grundinanspruchnahme betroffenen Fläche lediglich eine Fläche im Ausmaß von 0,01 ha bereits mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 als beihilfefähig (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).Wie ebenfalls unter römisch zwei.
  6. festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin von der im Jahr 2012 von der Grundinanspruchnahme betroffenen Fläche lediglich eine Fläche im Ausmaß von 0,01 ha bereits mit Mehrfachantrag-Flächen 2011 als beihilfefähig vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Auch wenn das von der Beschwerdeführerin als betroffene Fläche genannte Ausmaß von 0,50 ha somit rechnerisch nachvollziehbar ist, kann es dennoch nicht im vollen Ausmaß als GI-Fläche anerkannt werden. Für die Kompression maßgeblich kann nach den oben angeführten Bestimmungen nämlich nur jene Fläche sein, die auch tatsächlich für die EBP-Gewährung im Mehrfachantrag-Flächen der Jahre vor der Grundinanspruchnahme beantragt wurde. Da die Beschwerdeführerin die beantragte GI-Fläche von 0,50 ha in den Jahren vor der Grundinanspruchnahme jedoch lediglich im Ausmaß von 0,01 ha als beihilfefähige Fläche beantragt hat und die übrigen 0,49 ha nicht als beihilfefähige Fläche geltend machte, sondern dies erstmals mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 beantragte und dabei sogleich den Prämienstatus GI-Fläche vergab, wurde die Mindestgrenze von 0,30 ha an beihilfefähiger Betriebsfläche

§ 8Abs.

3 Z 6 lit. b MOG 2007 nicht erreicht.Auch wenn das von der Beschwerdeführerin als betroffene Fläche genannte Ausmaß von 0,50 ha somit rechnerisch nachvollziehbar ist, kann es dennoch nicht im vollen Ausmaß als GI-Fläche anerkannt werden. Für die Kompression maßgeblich kann nach den oben angeführten Bestimmungen nämlich nur jene Fläche sein, die auch tatsächlich für die EBP-Gewährung im Mehrfachantrag-Flächen der Jahre vor der Grundinanspruchnahme beantragt wurde. Da die Beschwerdeführerin die beantragte GI-Fläche von 0,50 ha in den Jahren vor der Grundinanspruchnahme jedoch lediglich im Ausmaß von 0,01 ha als beihilfefähige Fläche beantragt hat und die übrigen 0,49 ha nicht als beihilfefähige Fläche geltend machte, sondern dies erstmals mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 beantragte und dabei sogleich den Prämienstatus GI-Fläche vergab, wurde die Mindestgrenze von 0,30 ha an beihilfefähiger Betriebsfläche

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, MOG 2007 nicht erreicht. Aufgrund der zu berücksichtigenden beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von lediglich 0,01 ha hätte sich die Anzahl der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Zahlungsansprüche durch eine Kompression der Zahlungsansprüche nicht – wie von Art. 18 VO (EG) Nr. 1120/2009 vorausgesetzt – geändert.Aufgrund der zu berücksichtigenden beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von lediglich 0,01 ha hätte sich die Anzahl der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Zahlungsansprüche durch eine Kompression der Zahlungsansprüche nicht – wie von Artikel 18, VO (EG) Nr. 1120 aus 2009, vorausgesetzt – geändert. Die Kompression von Zahlungsansprüchen konnte daher mangels Erfüllung der europarechtlichen und nationalen Voraussetzungen nicht durchgeführt werden und der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin war von der belangten Behörde abzuweisen. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2112999.1.00

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