Obsah (19)
Art. 133Art. 71Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 2§ 17§ 28§ 24Artikel 6Artikel 24Artikel 23Artikel 54Artikel 72§ 3Art. 4Art. 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW107 2113243-1 SpruchW107 2113243-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll And
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
- Am 25.03.2013 wurde auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2013 durch Kontrollorgane der belangten Behörde zur Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance, CC") durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden Verstöße bei der Anforderung "Meldung" festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.
- Mit Datum vom 25.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte dabei unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.762,50 gewährt. Von dem errechneten Beihilfebetrag in Höhe von EUR 4.188,31 wurde neben dem "Abzug Haushaltsdisziplin" in Höhe von EUR 53,69 ein Kürzungsprozentsatz von 9 % wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) in Abschlag gebracht und ein weiterer Abzug in Höhe von EUR 372,12 vorgenommen. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund von CC-Verstößen
Art. 71der Verordnung (EG) Nr.
1122/2009 erfolge – da der Verstoß nicht als geringfügig angesehene werde – eine Kürzung des Beihilfebetrages. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard gem. Art. 71 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.762,50 gewährt. Von dem errechneten Beihilfebetrag in Höhe von EUR 4.188,31 wurde neben dem "Abzug Haushaltsdisziplin" in Höhe von EUR 53,69 ein Kürzungsprozentsatz von 9 % wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) in Abschlag gebracht und ein weiterer Abzug in Höhe von EUR 372,12 vorgenommen. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund von CC-Verstößen
Artikel 71, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, erfolge – da der Verstoß nicht als geringfügig angesehene werde – eine Kürzung des Beihilfebetrages. Da innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren ein wiederholter Verstoß gegen dieselbe/denselben Anforderung/Standard gem. Artikel 71, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellt worden sei, sei der festgesetzte Prozentsatz entsprechend zu erhöhen gewesen. Für die Berechnung des Beihilfebetrages wurde auf den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 18.11.2013)" verwiesen, aus dem hervorgehe, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.03.2013 ein Verstoß bei den Anforderungen bzw. Standards "Rinder: Meldung" im Bereich "Gesundheit", Rechtsakt "TKZ-Rinderkennzeichnung" sowie am 13.12.2012 ein vorheriger Verstoß festgestellt worden seien. Vorsatz wurde nicht festgestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.01.2014, rechtzeitig Beschwerde und legte den angefochtenen Bescheid sowie Auszüge aus den Prüfberichten zu den Vor-Ort-Kontrollen vom 13.12.2012 und 25.03.2013 bei. Begründend führte er aus, die Meldung der Tierbewegung erfolge auf seinem Betrieb mittels Tierkennzeichnungs-Meldekarten. Da am Betrieb kein Internetzugang vorhanden sei, sei dem Beschwerdeführer eine Meldung über eAMA nicht möglich. Die Absendung der Tierkennzeichnungs-Meldekarten sei zeitgerecht innerhalb der siebentägigen Meldefrist mittels einer Postkartenmeldung erfolgt. Die Meldung sei aufgrund des Postwegs zeitlich verzögert erfolgt. Es sei aber kein Schaden für die Tiere entstanden, sie könnten trotz verspäteter Meldung dem Betrieb des Beschwerdeführers zugeordnet werden. Aufgrund des geringfügigen Meldeverzugs (3 Tage) sei der Verstoß sicherlich im unteren Bereich des CC-Sanktionsschemas einzuordnen. Unter Berücksichtigung des erstmaligen Verstoßes aus 2012, welcher mit 1 % eingestuft worden sei, sei die CC-Sanktion in der Höhe von 9 % unverhältnismäßig hoch. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der Wiederholung erscheine eine CC-Sanktion von lediglich 3 % als gerechtfertigt. Üblich sei, dass bei Wiederholungen nur eine Verdreifachung der ursprünglich angemessenen Sanktion angewendet werde.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und den dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens am 27.08.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte dabei die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 10,80 ha. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2013 über eine Heimfläche im Ausmaß von 10,80 ha und 9,75 flächenbezogene Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 429,
- Am 13.12.2012 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde zur Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance, CC") statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden Beanstandungen bei der fristgerechten Meldung von Tieren festgestellt und ein Gesamtkürzungsprozentsatz bei der Anforderung "Datenbankmeldung" von 1 % verhängt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Am 25.03.2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2013 durch Kontrollorgane der belangten Behörde zur Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance, CC") statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden erneut Verstöße bei der Anforderung "Meldung" festgestellt. Es wurde von der belangten Behörde ein Gesamtkürzungsprozentsatz in der Kategorie "Fahrlässigkeit" von 3 % vergeben. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Die Vor-Ort-Kontrolle wurde am 21.03.2013 angekündigt. Bei vier Rindern mit den Ohrmarken ATXXXX, ATXXXX, ATXXXX und ATXXXX ging innerhalb der 7-Tage Meldefrist keine Zugangsmeldung in der Datenbank ein. Bei sechs weiteren Rindern mit den Ohrmarken ATXXXX, ATXXXX, ATXXXX, ATXXXX, ATXXXX und ATXXXX erfolgte eine verspätete Datenbankmeldung. Bei sämtlichen dieser sechs Rinder wurde Folgendes vermerkt: "Bewegungsart: ABGANG INLAND", "Bewegungsdatum: 18.02.2013", "Meldedatum: 28.02.2013". Der Beschwerdeführer versendete die Tierkennzeichnungs-Meldekarten per Post, die Meldung langte nicht innerhalb der Frist von sieben Tagen bei der belangten Behörde ein. Mit angefochtenem Bescheid wurde von der EBP 2013 aufgrund des wiederholten CC-Verstoßes ein Kürzungsprozentsatz von 9 % in Abzug gebracht.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, hierbei insbesondere aus den Kontrollberichten und den Bewertungsblättern zu den Vor-Ort-Kontrollen, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird, aus der Einsichtnahme in die Rinderdatenbank "RinderNet" im eAMA sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde in Übereinstimmungen mit den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.03.2013 selbst an, dass er die Absendung der Tierkennzeichnungs-Meldekarten zwar zeitgerecht vorgenommen habe, die Meldung aufgrund des Postwegs jedoch zeitlich verzögert worden sei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 2Abs. 2 Z 2 lit. b INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 id
F BGBl. II Nr. 100/2015, ist der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden –, zuständig. Der Landeshauptmann kann sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen. Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, ist der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen
Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Anhang römisch zwei Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden –, zuständig. Der Landeshauptmann kann sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen. Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar vergleiche Paragraph 30, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.
- Anwendbare Rechtsgrundlagen: Art. 4, 5, 19, 22, 23 , 24 , 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lauten auszugsweise:Artikel 4, 5, 19, 22, 23, , 24 , 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, lauten auszugsweise: "Artikel 4 Grundlegende Anforderungen
(1)Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 6erfüllen.
(1)Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang römisch zwei und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 6erfüllen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.
(2)Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber — unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel — die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit." "Artikel 5 Grundanforderungen an die Betriebsführung
(1)Die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:
(1)Die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Anhang römisch zwei werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt: a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, b) Umwelt, c) Tierschutz.
(2)Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden."
(2)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden." "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [ ]." "Artikel 22 Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.
(2)Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen. Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
(1)und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kompatibel sein."Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
(1)und den Verordnungen (EG) Nr. 1760 aus 2000, und (EG) Nr. 21 aus 2004, müssen mit dem integrierten System im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kompatibel sein." "Artikel 23 Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
(1)Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend "betreffendes Kalenderjahr" genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen
Artikel 24gekürzt oder gestrichen. [ ]." "Artikel 24 Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
(1)Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen
Artikel 23werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen.
Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.
(2)Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 lauten auszugsweise:Artikel 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009 lauten auszugsweise: "Artikel 70 Allgemeine Grundsätze und Definitionen [ ]
(4)Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. [ ].
(6)Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung
Artikel 71Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen. [ ]
(8)Zur Anwendung der Kürzungen wird der Kürzungsprozentsatz auf folgende Gesamtbeträge angewandt:
- a)den Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellenwird, und
- b)den Gesamtbetrag der Zahlungen im Zusammenhang mit Regelungen
den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. No 1234/2007, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.b) den Gesamtbetrag der Zahlungen im Zusammenhang mit Regelungen
den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. No 1234 aus 2007,, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung. [ ]." "Artikel 71 Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
Artikel 54
Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhauptkeine Kürzung zu verhängen. [ ].
(5)Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen
Artikel 72
wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der
Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktordrei jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert." Art. 3, 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204/1 vom 11.08.2000 lauten auszugsweise:Artikel 3, 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204/1 vom 11.08.2000 lauten auszugsweise: "Artikel 3 Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen: a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, b) elektronischen Datenbanken, c) Tierpässen, d) Einzelregistern in jedem Betrieb. [ ]." "Artikel 4
(1)Alle Tiere eines Betriebs, die nach dem
- Dezember 1997 geboren sind oder nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, werden mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. Beide Ohrmarken sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. Abweichend davon dürfen Tiere, die vor dem
- Januar 1998 geboren sind und nach diesem Datum für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt worden sind, bis zum
- September 1998
der Richtlinie 92/102/EWG gekennzeichnet werden. [ ]." "Artikel 7
(1)Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen: — Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, — sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. [ ]." § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008) StF: BGBl. II Nr. 201/2008 lautet:Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, lautet: "Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
- Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
- Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
- der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
- der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
§ 3INVEKOS-CC-V 2010, BGBl.
II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
Paragraph 3, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
(2)Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung
§ 3Abs. 4 sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.
(2)Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung
Paragraph 3, Absatz 4, sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.
(3)In den Fällen des § 3 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(3)In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(4)Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6)Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19 a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19, a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.
- Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Der Beschwerdeführer ist als Betriebsinhaber, der Direktzahlungen in Form der Einheitlichen Betriebsprämie bezieht, zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance, CC") im Zusammenhang mit seiner Betriebsführung verpflichtet und muss
Art. 4VO (EG) Nr.
73/2009 die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II erfüllen.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Betriebsinhaber, der Direktzahlungen in Form der Einheitlichen Betriebsprämie bezieht, zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance, CC") im Zusammenhang mit seiner Betriebsführung verpflichtet und muss
Artikel 4, VO (EG) Nr.
73 aus 2009, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang römisch zwei erfüllen. 3.3.
- Anhang II der VO (EG) Nr. 73/2009 verweist in lit. B Z 7 auf Art. 4 und 7 der VO (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen.3.3.
- Anhang römisch zwei der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, verweist in lit. B Ziffer 7, auf Artikel 4 und 7 der VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen. 3.3.
- Art. 7 VO (EG) Nr. 1760/2000 legt fest, dass Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitzuteilen haben.3.3.
- Artikel 7, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, legt fest, dass Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitzuteilen haben. 3.3.
- Die nationale Durchführung der VO (EG) Nr. 1760/2000 erfolgte durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung
- Diese normiert in § 6 Z 1 eine Frist von sieben Tagen für die Meldung der Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb.3.3.
- Die nationale Durchführung der VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, erfolgte durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung
- Diese normiert in Paragraph 6, Ziffer eins, eine Frist von sieben Tagen für die Meldung der Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb.
§ 6Z 6 leg.
cit. ist für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich.
Paragraph 6, Ziffer 6, leg. cit. ist für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich. 3.3.
- Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung unter Punkt II. zu entnehmen ist, erfolgte bei vier Tieren des Beschwerdeführers die Zugangsmeldung und bei sechs weiteren Tieren des Beschwerdeführers die Meldung des Abgangs der Tiere im Inland nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sieben Tagen.3.3.
- Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. zu entnehmen ist, erfolgte bei vier Tieren des Beschwerdeführers die Zugangsmeldung und bei sechs weiteren Tieren des Beschwerdeführers die Meldung des Abgangs der Tiere im Inland nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sieben Tagen. Die Nichteinhaltung der Meldefristen
§ 6Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 i
Vm Art. 7 VO (EG) Nr. 1760/2000 stellt eine Verletzung der Anforderungen an die Rinderkennzeichnung und somit als Missachtung der Grundanforderungen an die Betriebsführung
den Art. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 73/2009 einen Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance")
Art. 5i
Vm Anhang II lit. B Z 7 VO (EG) Nr. 73/2009 dar.Die Nichteinhaltung der Meldefristen
Paragraph 6, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Verbindung mit Artikel 7, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, stellt eine Verletzung der Anforderungen an die Rinderkennzeichnung und somit als Missachtung der Grundanforderungen an die Betriebsführung
den Artikel 4 und 5 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, einen Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance")
Artikel 5, in Verbindung mit Anhang römisch zwei lit.
B Ziffer 7, VO (EG) Nr. 73 aus 2009, dar. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Absendung der Tierkennzeichnungs-Meldekarten sei zeitgerecht erfolgt, die Meldung sei aber aufgrund des Postwegs zeitlich verzögert worden, ist erneut auszuführen, dass für die Einhaltung der Frist der tatsächliche Eingang bei der zuständigen Behörde maßgeblich ist. Ein Postlaufprivileg ist somit gerade nicht vorgesehen. 3.3.6. Aufgrund des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen hatte
Art. 71Abs.
1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 somit eine Kürzung des Beihilfebetrags zu erfolgen.3.3.6. Aufgrund des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen hatte
Artikel 71, Absatz eins, der VO (EG) Nr.
1122 aus 2009, somit eine Kürzung des Beihilfebetrags zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der festgestellte Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von der belangten Behörde zu Recht als bloß fahrlässig und nicht als vorsätzlich eingestuft wurde, da sich keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Nichteinhaltung der Meldefrist ergeben haben. 3.3.7.
Art. 71Abs.
1 leg. cit. beläuft sich der Kürzungsprozentsatz bei fahrlässigen Verstößen im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Abs. 8. Zwar kann die belangte Behörde als Zahlstelle
Abs. 2 leg. cit. auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
Artikel 54Abs.
1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Abs. 1 Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Für eine Verminderung des Kürzungsprozentsatzes auf 1 % ist jedoch in Anbetracht des Ausmaßes des Verstoßes (verspätete bzw. fehlende Meldung von 10 Tieren außerhalb der siebentägigen Meldefrist) kein Anwendungsbereich gegeben und verhängte die belangte Behörde den allgemeinen Kürzungsprozentsatz von 3 % somit zu Recht.3.3.7.
Artikel 71, Absatz eins, leg.
cit. beläuft sich der Kürzungsprozentsatz bei fahrlässigen Verstößen im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8, Zwar kann die belangte Behörde als Zahlstelle
Absatz 2, leg. cit. auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
Artikel 54
Absatz eins, Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz eins, Buchstabe c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Für eine Verminderung des Kürzungsprozentsatzes auf 1 % ist jedoch in Anbetracht des Ausmaßes des Verstoßes (verspätete bzw. fehlende Meldung von 10 Tieren außerhalb der siebentägigen Meldefrist) kein Anwendungsbereich gegeben und verhängte die belangte Behörde den allgemeinen Kürzungsprozentsatz von 3 % somit zu Recht. 3.3.8.
den Feststellungen und der Beweiswürdigung handelte es sich bei dem im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.03.2013 ermittelten Verstoß um einen wiederholten Verstoß, da im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2012 bereits Beanstandungen im Bereich "Meldung: Rinderkennzeichnung" erfolgten.
Art. 71Abs.
5 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist der für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Die belangte Behörde multiplizierte somit den für den wiederholten Verstoß mit 3 % festgesetzten Prozentsatz - in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsgrundlage - mit dem Faktor 3 und errechnete somit zu Recht einen gesamten Kürzungsprozentsatz für den wiederholten Verstoß von 9 %. Basierend auf dieser Berechnungsgrundlage nahm die Behörde mit angefochtenem Bescheid zu Recht einen Abzug wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) im Ausmaß von EUR 372,12 vor.
Artikel 71, Absatz 5, VO (EG) Nr.
1122 aus 2009, ist der für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Die belangte Behörde multiplizierte somit den für den wiederholten Verstoß mit 3 % festgesetzten Prozentsatz - in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsgrundlage - mit dem Faktor 3 und errechnete somit zu Recht einen gesamten Kürzungsprozentsatz für den wiederholten Verstoß von 9 %. Basierend auf dieser Berechnungsgrundlage nahm die Behörde mit angefochtenem Bescheid zu Recht einen Abzug wegen des Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) im Ausmaß von EUR 372,12 vor. Insofern der Beschwerdeführer einwendet, die verhängte Sanktion stehe in keinem Verhältnis zu seinem Vergehen, ist die Judikatur des EuGH und dem folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen – wie im vorliegenden Fall – nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH
- 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager). Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2113243.1.00