Obsah (15)
Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 44§ 8Art. 26Art. 2Art. 80Art. 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW107 2114212-1 SpruchW107 2114212-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll And
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang I.I. Zur Vorgeschichte der Übertragung der Zahlungsansprüche:römisch eins.I. Zur Vorgeschichte der Übertragung der Zahlungsansprüche: 1.
Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 betreffend Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2009 verfügte die damalige Personengemeinschaft XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) und XXXX, BNr. XXXX (in Folge: Personengemeinschaft), im Antragsjahr 2009 über 1,15 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA). Diese teilten sich in 1,05 ZA mit der Zahlungsanspruchs-Nummer (ZA-Nr.) XXXX und in 0,10 ZA mit der ZA-Nr. XXXX auf. Der Prämienberechnung zur EBP 2009 wurde zunächst eine ermittelte Fläche von 1,01 ha zu Grunde gelegt. Der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX (1,05 ZA) wurde daher mit einer Anzahl von 1,01 ZA ausbezahlt. Der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX (0,10 ZA) wurde mit oben angeführtem Bescheid als nicht genutzt erklärt.1.
Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 betreffend Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2009 verfügte die damalige Personengemeinschaft römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) und römisch 40 , BNr. römisch 40 (in Folge: Personengemeinschaft), im Antragsjahr 2009 über 1,15 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA). Diese teilten sich in 1,05 ZA mit der Zahlungsanspruchs-Nummer (ZA-Nr.) römisch 40 und in 0,10 ZA mit der ZA-Nr. römisch 40 auf. Der Prämienberechnung zur EBP 2009 wurde zunächst eine ermittelte Fläche von 1,01 ha zu Grunde gelegt. Der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 (1,05 ZA) wurde daher mit einer Anzahl von 1,01 ZA ausbezahlt. Der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 (0,10 ZA) wurde mit oben angeführtem Bescheid als nicht genutzt erklärt.
- Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010" vom 13.04.2010 beantragten die damalige Personengemeinschaft als Übergeberin sowie Herr XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr.XXXX die Übertragung von 0,33 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr.
- Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010" vom 13.04.2010 beantragten die damalige Personengemeinschaft als Übergeberin sowie Herr römisch 40 als Übernehmer zur lfd. Nr.XXXX die Übertragung von 0,33 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens der Personengemeinschaft zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 beigefügt, auf dem das Grundstück des Feldstückes 4 gekennzeichnet war.römisch 40 . Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens der Personengemeinschaft zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 beigefügt, auf dem das Grundstück des Feldstückes 4 gekennzeichnet war.
- Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010" vom 06.05.2010 beantragten die damalige Personengemeinschaft als Übergeberin sowie Herr XXXX, BNr.: XXXX, als Übernehmer zur lfd. Nr. XXXX verfahrensgegenständlich die Übertragung von 0,
- Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010" vom 06.05.2010 beantragten die damalige Personengemeinschaft als Übergeberin sowie Herr römisch 40 , BNr.: römisch 40 , als Übernehmer zur lfd. Nr. römisch 40 verfahrensgegenständlich die Übertragung von 0,72 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX sowie von 0,06flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 sowie von 0,06 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX. Die Übertragung sollte ebenfalls mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens der Personengemeinschaft zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 beigefügt, auf dem die Grundstücke der Feldstücke 2, 5, 10, 11 und 12 gekennzeichnet waren.flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 . Die Übertragung sollte ebenfalls mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens der Personengemeinschaft zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 beigefügt, auf dem die Grundstücke der Feldstücke 2, 5, 10, 11 und 12 gekennzeichnet waren.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 betreffend den Antrag des Herrn XXXX auf Gewährung der EBP 2010 wurde der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Übergeber BNr.: XXXX, Lfd. Nr. XXXX) zunächst positiv beurteilt und 0,72 Zahlungsansprüche der ZA-Nr. XXXX zugeordnet.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 betreffend den Antrag des Herrn römisch 40 auf Gewährung der EBP 2010 wurde der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Übergeber BNr.: römisch 40 , Lfd. Nr. römisch 40 ) zunächst positiv beurteilt und 0,72 Zahlungsansprüche der ZA-Nr. römisch 40 zugeordnet.
- Den Bescheiden der AMA vom 30.12.2011 betreffend den Antrag des Herrn XXXX auf Gewährung der EBP 2011 sowie vom 28.12.2012 betreffend den Antrag des Herrn XXXX auf Gewährung der EBP 2012 wurde ebenfalls jeweils die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,72 Zahlungsansprüchen zu Grunde gelegt.
- Den Bescheiden der AMA vom 30.12.2011 betreffend den Antrag des Herrn römisch 40 auf Gewährung der EBP 2011 sowie vom 28.12.2012 betreffend den Antrag des Herrn römisch 40 auf Gewährung der EBP 2012 wurde ebenfalls jeweils die ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 0,72 Zahlungsansprüchen zu Grunde gelegt. I.II. Zur Rückübertragung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2013:römisch eins.II. Zur Rückübertragung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2013:
- Mit Datum vom 11.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP 2013 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
- Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013" vom 14.05.2013 beantragten Herr XXXXals Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer zur lfd. Nr. XXXX die (Rück-)Übertragung von 0,72 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX. Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht-Rückfall" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens des Herrn XXXX zum Mehrfachantrag-Flächen 2012 beigefügt, auf dem das Grundstück des Feldstücks 152 gekennzeichnet war.
- Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013" vom 14.05.2013 beantragten Herr XXXXals Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer zur lfd. Nr. römisch 40 die (Rück-)Übertragung von 0,72 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 . Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht-Rückfall" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde eine Kopie des Flächenbogens des Herrn römisch 40 zum Mehrfachantrag-Flächen 2012 beigefügt, auf dem das Grundstück des Feldstücks 152 gekennzeichnet war.
- Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 235,94 gewährt. Dem Antrag vom 14.05.2013 auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Übergeber BNr.: XXXX) zur Lfd. Nr.XXXX wurde zunächst stattgegeben. Der Prämienberechnung wurden dabei 0,72 vorhandene und ausbezahlte Zahlungsansprüche der ZA-Nr.
- Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 235,94 gewährt. Dem Antrag vom 14.05.2013 auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Übergeber BNr.: römisch 40 ) zur Lfd. Nr.XXXX wurde zunächst stattgegeben. Der Prämienberechnung wurden dabei 0,72 vorhandene und ausbezahlte Zahlungsansprüche der ZA-Nr. XXXX mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 327,69, eine beantragte Fläche von 0,96 ha sowie eine ermittelte Fläche von 0,72 ha – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – zu Grunde gelegt.römisch 40 mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von 327,69, eine beantragte Fläche von 0,96 ha sowie eine ermittelte Fläche von 0,72 ha – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – zu Grunde gelegt.
- Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Bescheid des Beschwerdeführers vom 30.12.2009 betreffend EBP 2009 aufgrund der Ergebnisse eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 und des hierbei ermittelten beihilfefähigen Flächenausmaßes von 0,86 ha sowie der dabei festgestellten Differenzfläche von 0,15 ha dahingehend abgeändert, dass die ZA-Nr. XXXX von 1,05 ZA auf 1,00 ZA reduziert und eine neue ZA-Nr. XXXX mit 0,05 ZA vergeben wurde. Der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX wurde hierbei zur Gänze mit 0,05 ZA ausbezahlt, der verfahrensgegenständliche Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX wurde mit einer Anzahl von 0,81 ZA ausbezahlt. Der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,10 ZA wurde unverändert als nicht genutzt erklärt.
- Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Bescheid des Beschwerdeführers vom 30.12.2009 betreffend EBP 2009 aufgrund der Ergebnisse eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 und des hierbei ermittelten beihilfefähigen Flächenausmaßes von 0,86 ha sowie der dabei festgestellten Differenzfläche von 0,15 ha dahingehend abgeändert, dass die ZA-Nr. römisch 40 von 1,05 ZA auf 1,00 ZA reduziert und eine neue ZA-Nr. römisch 40 mit 0,05 ZA vergeben wurde. Der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 wurde hierbei zur Gänze mit 0,05 ZA ausbezahlt, der verfahrensgegenständliche Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 wurde mit einer Anzahl von 0,81 ZA ausbezahlt. Der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 0,10 ZA wurde unverändert als nicht genutzt erklärt.
- Aufgrund der Abänderung des Bescheides vom 30.12.2009 betreffend die EBP 2009 des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 der Bescheid des Herrn XXXX betreffend EBP 2010 ebenfalls dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Übergeber BNr.: XXXX), lfd. Nr. XXXX, aufgrund der Aliquotierung wegen Übernutzung nur mehr als teilweise positiv beurteilt und die ZA-Nr. XXXX nicht mehr mit einer Anzahl von 0,72 ZA sondern nunmehr mit einer Anzahl von 0,69 ZA (zu ZA-Nr. XXXX) übertragen wurde.
- Aufgrund der Abänderung des Bescheides vom 30.12.2009 betreffend die EBP 2009 des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 der Bescheid des Herrn römisch 40 betreffend EBP 2010 ebenfalls dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Übergeber BNr.: römisch 40 ), lfd. Nr. römisch 40 , aufgrund der Aliquotierung wegen Übernutzung nur mehr als teilweise positiv beurteilt und die ZA-Nr. römisch 40 nicht mehr mit einer Anzahl von 0,72 ZA sondern nunmehr mit einer Anzahl von 0,69 ZA (zu ZA-Nr. römisch 40 ) übertragen wurde.
- Die Bescheide vom 30.12.2011 und 28.12.2012, mit denen Herrn XXXX die EBP 2011 und 2012 gewährt wurde, wurden ebenfalls in der Form abgeändert, dass der Berechnung die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von nur mehr 0,69 ZA zu Grunde gelegt wurde.
- Die Bescheide vom 30.12.2011 und 28.12.2012, mit denen Herrn römisch 40 die EBP 2011 und 2012 gewährt wurde, wurden ebenfalls in der Form abgeändert, dass der Berechnung die ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von nur mehr 0,69 ZA zu Grunde gelegt wurde.
- Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 226,11 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Übergeber BNr.: XXXX) zur lfd. Nr.XXXXwurde nunmehr nur teilweise stattgegeben. Es erfolgte keine Rückforderung mit der Begründung, der rückzufordernde Betrag liege unter der Bagatellgrenze (§ 11 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010). Kürzungen oder Ausschlüsse wurden ebenfalls nicht verhängt. Der Prämienberechnung wurden dabei nunmehr 0,69 vorhandene und ausbezahlte Zahlungsansprüche der ZA-Nr. XXXX mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von unverändert 327,69, eine beantragte Fläche von unverändert 0,96 ha sowie eine ermittelte Fläche von nunmehr 0,69 ha – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – zu Grunde gelegt. Begründend wurde zu Antrag lfd. Nr. XXXX ausgeführt, der übertragene Zahlungsanspruch (ZA-Nr. XXXX, Art: FZA) des Übernehmers XXXX sei von 0,72 auf 0,69 gekürzt worden.
- Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das gegenständliche Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 226,11 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (Übergeber BNr.: römisch 40 ) zur lfd. Nr.XXXXwurde nunmehr nur teilweise stattgegeben. Es erfolgte keine Rückforderung mit der Begründung, der rückzufordernde Betrag liege unter der Bagatellgrenze (Paragraph 11, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010). Kürzungen oder Ausschlüsse wurden ebenfalls nicht verhängt. Der Prämienberechnung wurden dabei nunmehr 0,69 vorhandene und ausbezahlte Zahlungsansprüche der ZA-Nr. römisch 40 mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von unverändert 327,69, eine beantragte Fläche von unverändert 0,96 ha sowie eine ermittelte Fläche von nunmehr 0,69 ha – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – zu Grunde gelegt. Begründend wurde zu Antrag lfd. Nr. römisch 40 ausgeführt, der übertragene Zahlungsanspruch (ZA-Nr. römisch 40 , Art: FZA) des Übernehmers römisch 40 sei von 0,72 auf 0,69 gekürzt worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.05.2014, eingelangt bei der AMA am 30.05.2014, sowie mit ergänzender Nachreichung vom 29.05.2014, eingelangt bei der AMA am 03.06.2014, rechtzeitige Beschwerde. Der Beschwerde beigelegt wurden der angefochtene Abänderungsbescheid, eine "Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag bzw. zur Vorabübertragung", ein Dokument "Übertragung von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie
VO 1782/2003" vom 10.10.2009, ein Dokument der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 15.12.2011, ein Abfindungsausweis und ein Besitzstandsausweis vom 02.03.2012, sowie die Hofkarte des Betriebs des Herrn XXXX, BNr. XXXX. Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er begehre die Anerkennung der Zahlungsansprüche laut Vertrag vom 10.10.
- Die von ihm bewirtschaftete Fläche sei eine Kommassierungsfläche und sei wesentlich größer als die von ihm beantragten Zahlungsansprüche. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, bis zum Jahr 2012 habe er die Fläche an den Betrieb XXXX verpachtet. 2012 sei diese Fläche in das Zusammenlegungsverfahren
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.05.2014, eingelangt bei der AMA am 30.05.2014, sowie mit ergänzender Nachreichung vom 29.05.2014, eingelangt bei der AMA am 03.06.2014, rechtzeitige Beschwerde. Der Beschwerde beigelegt wurden der angefochtene Abänderungsbescheid, eine "Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag bzw. zur Vorabübertragung", ein Dokument "Übertragung von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie
VO 1782/2003" vom 10.10.2009, ein Dokument der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 15.12.2011, ein Abfindungsausweis und ein Besitzstandsausweis vom 02.03.2012, sowie die Hofkarte des Betriebs des Herrn römisch 40 , BNr. römisch 40 . Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er begehre die Anerkennung der Zahlungsansprüche laut Vertrag vom 10.10.2009. Die von ihm bewirtschaftete Fläche sei eine Kommassierungsfläche und sei wesentlich größer als die von ihm beantragten Zahlungsansprüche. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, bis zum Jahr 2012 habe er die Fläche an den Betrieb römisch 40 verpachtet. 2012 sei diese Fläche in das Zusammenlegungsverfahren XXXX eingeflossen und er habe eine Abfindung für diese Fläche erhalten. Der Pächter habe es im MFA 2012 verabsäumt, beim FS 152 die Fläche als Kommassierungsfläche einzutragen. Die Fläche sei kontrolliert und mit einer Fläche von 0,72 ha genehmigt worden. Die Fläche habe sich nicht geändert und auch die genutzte Fläche sei wesentlich größer. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Aufnahme und Vorlage sämtlicher angebotener Beweise, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie, den offensichtlichen Irrtum
seiner Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen.römisch 40 eingeflossen und er habe eine Abfindung für diese Fläche erhalten. Der Pächter habe es im MFA 2012 verabsäumt, beim FS 152 die Fläche als Kommassierungsfläche einzutragen. Die Fläche sei kontrolliert und mit einer Fläche von 0,72 ha genehmigt worden. Die Fläche habe sich nicht geändert und auch die genutzte Fläche sei wesentlich größer. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Aufnahme und Vorlage sämtlicher angebotener Beweise, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie, den offensichtlichen Irrtum
seiner Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 14.09.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 gemeinsam mit Frau XXXX als damalige Personengemeinschaft zunächst über insgesamt 1,15 flächenbezogenen Zahlungsansprüche. Diese setzten sich aus der verfahrensgegenständlichen ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von zunächst 1,05 Zahlungsansprüchen und der ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,10 Zahlungsansprüchen zusammen. Der Prämienberechnung zur EBP 2009 des Beschwerdeführers wurde zunächst eine ermittelte Fläche von 1,01 ha zu Grunde gelegt. Die ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,10 Zahlungsansprüchen wurde als nicht genutzt erklärt.Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 gemeinsam mit Frau römisch 40 als damalige Personengemeinschaft zunächst über insgesamt 1,15 flächenbezogenen Zahlungsansprüche. Diese setzten sich aus der verfahrensgegenständlichen ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von zunächst 1,05 Zahlungsansprüchen und der ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 0,10 Zahlungsansprüchen zusammen. Der Prämienberechnung zur EBP 2009 des Beschwerdeführers wurde zunächst eine ermittelte Fläche von 1,01 ha zu Grunde gelegt. Die ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 0,10 Zahlungsansprüchen wurde als nicht genutzt erklärt. Im Antragsjahr 2010 beantragte die damalige Personengemeinschaft aus dem Grund der Pacht die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010" vom 13.04.2010 zur lfd. Nr. XXXX beantragten die Personengemeinschaft als Übergeberin und Herr XXXX als Übernehmer die Übertragung von 0,33 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX.Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010" vom 13.04.2010 zur lfd. Nr. römisch 40 beantragten die Personengemeinschaft als Übergeberin und Herr römisch 40 als Übernehmer die Übertragung von 0,33 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 . Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010" vom 06.05.2010 zur lfd. Nr. XXXX beantragten die Personengemeinschaft als Übergeberin sowie HerrXXXX, BNr.: XXXX, die Übertragung von 0,72Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010" vom 06.05.2010 zur lfd. Nr. römisch 40 beantragten die Personengemeinschaft als Übergeberin sowie HerrXXXX, BNr.: römisch 40 , die Übertragung von 0,72 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX sowie von 0,06flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 sowie von 0,06 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX.flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 . Den Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde von der AMA zunächst zur Gänze stattgegeben. Verfahrensgegenständlich wurden dem Übernehmer XXXX mit Bescheid vom 30.12.2010 zunächst 0,72 Zahlungsansprüche der ZA-Nr. XXXX übertragen und wurde diesen Zahlungsansprüchen beim Übernehmer die ZA-Nr. XXXX zugeordnet.Verfahrensgegenständlich wurden dem Übernehmer römisch 40 mit Bescheid vom 30.12.2010 zunächst 0,72 Zahlungsansprüche der ZA-Nr. römisch 40 übertragen und wurde diesen Zahlungsansprüchen beim Übernehmer die ZA-Nr. römisch 40 zugeordnet. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013" vom 14.05.2013 zur lfd. Nr. XXXX beantragten Herr XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer die (Rück-)Übertragung von 0,72 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX aus dem Grund des Pacht-Rückfalls.Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2013" vom 14.05.2013 zur lfd. Nr. römisch 40 beantragten Herr römisch 40 als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer die (Rück-)Übertragung von 0,72 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 aus dem Grund des Pacht-Rückfalls. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 zunächst stattgegeben und die Übertragung zur Gänze positiv beurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde die EBP 2013 in Höhe von EUR 235,94 zunächst auf der Grundlage von 0,72 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX und einer ermittelten Fläche von 0,72 ha gewährt.Diesem Antrag wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 zunächst stattgegeben und die Übertragung zur Gänze positiv beurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde die EBP 2013 in Höhe von EUR 235,94 zunächst auf der Grundlage von 0,72 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 und einer ermittelten Fläche von 0,72 ha gewährt. Im Zuge eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 ermittelte die AMA für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche von nur mehr 0,86 ha und stellte eine Flächendifferenz von 0,15 ha fest. Aufgrund der Ergebnisse dieses Flächenabgleichs wurde der Bescheid des Beschwerdeführers vom 30.12.2009 betreffend die EBP 2009 mit Bescheid vom 14.11.2013 abgeändert. Die AMA ging hinsichtlich der EBP 2009 nunmehr von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von nur mehr 0,86 ha aus. Der verfahrensgegenständliche Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX wurde mit diesem Bescheid rückwirkend auf 1,00 reduziert und mit einer Anzahl von nur 0,81 ausbezahlt. Der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX wurde unverändert als nicht genutzt erklärt. Mit Bescheid vom 14.11.2013 entstand der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX und einer Anzahl von 0,05 neu und wurde zur Gänze genutzt.Aufgrund der Ergebnisse dieses Flächenabgleichs wurde der Bescheid des Beschwerdeführers vom 30.12.2009 betreffend die EBP 2009 mit Bescheid vom 14.11.2013 abgeändert. Die AMA ging hinsichtlich der EBP 2009 nunmehr von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von nur mehr 0,86 ha aus. Der verfahrensgegenständliche Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 wurde mit diesem Bescheid rückwirkend auf 1,00 reduziert und mit einer Anzahl von nur 0,81 ausbezahlt. Der Zahlungsanspruch mit der Nr. römisch 40 wurde unverändert als nicht genutzt erklärt. Mit Bescheid vom 14.11.2013 entstand der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 und einer Anzahl von 0,05 neu und wurde zur Gänze genutzt. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 rückwirkend somit über nur 1,00 Zahlungsansprüche der verfahrensgegenständlichen ZA-Nr. XXXX.Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 rückwirkend somit über nur 1,00 Zahlungsansprüche der verfahrensgegenständlichen ZA-Nr. römisch 40 . Es erfolgte keine Korrektur der beantragten Übertragung von Zahlungsansprüchen. Aufgrund des Ergebnisses des Flächenabgleichs erfolgte rückwirkend eine aliquote Kürzung der Anzahl der verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. XXXX.Aufgrund des Ergebnisses des Flächenabgleichs erfolgte rückwirkend eine aliquote Kürzung der Anzahl der verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. römisch 40 . Die verfahrensgegenständliche Übertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX zur lfd. Nr. XXXX durch die ehemalige Personengemeinschaft als Übergeberin an Herrn XXXX als Übernehmer konnte nachträglich nur mit einer Anzahl von 0,69 Zahlungsansprüchen vorgenommen werden.Die verfahrensgegenständliche Übertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 zur lfd. Nr. römisch 40 durch die ehemalige Personengemeinschaft als Übergeberin an Herrn römisch 40 als Übernehmer konnte nachträglich nur mit einer Anzahl von 0,69 Zahlungsansprüchen vorgenommen werden. Beim damaligen Übernehmer und nunmehrigen Übergeber XXXX änderten sich die Zahlungsansprüche rückwirkend vom Antragsjahr 2010 bis zum Antragsjahr 2012.Beim damaligen Übernehmer und nunmehrigen Übergeber römisch 40 änderten sich die Zahlungsansprüche rückwirkend vom Antragsjahr 2010 bis zum Antragsjahr
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 gab die AMA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX zur lfd. Nr. XXXX nur mehr teilweise statt und beurteilte die Übertragung nur hinsichtlich 0,69 Zahlungsansprüchen positiv. Die AMA legte der Prämienberechnung zur EBP 2013 nunmehr 0,69 ausbezahlte Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,69 ha mit der Maßgabe zu Grunde, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 gab die AMA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 zur lfd. Nr. römisch 40 nur mehr teilweise statt und beurteilte die Übertragung nur hinsichtlich 0,69 Zahlungsansprüchen positiv. Die AMA legte der Prämienberechnung zur EBP 2013 nunmehr 0,69 ausbezahlte Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,69 ha mit der Maßgabe zu Grunde, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht. Es wurde weder eine Rückforderung vorgenommen noch Kürzungen oder Ausschlüsse verhängt.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Übertragungen der Zahlungsansprüche sowie die Änderung der verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüche für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise und blieben diese dem Grunde nach unbestritten. Substantiiert unbestritten blieb insbesondere das Ergebnis des durchgeführten Flächenabgleichs, das Grundlage für die geänderten Zahlungsansprüche ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen Art. 33 bis 35, und 43 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 33 bis 35, und 43 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 43 Übertragung von Zahlungsansprüchen [ ]
(2)Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(3)Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird." Art. 2 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel III
der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...];
- f)"Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;
- g)"Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers
Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers
Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen; [...]." "Artikel 12 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2)Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit. [...]." § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, lautet: "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 3.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Paragraph 3,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
- die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
- Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
(3)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige
§ 8der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten.
(3)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige
Paragraph 8, der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, ist dabei zu beachten.
(4)Wird im Zuge eines Kaufs von beihilfefähigen Flächen, der spätestens am Ende der Einreichfrist für den Sammelantrag 2010 erfolgt,
Art. 26der Verordnung (EG) Nr.
1120/2009 die anteilige Übertragung der in die Betriebsprämie einzubeziehenden entkoppelten Direktzahlungen vereinbart, ist dies in der Anzeige
Abs. 1 anzugeben.
(4)Wird im Zuge eines Kaufs von beihilfefähigen Flächen, der spätestens am Ende der Einreichfrist für den Sammelantrag 2010 erfolgt,
Artikel 26, der Verordnung (EG) Nr.
1120 aus 2009, die anteilige Übertragung der in die Betriebsprämie einzubeziehenden entkoppelten Direktzahlungen vereinbart, ist dies in der Anzeige
Absatz eins, anzugeben. Art. 2 Z 23, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 – lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, 65 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, – lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (in Folge: INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:Paragraph 11, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (in Folge: INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet: "§ 11.
(1)Die AMA kann unter Anwendung der Art. 32 Abs. 6 lit. a und 33 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.""§ 11.
(1)Die AMA kann unter Anwendung der Artikel 32, Absatz 6, Litera a und 33 Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, in Verbindung mit Artikel 5 a, der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19 a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19, a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.3. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückübertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen, welchem mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer Anzahl von 0,69 ZA stattgegeben wurde. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Betriebsprämienregelung ist der Erhalt und Besitz von Zahlungsansprüchen. Zahlungsansprüche können nach Maßgabe der Art. 43 VO (EG) 73/2009 und Art. 12 VO (EG) 1120/2009 iVm § 3 Direktzahlungs-VO übertragen werden.Zahlungsansprüche können nach Maßgabe der Artikel 43, VO (EG) 73 aus 2009, und Artikel 12, VO (EG) 1120 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 3, Direktzahlungs-VO übertragen werden. Zur Vorgeschichte der erstmaligen Übertragung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 gemeinsam mit Frau XXXX als damalige Personengemeinschaft zunächst über 1,15 flächenbezogenen Zahlungsansprüche verfügte, die sich aus der verfahrensgegenständlichen ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von zunächst 1,05 ZA und der ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,10 ZA zusammensetzten (s. Punkt II.1.).Zur Vorgeschichte der erstmaligen Übertragung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 gemeinsam mit Frau römisch 40 als damalige Personengemeinschaft zunächst über 1,15 flächenbezogenen Zahlungsansprüche verfügte, die sich aus der verfahrensgegenständlichen ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von zunächst 1,05 ZA und der ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 0,10 ZA zusammensetzten (s. Punkt römisch zwei.1.). Wie dargestellt, wurde der Prämienberechnung zur EBP 2009 zunächst eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 1,01 ha zu Grunde gelegt. Da die Personengemeinschaft somit über mehr Zahlungsansprüche (1,15 ZA) als beihilfefähige Fläche (1,01
- ha)verfügte, wurde der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX nur mit 1,01 ZA ausbezahlt und der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX (0,10 ZA) als nicht genutzt erklärt.Wie dargestellt, wurde der Prämienberechnung zur EBP 2009 zunächst eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 1,01 ha zu Grunde gelegt. Da die Personengemeinschaft somit über mehr Zahlungsansprüche (1,15 ZA) als beihilfefähige Fläche (1,01
- ha)verfügte, wurde der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 nur mit 1,01 ZA ausbezahlt und der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 (0,10 ZA) als nicht genutzt erklärt. Wie ebenfalls festgestellt, übertrug die damalige Personengemeinschaft im Jahr 2010 Herrn XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. XXXX0,33 flächenbezogene Zahlungsansprüche der ZA-Nr. XXXX und Herrn XXXX, BNr.: XXXX, als Übernehmer zur lfd. Nr. XXXX 0,72Wie ebenfalls festgestellt, übertrug die damalige Personengemeinschaft im Jahr 2010 Herrn römisch 40 als Übernehmer zur lfd. Nr. XXXX0,33 flächenbezogene Zahlungsansprüche der ZA-Nr. römisch 40 und Herrn römisch 40 , BNr.: römisch 40 , als Übernehmer zur lfd. Nr. römisch 40 0,72 flächenbezogene Zahlungsansprüche der ZA-Nr. XXXX sowie 0,06flächenbezogene Zahlungsansprüche der ZA-Nr. römisch 40 sowie 0,06 flächenbezogene Zahlungsansprüche der ZA-Nr. XXXX. Den Anträgen auf Übertragung wurde von der AMA zunächst zur Gänze stattgegeben. Hierbei relevant ist insbesondere die Übertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX, welche beim Übernehmer XXXX der neuen ZA-Nr. XXXX zugeordnet wurden (s. Punkt II.1.).flächenbezogene Zahlungsansprüche der ZA-Nr. römisch 40 . Den Anträgen auf Übertragung wurde von der AMA zunächst zur Gänze stattgegeben. Hierbei relevant ist insbesondere die Übertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 , welche beim Übernehmer römisch 40 der neuen ZA-Nr. römisch 40 zugeordnet wurden (s. Punkt römisch zwei.1.). Im Antragsjahr 2013 beantragten der nunmehrige Übergeber XXXXund der Beschwerdeführer als nunmehriger Übernehmer aus dem Grund des Pacht-Rückfalls die Rückübertragung von 0,72 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. XXXX zur lfd. Nr. XXXX. Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen 2013 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für eine Fläche im Ausmaß von 0,96 ha.Im Antragsjahr 2013 beantragten der nunmehrige Übergeber XXXXund der Beschwerdeführer als nunmehriger Übernehmer aus dem Grund des Pacht-Rückfalls die Rückübertragung von 0,72 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der ZA-Nr. römisch 40 zur lfd. Nr. römisch 40 . Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen 2013 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für eine Fläche im Ausmaß von 0,96 ha. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf (Rück-)Übertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen zunächst stattgegeben und dem Beschwerdeführer die EBP 2013 in Höhe von EUR 235,94 auf der Grundlage der beantragten 0,72 Zahlungsansprüche der ZA-Nr. XXXX – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – gewährt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf (Rück-)Übertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen zunächst stattgegeben und dem Beschwerdeführer die EBP 2013 in Höhe von EUR 235,94 auf der Grundlage der beantragten 0,72 Zahlungsansprüche der ZA-Nr. römisch 40 – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – gewährt. Aufgrund der im Zuge des Flächenabgleichs für das Antragsjahr 2009 nachträglich ermittelten Differenzfläche von 0,15 ha verringerte sich die mit Bescheid vom 30.12.2009 ursprünglich mit 1,01 ha ermittelte Fläche des Beschwerdeführers nachträglich auf 0,86 ha. Aufgrund der für das Antragsjahr 2009 in vermindertem Ausmaß ermittelten Fläche des Beschwerdeführers änderten sich dessen Zahlungsansprüche ebenfalls rückwirkend. Der verfahrensgegenständliche Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX wurde auf 1,00 ZA reduziert und mit einer Anzahl von 0,81 ausbezahlt. Der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX wurde unverändert als nicht genutzt erklärt. Neu entstand der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. XXXX mit einer Anzahl von 0,05, ZA, der zur Gänze genutzt wurde.Aufgrund der für das Antragsjahr 2009 in vermindertem Ausmaß ermittelten Fläche des Beschwerdeführers änderten sich dessen Zahlungsansprüche ebenfalls rückwirkend. Der verfahrensgegenständliche Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 wurde auf 1,00 ZA reduziert und mit einer Anzahl von 0,81 ausbezahlt. Der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 wurde unverändert als nicht genutzt erklärt. Neu entstand der Zahlungsanspruch mit der ZA-Nr. römisch 40 mit einer Anzahl von 0,05, ZA, der zur Gänze genutzt wurde. Aufgrund der nachträglichen Reduzierung der verfahrensgegenständlichen ZA-Nr. XXXX konnten die im Jahr 2010 beantragten Übertragungen von 0,72 und 0,33 Zahlungsansprüchen nicht zur Gänze durchgeführt werden. Da die beantragten Übertragungen für das Antragsjahr 2010 jedoch nicht vom Beschwerdeführer korrigiert wurden, hatte rückwirkend eine aliquote Kürzung zu erfolgen, sodass die verfahrensgegenständlich relevante Übertragung an den ursprünglichen Übernehmer XXXX nur mit einer Anzahl von 0,69 anstatt der beantragten 0,72 Zahlungsansprüche vorgenommen werden konnte.Aufgrund der nachträglichen Reduzierung der verfahrensgegenständlichen ZA-Nr. römisch 40 konnten die im Jahr 2010 beantragten Übertragungen von 0,72 und 0,33 Zahlungsansprüchen nicht zur Gänze durchgeführt werden. Da die beantragten Übertragungen für das Antragsjahr 2010 jedoch nicht vom Beschwerdeführer korrigiert wurden, hatte rückwirkend eine aliquote Kürzung zu erfolgen, sodass die verfahrensgegenständlich relevante Übertragung an den ursprünglichen Übernehmer römisch 40 nur mit einer Anzahl von 0,69 anstatt der beantragten 0,72 Zahlungsansprüche vorgenommen werden konnte. Aufgrund der nachträglichen Reduzierung der Anzahl des Zahlungsanspruchs mit der ZA-Nr. XXXX beim Beschwerdeführer als damaligem Übergeber und nunmehrigem Übernehmer und der daraus resultierenden nachträglichen aliquoten Reduzierung des Zahlungsanspruchs mit der ZA-Nr. XXXX des damaligen Übernehmers und nunmehrigen Übergeber XXXX konnte die belangte Behörde dem gegenständlichen Antrag auf (Rück-)Übertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen, lfd. Nr. XXXX, ebenfalls nur mehr in einem Ausmaß von 0,69 stattgeben.Aufgrund der nachträglichen Reduzierung der Anzahl des Zahlungsanspruchs mit der ZA-Nr. römisch 40 beim Beschwerdeführer als damaligem Übergeber und nunmehrigem Übernehmer und der daraus resultierenden nachträglichen aliquoten Reduzierung des Zahlungsanspruchs mit der ZA-Nr. römisch 40 des damaligen Übernehmers und nunmehrigen Übergeber römisch 40 konnte die belangte Behörde dem gegenständlichen Antrag auf (Rück-)Übertragung von 0,72 Zahlungsansprüchen, lfd. Nr. römisch 40 , ebenfalls nur mehr in einem Ausmaß von 0,69 stattgeben. Wie festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2013 für eine Fläche von 0,96 ha. Da jedoch
Art. 2Z 23 VO (EG) 1122/2009 i
Vm Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 maximal die Fläche als beihilfefähig berücksichtigt werden kann, die der Anzahl der flächenbezogenen Zahlungsansprüche entspricht, war der mit angefochtenem Bescheid vorgenommenen Berechnung zur EBP 2013 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Prämienabzug nicht nachvollziehbar sei, da die von ihm bewirtschaftete Fläche größer sei als die von ihm beantragte Anzahl an Zahlungsansprüchen – nur eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 0,69 ha zu Grunde zu legen.Da jedoch
Artikel 2
, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, maximal die Fläche als beihilfefähig berücksichtigt werden kann, die der Anzahl der flächenbezogenen Zahlungsansprüche entspricht, war der mit angefochtenem Bescheid vorgenommenen Berechnung zur EBP 2013 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Prämienabzug nicht nachvollziehbar sei, da die von ihm bewirtschaftete Fläche größer sei als die von ihm beantragte Anzahl an Zahlungsansprüchen – nur eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 0,69 ha zu Grunde zu legen. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden.Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Artikel 56, Absatz eins, Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122 aus 2009, und ist nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde errechnete daher unter Zugrundelegung der geänderten Anzahl an Zahlungsansprüchen zu Recht eine EBP 2013 in Höhe von nunmehr EUR 226,11. Da dem Beschwerdeführer die EBP 2013 jedoch zunächst unter Zugrundelegung einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 0,72 ha gewährt wurde, war die belangte Behörde grundsätzlich
Art. 80Abs.
1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war (EUR 235,94), der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Da der rückzufordernde Betrag (EUR 9,83) jedoch unterhalb der in § 11 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 normierten Bagatellgrenze liegt, hat die belangte Behörde zu Recht keine Rückforderung vorgenommen.Da dem Beschwerdeführer die EBP 2013 jedoch zunächst unter Zugrundelegung einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 0,72 ha gewährt wurde, war die belangte Behörde grundsätzlich
Artikel 80
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war (EUR 235,94), der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Da der rückzufordernde Betrag (EUR 9,83) jedoch unterhalb der in Paragraph 11, Absatz eins, INVEKOS-CC-V 2010 normierten Bagatellgrenze liegt, hat die belangte Behörde zu Recht keine Rückforderung vorgenommen. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich gestellte Anträge gehen daher ins Leere. Die Entscheidung der AMA entspricht somit den rechtlichen Vorgaben und erfolgte zu Recht. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den "offensichtlichen Irrtum" entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum
Art. 21VO (EG) Nr.
1122/2009 vorliegt, konnte daher dem diesbezüglichen Antrag Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den "offensichtlichen Irrtum" entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum
Artikel 21, VO (EG) Nr.
1122 aus 2009, vorliegt, konnte daher dem diesbezüglichen Antrag Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2114212.1.00