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{'item': 'W107 2116607-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 14Art. 131Art. 130§ 6§ 1§ 17§ 24§ 28§ 31Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6§ 56

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW107 2116607-1 SpruchW107 2116607-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK a

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 16.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt wurde. Gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2014 aus dem Grund der Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern.
  2. Mit Datum vom 16.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt wurde. Gemeinsam mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2014 aus dem Grund der Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern.
  3. Mit Eingabe der zuständigen Landwirtschaftskammer, eingelangt bei der Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden: belangte Behörde) am 18.07.2014, führte die Landwirtschaftskammer betreffend die gegenständliche Alm unter Beilegung des Flächenbogens und der Flächennutzung aus, dass der Antrag erfasst und visuell kontrolliert, jedoch der Flächenbogen und die Flächennutzung beim MFA nicht fertig erfasst worden seien.
  4. Am 24.07.2014 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2014 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
  5. Mit Eingabe vom 22.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.12.2014, monierte der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm in den Mittteilungen für die "AZ" und "ÖPUL" für das Jahr 2014 vom 18.11.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 942,29 gewährt und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen abgewiesen. Es erfolgte ein Abzug wegen Unterdeklaration von Flächen im Ausmaß von 2 % des Beihilfebetrags. Die beantragte Almfläche wurde mit 0,00 ha ausgewiesen.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2015, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 942,29 gewährt und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen abgewiesen. Es erfolgte ein Abzug wegen Unterdeklaration von Flächen im Ausmaß von 2 % des Beihilfebetrags. Die beantragte Almfläche wurde mit 0,00 ha ausgewiesen.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.01.2015, Beschwerde und monierte, dass die Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht angerechnet worden sei. Im Bescheid seien lediglich unterdeklarierte Flächen angeführt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2014 sei eine Futterfläche von 32,93 ha festgestellt worden.
  9. Mit Schreiben vom 24.02.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 22.12.2014 mit, dass seine Korrektur vom 18.07.2014 hinsichtlich der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm nach Ende der Nachfrist mit 10.06.2014 erfolgt sei und diese daher für das Jahr 2014 nicht prämienfähig berücksichtigt werden könne.
  10. Mit Eingabe vom 27.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.03.2015, führte der Beschwerdeführer aus, keine derartige Korrektur durchgeführt zu haben.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung (tituliert als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2014") vom 29.04.2015, AZ XXXX, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von neuerlich EUR 942,29 gewährt und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen erneut abgewiesen. Es erfolgte unverändert ein Abzug wegen Unterdeklaration von Flächen im Ausmaß von 2 % des Beihilfebetrags. Die beantragte Almfläche wurde nach wie vor mit 0,00 ha ausgewiesen.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung (tituliert als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2014") vom 29.04.2015, AZ römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von neuerlich EUR 942,29 gewährt und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen erneut abgewiesen. Es erfolgte unverändert ein Abzug wegen Unterdeklaration von Flächen im Ausmaß von 2 % des Beihilfebetrags. Die beantragte Almfläche wurde nach wie vor mit 0,00 ha ausgewiesen. Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. Rechtsmittel belehrung: Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. [...]"

  1. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich der mit 11.05.2015 datierte Vorlageantrag (bezeichnet als Beschwerde), der bei der belangten Behörde am 13.05.2015 einlangte. Darin bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass die Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht angerechnet worden sei. Im Bescheid seien lediglich unterdeklarierte Flächen angeführt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2014 sei eine Futterfläche von 32,93 ha festgestellt worden.
  2. Mit Schreiben vom 20.05.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Eingabe vom 02.03.2015 ergänzend mit, dass die Almfutterfläche im Zuge der Abgabe der "Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste 2014" am 30.06.2014 nachgereicht worden sei und diese Korrektur nach der Nachfrist erfolgt sei.
  3. Mit Eingabe vom 26.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.05.2015, führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2015 aus, er habe den Mehrfachantrag 2014 am 16.04.2014 abgegeben. Es sei ihm unerklärlich, warum er die Frist für die Beantragung nicht eingehalten hätte. Eine Prämienausweitung nach dem 10.06.2014 habe nicht stattgefunden.
  4. Mit Berechnungsdatum vom 14.08.2015 übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung, tituliert als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2014", aus der sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten sowie eine geänderte Beurteilung des Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen ergibt.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 09.07.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Mit Eingabe vom 16.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie sowie die Kompression von Zahlungsansprüchen für das Jahr
  7. Er ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2014 gestellt wurde.Mit Eingabe vom 16.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie sowie die Kompression von Zahlungsansprüchen für das Jahr
  8. Er ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für die Einheitliche Betriebsprämie 2014 gestellt wurde. Am 24.07.2014 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2014 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 942,29 gewährt und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen abgewiesen. Es erfolgte ein Abzug wegen Unterdeklaration von Flächen im Ausmaß von 2 % des Beihilfebetrags. Die beantragte Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm blieb unberücksichtigt und wurde mit 0,00 ha ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2015, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 942,29 gewährt und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen abgewiesen. Es erfolgte ein Abzug wegen Unterdeklaration von Flächen im Ausmaß von 2 % des Beihilfebetrags. Die beantragte Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm blieb unberücksichtigt und wurde mit 0,00 ha ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung (tituliert als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2014") vom 29.04.2015, AZ XXXX, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.05.2015,wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von neuerlich EUR 942,29 gewährt und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen neuerlich abgewiesen. Die beantragte Almfläche wurde nach wie vor mit 0,00 ha ausgewiesen und blieb somit nach wie vor unberücksichtigt. Es erfolgte unverändert ein Abzug wegen Unterdeklaration von Flächen im Ausmaß von 2 % des Beihilfebetrags.Mit Beschwerdevorentscheidung (tituliert als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2014") vom 29.04.2015, AZ römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.05.2015,wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von neuerlich EUR 942,29 gewährt und der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen neuerlich abgewiesen. Die beantragte Almfläche wurde nach wie vor mit 0,00 ha ausgewiesen und blieb somit nach wie vor unberücksichtigt. Es erfolgte unverändert ein Abzug wegen Unterdeklaration von Flächen im Ausmaß von 2 % des Beihilfebetrags. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich der mit 11.05.2015 datierte Vorlageantrag (bezeichnet als Beschwerde), der bei der belangten Behörde am 13.05.2015 einlangte. Mit Eingaben vom 22.12.2014, 27.02.2015 und 26.05.2015 an die belangte Behörde wandte sich der Beschwerdeführer jeweils gegen die Nichtberücksichtigung der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm durch die belangte Behörde. Mit Schreiben vom 24.02.2015 und 20.05.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jeweils mit, dass die Almfutterfläche aufgrund erfolgter Korrektur erst nach Ende des Nachreichzeitraums nicht berücksichtigt werden konnte. Mit Berechnungsdatum vom 14.08.2015 übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung, tituliert als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2014", aus der sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten sowie eine geänderte Beurteilung des Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen ergibt. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2014 im tatsächlich gebührenden Ausmaß zugeteilt wurde und in welcher Höhe die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2014 zusteht.
  9. Beweiswürdigung: Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie aus den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen sowie die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Die belangte Behörde informierte das Bundesverwaltungsgericht mittels "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2014, Berechnungsstand: 14.08.2015" über Berechnungsänderungen zur Fläche, zur Höhe der Zahlungsansprüche sowie zur geänderten Beurteilung des Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen. Daraus folgt, dass die Berechnung, die der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ XXXX, zugrunde lag, nicht vollständig war, eine abschließende Beurteilung bis dato nicht erfolgt ist und die tatsächliche Höhe der Betriebsprämie 2014 sowie allfälliger Rückforderungen noch nicht feststand.Die belangte Behörde informierte das Bundesverwaltungsgericht mittels "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2014, Berechnungsstand: 14.08.2015" über Berechnungsänderungen zur Fläche, zur Höhe der Zahlungsansprüche sowie zur geänderten Beurteilung des Antrags auf Kompression von Zahlungsansprüchen. Daraus folgt, dass die Berechnung, die der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ römisch 40 , zugrunde lag, nicht vollständig war, eine abschließende Beurteilung bis dato nicht erfolgt ist und die tatsächliche Höhe der Betriebsprämie 2014 sowie allfälliger Rückforderungen noch nicht feststand. Die belangte Behörde bestätigte mit dem o.a. Report Berechnungsänderungen. Die diesbezügliche Negativfeststellung resultiert daraus, dass das erkennende Gericht den maßgeblichen Sachverhalt infolge fehlender Berechnungsgrundlagen nicht entscheidungsrelevant ermitteln kann.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 2 erster Fall Vw

GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 2, erster Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig, ebenso der Vorlageantrag. Die Beschwerde ist auch begründet. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [...]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Verordnung (EU) Nr. 426/2013 der Kommission vom

  1. Mai 2013, ABl. L 127 vom 9.5.2013, 17 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 26, Absatz eins, 56, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
  2. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 426 aus 2013, der Kommission vom

  1. Mai 2013, Amtsblatt L 127 vom 9.5.2013, 17 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 56 Allgemeine Grundsätze
(1)Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
  1. a)für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;
  2. b)Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung

Titel V

Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009;b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung

Titel römisch fünf Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;

  1. c)eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;
  2. d)Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind. Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19 a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (

  1. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  2. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  3. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19, a VO [EU] 640/20149, gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
  4. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  5. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  6. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.
  7. Zu A) Zur Zurückverweisung: Vorab ist festzuhalten, dass die Bezeichnung des Rechtsmittels vom 11.05.2015 als "Bescheidbeschwerde" dessen Zulässigkeit nicht schadet.

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für den Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 8).Vorab ist festzuhalten, dass die Bezeichnung des Rechtsmittels vom 11.05.2015 als "Bescheidbeschwerde" dessen Zulässigkeit nicht schadet.

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061). Aus dem Schriftstück ist klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015 zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 wendet. Eine Begründungspflicht eines Vorlageantrags ergibt sich aus dem Gesetz und den Materialien gerade für den Beschwerdeführer, der bereits gegen den ursprünglichen Bescheid eine Beschwerde erhoben hat, nicht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 8). Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 05.01.2015 nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides vom 29.04.2015, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm. § 19 Abs. 7 MOG (Rechtslage ab 1.1.2014) steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG (Rechtslage ab 1.1.2014) steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2015 wurde am 13.01.2015 unterschrieben und langte am 15.01.2015 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 15.01.2015 zu laufen an und endete spätestens am 15.05.2015. Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015 erging somit rechtzeitig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ XXXX, gegen die der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag einbrachte.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ römisch 40 , gegen die der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag einbrachte.

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

§ 56

AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Die belangte Behörde hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2; § 60 AVG lautet wörtlich: "In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.").Die belangte Behörde hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Lichte der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2; Paragraph 60, AVG lautet wörtlich: "In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."). Wie sich aus der Nachreichung der belangten Behörde klar ergibt, seien den hier maßgeblichen Berechnungen andere Werte hinsichtlich Fläche und Zahlungsansprüche zugrunde zu legen. Zudem sei der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen nunmehr positiv zu beurteilen. Dem Report der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Diese Aspekte sind jedoch für die Frage der ausreichenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von Bedeutung. Auch ergibt sich nicht, in welcher Höhe die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2014 nun zu gewähren sein wird. Vielmehr wurde lediglich das Ergebnis computergeneriert, ohne jegliche Ermittlungsschritte, übermittelt.

§ 28. Abs. 3 Vw

GVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG). Eine meritorische Entscheidung durch das BVwG würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das BVwG die verschiedenen Aspekte der nachträglich durchgeführten Vor-Ort Kontrolle zu prüfen und mit den Vorwürfen in Beziehung zu setzen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht (vgl. auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das BVwG der Fall sein würde.Eine meritorische Entscheidung durch das BVwG würde gegenständlich nicht nur eine gerichtliche Aufarbeitung und Beurteilung des von der belangten Behörde überwiegend computergeneriert dargestellten, überaus komplexen Sachverhalts voraussetzen, sondern zudem bedingen, dass das BVwG die verschiedenen Aspekte der nachträglich durchgeführten Vor-Ort Kontrolle zu prüfen und mit den Vorwürfen in Beziehung zu setzen hätte. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Sinne der zitierten VwGH Judikatur feststeht vergleiche auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zudem deutet im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, denn die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw. sind dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das BVwG der Fall sein würde. In Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters betreffend die - in Anbetracht des geänderten neuen Sachverhalts - notwendigen und erforderlichen Berechnungen, würde die Feststellung des gegenständlich maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegen (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dient die Zurückverweisung der Angelegenheit somit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen maßgeblichen Sachverhalts (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).In Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters betreffend die - in Anbetracht des geänderten neuen Sachverhalts - notwendigen und erforderlichen Berechnungen, würde die Feststellung des gegenständlich maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis liegen (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen dient die Zurückverweisung der Angelegenheit somit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen maßgeblichen Sachverhalts vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung

§ 28Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 Vw

GVG aufzuheben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid zwar Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid zwar Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.4. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere die Judikatur zur Zulässigkeit eines "falsch" bezeichneten Rechtsmittels ist eindeutig (VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061), ebenso jene zur Zurückverweisung an die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Insbesondere die Judikatur zur Zulässigkeit eines "falsch" bezeichneten Rechtsmittels ist eindeutig (VwGH 18.06.2013, 2011/16/0200, aber etwa auch VwGH 27.05.2014, Ro 2014/16/0061), ebenso jene zur Zurückverweisung an die belangte Behörde vergleiche dazu VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2116607.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.