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{'item': 'W113 2149469-1'}

Obsah (13)Art. 133Art. 50Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW113 2149469-1 SpruchW113 2149469-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 13.04.2015 stellte die beschwerdeführende Partei (in der Folge: BF) durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der BF umfasste die Zahlung für Junglandwirte.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wies die AMA der BF 68,72 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 292,31 zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 28.768,
  3. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 19.835,58 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 8.933,
  4. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde demgegenüber abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, der vom BF vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen

Art. 50VO 1307/2013 i

Vm § 12 DIZA-VO.Begründend wird ausgeführt, der vom BF vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen

Artikel 50, VO 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, DIZA-VO.

  1. Im Rahmen ihrer Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, wie die Beteiligungsverhältnisse der XXXX seien und das Top-Up zwar beantragt worden sei, aber kein Ausbildungsnachweis vorgelegt worden sei. Das werde nun nachgeholt, womit die Voraussetzungen für die Gewährung des Top-Up vorlägem.
  2. Im Rahmen ihrer Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, wie die Beteiligungsverhältnisse der römisch 40 seien und das Top-Up zwar beantragt worden sei, aber kein Ausbildungsnachweis vorgelegt worden sei. Das werde nun nachgeholt, womit die Voraussetzungen für die Gewährung des Top-Up vorlägem.
  3. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wies die AMA den Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte erneut ab und sprach lediglich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der maßgeblichen Flächenwerte von 2 auf 4 Kommastellen aus.
  4. Mit ihrem Vorlageantrag moniert die BF die Abweisung der Zahlung für Junglandwirte erneut.
  5. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, sie würde die Zahlung für Junglandwirte unter den nunmehr vorliegenden Voraussetzungen gewähren, wenn sie noch für die Behandlung der Beschwerde zuständig wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Mehrfachantrag-Flächen beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Prämien, u.a. eine Zahlung für Junglandwirte, für das Antragsjahr
  8. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 sowie mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wurden der BF für das Antragsjahr 2015 eine Basisprämie sowie eine Greeningprämie gewährt. Die beantragte Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen. Mit Datum vom 01.01.2015 übernahm die BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX.Mit Datum vom 01.01.2015 übernahm die BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Aus dem im Akt befindlichen Ausbildungsnachweis ergibt sich, dass ein Gesellschafter der XXXX (wobei die XXXX drei Gesellschafter hat und die Beteiligungsverhältnisse zu gleiche Teilen aufgeteilt wurden) die Reifeprüfung an der landwirtschaftlichen Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt "Francisco Josephinum" am 09.06.2008 bestanden hat. Wann der Ausbildungsnachweis an die Behörde übermittelt wurde, ist aus dem Akt nicht ersichtlich.Aus dem im Akt befindlichen Ausbildungsnachweis ergibt sich, dass ein Gesellschafter der römisch 40 (wobei die römisch 40 drei Gesellschafter hat und die Beteiligungsverhältnisse zu gleiche Teilen aufgeteilt wurden) die Reifeprüfung an der landwirtschaftlichen Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt "Francisco Josephinum" am 09.06.2008 bestanden hat. Wann der Ausbildungsnachweis an die Behörde übermittelt wurde, ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
  9. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [ ].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Kapitel 1

haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung

Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. [ ]." § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "

(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Im vorliegenden Fall hat die BF mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.01.2015 den landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. XXXX übernommen. Der BF wurden auch eine Basisprämie sowie eine Greeningprämie gewährt – soweit stehen keine Rechtsfragen offen.Im vorliegenden Fall hat die BF mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.01.2015 den landwirtschaftlichen Betrieb mit der BNr. römisch 40 übernommen. Der BF wurden auch eine Basisprämie sowie eine Greeningprämie gewährt – soweit stehen keine Rechtsfragen offen.

Art. 50Abs.

3 VO (EU) 1307/2013 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Auf dieser Grundlage wurde in § 12 DIZA-VO festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Artikel 50

, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. Auf dieser Grundlage wurde in Paragraph 12, DIZA-VO festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die AMA wies die beantragte Zahlung für Junglandwirte ab, da die BF ihrer Meinung nach die Voraussetzungen betreffend die Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt habe. Ein Gesellschafter der BF schloss seine landwirtschaftliche Ausbildung unstrittig am 09.06.2008 und somit innerhalb der in § 12 DIZA-VO geforderten 2 Jahre ab und wies dies der AMA nach. Dass die Ausbildung "Reifezeugnis einer landwirtschaftlichen Höheren Schule" eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung darstellt, ist gegenständlich unstrittig.Die AMA wies die beantragte Zahlung für Junglandwirte ab, da die BF ihrer Meinung nach die Voraussetzungen betreffend die Ausbildungsanforderungen nicht erfüllt habe. Ein Gesellschafter der BF schloss seine landwirtschaftliche Ausbildung unstrittig am 09.06.2008 und somit innerhalb der in Paragraph 12, DIZA-VO geforderten 2 Jahre ab und wies dies der AMA nach. Dass die Ausbildung "Reifezeugnis einer landwirtschaftlichen Höheren Schule" eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung darstellt, ist gegenständlich unstrittig. Die AMA hat im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes selber zugestanden, dass die Zahlung für Junglandwirte nunmehr zu gewähren wäre, da der Ausbildungsnachweis des ausgewiesenen Junglandwirts vorliegt (zur Frage der wirksamen Kontrolle innerhalb der Personengemeinschaft vgl. die Entscheidung des BVwG vom 12.01.2017, W118 2136437-1).Die AMA hat im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes selber zugestanden, dass die Zahlung für Junglandwirte nunmehr zu gewähren wäre, da der Ausbildungsnachweis des ausgewiesenen Junglandwirts vorliegt (zur Frage der wirksamen Kontrolle innerhalb der Personengemeinschaft vergleiche die Entscheidung des BVwG vom 12.01.2017, W118 2136437-1). Der Beschwerde war daher stattzugeben, der Bescheid der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA

§ 19Abs.

3 MOG 2007 aufzutragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Der Beschwerde war daher stattzugeben, der Bescheid der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus Art. 50 VO (EU) 1307/2013 iVm § 12 DIZA-VO geht klar hervor, wann die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, DIZA-VO geht klar hervor, wann die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W113.2149469.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.