ZA-Tabelle nur EUR XXXX beträgt, lässt sich lediglich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX errechnen.Da der Wert der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche
ZA-Tabelle nur EUR römisch 40 beträgt, lässt sich lediglich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 errechnen. Dieser Betrag ist kleiner als EUR 100.--.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, [VO (EG) 73/2009], lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, 28, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, [VO (EG) 73/2009], lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009, - lauten auszugsweise: "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [ ]." "Artikel 76 Mindestbetrag Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass keine Beihilfegewährt wird, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag 100 EUR nicht überschreitet." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 8 Abs. 2 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 in der Fassung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet auszugsweise:Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 in der Fassung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Direktzahlungen § 8 [ ]Paragraph 8, [ ]
ZA-Tabelle in Höhe von EUR XXXX ergibt einen Betrag in Höhe von EUR XXXX und somit einen Betrag von unter EUR 100.--.Ausgehend von der Reduktion der Almfutterfläche auf der XXXXdurch die Vor-Ort-Kontrolle vom 14.08.2012. und am 24.09.2012 konnte nur mehr von einer dem BF zustehenden anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 1,24 ausgegangen werden, wozu noch die beihilfefähige Fläche auf seinem Heimbetrieb im Ausmaß von 4,21 ha zu addieren ist. Hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 ist somit für den Beschwerdeführer nur von einer beihilfefähigen Gesamtfläche im Ausmaß von 5,25 ha auszugehen, sodass unter Berücksichtigung von Artikel 57, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, auch nur 5,25 dem BF zustehende beihilfefähige Zahlungsansprüche bedient werden konnten. 5,25 Zahlungsansprüche multipliziert mit dem durchschnittlichen Wert für einen Zahlungsanspruch
ZA-Tabelle in Höhe von EUR römisch 40 ergibt einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 und somit einen Betrag von unter EUR 100.--. Unter Berücksichtigung von Artikel 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Artikel 76 der Verordnung (EG) 1122/2009 und § 8 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 in der Fassung von BGBl. I Nr. 47/2014 war daher von einer Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 Abstand zu nehmen.Unter Berücksichtigung von Artikel 28 Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Artikel 76 der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, und Paragraph 8, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2007 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, war daher von einer Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2011 Abstand zu nehmen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX erfolgt, sodass die AMA nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Das bedeutet, dass auch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung in Höhe von EUR XXXX rechtskonform erfolgte.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 erfolgt, sodass die AMA nach Artikel 80, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Das bedeutet, dass auch die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 rechtskonform erfolgte. 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2102996.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.