RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW124 2149253-1 SpruchW124 2149253-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX in dem amtswegig eingeleitet
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien eine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Indien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - im Erkenntnis vom XXXX - erörtert und abgewogen und hat sich seither keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, wie sich dies aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen ergibt und sich auch das BVwG durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Indien vom 09.01.2017 vergewissert hat.Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Indien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - im Erkenntnis vom römisch 40 - erörtert und abgewogen und hat sich seither keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, wie sich dies aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen ergibt und sich auch das BVwG durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Indien vom 09.01.2017 vergewissert hat. Das Vorbringen des BF wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch sein Vorbringen im nunmehrigen Verfahren hinsichtlich der Grundstückstreitigkeiten nicht glaubwürdig, als der BF überdies in diesem Zusammenhang zwar ausführte, dass seine Fluchtgründe noch bestehen bzw. aufrecht seien, er aber gleichzeitig ausführte nicht mehr in der Lage zu sein darüber genaue Angaben zu machen. Dies ist für das BVwG allerdings nicht nachvollzierbar, als der BF unter diesen Umständen gar keine Aussage mehr darüber treffen hätte können, inwieweit die im ersten Verfahren gemachten Angaben noch weiterhin aufrecht sein sollen. Ebenso ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nicht bereits vor seiner Vorführung zur Regionaldirektion Wien am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser von den Änderungen der Situation bzw. seiner neuen Fluchtgründe bereits am XXXX erfahren haben will. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass der BF in diesem Zusammenhang in der Niederschrift vom XXXX ausführte Mutter, erst am Tag der Festnahme, XXXX, von der Unterstützung seines Vaters dieser Partei erfahren zu haben. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung. Auch im Hinblick des Umstandes, dass im Zuge dieses Verfahrens durch einen sogenannten EURODAC-Abgleich festgestellt werden konnte, dass der BF bereits unter zwei verschiedenen Identidäten in Erscheinung getreten ist, kann die Behauptung, dass er erst am Tage seiner Festnahme mit seiner Mutter telefoniert hat, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Schon im ersten Verfahren hat der BF, wie der AsylGH und das BFA nunmehr in ihrer Begründung darauf hinweist, ein ursprünglich falsches Geburtsdatum angegeben, welches erst vor einer in den Raum gestellten Altersbegutachtung, von Seiten des BF revidiert wurde. Dies lässt vielmehr den Schluss zu, dass der BF im Hinblick seines Fluchtvorbringens bereits mehrmals versucht hat seine wahre Identidät zu verschleiern und damit auch, wie bereits der AsylGH und das BFA angemerkt hat, die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens untermauert bzw. sein Fluchtvorbringen zu steigern versucht.Ebenso ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nicht bereits vor seiner Vorführung zur Regionaldirektion Wien am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser von den Änderungen der Situation bzw. seiner neuen Fluchtgründe bereits am römisch 40 erfahren haben will. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass der BF in diesem Zusammenhang in der Niederschrift vom römisch 40 ausführte Mutter, erst am Tag der Festnahme, römisch 40 , von der Unterstützung seines Vaters dieser Partei erfahren zu haben. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung. Auch im Hinblick des Umstandes, dass im Zuge dieses Verfahrens durch einen sogenannten EURODAC-Abgleich festgestellt werden konnte, dass der BF bereits unter zwei verschiedenen Identidäten in Erscheinung getreten ist, kann die Behauptung, dass er erst am Tage seiner Festnahme mit seiner Mutter telefoniert hat, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Schon im ersten Verfahren hat der BF, wie der AsylGH und das BFA nunmehr in ihrer Begründung darauf hinweist, ein ursprünglich falsches Geburtsdatum angegeben, welches erst vor einer in den Raum gestellten Altersbegutachtung, von Seiten des BF revidiert wurde. Dies lässt vielmehr den Schluss zu, dass der BF im Hinblick seines Fluchtvorbringens bereits mehrmals versucht hat seine wahre Identidät zu verschleiern und damit auch, wie bereits der AsylGH und das BFA angemerkt hat, die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens untermauert bzw. sein Fluchtvorbringen zu steigern versucht. Unabhängig davon gibt der BF im gegenständlichen Verfahren keinen mit seiner Person in Zusammenhang stehenden neuen Fluchtgrund an, als dieser lediglich davon berichtet, dass der Vater des BF wegen der AAP Partei, welche er seit drei Monaten unterstützt, von Angehörigen der Akali Dal Partei bzw. Kongresspartei geschlagen worden sei. Ebenso habe man die Familie, welche wie der Vater die AAP Partei unterstütze, telefonisch und persönlich bedroht. Abgesehen davon, dass der BF im Gegensatz zu seinen Familienmitgliedern, eigenen Angaben nach kein Unterstützter dieser Partei ist, haben diese mittlerweile bereits in der Stadt XXXX, welche ca. 20 km von ihrem Heimatdorf entfernt ist, bei Verwandten eine neue Unterkunft gefunden, ohne dass es zu neuen vom BF erwähnten Zwischenfällen gekommen wäre. Im Übrigen hat der BF die erwähnte Zerstörung seines Elternhauses in der Erstbefragung in der späteren Einvernahme vor dem BFA am XXXX nicht mehr erwähnt.Unabhängig davon gibt der BF im gegenständlichen Verfahren keinen mit seiner Person in Zusammenhang stehenden neuen Fluchtgrund an, als dieser lediglich davon berichtet, dass der Vater des BF wegen der AAP Partei, welche er seit drei Monaten unterstützt, von Angehörigen der Akali Dal Partei bzw. Kongresspartei geschlagen worden sei. Ebenso habe man die Familie, welche wie der Vater die AAP Partei unterstütze, telefonisch und persönlich bedroht. Abgesehen davon, dass der BF im Gegensatz zu seinen Familienmitgliedern, eigenen Angaben nach kein Unterstützter dieser Partei ist, haben diese mittlerweile bereits in der Stadt römisch 40 , welche ca. 20 km von ihrem Heimatdorf entfernt ist, bei Verwandten eine neue Unterkunft gefunden, ohne dass es zu neuen vom BF erwähnten Zwischenfällen gekommen wäre. Im Übrigen hat der BF die erwähnte Zerstörung seines Elternhauses in der Erstbefragung in der späteren Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 nicht mehr erwähnt. Zudem hat der AsylGH im Erk. vom XXXX in diesem Zusammenhang bereits in seiner Begründung ausführlich dargelegt, dass örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Des weiteres gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identidät verbergen muss. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Falle des BF sich in anderen Landesteilen niederzulassen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Möglichkeiten sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung von Seiten der Verwandten, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund ist es nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt, Punjabi spricht, zuletzt als Landwirt gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen. Daran hat sich im Wesentlichen nichts geändert, wie sich das BVwG durch Einschau in das aktuelle Länderinformationsblatt vom 09.01.2017 vergewissert hat bzw. auch den vom BFA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, wonach jedenfalls der BF als Angehöriger der Sikh, eine vorübergehende Notlage durch Armenausspeisungen im Sikh-Tempel ausgleichen kann. Zudem ist, abgesehen von außergewöhnlichen Naturkatastrophen, eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt.Zudem hat der AsylGH im Erk. vom römisch 40 in diesem Zusammenhang bereits in seiner Begründung ausführlich dargelegt, dass örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Des weiteres gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identidät verbergen muss. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Falle des BF sich in anderen Landesteilen niederzulassen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Möglichkeiten sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung von Seiten der Verwandten, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund ist es nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt, Punjabi spricht, zuletzt als Landwirt gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen. Daran hat sich im Wesentlichen nichts geändert, wie sich das BVwG durch Einschau in das aktuelle Länderinformationsblatt vom 09.01.2017 vergewissert hat bzw. auch den vom BFA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, wonach jedenfalls der BF als Angehöriger der Sikh, eine vorübergehende Notlage durch Armenausspeisungen im Sikh-Tempel ausgleichen kann. Zudem ist, abgesehen von außergewöhnlichen Naturkatastrophen, eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: §12a
(2)AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 75
(23): Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Paragraph 75,
(23): Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. § 22
(10)Asylg 2005 idgF:Paragraph 22,
(10)Asylg 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen die Beschwerdeführerin besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Asylgerichthofes vom XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung.Gegen die Beschwerdeführerin besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Asylgerichthofes vom römisch 40 eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen weist keinen glaubhaften Kern auf. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch der AsylGH ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch der AsylGH ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht des BFA beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Insofern ist seit der Entscheidung des AsylGH vom XXXX vom keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.Es ist der Ansicht des BFA beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Insofern ist seit der Entscheidung des AsylGH vom römisch 40 vom keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W124.2149253.1.00