RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW133 2142694-1 SpruchW133 2142694-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 22.03.2005 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. In weiterer Folge wurden mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 16.12.2005 auf Grund eines Mammacarcinoms links ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab 22.03.2005 festgestellt. Aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vom 23.03.2009 wurde unter Berücksichtigung des rezidivfreien Ablaufes der 5-jährigen Heilungsbewährung mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 20.07.2009 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Behinderungsgrad von 40 v.H. nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die Beschwerdeführerin stellte nunmehr am 14.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf "Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) und legte medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde behandelte diesen Antrag zu Recht als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.09.2016 erstatteten Gutachten vom 22.09.2016 wurden nach umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Koronare Herzkrankheit. Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Myocardinfarkt 05.05.02 40 2 Diabetes Mellitus. Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation 09.02.01 20 3 Zustand nach Brust CA Operation links. Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre ohne Rezidiv und ohne signifikante Funktionseinschränkungen. 13.01.02 20 4 Arterielle Hypertonie. 05.01.01 10 5 Schilddrüsenunterfunktion . Unterer Rahmensatz, da therapeutisch kompensiert. 09.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht wird, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken besteht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG ab, da der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Mit Schreiben vom 01.12.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In ihrem Schreiben führt sie aus, dass sie der Arzt nicht richtig untersucht habe. Er sei nicht auf ihre psychischen Probleme und Krankheit eingegangen. Durch ihre Krebserkrankung leide sie an Gedächtnisverlust, Schlafstörungen und Angstzuständen. Sie leide unter der Angst, dass der Krebs zurückkomme. Zusätzlich bereiten ihre das Herz und ein hoher Blutdruck Probleme. Sie müsse 10 Tabletten täglich einnehmen, um den Alltag meistern zu können. Es sei daher für sie unverständlich, wie sie vor der Untersuchung einen Behinderungsgrad von 60 % haben könne und nun 20% weniger. Daher ersuche sie um die neuerliche Beurteilung ihres Falles. Am 17.11.2016 wurde hinsichtlich der in der Beschwerde genannten psychischen Probleme eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt. In der Stellungnahme vom 02.12.2016 führte der Sachverständige aus, dass ein eigenständiges psychisches Leiden von behinderungsrelevantem Ausmaß durch diesbezügliche Befunde nicht untermauert sei. Die angeführten Angstzustände vor einer Rückkehr der Krebserkrankung seien bereits im Leiden 3 berücksichtigt worden. Seitens der Leiterin des Ärztlichen Dienstes wurde am 13.12.2016 diesbezüglich ergänzend ausgeführt, die Angaben über den "psychischen Eindruck" im neurologischen Befund aus dem Jahr 2015 seien durch keine weiteren Befunde untermauert. Auch liege keine weitere Abklärung einer berichteten dementiellen Symptomatik vor, sodass es vorerst zu keiner Änderung des Gutachtens komme. Am 20.12.2016 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin brachte am 14.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin hat seit Juni 2004 den Status einer Asylberechtigten in Österreich. Sie stammt aus dem Iran und hat ihren derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Koronare Herzkrankheit; 2) Diabetes Mellitus bei oraler antidiabetischer Medikation mit befriedigender Stoffwechselsituation; 3) Zustand nach Brustcarcinom-Operation links bei rezidivfreiem Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung; 4) Arterielle Hypertonie; 5) Schilddrüsenunterfunktion. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.09.2016 sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 02.12.2016 und vom 13.12.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum gegenständlichen Antrag vom 14.07.2016 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.
- Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 und den gutachterlichen Stellungnahmen vom 02.12.2016 und vom 13.12.
- In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 22.09.2016 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Vor dem Hintergrund der im Gutachten wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse erweist sich auch die gutachterliche Begründung, dass die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht wird, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken besteht, als nachvollziehbar und richtig. Der Meniskusschaden und der Fersensporn sind ohne funktionelle Defizite und wurden daher zu Recht nicht eingeschätzt. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Untersuchungsergebnisse bestätigen die gutachterliche Einschätzung und widersprechen auch nicht den vorliegenden Befunden. Die Beschwerdeführerin bringt in ihre Beschwerde vor, dass sie der Sachverständige nicht korrekt untersucht habe. Aus dem Gutachten ist jedoch ersichtlich, dass der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung am 21.09.2016 einen ausführlichen Untersuchungsbefund erhoben hat. Das führende Leiden ist laut Sachverständigengutachten die koronare Herzkrankheit, welche im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.05.2009 neu aufgenommen wurde. Dieser Leidenszustand wurde korrekt der Positionsnummer 05.05.02 der Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche koronare Herzkrankheiten mit keiner oder geringer Einschränkung der Herzleistung oder signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention) oder einen abgelaufenen Myokardinfarkt betrifft. Bei dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. bedarf es einer erhaltenen Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt bei der die Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt ist. Der Gutachter begründete seine Einstufung im Fall der Beschwerdeführerin somit nachvollziehbar mit dem bestehenden Zustand nach einem Myokardinfarkt.Die Beschwerdeführerin bringt in ihre Beschwerde vor, dass sie der Sachverständige nicht korrekt untersucht habe. Aus dem Gutachten ist jedoch ersichtlich, dass der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung am 21.09.2016 einen ausführlichen Untersuchungsbefund erhoben hat. Das führende Leiden ist laut Sachverständigengutachten die koronare Herzkrankheit, welche im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.05.2009 neu aufgenommen wurde. Dieser Leidenszustand wurde korrekt der Positionsnummer 05.05.02 der Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche koronare Herzkrankheiten mit keiner oder geringer Einschränkung der Herzleistung oder signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention) oder einen abgelaufenen Myokardinfarkt betrifft. Bei dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. bedarf es einer erhaltenen Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfarkt bei der die Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt ist. Der Gutachter begründete seine Einstufung im Fall der Beschwerdeführerin somit nachvollziehbar mit dem bestehenden Zustand nach einem Myokardinfarkt. Das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführte psychische Leiden wurde in den gutachterlichen Stellungnahmen vom 02.12.2016 und vom 13.12.2016 behandelt. Der Gutachter kam hierbei zu dem Ergebnis, dass der vorgebrachte Gedächtnisverlust, die Schlafstörung sowie die Angststörung durch Befunde nicht ausreichend untermauert sind und kein behinderungsreleventes Ausmaß erreichen. Die geltend gemachte Angst vor dem Zurückkehren der Krebserkrankung ist unter Leiden 3 (Zustand nach Brustoperation links nach Mammakarzinom) sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht bereits beinhaltet. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie verstehe nicht , dass sie vor der Untersuchung einen Behinderungsgrad von 60 % hatte und nun einen um 20% verringerten GdB, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Vorgutachten vom 13.05.2009 - welches im Rahmen des Verfahrens nach dem BEinstG eingeholt worden war und im Übrigen ebenso bereits einen Grad der Behinderung von nur 40% ergeben hatte - erfolgte eine Beurteilung der Funktionseinschränkungen noch nach der Richtsatzverordnung, nun hingegen nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012). Im Vergleich zum Vorgutachten kam es nunmehr auch zu einer Absenkung der Position 1 des Vorgutachtens (Zustand nach Brustkarzinom links, damals 40%) auf nunmehr 20%, da ein rezidivfreier Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung erfolgte und keine signifikanten Funktionseinschränkungen vorliegen. Das Leiden des Fersensporns entfällt, weil aktuell keine funktionellen Defizite festgestellt werden konnten. Die Leiden 1,2,4,5 wurden neu aufgenommen, bewirken jedoch keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da sie nicht schwer ausgeprägt sind und kein maßgebliches negatives Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht.Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie verstehe nicht , dass sie vor der Untersuchung einen Behinderungsgrad von 60 % hatte und nun einen um 20% verringerten GdB, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Vorgutachten vom 13.05.2009 - welches im Rahmen des Verfahrens nach dem BEinstG eingeholt worden war und im Übrigen ebenso bereits einen Grad der Behinderung von nur 40% ergeben hatte - erfolgte eine Beurteilung der Funktionseinschränkungen noch nach der Richtsatzverordnung, nun hingegen nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,). Im Vergleich zum Vorgutachten kam es nunmehr auch zu einer Absenkung der Position 1 des Vorgutachtens (Zustand nach Brustkarzinom links, damals 40%) auf nunmehr 20%, da ein rezidivfreier Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung erfolgte und keine signifikanten Funktionseinschränkungen vorliegen. Das Leiden des Fersensporns entfällt, weil aktuell keine funktionellen Defizite festgestellt werden konnten. Die Leiden 1,2,4,5 wurden neu aufgenommen, bewirken jedoch keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da sie nicht schwer ausgeprägt sind und kein maßgebliches negatives Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht. Ferner sei noch angemerkt, dass bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, welche das Gutachten entkräften bzw. diesem widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.09.2016 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 02.12.2016 und vom 13.12.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, lauten auszugsweise: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. § 55.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."Paragraph 55,
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
- August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt." Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 02.12.2016 und vom 13.12.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die Einschätzung hat unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012 zu erfolgen. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; vgl dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.09.2016 sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 02.12.2016 und vom 13.12.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die Einschätzung hat unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, zu erfolgen. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; vergleiche dazu auch die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das Gutachten nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2142694.1.00