Obsah (9)
Art. 133§ 52§ 6§ 58§ 17Art 130§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW138 2135238-1 SpruchW138 2135238-1/4.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 19.04.2015, gerichtet an das Vermessungsamt Klagenfurt (im Weiteren: VA), teilte XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer), vertreten durch Mag. XXXX mit, dass seit mehr als zehn Jahren hinsichtlich der strittigen Grenze entsprechende Streitigkeiten bestünden. Eines dieser strittigen Verfahren betreffe einen Schwarzbau an der Grenze. Dieser Schwarzbau sei für die strittige Vermessung herangezogen worden und führe unter anderem zu einer Grenzveränderung. Die Änderung der Grenzpunkte überschreite die gesetzlich zulässige Toleranz von 15 cm. Im Zuge einer strittigen Neuvermessung sei der bestehende Grenzstein versetzt bzw. Grenzzeichen verändert worden. Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sei entgegen dem Vermessungsgesetz (VermG) nicht eingeholt worden. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 18 AVG wurde vom Beschwerdeführer eine schriftliche Erledigung beantragt.Mit E-Mail vom 19.04.2015, gerichtet an das Vermessungsamt Klagenfurt (im Weiteren: VA), teilte römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer), vertreten durch Mag. römisch 40 mit, dass seit mehr als zehn Jahren hinsichtlich der strittigen Grenze entsprechende Streitigkeiten bestünden. Eines dieser strittigen Verfahren betreffe einen Schwarzbau an der Grenze. Dieser Schwarzbau sei für die strittige Vermessung herangezogen worden und führe unter anderem zu einer Grenzveränderung. Die Änderung der Grenzpunkte überschreite die gesetzlich zulässige Toleranz von 15 cm. Im Zuge einer strittigen Neuvermessung sei der bestehende Grenzstein versetzt bzw. Grenzzeichen verändert worden. Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sei entgegen dem Vermessungsgesetz (VermG) nicht eingeholt worden. Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 18, AVG wurde vom Beschwerdeführer eine schriftliche Erledigung beantragt. Das Anbringen des Beschwerdeführers beantwortete das VA mit E-Mail vom 01.06.2015 dahingehend, dass
§ 52Abs. 5 Verm
G das Mappenberichtigungsverfahren, GFN 172104/2009/72, Planverfasser Dipl.Ing. XXXX, GZ 3328.08 vom 12.08.2008 ein amtswegiges Verfahren sei, das aufgrund der plausiblen Planurkunde von Dipl.Ing. XXXX verfügt worden sei und in der Digitalen Katastralmappe durchgeführt worden wäre.Das Anbringen des Beschwerdeführers beantwortete das VA mit E-Mail vom 01.06.2015 dahingehend, dass
Paragraph 52, Absatz 5, VermG das Mappenberichtigungsverfahren, GFN 172104/2009/72, Planverfasser Dipl.Ing. römisch 40 , GZ 3328.08 vom 12.08.2008 ein amtswegiges Verfahren sei, das aufgrund der plausiblen Planurkunde von Dipl.Ing. römisch 40 verfügt worden sei und in der Digitalen Katastralmappe durchgeführt worden wäre. Mit E-Mail des VA vom 20.07.2015, gerichtet an den Vertreter des Beschwerdeführers, wies das VA nochmals auf die Amtswegigkeit einer Mappenberichtigung hin. Mit E-Mail vom 19.08.2015, gerichtet an das VA begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, zumal die vorgenommenen Änderungen in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifen würden. Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 21.08.2015, gerichtet an das VA, wurde das Begehren um Ausstellung eines Feststellungsbescheides wiederholt. Mit Schreiben des VA vom 22.10.2015 wurden die betroffenen Grundeigentümer, insbesondere der Beschwerdeführer über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bezüglich einer Mappenberichtigung informiert. Das VA führte im Wesentlichen aus, dass die begründete Annahme bestünde, dass im Bereich der Grundstücke 189/1, 189/2, 190/2, 191/2 und 192/3 die Darstellung des Grenzverlaufes in der Katastralmappe mit der Grenze in der Natur nicht übereinstimme. Am 24.11.2015 kam es am Grundstück 189/2 zu einer Grenzzusammenkunft, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Der Niederschrift ist zu entnehmen: "Der Grenzverlauf zu den Grundstücken 190/2, 191/2, 192/3, 189/2 und 189/1 wurde von den Eigentümern bzw. Vertretern aufgezeigt. Zwischen den Eigentümern der Grundstücke 190/2, 191/2 und 189/2 gibt es ein laufendes Gerichtsverfahren, das auch die grenzrelevante Mauer betrifft. Somit ist das Vermessungsamt Klagenfurt nicht mehr zuständig, bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Die vom Vermessungsamt aufgenommene Mauer wurde von Herrn XXXX errichtet."Am 24.11.2015 kam es am Grundstück 189/2 zu einer Grenzzusammenkunft, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Der Niederschrift ist zu entnehmen: "Der Grenzverlauf zu den Grundstücken 190/2, 191/2, 192/3, 189/2 und 189/1 wurde von den Eigentümern bzw. Vertretern aufgezeigt. Zwischen den Eigentümern der Grundstücke 190/2, 191/2 und 189/2 gibt es ein laufendes Gerichtsverfahren, das auch die grenzrelevante Mauer betrifft. Somit ist das Vermessungsamt Klagenfurt nicht mehr zuständig, bis das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Die vom Vermessungsamt aufgenommene Mauer wurde von Herrn römisch 40 errichtet." Mit Schreiben vom 26.03.2016 teilte der Beschwerdeführer dem VA im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft Grundstücke 191/2 und 190/2 in XXXX, KG XXXX mit der Adresse XXXX sei. Im Jahr 2014 sei er zufällig auf eine nachteilige Grenzverschiebung seiner Grenze aufmerksam gemacht worden. Rechtswidrig sei die Grenzverschiebung deshalb, weil das Gesetz zwingend die Unterschrift der betroffenen Eigentümer vorsehe. Die Unterschrift des Beschwerdeführers sei nicht eingeholt worden. Die Entscheidungsfrist des VA von sechs Monaten zur Erlassung des begehrten Bescheides sei zwischenzeitig verstrichen.Mit Schreiben vom 26.03.2016 teilte der Beschwerdeführer dem VA im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft Grundstücke 191/2 und 190/2 in römisch 40 , KG römisch 40 mit der Adresse römisch 40 sei. Im Jahr 2014 sei er zufällig auf eine nachteilige Grenzverschiebung seiner Grenze aufmerksam gemacht worden. Rechtswidrig sei die Grenzverschiebung deshalb, weil das Gesetz zwingend die Unterschrift der betroffenen Eigentümer vorsehe. Die Unterschrift des Beschwerdeführers sei nicht eingeholt worden. Die Entscheidungsfrist des VA von sechs Monaten zur Erlassung des begehrten Bescheides sei zwischenzeitig verstrichen. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des VA vom 04.07.2016, GFN: 1950/2015/72, wurden die Anträge des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass Gegenstand des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bzw. der gegenständlichen Säumnisbeschwerde der Mappenberichtigungsplan des IKV Dipl. Ing. XXXX vom 12.08.2008, GZ 3328.08 (Veränderungshinweis – Vhw 1/2009) bzw. der darauf aufbauende Teilungsplan des IKV Dipl. Ing. Dieter XXXX vom 15.10.2009, GZ 3328.1.09 (Vhw 2/11) und das Begehren auf Änderung (Rückführung) der Koordinatenwerte für die Grenzpunkte 1635, 1636 und insbesondere 1637 wären. Mit dem Mappenberichtigungsplan seien unter anderem die Grenzen der Nachbargrundstücke .272 und 190/3 mappenberichtigt worden. Mit dem Teilungsplan seien Teilungen unter anderem dieser Nachbargrundstücke erfolgt. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde sei beim Vermessungsamt am 04.04.2016 eingelangt. Damit habe bis 04.07.2016 für das VA noch Zeit bestanden den begehrten Bescheid nachzuholen und das VA sei somit noch zuständig, den Bescheid zu erlassen. Es gäbe keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers auf eine Berichtigung der Mappendarstellung im Grundsteuerkataster. Für die Grundeigentümer bestehe kein Antragsrecht zur Berichtigung der Katastralmappe im Grundsteuerkataster, sodass diesbezüglich Anträge mangels Antragslegitimation zurückzuweisen seien. Im Rahmen der Verhandlung vom 24.11.2015 habe sich ergeben, dass hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken 190/2, 191/2 zu 189/2 ein Gerichtsverfahren über den Grenzverlauf anhängig sei. Es liege somit eine strittige Grenze vor und es bestehe, wie sich in der Verhandlung am 24.11.2015 ergeben habe, auch kein Einvernehmen der Grundeigentümer hinsichtlich eines in der Natur unveränderten Grenzverlaufes. Mangels Einvernehmens hinsichtlich eines unveränderten Grenzverlaufes in der Natur sei der Tatbestand für die Vornahme einer Mappenberichtigung nicht erfüllt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens bestehe für das Vermessungsamt keine Möglichkeit einer Änderung bezüglich des Grenzverlaufes.1950/2015/72, wurden die Anträge des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass Gegenstand des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bzw. der gegenständlichen Säumnisbeschwerde der Mappenberichtigungsplan des IKV Dipl. Ing. römisch 40 vom 12.08.2008, GZ 3328.08 (Veränderungshinweis – Vhw 1 aus 2009,) bzw. der darauf aufbauende Teilungsplan des IKV Dipl. Ing. Dieter römisch 40 vom 15.10.2009, GZ 3328.1.09 (Vhw 2/11) und das Begehren auf Änderung (Rückführung) der Koordinatenwerte für die Grenzpunkte 1635, 1636 und insbesondere 1637 wären. Mit dem Mappenberichtigungsplan seien unter anderem die Grenzen der Nachbargrundstücke .272 und 190/3 mappenberichtigt worden. Mit dem Teilungsplan seien Teilungen unter anderem dieser Nachbargrundstücke erfolgt. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde sei beim Vermessungsamt am 04.04.2016 eingelangt. Damit habe bis 04.07.2016 für das VA noch Zeit bestanden den begehrten Bescheid nachzuholen und das VA sei somit noch zuständig, den Bescheid zu erlassen. Es gäbe keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers auf eine Berichtigung der Mappendarstellung im Grundsteuerkataster. Für die Grundeigentümer bestehe kein Antragsrecht zur Berichtigung der Katastralmappe im Grundsteuerkataster, sodass diesbezüglich Anträge mangels Antragslegitimation zurückzuweisen seien. Im Rahmen der Verhandlung vom 24.11.2015 habe sich ergeben, dass hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken 190/2, 191/2 zu 189/2 ein Gerichtsverfahren über den Grenzverlauf anhängig sei. Es liege somit eine strittige Grenze vor und es bestehe, wie sich in der Verhandlung am 24.11.2015 ergeben habe, auch kein Einvernehmen der Grundeigentümer hinsichtlich eines in der Natur unveränderten Grenzverlaufes. Mangels Einvernehmens hinsichtlich eines unveränderten Grenzverlaufes in der Natur sei der Tatbestand für die Vornahme einer Mappenberichtigung nicht erfüllt. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens bestehe für das Vermessungsamt keine Möglichkeit einer Änderung bezüglich des Grenzverlaufes. Fristgerecht wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass das VA im Jahr 2008/2009 den südlichen Grenzverlauf der Grundstücke des Beschwerdeführers basierend auf einen Vermessungsplan von Dipl. Ing. XXXX aus dem Jahre 2008/2009 unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften verändert habe. Der Vorgang sei deshalb rechtswidrig, da die zwingend vorgeschriebene Unterschrift des Liegenschaftseigentümers ohne Grund nicht eingeholt worden sei, weiters weil die maximal mögliche Toleranz für Punkteverschiebungen missachtet worden sei, der alte Grenzstein in diesem Zuge entfernt und zum Nachteil des Liegenschaftseigentümers ein neuer Grenzstein gesetzt worden wäre und der Grenzverlauf von einem gerichtlich und behördlich anhängigen Nachbarschaftsstreit umfasst sei.Fristgerecht wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass das VA im Jahr 2008 aus 2009, den südlichen Grenzverlauf der Grundstücke des Beschwerdeführers basierend auf einen Vermessungsplan von Dipl. Ing. römisch 40 aus dem Jahre 2008 aus 2009, unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften verändert habe. Der Vorgang sei deshalb rechtswidrig, da die zwingend vorgeschriebene Unterschrift des Liegenschaftseigentümers ohne Grund nicht eingeholt worden sei, weiters weil die maximal mögliche Toleranz für Punkteverschiebungen missachtet worden sei, der alte Grenzstein in diesem Zuge entfernt und zum Nachteil des Liegenschaftseigentümers ein neuer Grenzstein gesetzt worden wäre und der Grenzverlauf von einem gerichtlich und behördlich anhängigen Nachbarschaftsstreit umfasst sei. Mit Schreiben des VA vom 30.08.2016 wurde der weitere von der Mappenberichtigung betroffene Grundstückseigentümer von der eingebrachten Beschwerde verständigt und diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit nahm der betroffene Grundeigentümer mit Schreiben vom 06.09.2016 Gebrauch. Da dem Akt des VA keine schriftliche Vollmachtsurkunde des Beschwerdeführers zu entnehmen war, wurde vom BVwG mit Schriftsatz vom 21.09.2016 die Übermittlung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde aufgetragen, aus welcher die Bevollmächtigung des Einschreiters ersichtlich wäre. Fristgerecht wurde dem Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.09.2016 entsprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke 190/2 und 191/2 KG XXXX.Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Grundstücke 190/2 und 191/2 KG römisch 40 . Mit Schreiben vom 27.01.2009 teilte Dipl. Ing. Dieter XXXX dem VA wie folgt mit:Mit Schreiben vom 27.01.2009 teilte Dipl. Ing. Dieter römisch 40 dem VA wie folgt mit: "Sehr geehrte Damen und Herren! Im Rahmen einer Teilung ARGE XXXX in der KG XXXX haben sich Differenzen zu den Landeskoordinaten des nachbescheinigten Teilungsplanes AB 6/72 von Dipl.Ing. Gottlieb XXXX ergeben. Im Rahmen der Recherchen und der Kontaktaufnahme mit Dipl. Ing. Gerhard XXXX konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Der ursprüngliche örtliche Teilungsplan von Dipl. Ing. XXXX vom 20.05.1965, GZ 59/65, AB 26/67, wurde nicht durchgeführt und mit dem Teilungsplan GZ 59/65, AB 6/72, nachbescheinigt, wobei die darin enthaltenen Grenzpunkte im Landessystem ausgewiesen sind. Kollege Gerhard XXXX hat nach Durchsicht der alten Akten bestätigt, dass eine Überprüfung sämtlicher im Plan enthaltener Grenzpunkte in der Natur nicht stattgefunden hat. Die Ausweisung der Landeskoordinaten erfolgte offensichtlich lediglich unter Anschluss an das Festpunktfeld und der Neuberechnung mit den alten Messdaten (siehe beiliegende Mitteilung vom 12.08.2008 mit den darin ausgewiesenen Transformationen) [ ]."Im Rahmen einer Teilung ARGE römisch 40 in der KG römisch 40 haben sich Differenzen zu den Landeskoordinaten des nachbescheinigten Teilungsplanes Ausschussbericht 6/72 von Dipl.Ing. Gottlieb römisch 40 ergeben. Im Rahmen der Recherchen und der Kontaktaufnahme mit Dipl. Ing. Gerhard römisch 40 konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Der ursprüngliche örtliche Teilungsplan von Dipl. Ing. römisch 40 vom 20.05.1965, GZ 59/65, Ausschussbericht 26/67, wurde nicht durchgeführt und mit dem Teilungsplan GZ 59/65, Ausschussbericht 6/72, nachbescheinigt, wobei die darin enthaltenen Grenzpunkte im Landessystem ausgewiesen sind. Kollege Gerhard römisch 40 hat nach Durchsicht der alten Akten bestätigt, dass eine Überprüfung sämtlicher im Plan enthaltener Grenzpunkte in der Natur nicht stattgefunden hat. Die Ausweisung der Landeskoordinaten erfolgte offensichtlich lediglich unter Anschluss an das Festpunktfeld und der Neuberechnung mit den alten Messdaten (siehe beiliegende Mitteilung vom 12.08.2008 mit den darin ausgewiesenen Transformationen) [ ]." Diesem Schreiben war insbesondere ein als Mappenberichtigung betitelter Plan mit der GZ 3328.08 des Dipl. Ing. Dieter XXXX angeschlossen, aus welchem im Zusammenhang mit dem ebenfalls angeschlossenen Koordinatenverzeichnis eine Änderung der Koordinatenwerte der Grenzpunkte 1635, 1636 und 1637 ersichtlich ist. Die südliche Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers hin zum Grundstück 189/2 KG XXXX ist durch diese Grenzpunkte definiert. Ein Protokoll im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG, insbesondere bezüglich der Erklärung der Eigentümer, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben wäre, ist dem Akt des VA nicht zu entnehmen.Diesem Schreiben war insbesondere ein als Mappenberichtigung betitelter Plan mit der GZ 3328.08 des Dipl. Ing. Dieter römisch 40 angeschlossen, aus welchem im Zusammenhang mit dem ebenfalls angeschlossenen Koordinatenverzeichnis eine Änderung der Koordinatenwerte der Grenzpunkte 1635, 1636 und 1637 ersichtlich ist. Die südliche Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers hin zum Grundstück 189/2 KG römisch 40 ist durch diese Grenzpunkte definiert. Ein Protokoll im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG, insbesondere bezüglich der Erklärung der Eigentümer, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben wäre, ist dem Akt des VA nicht zu entnehmen. Die mitgeteilte Mappenberichtigung wurde vom VA mit Vhw 1/09, GFN 172104/2009/72 im Grundsteuerkataster durchgeführt. Von den durchgeführten Veränderungen der Koordinatenwerte der Grenzpunkte 1635, 1636 und 1637 wurde der Beschwerdeführer nicht informiert. Aufbauend auf der vorangeführten Mappenberichtigung wurde der Teilungsplan des Dipl. Ing. Dieter XXXX GZ 3328-1.09 als Plan zu Vhw 2/2011, GFN 272104/2011/72 im Grundsteuerkataster durchgeführt. Aus dem Akteninhalt des VA ist ersichtlich, dass die betroffenen Eigentümer, insbesondere der Beschwerdeführer nicht übereingekommen sind, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG unverändert geblieben ist.Die mitgeteilte Mappenberichtigung wurde vom VA mit Vhw 1/09, GFN 172104/2009/72 im Grundsteuerkataster durchgeführt. Von den durchgeführten Veränderungen der Koordinatenwerte der Grenzpunkte 1635, 1636 und 1637 wurde der Beschwerdeführer nicht informiert. Aufbauend auf der vorangeführten Mappenberichtigung wurde der Teilungsplan des Dipl. Ing. Dieter römisch 40 GZ 3328-1.09 als Plan zu Vhw 2 aus 2011,, GFN 272104/2011/72 im Grundsteuerkataster durchgeführt. Aus dem Akteninhalt des VA ist ersichtlich, dass die betroffenen Eigentümer, insbesondere der Beschwerdeführer nicht übereingekommen sind, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG unverändert geblieben ist. Die Anbringen des Beschwerdeführers, insbesondere jene vom 19.08.2015 und 21.08.2015, haben zusammengefasst den Inhalt, dass die mit Vhw 1/2009 durchgeführte Berichtigung der Katastralmappe bezüglich der Grenzpunkte 1635, 1636 und 1637 zurückgeführt wird.Die Anbringen des Beschwerdeführers, insbesondere jene vom 19.08.2015 und 21.08.2015, haben zusammengefasst den Inhalt, dass die mit Vhw 1 aus 2009, durchgeführte Berichtigung der Katastralmappe bezüglich der Grenzpunkte 1635, 1636 und 1637 zurückgeführt wird. Zum Zeitpunkt der mit Schreiben vom 26.03.2016 erhobenen Säumnisbeschwerde war die Frist des § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) jedenfalls verstrichen. Dem Akt des VA ist zu entnehmen, dass die Säumnisbeschwerde vom 26.03.2016 beim VA am 04.04.2016 eingelangt ist, sodass der Bescheid vom 04.07.2016 am letzten Tag der Frist im Sinne des § 16 VwGVG erlassen wurde. Die Zuständigkeit des VA zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides war somit gegeben.Zum Zeitpunkt der mit Schreiben vom 26.03.2016 erhobenen Säumnisbeschwerde war die Frist des Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) jedenfalls verstrichen. Dem Akt des VA ist zu entnehmen, dass die Säumnisbeschwerde vom 26.03.2016 beim VA am 04.04.2016 eingelangt ist, sodass der Bescheid vom 04.07.2016 am letzten Tag der Frist im Sinne des Paragraph 16, VwGVG erlassen wurde. Die Zuständigkeit des VA zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides war somit gegeben. Die Grundstücke des Beschwerdeführers sind nicht Teil des verbindlichen Grenzkataster, sondern im Grundsteuerkataster eingetragen. (öffentliches Grundbuch, Akt und technisches Operat des Vermessungsamtes Klagenfurt).
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins. 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins. 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung – BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung – BAO Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3Abs. 4 Verm
G ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
Paragraph 3, Absatz 4, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung. Zu A) § 52 Z 5 und Z 7 VermG in der geltenden Fassung lauten: §
- Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen: [ ]
- Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen. [ ]
- Ergibt sich auf Grund der vorhandenen Behelfe oder neuer technischer Unterlagen, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines oder mehrerer Grundstücke im Zuge der Anlegung der digitalen Katastralmappe nicht entsprechend den vorhandenen Unterlagen erfolgte, so ist diese von Amts wegen zu verbessern.
§ 52Z 1 Verm
G sind die Bestimmungen des § 8 Z 1 VermG im Grundsteuerkataster nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen über den verbindlichen Nachweis der Grundstücksgrenzen nur auf solche Grundstücke Anwendung finden, die im Grenzkataster enthalten sind, das heißt in technischer und rechtlicher Sicht einwandfrei aufgenommen wurden. Z 1 des § 52 VermG bringt zum Ausdruck, dass alle Vorschriften, die sich auf die Verbindlichkeit der Angaben begrenzen und auf den Ausschluss der Ersitzung beziehen, für Grundstücke des Grundsteuerkatasters nicht anzuwenden sind (EB 508 Blg. NR
- GP). Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Grundstücken 190/2 und 191/2 KG XXXX um Grundstücke des nicht rechtsverbindlichen Grundsteuerkatasters. Lediglich im Grenzkataster werden die Grundstücke eindeutig definiert, bezeichnet, lokalisiert und mit ihrer Größe, ihren wesentlichen Bestandteilen und ihren Nutzungen beschrieben. Die Grundstücke des Grenzkatasters werden damit in ihren Grenzen und ihrer Lage nach als Rechtsobjekte eindeutig fassbar. Die Grenzen der Grundstücke im Grenzkataster werden mit den gleichen Rechtsfolgen geführt, wie die Grundstücksnummern im Grundbuch. Die Angaben des Grenzkatasters bilden die Grundlage für die Bestimmungen des Grenzverlaufes (Papiergrenze), während die Naturgrenze nur noch insofern maßgeblich ist, als Sie innerhalb der Unsicherheit der Papiergrenze (Fehlergrenze) verläuft (EB 508 Blg. NR
- GP). Lediglich für die im Grenzkataster eingetragenen Grundstücke gilt folgendes:
Paragraph 52, Ziffer eins, VermG sind die Bestimmungen des Paragraph 8, Ziffer eins, VermG im Grundsteuerkataster nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen über den verbindlichen Nachweis der Grundstücksgrenzen nur auf solche Grundstücke Anwendung finden, die im Grenzkataster enthalten sind, das heißt in technischer und rechtlicher Sicht einwandfrei aufgenommen wurden. Ziffer eins, des Paragraph 52, VermG bringt zum Ausdruck, dass alle Vorschriften, die sich auf die Verbindlichkeit der Angaben begrenzen und auf den Ausschluss der Ersitzung beziehen, für Grundstücke des Grundsteuerkatasters nicht anzuwenden sind (EB 508 Blg. NR
- Gesetzgebungsperiode Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Grundstücken 190/2 und 191/2 KG römisch 40 um Grundstücke des nicht rechtsverbindlichen Grundsteuerkatasters. Lediglich im Grenzkataster werden die Grundstücke eindeutig definiert, bezeichnet, lokalisiert und mit ihrer Größe, ihren wesentlichen Bestandteilen und ihren Nutzungen beschrieben. Die Grundstücke des Grenzkatasters werden damit in ihren Grenzen und ihrer Lage nach als Rechtsobjekte eindeutig fassbar. Die Grenzen der Grundstücke im Grenzkataster werden mit den gleichen Rechtsfolgen geführt, wie die Grundstücksnummern im Grundbuch. Die Angaben des Grenzkatasters bilden die Grundlage für die Bestimmungen des Grenzverlaufes (Papiergrenze), während die Naturgrenze nur noch insofern maßgeblich ist, als Sie innerhalb der Unsicherheit der Papiergrenze (Fehlergrenze) verläuft (EB 508 Blg. NR
- Gesetzgebungsperiode Lediglich für die im Grenzkataster eingetragenen Grundstücke gilt folgendes: -Strichaufzählung Den Angaben über die Grenzen der Grundstücke im technischen Operat des Grenzkatasters kommt der gleiche Schutz des guten Glaubens zu wie den Angaben des Grundbuches. -Strichaufzählung Maßgebend ist der im Grenzkataster eingetragene Grenzverlauf; den Grenzen in der Natur kommt nur innerhalb der Fehlergrenzen Bedeutung zu. -Strichaufzählung Die Ersitzung von Teilen eines Grundstückes, und damit eine außerbücherliche Änderung der Grundstücksgrenzen, ist ausgeschlossen. -Strichaufzählung Die Wiederherstellung eines streitig gewordenen Grenzverlaufes erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch das Vermessungsamt. Hinsichtlich des Flächenausmaßes von Grundstücken ist daraufhin hinzuverweisen, dass im Kataster lediglich eine bloße Ersichtlichmachung und keine verbindliche Festlegung der Flächenausmaße erfolgt. Die Wiedergabe der Eintragungen des Grenzkatasters über das Flächenausmaß im Grundbuch bzw. im Grundbuchsauszug genießen keinen öffentlichen Glauben (VwGH 01.07.1993, 91/17/0173). Bei Grundstücken im Grundsteuerkataster, wie im gegenständlichen Fall, sind die darin enthaltenen Flächen überwiegend aus einer graphischen Flächenermittlung hervorgegangen und weisen daher die sich aus diesem Verfahren ergebende beschränkte Genauigkeit auf. Aus diesen Gründen sieht das Vermessungsgesetz vor, dass Flächenangaben lediglich ersichtlich gemacht werden und ihnen keine weitergehende rechtliche Wirkung zukommt. Der Zweck des Grundsteuerkatasters liegt nicht darin, dem rechtsgeschäftlichen Verkehr eine verlässliche Grundlage über die Grundstücksausmaße zu geben, sondern die Grundlage für die Grundsteuerbemessung zu liefern. Die Norm ist nicht im Interesse des rechtsgeschäftlichen Verkehres erlassen; entsteht daher in diesem Bereich ein Schaden, so fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Für einen auf rechtsgeschäftlichem Gebiete aus Fehlern im Grundsteuerkataster entstandenen Schaden besteht keine Amtshaftung (OGH 11.05.1955, 1Ob272/55; TWAROCH, Kataster – und Vermessungsrecht, zweite Auflage § 8 VermG, RZ 22). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der durch die Mappenberichtigung erfolgten Verkleinerung seiner Grundstücke gehen aufgrund der vorgenannten Ausführungen ins Leere.Hinsichtlich des Flächenausmaßes von Grundstücken ist daraufhin hinzuverweisen, dass im Kataster lediglich eine bloße Ersichtlichmachung und keine verbindliche Festlegung der Flächenausmaße erfolgt. Die Wiedergabe der Eintragungen des Grenzkatasters über das Flächenausmaß im Grundbuch bzw. im Grundbuchsauszug genießen keinen öffentlichen Glauben (VwGH 01.07.1993, 91/17/0173). Bei Grundstücken im Grundsteuerkataster, wie im gegenständlichen Fall, sind die darin enthaltenen Flächen überwiegend aus einer graphischen Flächenermittlung hervorgegangen und weisen daher die sich aus diesem Verfahren ergebende beschränkte Genauigkeit auf. Aus diesen Gründen sieht das Vermessungsgesetz vor, dass Flächenangaben lediglich ersichtlich gemacht werden und ihnen keine weitergehende rechtliche Wirkung zukommt. Der Zweck des Grundsteuerkatasters liegt nicht darin, dem rechtsgeschäftlichen Verkehr eine verlässliche Grundlage über die Grundstücksausmaße zu geben, sondern die Grundlage für die Grundsteuerbemessung zu liefern. Die Norm ist nicht im Interesse des rechtsgeschäftlichen Verkehres erlassen; entsteht daher in diesem Bereich ein Schaden, so fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Für einen auf rechtsgeschäftlichem Gebiete aus Fehlern im Grundsteuerkataster entstandenen Schaden besteht keine Amtshaftung (OGH 11.05.1955, 1Ob272/55; TWAROCH, Kataster – und Vermessungsrecht, zweite Auflage Paragraph 8, VermG, RZ 22). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der durch die Mappenberichtigung erfolgten Verkleinerung seiner Grundstücke gehen aufgrund der vorgenannten Ausführungen ins Leere. Bezüglich der Auslegung des Inhaltes der in den Feststellungen wiedergegebenen Anbringen des Beschwerdeführers ist vorerst darauf hinzuweisen, dass jedes Anbringen schon insofern der Auslegung bedarf, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um eine sonstiges Anbringen handelt (VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184). Die Feststellung des Inhaltes eines Antrages ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf zufällige Verbalformen, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, also auch Anbringen, im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Anbringen des Beschwerdeführers, wie in den Feststellungen wiedergegeben, ist der objektive Erklärungswert dahingehend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Zurücknahme der Koordinatenberichtigungen der Grenzpunkte 1635, 1636 und 1637, erfolgt mit VH 1/2009, beantragt. Dies stellt ein Begehren auf Berichtigung der Katastralmappe dar.Bezüglich der Auslegung des Inhaltes der in den Feststellungen wiedergegebenen Anbringen des Beschwerdeführers ist vorerst darauf hinzuweisen, dass jedes Anbringen schon insofern der Auslegung bedarf, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um eine sonstiges Anbringen handelt (VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184). Die Feststellung des Inhaltes eines Antrages ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung vergleiche VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077). Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf zufällige Verbalformen, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, also auch Anbringen, im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Anbringen des Beschwerdeführers, wie in den Feststellungen wiedergegeben, ist der objektive Erklärungswert dahingehend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Zurücknahme der Koordinatenberichtigungen der Grenzpunkte 1635, 1636 und 1637, erfolgt mit VH 1 aus 2009,, beantragt. Dies stellt ein Begehren auf Berichtigung der Katastralmappe dar. Diese ist nur bei Grundstücken des Grundsteuerkatasters, wie gegenständlich, zulässig. Die Beurteilung von Mappenberichtigungen ist ausschließlich durch die Vermessungsbehörde vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer Mappenberichtigung kann nicht nur anlässlich einer Amtshandlung des Vermessungsamtes auftreten, sondern auch durch Parteien, etwa unter gleichzeitiger Vorlage eines diesbezüglichen Planes, aufgezeigt werden (EB 238 Blg. NR
- GP). Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren, wie gegenständlich, kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern, gegenständlich dem Beschwerdeführer, keine Antragslegitimation zukommt (OGH 26.04.2007, 2Ob67/07b). Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach § 52 Z 5 VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, somit auch dem Beschwerdeführer, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 27.06.1989, 89/04/0043, VwGH 20.10.1994, 94/06/0144, VwGH 17.11.1994, 93/06/0089).Diese ist nur bei Grundstücken des Grundsteuerkatasters, wie gegenständlich, zulässig. Die Beurteilung von Mappenberichtigungen ist ausschließlich durch die Vermessungsbehörde vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer Mappenberichtigung kann nicht nur anlässlich einer Amtshandlung des Vermessungsamtes auftreten, sondern auch durch Parteien, etwa unter gleichzeitiger Vorlage eines diesbezüglichen Planes, aufgezeigt werden (EB 238 Blg. NR
- Gesetzgebungsperiode Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren, wie gegenständlich, kommt als einzige Rechtsgrundlage Paragraph 52, Ziffer 5, VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern, gegenständlich dem Beschwerdeführer, keine Antragslegitimation zukommt (OGH 26.04.2007, 2Ob67/07b). Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe nach Paragraph 52, Ziffer 5, VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern, somit auch dem Beschwerdeführer, eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH 27.06.1989, 89/04/0043, VwGH 20.10.1994, 94/06/0144, VwGH 17.11.1994, 93/06/0089). Beim amtswegigen Verfahren gem. § 52 Z 5 VermG steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Behörde hat, bevor sie ein Verfahren von Amts wegen einleitet, genau zu prüfen und zu beurteilen, ob die vom Gesetz hierfür festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Aus der Formulierung des § 52 Z 5 VermG ergibt sich, dass die Berichtigung der Katastralmappe zwingend ist, wenn die Voraussetzungen gem. § 52 Z 5 VermG vorliegen. Durch die Mappenberichtigung wird in die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht eingegriffen, da der Grundsteuerkataster keine verbindliche Darstellung der Grundstücksgrenzen ist und über das Eigentum an den Grundstücksflächen keine Aussage getroffen wird. Zur verbindlichen Festlegung der Grundstücksgrenzen steht dem Beschwerdeführer das vermessungsrechtliche Umwandlungsverfahren, aber auch ein Verfahren vor den Zivilgerichten zur Verfügung.Beim amtswegigen Verfahren gem. Paragraph 52, Ziffer 5, VermG steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Behörde hat, bevor sie ein Verfahren von Amts wegen einleitet, genau zu prüfen und zu beurteilen, ob die vom Gesetz hierfür festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Aus der Formulierung des Paragraph 52, Ziffer 5, VermG ergibt sich, dass die Berichtigung der Katastralmappe zwingend ist, wenn die Voraussetzungen gem. Paragraph 52, Ziffer 5, VermG vorliegen. Durch die Mappenberichtigung wird in die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht eingegriffen, da der Grundsteuerkataster keine verbindliche Darstellung der Grundstücksgrenzen ist und über das Eigentum an den Grundstücksflächen keine Aussage getroffen wird. Zur verbindlichen Festlegung der Grundstücksgrenzen steht dem Beschwerdeführer das vermessungsrechtliche Umwandlungsverfahren, aber auch ein Verfahren vor den Zivilgerichten zur Verfügung. Da den Grundeigentümern, im gegenständlichen Fall somit dem Beschwerdeführer, beim amtswegigen Verfahren nach § 52 Z 5 VermG keine Antragslegitimation zukommt, wurde der Antrag auf Rücknahme der Mappenberichtigung, welcher inhaltlich selbst einen Antrag auf Mappenberichtigung darstellt, zulässigerweise zurückgewiesen. Die zulässige, aber unbegründete Beschwerde war aus diesem Grunde abzuweisen.Da den Grundeigentümern, im gegenständlichen Fall somit dem Beschwerdeführer, beim amtswegigen Verfahren nach Paragraph 52, Ziffer 5, VermG keine Antragslegitimation zukommt, wurde der Antrag auf Rücknahme der Mappenberichtigung, welcher inhaltlich selbst einen Antrag auf Mappenberichtigung darstellt, zulässigerweise zurückgewiesen. Die zulässige, aber unbegründete Beschwerde war aus diesem Grunde abzuweisen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Dieser hat zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG wiederholt vergleiche u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbsatz 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W138.2135238.1.00