3 erster Satz BFA-VGA) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die ordentliche Revision ist
B) Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer aus Afghanistan brachte am 20.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Er gab an, am XXXX geboren und somit minderjährig zu sein.Der Beschwerdeführer aus Afghanistan brachte am 20.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Er gab an, am römisch 40 geboren und somit minderjährig zu sein. Eine EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Bei der Erstbefragung am 21.04.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Reiseroute an, vor einem Monat aus dem Iran ausgereist zu sein, wo er bereits vor 2 Jahren hingezogen sei. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Ungarn habe einen Asylantrag stellen müssen, da er sonst zurückgeschickt worden wäre. Er wolle nicht nach Ungarn zurück. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.05.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Ungarn beginnend mit 13.10.2016 für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 19.10.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Ungarn beginnend mit 13.10.2016 für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 13.12.2016 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, warum er nicht nach Ungarn überstellt werden wolle. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
Vm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2016 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Laut Mitteilung des BFA wurde der Beschwerdeführer noch nicht nach Ungarn überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, zog bereits vor 2 Jahren von seinem Heimatstaat in den Iran. Vor einem Monat reiste er von dort über die Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn, wo er am 14.04.2016 einen Asylantrag stellte. Danach gelangte er illegal nach Österreich und stellte am 20.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 11.05.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen mit dem Hinweis auf ein noch ausstehendes medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung an Ungarn. Mit Schreiben vom 31.05.2016 lehnten die ungarischen Behörden eine Zustimmung zur Überstellung des Beschwerdeführers solange ab, solange das Ergebnis der Altersfeststellung nicht bei ihnen eingelangt sei. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.09.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als fiktives Geburtsdatum der XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.09.2016 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als fiktives Geburtsdatum der römisch 40 festgesetzt. Am 28.08.2016 übermittelte das BFA das medizinische Gutachten zur Altersfeststellung, in dem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ermittelt wurde, an Ungarn. Die österreichische Dublin-Behörde teilte am 19.10.2016 Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Absatz 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." "Artikel 5 Ablehnende Antwort
1 lit. b der Dublin III-VO an Ungarn gestellt. Dieses Wiederaufnahmeersuchen haben die ungarischen Behörden allerdings fristgerecht abgelehnt. Es wurde darauf verwiesen, dass das Alter des Beschwerdeführers noch nicht abgeklärt sei und man auf das Einlangen des Ergebnisses der Altersfeststellung warte. Außerdem geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer auch in Ungarn als Minderjähriger (Geburtsdatum XXXX; vgl. AS 57) registriert wurde.In der Folge wurde am 11.05.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen
Dieses Wiederaufnahmeersuchen haben die ungarischen Behörden allerdings fristgerecht abgelehnt. Es wurde darauf verwiesen, dass das Alter des Beschwerdeführers noch nicht abgeklärt sei und man auf das Einlangen des Ergebnisses der Altersfeststellung warte. Außerdem geht aus dem Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer auch in Ungarn als Minderjähriger (Geburtsdatum römisch 40 ; vergleiche AS 57) registriert wurde. Das medizinische Gutachten, in dem die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Asylantrages in Österreich festgestellt wurde, wurde am 28.09.2016 an Ungarn übermittelt. Auf das o.a. Schreiben wurde seitens Ungarns nicht geantwortet. In der Folge teilte die österreichische Dublin-Behörde Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
Absatz 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Im gegenständlichen Fall trifft ein Übergang der Zuständigkeit auf Ungarn durch Zustimmungsfiktion jedoch nicht zu. Ungarn hat auf das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs fristgerecht und abschlägig geantwortet. Die österreichische Behörde hätte nunmehr
der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO innerhalb von drei Wochen gegen diese Ablehnung Ungarns remonstrieren müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ein Schreiben Österreichs an Ungarn - das medizinische Gutachten zur Altersfeststellung – erfolgte erst am 28.09.2016. Auf dieses Schreiben hat Ungarn nicht geantwortet. Zwar sieht Art. 5 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO auch vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen auf eine Remonstration antwortet, bleibt eine Antwort aus, stellt dies aber nur eine Verletzung des Unionsrechts dar. Mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin III-Verordnung hat dies aber keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Art. 5 Durchführungsverordnung). Folglich ist die Zuständigkeit nicht auf Ungarn übergegangen.Die österreichische Behörde hätte nunmehr
, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO innerhalb von drei Wochen gegen diese Ablehnung Ungarns remonstrieren müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ein Schreiben Österreichs an Ungarn - das medizinische Gutachten zur Altersfeststellung – erfolgte erst am 28.09.2016. Auf dieses Schreiben hat Ungarn nicht geantwortet. Zwar sieht Artikel 5, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO auch vor, dass der ersuchte Mitgliedstaat binnen zwei Wochen auf eine Remonstration antwortet, bleibt eine Antwort aus, stellt dies aber nur eine Verletzung des Unionsrechts dar. Mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin III-Verordnung hat dies aber keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K4 zu Artikel 5, Durchführungsverordnung). Folglich ist die Zuständigkeit nicht auf Ungarn übergegangen. Ebenso ist die Zuständigkeit auf Österreich übergangen, wenn man die Übermittlung des Gutachtens zur Altersfeststellung an Ungarn am 28.09.2016 nicht als Remonstration im engeren Sinne sondern als ein neuerliches Wiederaufnahmeersuchen wertet.
4 Dublin III-VO muss ein Wiederaufnahmeersuchen entsprechende Beweismittel oder Indizien bzw. sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten, anhand deren die Behörde des ersuchten Mitgliedsstaates prüfen können, ob ihr Mitgliedsstaat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Im vorliegenden Fall wäre das Wiederaufnahmeersuchen vom 11.05.2016 als unvollständig zu werten, da die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch zweifelhaft war und Ungarn dies rechtzeitig angemerkt hat.
, Absatz 4, Dublin III-VO muss ein Wiederaufnahmeersuchen entsprechende Beweismittel oder Indizien bzw. sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten, anhand deren die Behörde des ersuchten Mitgliedsstaates prüfen können, ob ihr Mitgliedsstaat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Im vorliegenden Fall wäre das Wiederaufnahmeersuchen vom 11.05.2016 als unvollständig zu werten, da die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch zweifelhaft war und Ungarn dies rechtzeitig angemerkt hat. Im Unterschied zur Dublin II-VO ist nunmehr auch für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens eine Fallfrist vorgesehen.
2 Dublin III-VO ist ein solches Ersuchen nach einer EURODAC-Treffermeldung (der Kategorie 1) innerhalb von zwei Monaten zu stellen. Abs. 3 der Dublin III-VO statuiert einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat bei Fristversäumnis (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 23 Dublin III-Verordnung, Seite 202).Im Unterschied zur Dublin II-VO ist nunmehr auch für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens eine Fallfrist vorgesehen.
, Absatz 2, Dublin III-VO ist ein solches Ersuchen nach einer EURODAC-Treffermeldung (der Kategorie 1) innerhalb von zwei Monaten zu stellen. Absatz 3, der Dublin III-VO statuiert einen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat bei Fristversäumnis vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Artikel 23, Dublin III-Verordnung, Seite 202). Da das Altersfeststellungsgutachten erst am 28.09.2016 an die ungarischen Behörden übermittelt wurde, wurde die Frist zur Vorlage eines Wiederaufnahmeersuchens im Sinne des Art 23 der Dublin III-VO versäumt. Die Zuständigkeit ist somit auch in diesem Fall auf Österreich übergegangen.Da das Altersfeststellungsgutachten erst am 28.09.2016 an die ungarischen Behörden übermittelt wurde, wurde die Frist zur Vorlage eines Wiederaufnahmeersuchens im Sinne des Artikel 23, der Dublin III-VO versäumt. Die Zuständigkeit ist somit auch in diesem Fall auf Österreich übergegangen. Der bekämpfte Bescheid ist folglich zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte
6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W153.2143429.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.