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{'item': 'W176 2115862-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 3§ 18

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW176 2115862-1 SpruchW176 2115862-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter übe

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Wolfsberg zurückverwiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Wolfsberg zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Am 19.03.2015 fand ab 11 Uhr vor dem Bezirksgericht Wolfsberg in der Verlassenschaftssache nach XXXX eine Tagsatzung statt, in der XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX, als Zeuge einvernommen wurde, wobei auf dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" bestätigt wurde, dass die Anwesenheit des Zeugen bis "ca. 14.00 Uhr" erforderlich gewesen sei.
  2. Am 19.03.2015 fand ab 11 Uhr vor dem Bezirksgericht Wolfsberg in der Verlassenschaftssache nach römisch 40 eine Tagsatzung statt, in der römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin in römisch 40 , als Zeuge einvernommen wurde, wobei auf dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" bestätigt wurde, dass die Anwesenheit des Zeugen bis "ca. 14.00 Uhr" erforderlich gewesen sei.
  3. Am 31.03.2015 legte der Zeuge dieses Formular sowie eine vom 30.01.2015 datierende Bestätigung der Ärztekammer für Kärnten vor, wonach der Zeuge aufgrund des Umsatzsteuerbescheides 2012 laut dem Steuerbüro "XXXX" einen Umsatz von EUR 646,66 pro Arbeitstag und einen Stundensatz von EUR 107,78 bezogen hat und dieser Betrag für die Berechnung des Zeitaufwandes für die Hin- und Rückfahrt sowie die Zeugeneinvernahme zu berücksichtigen ist.
  4. Am 14.07.2015 wurde in einem Kanzleivermerk im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Ehefrau des Zeugen sei telefonisch mitgeteilt worden, es müsse eine entsprechende Bestätigung dergestalt beigebracht werden, dass konkrete Termine am 19.03.2015 bestanden hätten. Die Ehefrau des Zeugen habe daraufhin "aufgebracht" angegeben, dass ihr Mann an diesem Tag keine Ordinationstermine vergeben habe, da er ja gewusst habe, dass er bei Gericht als Zeuge geladen sei.
  5. Mit Schreiben ebenfalls vom 14.07.2015 wurde dem Zeugen mitgeteilt, dass die vorgelegte Bestätigung der Ärztekammer nicht ausreiche. Denn daraus ergäben sich keine Termine, die ihm während des Zeitraumes der Verhinderung durch die Zeugeneinvernahme Einkommen gebracht hätten. Zugleich wurde dem Zeugen eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um einen konkreten Verdienstentgang zu belegen, dies mit dem Hinweis, dass eine bloße Absage von Terminen noch keinen konkreten Einkommensverlust bedeuteten; vielmehr sei nachzuweisen, dass diese Termine nicht auch an anderen Tagen wahrgenommen hätten werden können.
  6. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 brachte der Zeuge vor, dass er in seiner Wahlarztpraxis "täglich durchschnittlich 4 und nachmittags 4 Akutpatienten" betreue. Eine Akutkonsultation koste EUR 70,--. Demzufolge entstehe ihm pro entfallenem Arbeitstag ein Verdienstentgang von EUR 560,--.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Vorsteher des Bezirksgerichtes Wolfsberg dem Zeugen für die Teilnahme an der Tagsatzung am 19.03.2015 nach dem Gebührenanspruchsgesetz Reisekosten ("XXXX – Wolfsberg – XXXX") idHv EUR 56,60, Aufenthaltskosten ("1 Mittagessen") idHv EUR 8,50 sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis ("Verdienstentgang laut vorgelegter Verdienstentgangsbestätigung") idHv EUR 560,--, somit insgesamt einen Betrag von EUR 625,10 zu. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Mehraufwand für das Mittagessen sei zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden musste. Dem Zeugen sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu Verfügung gestanden, das nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Callcenter der ÖBB pro Fahrtrichtung EUR 28,30 koste. Der Zuspruch von Verdienstentgang stütze sich auf den Schriftsatz des Zeugen vom 28.07.
  8. Dagegen richtet sich die – fristgerecht erhobene – Beschwerde ein, in der – zusammengefasst – Folgendes ausgeführt wird: Die vom Zeugen angeführte Konsultation von durchschnittlich acht Akutpatienten pro Tag sei unrealistisch, zumal sich bei Recherchen lediglich Ordinationszeiten von 8 Uhr bis 11 Uhr bzw. nach telefonischer Vereinbarung ergeben hätten. Auch unabhängig von den tatsächlichen Ordinationszeiten entspreche die Annahme von acht Akutpatienten pro Tag in der Ordination eines Allgemeinmediziners nicht der Lebenserfahrung. Die belangte Behörde habe es unterlassen, weitergehende zumutbare Ermittlungen – etwa hinsichtlich der Ordinationszeiten – für eine abschließende Sachverhaltsdarstellung anzunehmen. Der angefochtene Bescheid enthalte somit keine nachvollziehbare Begründung und es sei gänzlich unterlassen worden, Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, aus denen sich der Anspruch ableiten lasse. Es werde daher beantragt, den Bescheid dergestalt abzuändern, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis auf ein angemessenes Maß reduziert werde, bzw. – in eventu – den angefochtene Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  9. In der Folge brachte die belangte Behörde die Beschwerde den Verfahrensparteien zur Kenntnis und legte sodann die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 1.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2. Zu Spruchpunkt A): 2.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." 2.1.
  5. Im gegenständlichen Fall ist zunächst von der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer auszugehen; denn die mit dem angefochtenen Bescheid dem Zeugen zugesprochenen Gebühren (EUR 625,10) übersteigen den Betrag von EUR 200,-- (vgl. § 21 Abs. 2 Z 1 GebAG). Da die Beschwerde überdies

§ 7Abs. 4 Vw

GVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde vor.2.1.2. Im gegenständlichen Fall ist zunächst von der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer auszugehen; denn die mit dem angefochtenen Bescheid dem Zeugen zugesprochenen Gebühren (EUR 625,10) übersteigen den Betrag von EUR 200,-- vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG). Da die Beschwerde überdies

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde vor. 2.1.3. Strittig ist aufgrund der Beschwerde fallbezogen die mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte Gebühr hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis. 2.1.3.1.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen2.1.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 18Abs. 2 Geb

AG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. 2.1.3.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 mit weiteren Nachweisen). Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen können (VwGH 15.04.1994, 91/17/0172). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen "verloren gegangener" Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254).2.1.3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging vergleiche VwGH 24.03.1995, 95/17/0063 mit weiteren Nachweisen). Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen können (VwGH 15.04.1994, 91/17/0172). Geht es etwa um behauptetermaßen tatsächlich entgangenes Einkommen wegen "verloren gegangener" Beratungsaufträge, dann ist zu berücksichtigen, welcher Art und welcher Dringlichkeit (allenfalls Unaufschiebbarkeit) diese entgangenen Beratungsaufträge gewesen sind (VwGH 17.02.1995, 92/17/0254). 2.
  3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat: Denn der Beschwerde ist Recht zu geben, wenn sie (der Sache nach) vorbringt, die belangte Behörde habe ausgehend von der fehlerhaften Einschätzung, der Zeuge habe durch seine Angaben im Schriftsatz vom 28.07.2015 seinen Verdienstentgang bescheinigt, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Wie zunächst festzuhalten ist, wird in der Beschwerde – im Ergebnis – zu Recht gerügt, dass der vom Zeugen geltend gemachte Verdienstentgang von EUR 560,-- unrealistisch erscheint: Setzt man nämlich die Angaben des Zeugen in dessen Schriftsatz vom 28.07.2015, wonach er durch die Behandlung von Akutpatienten durchschnittlich EUR 560,-- pro Tag verdiene, zu den Ausführungen in der von ihm vorgelegten Bestätigung der Ärztekammer für Kärnten, die einen Umsatz pro Arbeitstag von EUR 646,66 ausweist, in Relation, wäre davon anzugehen, dass im Durchschnitt mehr als acht von zehn Patienten des Zeugen Akutpatienten sind; dies lässt sich aber mit der – lebensnahen und daher glaubwürdigen – Aussage der Ehefrau des Zeugen nicht in Einklang bringen, die (nach dem über das betreffende Telefongespräch aufgenommenen Kanzleivermerk) "aufgebracht" mitgeteilt hatte, dass ihr Mann für den 19.03.2015 keine Ordinationstermine vergeben habe, da er ja gewusst habe, dass er bei Gericht als Zeuge geladen sei. Denn dies kann nur so verstanden werden, dass der Zeuge insbesondere dadurch einen Verdienstentgang erlitten hat, dass er am Tag seiner Zeugenvernehmung keine Termine vergeben hat (und nicht durch die unterbliebene Behandlung von Akutpatienten). Es kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Zeugen gelungen wäre, ein ihm tatsächlich entgangenes Einkommen iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG zu bescheinigen. Somit ist ihm lediglich die pauschalierte Entschädigung

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG zuzusprechen.Es kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Zeugen gelungen wäre, ein ihm tatsächlich entgangenes Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG zu bescheinigen. Somit ist ihm lediglich die pauschalierte Entschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zuzusprechen. Dies setzt jedoch Feststellungen zur Frage voraus, wie viele begonnene Stunden die Teilnahme des Zeugen an der Verhandlung bis zu seiner Entlassung einschließlich seine (fiktive) An- und Rückreise mit einem Massenverkehrsmittel in Anspruch nahm bzw. genommen hätte. Feststellungen zur Frage, wann der Zeuge am 19.03.2015 die Reise begonnen bzw. beendet hätte, traf die belangte Behörde jedoch nicht. Auch finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Hinweise auf diesbezügliche Ermittlungen. Somit liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Da das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor Fällung einer Entscheidung den Verfahrensparteien vorzuhalten ist, kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Wolfsberg zurückzuverweisen.Da das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor Fällung einer Entscheidung den Verfahrensparteien vorzuhalten ist, kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Wolfsberg zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.1. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.

  1. Unter Punkt
  2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.3.
  4. Unter Punkt
  5. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war. 3.
  7. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2115862.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.