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{'item': 'W182 1257745-2'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§§ 7§ 8§ 36§ 39§ 55§ 10§ 52§ 46§ 37§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW182 1257745-2 SpruchW 182 1257745-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am 12.09.2003 im Bundesgebiet ohne Personaldokumente aufgegriffen, fest- und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Eine von ihr am 12.09.2003 der Behörde gegenüber genannte Aliasidentität berichtigte sie nur wenige Tage später am 17.09.2003 durch die im Spruch genannte Identität. Am 23.09.2003 stellte sie in Schubhaft einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004, Zl. 03 29.357-BAW,

§§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (Asyl

G), BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen und gegen sie

§ 8Abs.

2 leg.cit. eine Ausweisung nach China ausgesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2010, Zl. C1 257745-0/2008/9E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Entscheidung wurde der BF am 05.02.2010 zugestellt und rechtskräftig. Die BF konnte kein chinesisches Personaldokument vorlegen.Am 23.09.2003 stellte sie in Schubhaft einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004, Zl. 03 29.357-BAW,

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen und gegen sie

Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. eine Ausweisung nach China ausgesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2010, Zl. C1 257745-0/2008/9E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Entscheidung wurde der BF am 05.02.2010 zugestellt und rechtskräftig. Die BF konnte kein chinesisches Personaldokument vorlegen. Gegen die BF wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 17.09.2003, Zl. III-1141321/FrB/03, wegen Mittellosigkeit

§ 36Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 75/1997,

§ 39Abs.

1 leg.cit. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen.Gegen die BF wurde mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 17.09.2003, Zl. III-1141321/FrB/03, wegen Mittellosigkeit

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 75 aus 1997,,

Paragraph 39, Absatz eins, leg.cit. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Die BF wurde von September 2003 bis Jänner 2004 in Schubhaft angehalten. Für die BF konnte bei der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates trotz wiederholter Versuche kein Heimreisezertifikat erlangt werden. Als Begründung diente der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates der BF, dass nach Überprüfung der Personendaten der BF eine Person an der von ihr angegebenen Adresse nicht existieren würde, so dass nicht bewiesen werden könne, dass die BF chinesische Staatsbürgerin sei. Die BF wurde unter Zugrundelegung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorgelegten Akten zuletzt in einer fremdenpolizeilichen Einvernahme am 08.09.2010 zu ihren persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet und im Herkunftsland befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und zwei Kinder habe. Ihre Familienangehörigen würden in China leben. In Österreich würden sich keine Familienangehörige aufhalten. Sie sei in Österreich ohne Beschäftigung. Sie wolle nicht nach China zurückkehren. Sie habe keine chinesischen Personaldokumente. Die BF stellte weiters die Frage, ob sie einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung stellen könne, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass sie zwar einen Antrag stellen könne, gegen sie jedoch eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe und ihr Antrag abgewiesen werden würde. 2. Die BF gab persönlich am 11.02.2016 beim Bundesamt einen schriftlichen Erstantrag

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 vom 08.02.2016 ab. Dem schriftlichen Antrag war zu entnehmen, dass die BF seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältig sei, keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe, von der Grundversorgung lebe und über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und eine fünfjährige Schulbildung verfüge. Dem Antrag beigelegt waren:2. Die BF gab persönlich am 11.02.2016 beim Bundesamt einen schriftlichen Erstantrag

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vom 08.02.2016 ab. Dem schriftlichen Antrag war zu entnehmen, dass die BF seit 2003 durchgehend in Österreich aufhältig sei, keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung habe, von der Grundversorgung lebe und über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 und eine fünfjährige Schulbildung verfüge. Dem Antrag beigelegt waren: eine Bestätigung der XXXX vom 13.04.2015, dass sie zusammen mit einer namentlich genannten männlichen Person in einem Haus der XXXX untergebracht sei und Grundversorgung in der Höhe von täglich Euro 5,60 Verpflegungsgeld und monatlich Euro 40,- Taschengeld erhalte; eine Meldebestätigung; ein Diplom vom 20.05.2015, wonach sie die Deutsch-Prüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden habe.eine Bestätigung der römisch 40 vom 13.04.2015, dass sie zusammen mit einer namentlich genannten männlichen Person in einem Haus der römisch 40 untergebracht sei und Grundversorgung in der Höhe von täglich Euro 5,60 Verpflegungsgeld und monatlich Euro 40,- Taschengeld erhalte; eine Meldebestätigung; ein Diplom vom 20.05.2015, wonach sie die Deutsch-Prüfung ÖSD Zertifikat A2 bestanden habe. In einer von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten, dem Bundesamt nachgereichten Antragsbegründung vom 03.03.2016 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die BF seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und ihr im Jahr 2003 gestellter Asylantrag mit Rechtskraft im Jahr 2010 negativ beschieden worden sei. Sie sei unbescholten und den Möglichkeiten nach gut integriert. Sie habe sich durch den langen Aufenthalt im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Sie habe zwei volljährige Kinder in China und einen Lebensgefährten im Bundesgebiet. Sie habe am 15.05.2015 ein Sprachkenntnisnachweis A2 bestanden. Sie habe zwei konkrete Arbeitsplatzangebote und sei vor Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt. In weiterer Folge wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu langen Aufenthaltszeiten verwiesen. Dem Schreiben beigefügt waren u.a. ein Sozialbericht der XXXX vom 14.07.2012 sowie zwei aufschiebend mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingte Dienstverträge mit chinesischen Restaurants über 40 Wochenstunden.In einer von einem rechtsfreundlichen Vertreter verfassten, dem Bundesamt nachgereichten Antragsbegründung vom 03.03.2016 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die BF seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und ihr im Jahr 2003 gestellter Asylantrag mit Rechtskraft im Jahr 2010 negativ beschieden worden sei. Sie sei unbescholten und den Möglichkeiten nach gut integriert. Sie habe sich durch den langen Aufenthalt im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Sie habe zwei volljährige Kinder in China und einen Lebensgefährten im Bundesgebiet. Sie habe am 15.05.2015 ein Sprachkenntnisnachweis A2 bestanden. Sie habe zwei konkrete Arbeitsplatzangebote und sei vor Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht berechtigt. In weiterer Folge wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu langen Aufenthaltszeiten verwiesen. Dem Schreiben beigefügt waren u.a. ein Sozialbericht der römisch 40 vom 14.07.2012 sowie zwei aufschiebend mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingte Dienstverträge mit chinesischen Restaurants über 40 Wochenstunden. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 07.03.2016 wurde die BF weder zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich noch zu ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland in irgendeiner Form erkennbar befragt. Die Einvernahme wurde wie folgt protokolliert: "Ich reiste am September 2003 aus einem mir unbekannten Land illegal per Bahn in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Am 26.09.2003 stellte ich beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien einen Asylantrag. Mein Asylverfahren wurde mit Wirkung vom 05.02.2010

§§ 7+8 Asyl

G in II. Instanz rechtskräftig negativ beschieden, eine asylrechtliche Ausweisung erwuchs ebenfalls mit diesem Datum in II. Instanz in Rechtskraft."Ich reiste am September 2003 aus einem mir unbekannten Land illegal per Bahn in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Am 26.09.2003 stellte ich beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien einen Asylantrag. Mein Asylverfahren wurde mit Wirkung vom 05.02.2010

Paragraphen 7 +, 8, AsylG in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ beschieden, eine asylrechtliche Ausweisung erwuchs ebenfalls mit diesem Datum in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre ich verpflichtet gewesen, das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen. Mir wird mitgeteilt, dass ich auf gesetzlicher Basis verpflichtet bin, an der Erlangung eines gültigen Dokumentes mitzuwirken. In diesem Zusammenhang werde ich befragt, welche meine richtigen Personaldaten sind, zumal ich im Asylverfahren mehrere Aliasidentitäten (Geburtsdatum und Orte) angegeben habe. Mit den vorliegenden Daten, auf XXXX, konnte aufgrund des Antrages auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom 22.09.2010 keine Identitätsfeststellung durch die Botschaft der Volksrepublik China durchgeführt werden. Laut Verbalnote vom 25.10.2010 ist daher eine Ausstellung eines Dokumentes mit den vorhandenen Daten nicht möglich. Ich brachte am 11.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein.Mit den vorliegenden Daten, auf römisch 40 , konnte aufgrund des Antrages auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom 22.09.2010 keine Identitätsfeststellung durch die Botschaft der Volksrepublik China durchgeführt werden. Laut Verbalnote vom 25.10.2010 ist daher eine Ausstellung eines Dokumentes mit den vorhandenen Daten nicht möglich. Ich brachte am 11.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein. Auch dabei ist die Vorlage eines authentischen Identitätsnachweises zwingend erforderlich. Ich habe daher nicht mit der positiven Erledigung des Antrages zu rechnen, eine derartige Antragstellung entfaltet keinerlei Rechtswirkung jeglicher Art. Ab dem Zeitpunkt bei der Einreise wurde nach Ansicht des Referenten das Asylverfahren und die Verpflichtung zur Ausreise durch unrichtige Angaben verschleppt. Es ist daher nicht mit einer positiven Erledigung zu rechnen, weil ich für den langen Zeitraum meines illegalen Aufenthaltes alleine verantwortlich bin. Ich werde befragt, ob ich bereit bin, bei der chinesischen Botschaft in Wien, zwecks Ausstellung eines Ersatzdokumentes vorzusprechen, dazu gebe ich an, dass ich nach meinem langen Aufenthalt in Österreich die früheren Daten vergessen habe und bin auch nicht bereit, weitere Angaben zu machen. Über den Antrag vom 11.02.2016 wird in Kürze abgesprochen werden, die Zustellung des Bescheides ergeht an meinen rechtsfreundlichen Vertreter. Weder ich noch mein Rechtsanwalt haben den angeführten Sachverhalt etwas hinzuzufügen und haben alles verstanden."Auch dabei ist die Vorlage eines authentischen Identitätsnachweises zwingend erforderlich. Ich habe daher nicht mit der positiven Erledigung des Antrages zu rechnen, eine derartige Antragstellung entfaltet keinerlei Rechtswirkung jeglicher "Art". Ab dem Zeitpunkt bei der Einreise wurde nach Ansicht des Referenten das Asylverfahren und die Verpflichtung zur Ausreise durch unrichtige Angaben verschleppt. Es ist daher nicht mit einer positiven Erledigung zu rechnen, weil ich für den langen Zeitraum meines illegalen Aufenthaltes alleine verantwortlich bin. Ich werde befragt, ob ich bereit bin, bei der chinesischen Botschaft in Wien, zwecks Ausstellung eines Ersatzdokumentes vorzusprechen, dazu gebe ich an, dass ich nach meinem langen Aufenthalt in Österreich die früheren Daten vergessen habe und bin auch nicht bereit, weitere Angaben zu machen. Über den Antrag vom 11.02.2016 wird in Kürze abgesprochen werden, die Zustellung des Bescheides ergeht an meinen rechtsfreundlichen Vertreter. Weder ich noch mein Rechtsanwalt haben den angeführten Sachverhalt etwas hinzuzufügen und haben alles verstanden." 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen und

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die BF chinesische Staatsbürgerin, verheiratet und die Mutter von zwei erwachsenen Kindern sei. Ihre Familienangehörigen würden in China leben. Sie würde über keine familiären Bindungen zu Österreich und zum Bundesgebiet verfügen. Sie gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sei somit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie habe den Großteil ihres Lebens in China und nicht in Österreich verbracht. Sie verfüge über ein A2 Diplom mit der Beurteilungsskala "bestanden", wobei sie de facto absolut keine Sprachkenntnisse in Deutsch habe. Durch einen unbegründeten Asylantrag, verbunden mit sämtlichen Berufungsverfahren sowie durch Verwendung einer Verfahrensidentität habe die BF selbst zu verantworten, dass ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet bereits 13 Jahre andauere. Sie sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, ihre tatsächliche Identität bekanntzugeben und habe entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht im erforderlichen Ausmaß, nämlich gar nicht, mitgewirkt. Sie habe sich beharrlich geweigert, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und habe auf den Zeitfaktor gesetzt, um im Verfahren einen langjährigen, jedoch selbst zu verantwortenden, illegalen Aufenthalt geltend zu machen. Ihre Familie (Gatte und zwei volljährige Kinder) würden in China leben, so dass die familiären Bindungen dorthin weit gewichtiger seien als jene zu Österreich. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die BF ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat nicht mehr zurechtfinden würde. Es können keine Tatsachen festgestellt werden, welche auf eine Verfestigung der Beziehungen der BF zu Österreich oder eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen lassen würden. Der behauptete Aufbau eines Freundeskreises in Österreich beschränke sich offensichtlich nur auf das Umfeld von China-Restaurants oder von chinesischen Landsleuten, die sich auch in einem laufenden Asylverfahren befinden, oder so wie die BF, als abgelehnte Asylbewerber mit falscher Identität weiterhin illegal aufhältig seien. Die BF sei aufgrund ihrer Gesamtentwicklung faktisch nicht zu einem Inländer geworden und könne ihr ein weiteres Leben im Herkunftsstaat zugemutet werden. Von einem schützenswerten Privatleben könne nicht ausgegangen werden, da sie den größten Teil ihres Lebens nicht in Österreich zugebracht habe und auch keine besonders ausgeprägten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich vorliegen würden, welche sogar jene zu ihrem eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen würden. Sie habe durch ihren Verbleib in Österreich trotz Abweisung ihres Asylbegehrens dem geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt und stelle ihr Verhalten somit eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Sie habe zu keiner Zeit genügend Veranlassung zu glauben gehabt, dass sie von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt ausgehen könne. Aus dem Fremdenakt gehe auch nicht hervor, dass sie jemals ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen habe. Ein Arbeitsvorvertrag sei im Antrag zwar angeführt, aber nicht vorgelegt worden und selbst bei einer Vorlage hätte er keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt, da dieser Umstand nicht eine solche Bedeutung habe, dass eine potentiell andere Beurteilung des Sachverhalts geboten wäre. Was die Sprachkenntnisse der BF anbelangt bzw. die Vorlage eines A2 Diploms betreffe, treffe die Behörde die Feststellung, dass die BF seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig sei, in dieser Zeit beschäftigungslos gewesen sei und schon früher die Möglichkeit zum Erwerb zur laufenden Verbesserung von - das Grundniveau übersteigenden - Kenntnissen der deutschen Sprache gehabt hätte. Durch den im Jahr 2015 absolvierten Kurs der Grundstufe A2, welchen sie auf der Beurteilungsskala gerade einmal mit bestanden absolviert habe, werde daher keine ins Gewicht fallende Integration dargetan.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die BF chinesische Staatsbürgerin, verheiratet und die Mutter von zwei erwachsenen Kindern sei. Ihre Familienangehörigen würden in China leben. Sie würde über keine familiären Bindungen zu Österreich und zum Bundesgebiet verfügen. Sie gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sei somit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie habe den Großteil ihres Lebens in China und nicht in Österreich verbracht. Sie verfüge über ein A2 Diplom mit der Beurteilungsskala "bestanden", wobei sie de facto absolut keine Sprachkenntnisse in Deutsch habe. Durch einen unbegründeten Asylantrag, verbunden mit sämtlichen Berufungsverfahren sowie durch Verwendung einer Verfahrensidentität habe die BF selbst zu verantworten, dass ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet bereits 13 Jahre andauere. Sie sei zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, ihre tatsächliche Identität bekanntzugeben und habe entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht im erforderlichen Ausmaß, nämlich gar nicht, mitgewirkt. Sie habe sich beharrlich geweigert, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und habe auf den Zeitfaktor gesetzt, um im Verfahren einen langjährigen, jedoch selbst zu verantwortenden, illegalen Aufenthalt geltend zu machen. Ihre Familie (Gatte und zwei volljährige Kinder) würden in China leben, so dass die familiären Bindungen dorthin weit gewichtiger seien als jene zu Österreich. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die BF ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat nicht mehr zurechtfinden würde. Es können keine Tatsachen festgestellt werden, welche auf eine Verfestigung der Beziehungen der BF zu Österreich oder eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen lassen würden. Der behauptete Aufbau eines Freundeskreises in Österreich beschränke sich offensichtlich nur auf das Umfeld von China-Restaurants oder von chinesischen Landsleuten, die sich auch in einem laufenden Asylverfahren befinden, oder so wie die BF, als abgelehnte Asylbewerber mit falscher Identität weiterhin illegal aufhältig seien. Die BF sei aufgrund ihrer Gesamtentwicklung faktisch nicht zu einem Inländer geworden und könne ihr ein weiteres Leben im Herkunftsstaat zugemutet werden. Von einem schützenswerten Privatleben könne nicht ausgegangen werden, da sie den größten Teil ihres Lebens nicht in Österreich zugebracht habe und auch keine besonders ausgeprägten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich vorliegen würden, welche sogar jene zu ihrem eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen würden. Sie habe durch ihren Verbleib in Österreich trotz Abweisung ihres Asylbegehrens dem geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen zuwidergehandelt und stelle ihr Verhalten somit eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Sie habe zu keiner Zeit genügend Veranlassung zu glauben gehabt, dass sie von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt ausgehen könne. Aus dem Fremdenakt gehe auch nicht hervor, dass sie jemals ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen habe. Ein Arbeitsvorvertrag sei im Antrag zwar angeführt, aber nicht vorgelegt worden und selbst bei einer Vorlage hätte er keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt, da dieser Umstand nicht eine solche Bedeutung habe, dass eine potentiell andere Beurteilung des Sachverhalts geboten wäre. Was die Sprachkenntnisse der BF anbelangt bzw. die Vorlage eines A2 Diploms betreffe, treffe die Behörde die Feststellung, dass die BF seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig sei, in dieser Zeit beschäftigungslos gewesen sei und schon früher die Möglichkeit zum Erwerb zur laufenden Verbesserung von - das Grundniveau übersteigenden - Kenntnissen der deutschen Sprache gehabt hätte. Durch den im Jahr 2015 absolvierten Kurs der Grundstufe A2, welchen sie auf der Beurteilungsskala gerade einmal mit bestanden absolviert habe, werde daher keine ins Gewicht fallende Integration dargetan. Dazu wurde in der rechtlichen Beurteilung weiters ausgeführt: "Ihre positive Deutschprüfung wäre formell zwar zu berücksichtigen, allerdings ist ihr Verstoß gegen das Einwanderungsrecht bzw. der Asylmissbrauch zu Ihrem Nachteil in die Interessensabwägung miteinzubeziehen und überdies stellt der Besuch eines Deutschkurses keinen Umstand dar, durch welchen eine andere Beurteilung des Sachverhaltes geboten wäre. Außerdem sind Sie der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig, viel mehr muss Ihr Zeugnis als ‚Gefälligkeitsbestätigung‘ bewertet werden." Zur Lage im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass die BF im Asylverfahren eine Verfolgung im Herkunftsland nicht glaubhaft machen habe können. Das Bundesasylamt sei nach Würdigung ihrer Angaben zur Ansicht gelangt, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Es sei davon auszugehen, dass sie den Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt habe, um sich nach unrechtmäßiger Einreise nach Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen und somit auch in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen. Länderfeststellungen, die sich auf Länderberichte stützen, wurden im Bescheid nicht getroffen. Der BF wurden im gesamten Verfahren auch keine Länderberichte zu Kenntnis gebracht. 4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden im Wesentlichen die Angaben in der Antragsbegründung vom 03.03.2016 wiederholt, wobei neuerlich hervorgehoben wurde, dass die BF im Bundesgebiet einen Lebensgefährten sowie zwei konkrete Arbeitsplatzangebote vorgelegt habe.

§ 37

AVG habe die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Behörde sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unschlüssige Begründung anzulasten. Dazu wurde vorweg auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu langen (über zehnjährigen) Aufenthalts- Zeiten verwiesen. Die BF habe auf ihren langjährig im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährten hingewiesen, mit dem auch eine Haushaltsgemeinschaft bestehe. Es seien daher bei der BF auch familiäre Interessen gegenständlich, die abzuwägen gewesen wären. Die Tatsache, dass gewisse Aspekte des Privatlebens im Bewusstsein eines nur vorläufigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgekommen seien, bedeute nicht, dass diese nicht zu berücksichtigen seien. Dies würde auch der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen (VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249, Rs. 2). Dies sei an keiner Stelle des vorliegen Bescheids erfolgt, vielmehr sei vielfach auf behauptete Bindungen zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat verwiesen worden. Die Bindungen zu Familienangehörigen im Herkunftsland seien allerdings vollständig abgebrochen. In Bezug auf die Reintegration der BF im Herkunftsstaat sei darauf zu verweisen, dass nach einem derart langen Aufenthalt grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Bindungen zum Heimatstaat weitgehend abgerissen seien. Diese grundsätzliche Annahme entspreche auch der Rechtsprechung des EGMR (große Kammer vom 18.10.2006, Üner gg. die Niederlande, BswNr. 46410/99). Etwas anderes sei auch an keiner Stelle im Verfahren vorgebracht worden. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme im Sinne der gezeigten Judikatur vorliegen solle, sei nicht hervorgekommen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern aus der Existenz von Familienangehörigen in China auf ein wirtschaftliches Netz geschlossen werden könne. Die BF habe Sprachkurse im Bundesgebiet absolviert und ein Sprachdiplom A2 bestanden. Das Ablegen des Diploms mit "bestanden" könne nicht gegen das grundsätzliche Bestehen eines Integrationswillens angeführt werden. Dass das Zeugnis als eine "Gefälligkeitsbestätigung" zu werten sei, stelle einerseits eine bloße Vermutung dar, andererseits beziehe sich dies auf das Beweismittel selbst und nicht auf die Integration der BF. Überdies habe die BF sich um einen Arbeitsplatz bemüht und vorläufige Arbeitsangebote übermittelt. Diese seien als Beilage im Rahmen der Stellungnahme vom 03.03.2016 vorgelegt worden. Nicht nachvollziehbar und aktenwidrig sei daher, weshalb die Behörde feststelle, es seien keine Vorverträge oder ähnliches vorgelegt worden. Die BF würde jedoch in China in eine existenzbedrohende Lage geraten. Sie habe weder familiäre Unterstützung in China, noch wäre irgendeine andere Form der Unterstützung möglich. Die BF könnte überdies aufgrund ihres Alters bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation in China am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sein. Im Bundesgebiet gebe es jedoch konkrete Erwerbsmöglichkeiten.4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden im Wesentlichen die Angaben in der Antragsbegründung vom 03.03.2016 wiederholt, wobei neuerlich hervorgehoben wurde, dass die BF im Bundesgebiet einen Lebensgefährten sowie zwei konkrete Arbeitsplatzangebote vorgelegt habe.

Paragraph 37, AVG habe die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Behörde sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unschlüssige Begründung anzulasten. Dazu wurde vorweg auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu langen (über zehnjährigen) Aufenthalts- Zeiten verwiesen. Die BF habe auf ihren langjährig im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährten hingewiesen, mit dem auch eine Haushaltsgemeinschaft bestehe. Es seien daher bei der BF auch familiäre Interessen gegenständlich, die abzuwägen gewesen wären. Die Tatsache, dass gewisse Aspekte des Privatlebens im Bewusstsein eines nur vorläufigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgekommen seien, bedeute nicht, dass diese nicht zu berücksichtigen seien. Dies würde auch der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen (VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249, Rs. 2). Dies sei an keiner Stelle des vorliegen Bescheids erfolgt, vielmehr sei vielfach auf behauptete Bindungen zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat verwiesen worden. Die Bindungen zu Familienangehörigen im Herkunftsland seien allerdings vollständig abgebrochen. In Bezug auf die Reintegration der BF im Herkunftsstaat sei darauf zu verweisen, dass nach einem derart langen Aufenthalt grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Bindungen zum Heimatstaat weitgehend abgerissen seien. Diese grundsätzliche Annahme entspreche auch der Rechtsprechung des EGMR (große Kammer vom 18.10.2006, Üner gg. die Niederlande, BswNr. 46410/99). Etwas anderes sei auch an keiner Stelle im Verfahren vorgebracht worden. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme im Sinne der gezeigten Judikatur vorliegen solle, sei nicht hervorgekommen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern aus der Existenz von Familienangehörigen in China auf ein wirtschaftliches Netz geschlossen werden könne. Die BF habe Sprachkurse im Bundesgebiet absolviert und ein Sprachdiplom A2 bestanden. Das Ablegen des Diploms mit "bestanden" könne nicht gegen das grundsätzliche Bestehen eines Integrationswillens angeführt werden. Dass das Zeugnis als eine "Gefälligkeitsbestätigung" zu werten sei, stelle einerseits eine bloße Vermutung dar, andererseits beziehe sich dies auf das Beweismittel selbst und nicht auf die Integration der BF. Überdies habe die BF sich um einen Arbeitsplatz bemüht und vorläufige Arbeitsangebote übermittelt. Diese seien als Beilage im Rahmen der Stellungnahme vom 03.03.2016 vorgelegt worden. Nicht nachvollziehbar und aktenwidrig sei daher, weshalb die Behörde feststelle, es seien keine Vorverträge oder ähnliches vorgelegt worden. Die BF würde jedoch in China in eine existenzbedrohende Lage geraten. Sie habe weder familiäre Unterstützung in China, noch wäre irgendeine andere Form der Unterstützung möglich. Die BF könnte überdies aufgrund ihres Alters bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation in China am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sein. Im Bundesgebiet gebe es jedoch konkrete Erwerbsmöglichkeiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." 2.
  5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.2.
  6. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). Die zitierte Judikatur findet grundsätzlich auch auf Aufenthaltszeiten Anwendung, die sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen (vgl. dazu etwa VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0294, aber auch VfGH 21.02.2013, Zl. B880/12).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). Die zitierte Judikatur findet grundsätzlich auch auf Aufenthaltszeiten Anwendung, die sich auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen vergleiche dazu etwa VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0294, aber auch VfGH 21.02.2013, Zl. B880/12). Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und die Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2012 gegen einen Fremden, der im April 2003 zusammen mit seiner Frau illegal eingereist war, dessen Asylverfahren im November 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, der im Zeitraum von August 2003 bis Oktober 2008 zwei Mal rechtskräftig zu bedingt ausgesprochenen Haftstrafen in der Dauer von jeweils sechs Monaten wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, eine Deutschprüfung A1 abgeschlossen und eine Ausbildung als Stapelfahrer absolviert hatte, über eine Einstellungszusage verfügte, ehrenamtlich für die XXXX tätig war und mit seiner Frau, die offenbar ebenfalls illegal aufhältig und wirtschaftlich nicht integriert war, zusammengelebt hat, angesichts seiner während einer Aufenthaltsdauer von nicht ganz zehn Jahren erlangten Integration als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303).Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und die Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2012 gegen einen Fremden, der im April 2003 zusammen mit seiner Frau illegal eingereist war, dessen Asylverfahren im November 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, der im Zeitraum von August 2003 bis Oktober 2008 zwei Mal rechtskräftig zu bedingt ausgesprochenen Haftstrafen in der Dauer von jeweils sechs Monaten wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, eine Deutschprüfung A1 abgeschlossen und eine Ausbildung als Stapelfahrer absolviert hatte, über eine Einstellungszusage verfügte, ehrenamtlich für die römisch 40 tätig war und mit seiner Frau, die offenbar ebenfalls illegal aufhältig und wirtschaftlich nicht integriert war, zusammengelebt hat, angesichts seiner während einer Aufenthaltsdauer von nicht ganz zehn Jahren erlangten Integration als unverhältnismäßig vergleiche VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters abzuleiten, dass auch erhebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten (so etwa Ermöglichung des illegalen Aufenthaltes durch Untertauchen, Vorgabe einer Alias-Identität und/oder Urkundenfälschung) bei einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht automatisch das Überwiegen des betroffenen öffentlichen Interesses nach sich zieht, sondern immer alle Aspekte des Einzelfalles – auch unter Würdigung des persönlichen Eindrucks - in einer individuellen Gesamtabwägung zu bewerten sind (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0299; VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249). Auch ein aufrechtes Rückkehrverbot bzw. Einreiseverbot steht einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 grundsätzlich nicht entgegen (vgl. etwa VwGH B 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0103; VwGH 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037 zu § 60 Abs. 1 AsylG 2005).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist weiters abzuleiten, dass auch erhebliches fremdenrechtliches Fehlverhalten (so etwa Ermöglichung des illegalen Aufenthaltes durch Untertauchen, Vorgabe einer Alias-Identität und/oder Urkundenfälschung) bei einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht automatisch das Überwiegen des betroffenen öffentlichen Interesses nach sich zieht, sondern immer alle Aspekte des Einzelfalles – auch unter Würdigung des persönlichen Eindrucks - in einer individuellen Gesamtabwägung zu bewerten sind vergleiche dazu etwa VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165; VwGH 17.11.2016, Zl. Ra 2016/21/0299; VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249). Auch ein aufrechtes Rückkehrverbot bzw. Einreiseverbot steht einer Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich nicht entgegen vergleiche etwa VwGH B 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0103; VwGH 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037 zu Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist bei einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) aber auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006; VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015 Zl. Ra 2015/21/0119).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist bei einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) aber auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006; VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015 Zl. Ra 2015/21/0119). Indem das Bundesamt einseitig nur das fremdenrechtliche Fehlverhalten der BF würdigte, sich aber mit dem Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet sowie ihrer persönlichen Situation im Herkunftsland in keiner nachvollziehbaren Weise auseinander setzte, hat es das gegenständliche Verfahren mit massiven Ermittlungsmängeln belastet. So kann nicht erkannt werden, dass die BF vom Bundesamt nachvollziehbar zur gegenständlichen Antragstellung einvernommen wurde. Zwar fand formal am 07.03.2016 ein Einvernahme der BF beim Bundesamt statt, doch wurde die BF hierbei weder zu ihrem Privatleben, noch Familienleben noch zu ihren Verhältnissen im Herkunftsland in irgendeiner Form befragt. Ihre Antragsbegründung vom 03.03.2016 wurde vom Bundesamt großteils ignoriert. So ging das Bundesamt auf das darin enthaltene Vorbringen, dass die BF im Bundesgebiet mit einem Lebensgefährten zusammenleben würde, in keiner Weise ein und stellte im bekämpften Bescheid zudem aktenwidrig fest, dass seitens der BF kein Arbeitsvorvertrag vorgelegt worden sei (vgl. dazu auch VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0168-9, wonach es nicht zutrifft, dass Einstellungszusagen im Zusammenhang mit einem über zehnjährigen Aufenthalt keine Bedeutung zukommt). Zu beiden Punkten wurde die BF, wie bereits dargelegt, nicht einmal andeutungsweise befragt.So kann nicht erkannt werden, dass die BF vom Bundesamt nachvollziehbar zur gegenständlichen Antragstellung einvernommen wurde. Zwar fand formal am 07.03.2016 ein Einvernahme der BF beim Bundesamt statt, doch wurde die BF hierbei weder zu ihrem Privatleben, noch Familienleben noch zu ihren Verhältnissen im Herkunftsland in irgendeiner Form befragt. Ihre Antragsbegründung vom 03.03.2016 wurde vom Bundesamt großteils ignoriert. So ging das Bundesamt auf das darin enthaltene Vorbringen, dass die BF im Bundesgebiet mit einem Lebensgefährten zusammenleben würde, in keiner Weise ein und stellte im bekämpften Bescheid zudem aktenwidrig fest, dass seitens der BF kein Arbeitsvorvertrag vorgelegt worden sei vergleiche dazu auch VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0168-9, wonach es nicht zutrifft, dass Einstellungszusagen im Zusammenhang mit einem über zehnjährigen Aufenthalt keine Bedeutung zukommt). Zu beiden Punkten wurde die BF, wie bereits dargelegt, nicht einmal andeutungsweise befragt. Auch lässt sich weder aus dem Einvernahmeprotokoll noch sonst aus dem Akteninhalt nachvollziehen, wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid zum Ergebnis kommen konnte, dass die BF absolut keine Sprachkenntnisse in Deutsch habe. Die BF wurde in der Einvernahme weder zu ihren Deutschkenntnissen bzw. den vorgelegten A2 Diplom erkennbar befragt, noch wurde in irgendeiner Form festgehalten, dass seitens des Bundesamtes der Versuch unternommen wurde, sich mit der BF in Deutsch zu verständigen. Es findet sich diesbezüglich auch sonst nirgendwo im Akt ein Anhaltspunkt. Somit fehlt es aber an einer nachvollziehbaren, dokumentierten Grundlage für diese Feststellung. Aus dem Akt geht hervor, dass die BF zuletzt am 08.09.2010 – sohin vor über 6 Jahren - zu ihren persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet und im Herkunftsland befragt wurde. Gerade letzteren kann nach einer ununterbrochenen Abwesenheit von offenbar über 13 Jahren aber eine erhebliche Bedeutung zukommen und wären diese in der vorliegenden Konstellation jedenfalls mit der BF zu erörtern und infolge anhand der ermittelten Verhältnisse im Herkunftsland – auch unter Würdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität - in Rahmen einer Prognose zu bewerten gewesen. Unter dem Aspekt, dass hinsichtlich der BF unter Zugrundelegung ihrer Antragsbegründung nach einer so langen Aufenthaltsdauer auch nicht a priori von einem Fehlen jeglicher Integration ausgegangen werden kann (A2 Zertifikat, Einstellungszusage) wäre aber allein schon unter diesen Gesichtspunkt eine entsprechende Befragung jedenfalls erforderlich gewesen. Hinzu kommt aber noch erschwerend, dass es das Bundesamt offenbar auch nicht für erforderlich erachtet hat, sich in einer nachvollziehbaren Weise mit der aktuellen Situation im Herkunftsland auseinanderzusetzen, sondern sich damit begnügte, diesbezüglich lediglich auf das seit fast 7 Jahren rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren zu verweisen (vgl. dazu etwa auch VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0101, Rs 18). Eine derartige Auseinandersetzung erweist sich im Übrigen aber auch im Hinblick auf das Vorbringen der BF, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine ausweglose Lage zu geraten, hinsichtlich einer entsprechenden Einschätzung bzw. Prognose erforderlich.Hinzu kommt aber noch erschwerend, dass es das Bundesamt offenbar auch nicht für erforderlich erachtet hat, sich in einer nachvollziehbaren Weise mit der aktuellen Situation im Herkunftsland auseinanderzusetzen, sondern sich damit begnügte, diesbezüglich lediglich auf das seit fast 7 Jahren rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren zu verweisen vergleiche dazu etwa auch VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0101, Rs 18). Eine derartige Auseinandersetzung erweist sich im Übrigen aber auch im Hinblick auf das Vorbringen der BF, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine ausweglose Lage zu geraten, hinsichtlich einer entsprechenden Einschätzung bzw. Prognose erforderlich. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf internationalen Schutz auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Behörde hat im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). 2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die Durchführung einer Einvernahme erscheint unvermeidlich. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen – auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist - wie oben dargestellt – mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Ermittlungsschritte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Indem das Bundesamt die Antragsbegründung vom 03.03.2016 und dazu vorgelegte Dokumente de facto weitgehend ignorierte, es völlig unterlassen hat, die BF zu ihren persönlichen Verhältnissen sowohl in Österreich als auch im Herkunftsland zu befragen und sich auch mit der aktuellen Situation im Herkunftsland nicht auseinandergesetzt hat, erweist sich das Ermittlungsverfahren als völlig unzureichend, um die Beweiswürdigung des Bundesamtes zu stützen. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Unter Zugrundelegung des unter Punkt II.2.2. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt erstmals eine Einvernahme der BF zu ihren persönlichen, aktuellen Verhältnissen in Österreich bzw. im Herkunftsland durchzuführen haben. Zudem werden erstmals entsprechende aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat samt Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage in China ins Verfahren einzuführen und der BF zu Kenntnis zu bringen sein.Unter Zugrundelegung des unter Punkt römisch zwei.2.2. im Detail Ausgeführten wird das Bundesamt erstmals eine Einvernahme der BF zu ihren persönlichen, aktuellen Verhältnissen in Österreich bzw. im Herkunftsland durchzuführen haben. Zudem werden erstmals entsprechende aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat samt Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage in China ins Verfahren einzuführen und der BF zu Kenntnis zu bringen sein. 2.4. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung der BF und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.2.4. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung der BF und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine gesonderte Behebung der Ermessensentscheidungen des Bundesamtes nach den Spruchpunkten IV. bis VI. hat sich angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt.Der angefochtene Bescheid ist daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine gesonderte Behebung der Ermessensentscheidungen des Bundesamtes nach den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. hat sich angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt. 2.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs.

2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): 3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.

  1. Unter Punkt II.
  2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.3.
  3. Unter Punkt römisch zwei.
  4. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W182.1257745.2.00

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