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{'item': 'W186 2115687-1'}

Obsah (22)§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 61§ 34§ 38§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 7§§ 56§ 40§ 77§ 76Art 29§ 10§ 12a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW186 2115687-1 SpruchW186 2115687-1/10E W186 2115688-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sowie § 39 und 46 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sowie Paragraph 39 und 46 FPG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.römisch drei.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige des Kosovo und stellten - nachdem sie bereits am 13.02.2015 in Ungarn Asylanträge gestellt hatten, jedoch ohne die dortigen Entscheidungen abzuwarten untergetaucht und in der Folge weiter nach Österreich gereist waren - am 14.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffermeldungen für Ungarn bezüglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 12.02.2015 und einer Asylantragstellung am 13.02.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte gelegentlich ihrer Erstbefragung im Zulassungsverfahren vor, dass ihr Kind im Kosovo bei der Geburt gestorben sei. Sie hätten kein Geld gehabt, um die korrupten Ärzte "schwarz" zu bezahlen. Seit damals habe sie psychische Probleme. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage hätten sie dann beschlossen nach Österreich zu gehen. Sie hätten nicht gewollt, dass sie dann vielleicht bei einer neuerlichen Schwangerschaft erneut ein Kind verlieren könnte. Dies sei der einzige Fluchtgrund. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 19.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie "wegen ihres Bauches" zum Arzt gehen müsse. Außerdem gehe es ihr im Kopf nicht gut. Sie bekomme Kopfschmerzen und wenn sie an ihr Baby denke, dass sie verloren habe, müsse sie weinen und sie träume ständig von ihm. Befragt nach Verwandten in Österreich erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass Ihr Vater und ihr Bruder in Österreich seien. Die genaue Adresse der beiden, die in Wien wohnen würden, kenne sie nicht. Es bestehe zu beiden telefonischer Kontakt. Finanzielle oder sonstige Unterstützung habe sie von ihrem Vater und dem Bruder nicht erhalten. Der Vater sei seit 15 Jahren in Österreich, der Bruder seit vier Jahren. Sonstige Verwandte in der EU hätten sie, abgesehen von einem Bruder ihres Mannes in Deutschland, nicht. Sie habe noch eine Schwester in Österreich, mit der sie jedoch keinen regelmäßigen Kontakt habe. Sie wisse auch nicht, wo diese wohne. Sie lebe nur mit ihrem Ehemann in einer Familiengemeinschaft. Nach Vorhalt, dass Ungarn zur Prüfung Ihres Asylantrags zuständig sei, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie lieber sterben würde als nach Ungarn zurückzukehren. In Ungarn seien sie 24 Stunden lang aufhältig gewesen. Zuerst seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden, dann seien sie eingesperrt worden. In der Folge habe man ihnen gesagt, dass Sie das Land verlassen sollten. Sie hätte einen Entlassungsschein & Tickets bekommen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Ungarn gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass Ungarn für sie nicht in Frage komme. Sie hätten nicht einmal etwas zu essen bekommen. Auf die weitere Frage, ob sie freiwillig in den Kosovo zurückkehren wolle, erklärte sie, dass sie erstmal zum Arzt gehen und sehen wolle, was mit ihr los sei. Unter einem legte die Zweitbeschwerdeführerin albanische medizinische Unterlagen vor. In der Folge wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 09.04.2015 ärztlich begutachtet und ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren Dris. Hruby vom 14.04.2015, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach ihren biographischen Angaben im Kosovo keine Gewalt habe erleiden müssen, als Fluchtgrund werde lediglich genannt, dass sie nach der Totgeburt ihres Kindes kein Geld gehabt habe. Nach Ungarn würde sie nicht gehen, dort habe sie kein Essen erhalten, sie habe Bauchschmerzen gehabt und sei nicht behandelt worden und es seien viele Leute in einem kleinen Zimmer gewesen. Aus psychologischer Sicht liege keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, es liege jedoch eine sonstige psychische Krankheitssymptome vor, konkret eine depressive Störung, leichtgradig, F32.
  3. Am 28.04.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin erneut einvernommen, es wurde ihr das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, und gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Folge an, dass die Ärztin "das gut geschrieben" habe. Auf die Frage, wie es ihr derzeit gesundheitlich gehe, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nur leichte Bauchschmerzen habe, sonst gehe es ihr gut. Sie sei zudem bei einer Gynäkologin gewesen, danach sei sie auch noch von zwei oder drei anderen Ärzten kontrolliert worden. Sie sei in einem Spital in Graz gewesen. Sie habe im Moment aber keine Befunde. Sie nehme zur Zeit auch keine Medikamente. Nach Ungarn wolle sie nach wie vor nicht zurückkehren. Das BFA richtete am 23.02.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn bezüglich beider Beschwerdeführer.Das BFA richtete am 23.02.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn bezüglich beider Beschwerdeführer. Ungarn stimmte mit Fax vom 06.03.2015 dem Wiederaufnahmeersuchen bezüglich beider Beschwerdeführer ausdrücklich zu und führte unter einem aus, dass die Beschwerdeführer in Ungarn am 13.02.2015 Asylanträge gestellt haben, jedoch kurz darauf untergetaucht seien. Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 12.05.2015, Zlen. 1.) 150172092 und 2.) 150172084,

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn

18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

§ 61Abs. 1 FPG idg

F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.1.) 150172092 und 2.) 150172084,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn

18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde der beiden Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, Zlen. 1.) W144 2107738-1 und 2.) W144 2107736-1,

§ 5Asyl

G und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.) W144 2107738-1 und 2.) W144 2107736-1,

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Bezüglich dem Einwand der BF, dass eine Rückkehr nach Ungarn eine Gefahr für das Leben der Beschwerdeführer iSd des Art. 3 EMRK bedeuten würde, wurde entgegengehalten, dass eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer mangels gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erkannt werden kann. Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) verwiesen, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Demnach führt der VfGH diesbezüglich aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR habe jedenfalls nicht erkannt werden können, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben seien und in Ungarn für Asylwerber notwendige medizinische Behandlung gegeben sei. Insgesamt gesehen handle es sich in den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keine "ganz außergewöhnlichen Fälle, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind.Bezüglich dem Einwand der BF, dass eine Rückkehr nach Ungarn eine Gefahr für das Leben der Beschwerdeführer iSd des Artikel 3, EMRK bedeuten würde, wurde entgegengehalten, dass eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer mangels gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erkannt werden kann. Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) verwiesen, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Demnach führt der VfGH diesbezüglich aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR habe jedenfalls nicht erkannt werden können, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben seien und in Ungarn für Asylwerber notwendige medizinische Behandlung gegeben sei. Insgesamt gesehen handle es sich in den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keine "ganz außergewöhnlichen Fälle, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Auch schloss sich das BVwG den Erwägungen des Bescheides an, wonach, im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn rücküberstellt werden nicht erkannt werden kann, dass aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Am 11.08.2015 wurde vom BFA EAST-Ost ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag sowie ein Abschiebeauftrag, mit einer geplanten Abschiebung am 01.09.2015 betreffend der beiden Beschwerdeführer erlassen. Am 31.08.2015 wurden die Beschwerdeführer um 06:07 Uhr an der Adresse XXXX angetroffen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Festnahme erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, im fünften Monat schwanger zu sein. Die Schwangerschaft würde jedoch komplikationslos verlaufen. Die Beschwerdeführer wurden sodann in das PAZ der LPD Wien verbracht. Laut Bericht der Landespolizeiinspektion Steiermark verliefen sowohl die Festnahme als auch die Durchsuchung und der Transport problemlos.Am 31.08.2015 wurden die Beschwerdeführer um 06:07 Uhr an der Adresse römisch 40 angetroffen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Festnahme erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, im fünften Monat schwanger zu sein. Die Schwangerschaft würde jedoch komplikationslos verlaufen. Die Beschwerdeführer wurden sodann in das PAZ der LPD Wien verbracht. Laut Bericht der Landespolizeiinspektion Steiermark verliefen sowohl die Festnahme als auch die Durchsuchung und der Transport problemlos. Am 01.09.2015 wurden beide Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt. Gegen die am 31.08.2015 um ca. 06:00 Uhr erfolgte Festnahme , die Überstellung nach Wien sowie die Anhaltung bis ca. 06:00 Uhr des Folgetages sowie gegen die Abschiebung richtete sich gegenständliche Maßnahmenbeschwerde, welche am 13.10.2015 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Festnahme und Anhaltung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gem. Art. 5 EMRK sowie Art. 1 BVG persönliche Freiheit verletzt erachten.Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Festnahme und Anhaltung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gem. Artikel 5, EMRK sowie Artikel eins, BVG persönliche Freiheit verletzt erachten. Die Festnahme würde dem Zweck der Sicherung der Abschiebung dienen. Eine fortgeschrittene Schwangerschaft stelle aber wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar (mit Verweis zu BVwG W159 2001335-1 sowie W185 2016539-2). So komme in der Rechtsprechung klar hervor, dass jedenfalls während der Dauer des Mutterschutzes eine Abschiebung wegen der besonderen Schonungsbedürftigkeit einer schwangeren Frau unzulässig sei (mit Verweis auf BVwG W162 1426429-3 oder W129 1413695-1). Zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung sei die Beschwerdeführerin bereits im fünften Monat schwanger gewesen und sei daher der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen angehörig gewesen. Dies sei der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Festnahme auch bereits bekannt gewesen. Eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin sei daher schon aus diesem Grund unzulässig. Der Festnahmeauftrag hätte daher im Wissen um den Geburtstermin nicht ergehen dürfen. Ebenso sei eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers allein unzulässig gewesen, zumal es weder der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre als hochschwangere Frau von ihrem Ehemann getrennt zu werden, noch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und das unbedingt zu berücksichtigende (verfassungsgesetzlich verankerte) Kindeswohl, das auch einem Nasciturus zuzurechnen sei, zulässig gewesen sei.Die Festnahme würde dem Zweck der Sicherung der Abschiebung dienen. Eine fortgeschrittene Schwangerschaft stelle aber wegen einer sonst drohenden Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar (mit Verweis zu BVwG W159 2001335-1 sowie W185 2016539-2). So komme in der Rechtsprechung klar hervor, dass jedenfalls während der Dauer des Mutterschutzes eine Abschiebung wegen der besonderen Schonungsbedürftigkeit einer schwangeren Frau unzulässig sei (mit Verweis auf BVwG W162 1426429-3 oder W129 1413695-1). Zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung sei die Beschwerdeführerin bereits im fünften Monat schwanger gewesen und sei daher der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen angehörig gewesen. Dies sei der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Festnahme auch bereits bekannt gewesen. Eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin sei daher schon aus diesem Grund unzulässig. Der Festnahmeauftrag hätte daher im Wissen um den Geburtstermin nicht ergehen dürfen. Ebenso sei eine Abschiebung des Erstbeschwerdeführers allein unzulässig gewesen, zumal es weder der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre als hochschwangere Frau von ihrem Ehemann getrennt zu werden, noch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK und das unbedingt zu berücksichtigende (verfassungsgesetzlich verankerte) Kindeswohl, das auch einem Nasciturus zuzurechnen sei, zulässig gewesen sei. So führe jede mit einem realen Risiko auf Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verbundene Abschiebung zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat (mit Verweis auf VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060).So führe jede mit einem realen Risiko auf Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verbundene Abschiebung zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat (mit Verweis auf VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060). Zudem wurde in der Beschwerde moniert, dass die in den der Abschiebung zugrunde liegenden Erkenntnissen enthaltenen Informationen zur Lage in Ungarn größtenteils aus dem Jahr 2014 stammen würden. Dabei habe der VwGH kürzlich festgestellt, dass sich die Lage in Ungarn seit Oktober 2014 deutlich verändert habe, und diese Umstände auch notorisch sein würden. So habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120 ausgesprochen, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, mit welchem eine angemessene Unterbringung in Ungarn in Frage gestellt wurde sowie die notorischen Kenntnisse über die Entwicklung in Ungarn ausreichend gewesen seien, um zu einer weitergehenden Überprüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten. Damit sei die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG vom VwGH betreffend Ungarn als widerlegt betrachtet worden.Zudem wurde in der Beschwerde moniert, dass die in den der Abschiebung zugrunde liegenden Erkenntnissen enthaltenen Informationen zur Lage in Ungarn größtenteils aus dem Jahr 2014 stammen würden. Dabei habe der VwGH kürzlich festgestellt, dass sich die Lage in Ungarn seit Oktober 2014 deutlich verändert habe, und diese Umstände auch notorisch sein würden. So habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120 ausgesprochen, dass das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, mit welchem eine angemessene Unterbringung in Ungarn in Frage gestellt wurde sowie die notorischen Kenntnisse über die Entwicklung in Ungarn ausreichend gewesen seien, um zu einer weitergehenden Überprüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten. Damit sei die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG vom VwGH betreffend Ungarn als widerlegt betrachtet worden. So sei der gegenständlichen Beschwerde unterliegende Sachverhalt aufgrund des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft eine besonders vulnerable Gruppe darstelle, ähnlich zu bewerten. Dies sei dem BFA bekannt gewesen, die Entwicklungen in Ungarn seien jedoch weder vom BVwG noch vom, die Abschiebung in Auftrag gebenden BFA in Hinsicht auf die gesundheitliche Situation der Zweitbeschwerdeführerin und des Nasciturus gewürdigt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe bei der vorliegenden Festnahme, Anhaltung und Abschiebung nicht berücksichtigt, dass sich die Novellierung der ungarischen Asylgesetzgebung als problematisch erwiesen habe und nicht mit internationalen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren vereinbar sei. Zudem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich im Falle der Unzulässigkeit einer Abschiebung die damit verbundenen Maßnahmen wie Festnahme und Anhaltung ebenso als unzulässig erweisen würden müssen. Demnach komme in der Rechtsprechung klar zum Ausdruck, dass die Anordnung von (Schub)haft zur Sicherung einer Abschiebung auch nur in Betracht kommen würde, wenn mit der Möglichkeit der Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen sei. Im vorliegenden Fall sei der Haftzweck- die Sicherung der Abschiebung- rechtlich nicht erfüllbar gewesen, weshalb die im Auftrag der belangten Behörde erfolgte Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer daher unzulässig gewesen sei. Die unzulässige Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer verletze daher diese in ihrem verfassungsgesetzlich durch Art. 5 EMRK sowie Art. 1 BVG gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre.Die unzulässige Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer verletze daher diese in ihrem verfassungsgesetzlich durch Artikel 5, EMRK sowie Artikel eins, BVG gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, festzustellen, dass die von der belangten Behörde angeordnete und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2015 gegen 06:00 Uhr vorgenommene Festnahme sowie die darauf bis um 06:00 des nächsten Tages aufrechterhaltene Anhaltung rechtswidrig gewesen seien, sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verhalten. Ebenso richtete sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer, wobei neben dem gleichlautendem Vorbringen zur Festnahme, wonach die rechtswidrige Abschiebung die beiden BF in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung ihrer körperlichen Integrität im Sinne des Art. 3 EMRK verletzt habe, zusätzlich vorgebracht wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin, darüber hinaus psychisch überbelastet gewesen sei und ihr fachärztliche Schonung verordnet worden sei. Ebenso sei eine Depression festgestellt worden. Aus diesem Grunde möge das BVwG auch feststellen, dass die Abschiebung nach Ungarn am Morgen des 01.09.2016 ebenfalls rechtswidrig gewesen sei und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichten.Ebenso richtete sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer, wobei neben dem gleichlautendem Vorbringen zur Festnahme, wonach die rechtswidrige Abschiebung die beiden BF in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung ihrer körperlichen Integrität im Sinne des Artikel 3, EMRK verletzt habe, zusätzlich vorgebracht wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin, darüber hinaus psychisch überbelastet gewesen sei und ihr fachärztliche Schonung verordnet worden sei. Ebenso sei eine Depression festgestellt worden. Aus diesem Grunde möge das BVwG auch feststellen, dass die Abschiebung nach Ungarn am Morgen des 01.09.2016 ebenfalls rechtswidrig gewesen sei und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichten. Mit der am 20.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerdevorlage der belangten Behörde wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung am 10.09.2015 wieder in das Bundesgebiet eingereist sind und einen Folgeantrag gestellt haben. Die Beschwerdeführer befänden sich seit 22.09.2015 im Programm zur freiwilligen Rückkehr und seien die persönlichen Reisedokumente bereits am 28.09.2015 gegen Vorlage einer Vollmacht zur freiwilligen Rückkehr ausgefolgt worden. Es werde von der Behörde aufgrund der neuerlichen Beschwerde vom 12.10.2015 an das BVwG in diesem Verfahren wieder weitere Ermittlungen, insbesondere in Hinblick auf die freiwillige Rückkehr, getätigt werden. Angemerkt wurde darüber hinaus, dass der Behörde der Umstand der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bewusst sei und dieser Umstand in allen Ermittlungsschritten, insbesondere auch bei der Prüfung der Transporttauglichkeit sowie des Bestehens ausreichender Aufnahmekapazitäten und medizinischer Behandlungsmöglichkeiten für schwangere Antragsstellerinnen in Ungarn, Berücksichtigung gefunden habe. Die Beschwerdeführer reisten nach der Abschiebung am 01.09.2015 wieder in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.09.2015 einen Folgeantrag. Mit Schreiben vom 21.10.2015 reichte die belangte Behörde eine Ausreisebestätigung nach, wonach die beiden Beschwerdeführer am 30.09.2015 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgereist sind. Mit Äußerung der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 28.10.2016 zur Stellungnahme des BFA in der Beschwerdevorlage wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Ausführungen der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten sei. Die belangte Behörde wäre angesichts der notorisch bekannten Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Aufnahme und Versorgung von Asylsuchenden in Ungarn verpflichtet gewesen, von einer Außerlandesbringung Abstand zu nehmen. Der lapidare Hinweis darauf, man habe das Bestehen ausreichender Kapazitäten und Behandlungsmöglichkeiten für schwangere Personen in Ungarn geprüft, könne nicht ausreichen, um dem Vorbringen in der Beschwerde substantiiert entgegen zu treten. Das BFA habe in diesem Zusammenhang nicht angeführt, von welchen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für schwangere Personen sie in Ungarn ausgegangen sei, ebenso sei keine individuelle Betreuungszusage eingeholt worden. Es werde unter dem Hinweis, des seit der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde verstrichenen Zeitraums um baldige Entscheidung im Sinne einer Stattgabe der Beschwerden ersucht. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer

Art. 133Abs. 1 Z 2 B-VG i

Vm § 38 Abs. 1 VwGG sowohl einen Antrag auf Fristsetzung sowie einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung iSd § 64 Abs 1 Z 1lit a-d ZPO. Darin wurde mit Verweis auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG vorgebracht, dass über die mit Schriftsatz vom 12.10.2015 eingebrachte Beschwerde bis dato noch nicht entschieden wurde und die Entscheidungsfrist daher abgelaufen sei. Da die Beschwerdeführer derzeit vermögenslos seien und ein nur ein sehr geringes Einkommen beziehen würden, seien sie nicht in der Lage die Kosten für die Führung dieser Firstsetzungsverfahren zu tragen, weshalb Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung, beantragt werden. Entsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnisse würden ehestmöglich nachgereicht werden.Mit Schriftsatz vom 12.12.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Vw

GG sowohl einen Antrag auf Fristsetzung sowie einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins l, i, t, a-d ZPO. Darin wurde mit Verweis auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG vorgebracht, dass über die mit Schriftsatz vom 12.10.2015 eingebrachte Beschwerde bis dato noch nicht entschieden wurde und die Entscheidungsfrist daher abgelaufen sei. Da die Beschwerdeführer derzeit vermögenslos seien und ein nur ein sehr geringes Einkommen beziehen würden, seien sie nicht in der Lage die Kosten für die Führung dieser Firstsetzungsverfahren zu tragen, weshalb Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung, beantragt werden. Entsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnisse würden ehestmöglich nachgereicht werden. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2017 eingelangt, setzte der VwGH

§ 38Abs. 4 Vw

GG die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes auf 3 Monate, sohin bis 24.04.2017 fest.Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2017 eingelangt, setzte der VwGH

Paragraph 38, Absatz 4, VwGG die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes auf 3 Monate, sohin bis 24.04.2017 fest. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerden erwogen: Die Verfahren über die jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 12.10.2015 gegen die Festnahme am 31.08.2015 und Anhaltung bis 01.09.2015 sowie die Abschiebung werden

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren über die jeweiligen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 12.10.2015 gegen die Festnahme am 31.08.2015 und Anhaltung bis 01.09.2015 sowie die Abschiebung werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind Staatsangehörige des Kosovo und stellten, nachdem sie am 13.02.2015 in Ungarn Asylanträge gestellt hatten, jedoch ohne die dortige Entscheidung abzuwarten untergetaucht und in weiterer Folge weiter nach Österreich gereist waren, am 14.02.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Zu den beiden Beschwerdeführern liegen EURODAC-Treffermeldungen für Ungarn bezüglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 12.02.2015 sowie ihrer Asylantragstellung am 13.02.2015 vor. Das BFA richtete am 23.02.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn bezüglich beider Beschwerdeführer.Das BFA richtete am 23.02.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn bezüglich beider Beschwerdeführer. Ungarn stimmte mit Fax vom 06.03.2015 diesen Wiederaufnahmeersuchen bezüglich beider Beschwerdeführer ausdrücklich zu und führte unter einem aus, dass die Beschwerdeführer in Ungarn am 13.02.2015 Asylanträge gestellt haben, jedoch kurz darauf untergetaucht seien. Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 12.05.2015, Zlen. 1.) 150172092 und 2.) 150172084,

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn

18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

§ 61Abs. 1 FPG idg

F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.1.) 150172092 und 2.) 150172084,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn

18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde der beiden Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015, Zlen. 1.) W144 2107738-1 und 2.) W144 2107736-1,

§ 5Asyl

G und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerden nicht zuerkannt.1.) W144 2107738-1 und 2.) W144 2107736-1,

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerden nicht zuerkannt. Am 11.08.2015 wurde vom BFA EAST-Ost ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag sowie ein Abschiebeauftrag betreffend der beiden Beschwerdeführer erlassen. Am 31.08.2015 wurden die Beschwerdeführer um 06:07 Uhr an der Adresse XXXX angetroffen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Festnahme erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, im fünften Monat schwanger zu sein und führte aus, dass die Schwangerschaft jedoch komplikationslos verläuft.Am 31.08.2015 wurden die Beschwerdeführer um 06:07 Uhr an der Adresse römisch 40 angetroffen und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Im Zuge der Festnahme erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, im fünften Monat schwanger zu sein und führte aus, dass die Schwangerschaft jedoch komplikationslos verläuft. Die Beschwerdeführer wurden sodann in das PAZ der LPD Wien verbracht. Laut Bericht Landespolizeiinspektion Steiermark verliefen sowohl die Festnahme als auch die Durchsuchung und der Transport problemlos. Die Behörde handelte dabei bei allen Ermittlungsschritten in Kenntnis der bestehenden Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere bei der Prüfung der Transporttauglichkeit sowie des Bestehens ausreichender Aufnahmekapazitäten und medizinischer Behandlungsmöglichkeiten für schwangere Antragstellerinnen in Ungarn. Die beiden BF wurden am 01.09.2015 nach Ungarn abgeschoben. Besondere, in der Person der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, lagen zum Zeitpunkt der Festnahme sowie der Abschiebung nicht vor. Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerber in Ungarn nicht in ausreichendem Maße mit Lebensmitteln und/oder medizinischer Betreuung versorgt werden würden. Die Beschwerdeführer litten zum Zeitpunkt der Festnahme und der Abschiebung an keinen tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Zweitbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Festnahme im fünften Monat schwanger und hatte bisher keine Komplikationen oder Beschwerden. Die beiden Beschwerdeführer reisten nach der Abschiebung am 01.09.2015 wieder in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.09.2015 einen Folgeantrag. Am 30.09.2015 reisten beide Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage (Verwaltungsakt des BFA sowie Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts), insbesondere der Beschwerden und Stellungnahme sowie aus den dem Verfahren vorangegangenen Bescheiden und dem diesbezüglichen Erkenntnis des BVwG, Zlen. W144 2107738-1/3E und W144 2107736-1/3E. Die Feststellungen zur Festnahme und der Anhaltung sowie zu dem Umstand, dass während der gesamten Festnahme und Anhaltung sowie bei der Abschiebung auf die bestehende Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin Rücksicht genommen wurde, ergeben sich aus dem im Akt befindlichen, jeweiligen Anhalteprotokolle, dem Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 31.08.2015 sowie aus der Beschwerdevorlage. Auch wurde nichts Gegenteiliges im Rahmen der Beschwerde vorgebracht. Die Feststellungen, wonach beide Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung gelitten haben, sowie das Vorliegen einer komplikationslosen Schwangerschaft zum genannten Zeitpunkt ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschwerdeführer zu allfälligen Krankheiten nichts gegenteiliges vorgebracht haben, und die Zweitbeschwerdeführern selbst gegenüber den Organen der Landespolizeidirektion Steiermark gelegentlich der Festnahme angegeben hat, dass ihre Schwangerschaft bisher komplikationslos verläuft. Die Angaben zum erfolgten Vollzug der Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 46

FPG ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der von der belangte Behörde übermittelten Stellungnahme.Die Angaben zum erfolgten Vollzug der Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 46, FPG ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der von der belangte Behörde übermittelten Stellungnahme. Die Angaben zur Folgeantragsstellung und der freiwilligen Ausreise ergeben sich aus der Beschwerdevorlage sowie der im Akt befindlichen Ausreisebestätigung. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Die Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung ist jedenfalls rechtzeitig. Sie enthält das Begehren die gegenständliche Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und diese aufzuheben. Sie begründet dies mit dem Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin, welche zum Zeitpunkt der Festnahme im fünften Monat Schwanger war. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung ist jedenfalls rechtzeitig. Sie enthält das Begehren die gegenständliche Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und diese aufzuheben. Sie begründet dies mit dem Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin, welche zum Zeitpunkt der Festnahme im fünften Monat Schwanger war. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg

NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Es liegt eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG vor.Es liegt eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG vor. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann

§ 40Abs.

3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann

Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Festnahmeauftrag kann

§ 34Abs.

3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten

§ 34Abs.

6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Ein Festnahmeauftrag kann

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Die Beschwerdeführer wurden am 31.08.2015 um 06:00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 11.08.2015 in ihrem Quartier der Grundversorgung

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und bis 01.09.2015, 06:00 Uhr, angehalten.Die Beschwerdeführer wurden am 31.08.2015 um 06:00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 11.08.2015 in ihrem Quartier der Grundversorgung

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und bis 01.09.2015, 06:00 Uhr, angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig. Das Bundesamt erließ am 11.08.2015 einen Abschiebeauftrag sowie einen Festnahme- und einen Durchsuchungsauftrag gegen die Beschwerdeführer, die nicht österreichischer Staatsbürgerinnen und kosovarische Staatsangehörige sind, weil gegen die Beschwerdeführerinnen eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn bestand und unter einem am 01.09.2015 ein Abschiebung auf dem Landweg geplant war; Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG sind somit erfüllt.Das Bundesamt erließ am 11.08.2015 einen Abschiebeauftrag sowie einen Festnahme- und einen Durchsuchungsauftrag gegen die Beschwerdeführer, die nicht österreichischer Staatsbürgerinnen und kosovarische Staatsangehörige sind, weil gegen die Beschwerdeführerinnen eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn bestand und unter einem am 01.09.2015 ein Abschiebung auf dem Landweg geplant war; Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG sind somit erfüllt. Die Beschwerde bringt vor, dass die Abschiebung aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und einer dadurch drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtssphäre ein Abschiebehindernis darstelle.Die Beschwerde bringt vor, dass die Abschiebung aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und einer dadurch drohenden Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtssphäre ein Abschiebehindernis darstelle. Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er – wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden – nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22 a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224).Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er – wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem Fremdenpolizeigesetz ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden – nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG (vor dem 31.12.2013: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Verfahren

§ 22aAbs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (Vw

GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebensowenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebensowenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Die Asylanträge der Beschwerdeführer wurden wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnungen der Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung der Beschwerdeführer am 01.09.2015 nach Ungarn vor. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist und an dem vorgegebenen Tag – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).Die Asylanträge der Beschwerdeführer wurden wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnungen der Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet. Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung der Beschwerdeführer am 01.09.2015 nach Ungarn vor. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist und an dem vorgegebenen Tag – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Da die Abschiebung für den 01.09.2015 vorgesehen war, ist es verhältnismäßig, dass die Beschwerdeführer am Tag davor, in den Morgenstunden (um ein Antreffen der Beschwerdeführer an ihrem Wohnsitz sicherstellen zu können) an ihrer Wohnstätte festgenommen, und in weiterer Folge aufgrund des Transportes von Köflach in das PAZ Wien angehalten wurden um sodann am nächsten Tag die Abschiebung von Wien nach Ungarn vollziehen zu können. Die gesetzliche erlaubte Höchstfrist von 72 Stunden wurde somit klar unterschritten. Da im Abschiebeauftrag bereits ein Datum der Abschiebung fixiert worden war und das Wiederaufnahmeersuchen von Ungarn bereits angenommen worden war, konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Festnahme und der Anhaltung (am Vortag der geplanten Abschiebung) daher realistischer Weise damit rechnen, dass die Abschiebung auch durchgeführt wird. Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer waren auch notwendig: Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführer, die in Ungarn einen Asylantrag stellten, ohne dessen Ausgang abzuwarten nach Österreich weiter gereist sind und dort erneut jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sowie dessen Angaben gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 19.03.2015 aufgrund der widrigen Bedingungen in Ungarn keinesfalls dorthin zurückkehren zu wollen, sowie in Anbetracht der Verpflichtung Österreichs

Art 29Abs.

1 Dublin III-VO, die Überstellung binnen sechs Monaten ab Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durchzuführen, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen notwendig war.Auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführer, die in Ungarn einen Asylantrag stellten, ohne dessen Ausgang abzuwarten nach Österreich weiter gereist sind und dort erneut jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sowie dessen Angaben gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 19.03.2015 aufgrund der widrigen Bedingungen in Ungarn keinesfalls dorthin zurückkehren zu wollen, sowie in Anbetracht der Verpflichtung Österreichs

Artikel 29

, Absatz eins, Dublin III-VO, die Überstellung binnen sechs Monaten ab Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durchzuführen, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass zur Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen notwendig war. Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer stellt keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar:Die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer stellt keine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK dar: Die Beschwerde führt aus, die fortgeschrittene Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin stell aufgrund einer sonst drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar. Da die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gezogenen Amtshandlungen bereits im fünften Monat schwanger gewesen sei, gehöre sie der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen an, weshalb die Abschiebung aus diesem Grund unzulässig gewesen sei, und der Festnahmeauftrag im Wissen um den Geburtstermin nicht ergehen dürfen. Ebenso sei die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers alleine unzulässig gewesen, zumal es weder der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar gewesen sei, als hochschwangere Frau von ihrem Ehemann getrennt zu werden, noch im Hinblick auf Art 8 EMRK und das unbedingt zu berücksichtigende Kindeswohl, das auch einem Nasciturus zuzurechnen sei, zulässig gewesen.Die Beschwerde führt aus, die fortgeschrittene Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin stell aufgrund einer sonst drohenden Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar. Da die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gezogenen Amtshandlungen bereits im fünften Monat schwanger gewesen sei, gehöre sie der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen an, weshalb die Abschiebung aus diesem Grund unzulässig gewesen sei, und der Festnahmeauftrag im Wissen um den Geburtstermin nicht ergehen dürfen. Ebenso sei die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers alleine unzulässig gewesen, zumal es weder der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar gewesen sei, als hochschwangere Frau von ihrem Ehemann getrennt zu werden, noch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK und das unbedingt zu berücksichtigende Kindeswohl, das auch einem Nasciturus zuzurechnen sei, zulässig gewesen. Da das Vorliegen von Komplikationen im Rahmen der Schwangerschaft nicht vorgebracht wurde und die ständige Judikatur des Asylgerichtshofes bis Ende 2013 (im Rahmen der Prüfung eines Durchführungsaufschubes einer Ausweisung

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005) unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz erst für die letzten 8 Wochen von einer besonderen Schonungsbedürftigkeit einer Schwangeren ausging, ist auch für die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls keine refoulement relevante Gefährdung auf Grund ihrer Schwangerschaft anzunehmen (vgl BVwG W129 1413695-1). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abschiebung orientiert sich an der Achtwochenfrist des § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, sohin der rechnerischen 33.Da das Vorliegen von Komplikationen im Rahmen der Schwangerschaft nicht vorgebracht wurde und die ständige Judikatur des Asylgerichtshofes bis Ende 2013 (im Rahmen der Prüfung eines Durchführungsaufschubes einer Ausweisung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) unter sinngemäßer Heranziehung der Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz erst für die letzten 8 Wochen von einer besonderen Schonungsbedürftigkeit einer Schwangeren ausging, ist auch für die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls keine refoulement relevante Gefährdung auf Grund ihrer Schwangerschaft anzunehmen vergleiche BVwG W129 1413695-1). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abschiebung orientiert sich an der Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, Mutterschutzgesetz, sohin der rechnerischen 33. Schwangerschaftswoche (vgl. BVwG, W112 2142707).Schwangerschaftswoche vergleiche BVwG, W112 2142707). Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen waren aus diesen Gründen nicht rechtswidrig. Daher ist die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen die Abschiebung: In der Beschwerde wurde moniert, dass sich die Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Abschiebung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung ihrer körperlichen Integrität im Sinne des Art. 3 EMRK verletzt erachten. Eine fortgeschrittene Schwangerschaft stelle wegen der sonst drohenden Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar. Ebenso habe die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin psychisch überlastet gewesen sei, ihr fachärztliche Schonung angeordnet worden sei und eine Depression festgestellt worden sei gegen das Vorliegen einer Abschiebefähigkeit gesprochen. Die Zweitbeschwerdeführerin würde aufgrund ihrer Schwangerschaft eine besonders vulnerablen Gruppe darstellen.In der Beschwerde wurde moniert, dass sich die Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Abschiebung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung ihrer körperlichen Integrität im Sinne des Artikel 3, EMRK verletzt erachten. Eine fortgeschrittene Schwangerschaft stelle wegen der sonst drohenden Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Grundrechtssphäre ein Abschiebehindernis dar. Ebenso habe die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin psychisch überlastet gewesen sei, ihr fachärztliche Schonung angeordnet worden sei und eine Depression festgestellt worden sei gegen das Vorliegen einer Abschiebefähigkeit gesprochen. Die Zweitbeschwerdeführerin würde aufgrund ihrer Schwangerschaft eine besonders vulnerablen Gruppe darstellen. § 46. FPG über die Abschiebung lautet:Paragraph 46, FPG über die Abschiebung lautet: "

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen." Da der Beschwerde über die im jeweiligen Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2015 angeordneten Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war der von der belangten Behörde verfügte Abschiebeauftrag vom 11.08.2015 durchsetzbar. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handeln im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem deren Handeln auch zuzurechnen ist (vgl. Filzwieser/Frank Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)§ 46 FPG 2005 K4).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handeln im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem deren Handeln auch zuzurechnen ist vergleiche Filzwieser/Frank Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 46, FPG 2005 K4). Die Abschiebung ist die Umsetzung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes und es handelt sich somit um eine unmittelbare Befehls und Zwangsgewalt, die im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG überprüft werden kann (vgl Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG 2005).Die Abschiebung ist die Umsetzung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes und es handelt sich somit um eine unmittelbare Befehls und Zwangsgewalt, die im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG überprüft werden kann vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46, FPG 2005). Im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist, ist das BVwG nicht an das Vorbringen gebunden (Filzwieser/Frank Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016)§ 46 FPG 2005 K10).Im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist, ist das BVwG nicht an das Vorbringen gebunden (Filzwieser/Frank Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 46, FPG 2005 K10). Neben dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung und der Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z1 bis 4 ist auch ein etwaiges Verbot der Abschiebung iSd § 50 FPG zu beachten.Neben dem Vorliegen einer durchsetzbaren Entscheidung und der Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Z1 bis 4 ist auch ein etwaiges Verbot der Abschiebung iSd Paragraph 50, FPG zu beachten. Da die Beschwerdeführer im Rahmen des vorangegangenen Zulassungsverfahrens angaben, unter keinen Umständen nach Ungarn zurückkehren zu wollen, lag auch die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Z 3 FPG vor.Da die Beschwerdeführer im Rahmen des vorangegangenen Zulassungsverfahrens angaben, unter keinen Umständen nach Ungarn zurückkehren zu wollen, lag auch die Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor. Bezüglich einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Hinblick auf die in der gegenständlichen Beschwerde monierten Schwachstellen des ungarischen Asylwesens kann auf die im Bescheid der belangten Behörde sowie dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Prüfung eines Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Dublin-III-VO getroffenen Ausführungen verwiesen werden.Bezüglich einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Hinblick auf die in der gegenständlichen Beschwerde monierten Schwachstellen des ungarischen Asylwesens kann auf die im Bescheid der belangten Behörde sowie dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Prüfung eines Selbsteintrittsrechts gem. Artikel 17, Dublin-III-VO getroffenen Ausführungen verwiesen werden. Bezüglich der zum Zeitpunkt der Abschiebung bestandenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin kann auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gem Art 17 der Aufnahmerichtlinie verwiesen werden, wonach Asylwerbern die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten ist; Laut Rsp des VwGH könnte jedoch der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (VfGH - 06.03.2008 - B 2400/07).Bezüglich der zum Zeitpunkt der Abschiebung bestandenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin kann auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gem Artikel 17, der Aufnahmerichtlinie verwiesen werden, wonach Asylwerbern die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten ist; Laut Rsp des VwGH könnte jedoch der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (VfGH - 06.03.2008 - B 2400/07). Da wie bereits ausgeführt zum Zeitpunkt der Abschiebung eine bisher komplikationslose Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin im fünften Monat vorlag, die im Rahmen der Abschiebung bei allen Schritten mitberücksichtigt wurde, lag auch kein Abschiebeverbot iSd Art. 50 FPG vor.Da wie bereits ausgeführt zum Zeitpunkt der Abschiebung eine bisher komplikationslose Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin im fünften Monat vorlag, die im Rahmen der Abschiebung bei allen Schritten mitberücksichtigt wurde, lag auch kein Abschiebeverbot iSd Artikel 50, FPG vor. Hierbei wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Überprüfung der Festnahme und Anhaltung verwiesen, wonach bei nicht vorliegen von Komplikationen erst durch sinngemäßes Heranziehen der §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetzt für die letzten acht Wochen von einer besonderen Schonungsbedürftigkeit einer Schwangeren auszugehen ist und davor bei Beschwerdefreiheit der Schwangeren keine refoulement relevante Gefährdung vorliegt (vgl. W129 1413695-1).Hierbei wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Überprüfung der Festnahme und Anhaltung verwiesen, wonach bei nicht vorliegen von Komplikationen erst durch sinngemäßes Heranziehen der Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetzt für die letzten acht Wochen von einer besonderen Schonungsbedürftigkeit einer Schwangeren auszugehen ist und davor bei Beschwerdefreiheit der Schwangeren keine refoulement relevante Gefährdung vorliegt vergleiche W129 1413695-1). Zu A.II. und III.) KostenentscheidungZu A.II. und römisch drei.) Kostenentscheidung

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführerin in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandsersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 21). Da die Festnahme und Anhaltung jeder einzelnen Beschwerdeführer einen sachlich trenn- und unterscheidbaren Akt darstellt, einer isolierten Betrachtung zugänglich ist und auch der von der belangten Behörde verfolgte Zweck der Amtshandlung jeweils ein anderer ist, nämlich die Durchsetzung der gegen die jeweilige Beschwerdeführerin ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, liegt in der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer betreffend jede einzelne von ihnen eine eigenständige Maßnahme vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 21).Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführerin in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandsersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 79 a, Rz 21). Da die Festnahme und Anhaltung jeder einzelnen Beschwerdeführer einen sachlich trenn- und unterscheidbaren Akt darstellt, einer isolierten Betrachtung zugänglich ist und auch der von der belangten Behörde verfolgte Zweck der Amtshandlung jeweils ein anderer ist, nämlich die Durchsetzung der gegen die jeweilige Beschwerdeführerin ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, liegt in der Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer betreffend jede einzelne von ihnen eine eigenständige Maßnahme vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 79 a, Rz 21). Die Beschwerdeführer haben der belangten Behörde daher jeweils Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz war mangels Obsiegen daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in den Beschwerden auch nicht substantiiert bestritten wurde, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Umstände der Festnahme und Anhaltung sowie der daran anschließenden Abschiebung sind ebenso wenig strittig wie die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Amtshandlungen im fünften Monat schwanger war. Die Beschwerde wirft nur die Frage auf, ob die angefochtenen Maßnahmen aus diesem Grund unverhältnismäßig waren oder nicht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Fragen der Sachverhaltsermittlung, sondern der rechtlichen Beurteilung.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in den Beschwerden auch nicht substantiiert bestritten wurde, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Die Umstände der Festnahme und Anhaltung sowie der daran anschließenden Abschiebung sind ebenso wenig strittig wie die Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Amtshandlungen im fünften Monat schwanger war. Die Beschwerde wirft nur die Frage auf, ob die angefochtenen Maßnahmen aus diesem Grund unverhältnismäßig waren oder nicht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Fragen der Sachverhaltsermittlung, sondern der rechtlichen Beurteilung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegenDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen Wie oben dargelegt wurde die Frage zur Abschiebung Schwangerer respektive deren Berücksichtigung im Zuge einer Überprüfung nach Art. 3 EMRK (auch im Hinblick auf lebensbedrohliche Krankheiten) bereits durch die höchstrichterliche Judikatur, welche auch die Rsp des EGMR mit berücksichtigt, hinreichend geklärt. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind anlässlich der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Tage getreten.Wie oben dargelegt wurde die Frage zur Abschiebung Schwangerer respektive deren Berücksichtigung im Zuge einer Überprüfung nach Artikel 3, EMRK (auch im Hinblick auf lebensbedrohliche Krankheiten) bereits durch die höchstrichterliche Judikatur, welche auch die Rsp des EGMR mit berücksichtigt, hinreichend geklärt. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind anlässlich der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Tage getreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2115687.1.00

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