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{'item': 'W186 2149002-1'}

Obsah (25)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 5Art. 12§ 61§ 34§ 28§ 3§ 76§§ 56§ 52§ 52a§ 6Art. 1§ 77§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 57§ 13Art. 49

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW186 2149002-1 SpruchW186 2149002-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZE

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. IV.römisch vier.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von €

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin [=BF] reiste erstmals am 26.08.2016 von China kommend in Österreich ein und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Anfrage an das Visa-Informationssystem ergab, dass Frankreich der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum, gültig für den Zeitraum vom 15.08.2016 bis 13.11.2016 ausgestellt hat. Bei der Erstbefragung vom 27.08.2016 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe ihr Heimatland am 22.08.2016 mit dem Flugzeug verlassen und sei auf dem Luftweg nach Wien gereist, wo sie am 26.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie den von der chinesischen Regierung angeordneten Zwangsabrisses ihres Hauses verhindern hätte wollen und dabei einen Baggerfahrer mit einem Ziegelstein am Kopf verletzt hätte und deshalb den Entschluss gefasst habe China zu verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sohin am 13.09.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen für die BF an Frankreich, welchem Frankreich mit Schreiben vom 29.09.2016 ausdrücklich zustimmteDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sohin am 13.09.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2 und Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen für die BF an Frankreich, welchem Frankreich mit Schreiben vom 29.09.2016 ausdrücklich zustimmte 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl.: 1127648510 – 161181038, wurde der von der BF eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Absatz 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zl.: 1127648510 – 161181038, wurde der von der BF eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. W233 2141055-1/2E, wurde die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. W233 2141055-1/2E, wurde die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Die BF wurde sodann am 16.02.2017 nach Frankreich überstellt. 1.2. Am 21.02.2017 reiste die BF erneut, diesmal illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 21.02.2017 führte die BF aus, dass sich in Frankreich niemand um sie gekümmert hätte und sie aufgrund eines Behördenkonfliktes derzeit nicht nach China zurückkehren könne, weshalb sie in Österreich neuerlich einen Asylantrag stelle. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie ins Gefängnis zu kommen, da sie jemanden verletzt habe. Im Anschluss an die Einvernahme erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG, wonach die BF umgehend festzunehmen und in das PAZ Wien, Rossauer Lände, eingeliefert werden soll.Im Anschluss an die Einvernahme erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, wonach die BF umgehend festzunehmen und in das PAZ Wien, Rossauer Lände, eingeliefert werden soll. 1.3. Am 21.02.2017 um 17:00 wurde die BF sodann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrer Betreuungsstelle in Traiskirchen angetroffen. Im Anschluss an eine Personendurchsuchung wurde die BF festgenommen und in weiterer Folge in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Mit Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G vom 21.02.2017 wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA Konsultationen mit Frankreich in Form einer Anfrage

der Dublin Verordnung führt. Der BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages Frist für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gilt.Mit Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 21.02.2017 wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA Konsultationen mit Frankreich in Form einer Anfrage

der Dublin Verordnung führt. Der BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tages Frist für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gilt. 2. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017 wurde über die BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin-III VO i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017 wurde über die BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 der Dublin-III VO in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend traf das BFA im Wesentlichen folgende Feststellungen: "Sie sind nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sind gesund. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen ihre Person ist durchführbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie gehen seit ihrer Einreise keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, sie sind für die Behörde nicht greifbar und hielten sich bislang unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben in Österreich keinen Wohnsitz. Sie gehen keiner Beschäftigung nach und haben auch nicht die Möglichkeit eine anzunehmen." In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde: "

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)."

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO).

Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.

Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird

§ 76Abs.

5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird

Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

§ 76Abs.

2 Z2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorliegen.

Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vorliegen.

Art. 28

der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Zur Fluchtgefahr definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt ist. Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Für ihr weiteres Verfahren ist Frankreich nach der Dublin-Verordnung zuständig und wurde ihre Überstellung für den März 2017 in Aussicht genommen. Sie haben einen Wohnsitz im Bundesgebiet, sind an diesem für die Behörde jedoch nicht greifbar, sind mittelos und verfügen über keine Personaldokumente, weshalb sie aus eigenem Entschluss Österreich nicht verlassen können. Sie waren in den bisherigen zahlreichen Verfahren unkooperativ und zeigten keinen Willen am Verfahren mitzuwirken. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. 1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittelos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Frankreich zurückzukehren. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und Frankreich begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung nach Frankreich zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung.Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittelos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Frankreich zurückzukehren. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und Frankreich begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung nach Frankreich zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen. Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu ihrer Person ergibt und begründet in ihrem Fall die Schubhaft. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie verfügen über keine Meldeadressen, und sind unsteten Aufenthaltes. Aufgrund dieses Umstandes kommt eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten ebenfalls nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Der Bescheid wurde der BF durch persönliche Übergabe am 22.02.2017 zugestellt; die BF bestätigte das mit ihrer Unterschrift auf der diesbezüglichen Übernahmsbestätigung. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2017 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2017 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mir Verfahrensanordnung wurde die BF über das

§ 52aAbs.

2 BFA-VG verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch informiert.Mir Verfahrensanordnung wurde die BF über das

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch informiert. 3. Am 28.02.2017 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien die bei ihm am 27.02.2017 eingebrachte Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.02.2017 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung sei 21.02.2017 der BF

§ 6Abs.

1 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Die gegenständliche – vom Rechtsvertreter der BF verfasste – Beschwerde langte sodann am 03.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Am 28.02.2017 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien die bei ihm am 27.02.2017 eingebrachte Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.02.2017 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung sei 21.02.2017 der BF

Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Die gegenständliche – vom Rechtsvertreter der BF verfasste – Beschwerde langte sodann am 03.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF in Frankreich von den österreichischen Behörden nach ihrer Ankunft auf einen Platz im Flughaben verwiesen worden sei und dort habe warten sollen. Als nach fünf Stunde noch immer niemand gekommen sei habe sich die BF ein Zugticket nach Wien gekauft, da sie nicht gewusst habe wohin sie gehen solle, zumal sie im Gegensatz zu Österreich in Frankreich niemanden habe. Nachdem sie am 21.02.2017 mit dem Zug in Wien ankam, sei sie sogleich nach Traiskirchen gefahren und habe einen weiteren Asylantrag gestellt. Die Beschwerde moniert inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund des Unterlassens der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung

Art. 1Abs. 3 Pers

FrG 1988 einschließlich der Unterlassung der Anwendung des gelinderen Mittels

§ 77Abs.

1 Satz 1 FPG 2005 bzw. der Verletzung des in § 80 Abs. 1 FPG 2005 statuierten Gebotes, die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Verhängung der Schubhaft auf wesentlichen Verfahrensfehlern beruhe, unter anderem auf mangelnde Ermittlungen zum Land in das die BF abgeschoben werden muss, zumal die BF laut dem gegenständlichen Mandatsbescheid vom 21.02.2017 im März nach Italien überstellt werde.Die Beschwerde moniert inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund des Unterlassens der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung

Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988 einschließlich der Unterlassung der Anwendung des gelinderen Mittels

Paragraph 77, Absatz eins, Satz 1 FPG 2005 bzw. der Verletzung des in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 statuierten Gebotes, die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Verhängung der Schubhaft auf wesentlichen Verfahrensfehlern beruhe, unter anderem auf mangelnde Ermittlungen zum Land in das die BF abgeschoben werden muss, zumal die BF laut dem gegenständlichen Mandatsbescheid vom 21.02.2017 im März nach Italien überstellt werde. Ebenso wurde hinsichtlich der Anwendung des gelinderen Mittels und den von der belangten Behörde zur Verhängung der Schubhaft herangezogenen Gründen vorgebracht, dass die BF nicht illegal nach Österreich eingereist sei. Sie habe ein französisches Visum gehabt und hätte nach Österreich einreisen dürfen. Sie dürfe als Asylwerberin keiner Arbeit nachgehen, womit die Behörde ihr diesbezüglich keinen Vorwurf machen könne, da sie im Falle von Schwarzarbeit ohnedies bestraft werden würde. Hinsichtlich des Vorwandes, die BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel wurde auf den Asylakt verwiesen, wonach die BF bei ihrer Überstellung nach Frankreich EUR 1300,-- an Barmitteln bei sich hatte und nach ihrer Reise nach Österreich nun über EUR 920,-- verfüge. Bezüglich der Annahme der belangten Behörde, die BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich wurde ausgeführt, dass die BF gelegentlich ihrer Einvernahme am 21.02.2017 gesagt habe, dass sie im Besitz eines Mietvertrages (Penzingerstraße 132/3, 1140 Wien) vom 01.09.2016 sei. Sie könne also dort wohnen und sich nach dem Meldegesetz auch dort anmelden. Dem Vorhalt der belangten Behörde wonach die BF nicht greifbar sei, wurde in der Beschwerde entgegengehalte, dass die BF nach ihrer Ankunft am 21.02.2017 selbst nach Traiskirchen gefahren sei um einen Asylantrag zu stellen. Hätte die BF untertauchen wollen so wäre sie nicht von sich aus an das BFA Niederösterreich herangetreten. In der Beschwerde wurde beantragt, die Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 21.02.2017, für rechtswidrig zu erklären. Im Anhang an die Beschwerde wurde eine Vollmacht der BF an den Verein SPESS, Opernring 1 /R/646, 1010 Wien, der Mietvertrag der BF hinsichtlich der Wohnung in der Penzingerstraße 132/3, 1140 Wien sowie eine Bestätigung über das Verfügen von ausreichend Barmittel übermittelt. 4. Das BFA erstattete am 06.03.2017 folgende Stellungnahme: "Die Genannte wurde am 16.02.2017 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Frankreich überstellt. Die Genannte reiste am 21.02.2017 illegal erneut nach Österreich. Am 22.02.2017 wurde die Obgenannte in Schubhaft genommen zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Im konkreten Fall ergibt sich folgender Sachverhalt: -Strichaufzählung Die Genannte reiste am 26.08.2016 von China kommend in Österreich ein. -Strichaufzählung Sie stellte am selben Tag unter der Zahl IFA 1127648510, ihren Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Gleichzeitig wurde ein Verfahren nach der Dublin III Verordnung mit Frankreich eingeleitet.Gleichzeitig wurde ein Verfahren nach der Dublin römisch drei Verordnung mit Frankreich eingeleitet. -Strichaufzählung Mit Bescheid gem. § 5 Abs. 1 AsylG. 2005 wurde der Asylantrag zurückgewiesen und gleichzeitig gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs mit 13.12.2016 in Rechtskraft.Mit Bescheid gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG. 2005 wurde der Asylantrag zurückgewiesen und gleichzeitig gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs mit 13.12.2016 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 16.02.2017 wurde Obgenannte nach Frankreich überstellt. -Strichaufzählung Am 21.02.2017 kehrte die Genannte erneut nach Österreich zurück. -Strichaufzählung Am 22.02.2017 wurde die Schubhaft verhängt. -Strichaufzählung Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Frankreich, langte am 28.02.2017 die Zustimmung zur Rückübernahme ein. -Strichaufzählung Eine schnellstmögliche Überstellung nach Frankreich ist laufend, ein konkreter Überstellungszeitpunkt ist noch nicht bekannt. Dieser wird unverzüglich, bei Kenntnis, nachgereicht werden. Da aufgrund ihrer Vorgeschichte – Außerlandesbringung am 16.02.2017 und deren unmittelbare illegale Rückkehr nach Österreich am 21.02.2017 - Sicherungsbedarf bestand wurde die Schubhaft angeordnet. Die Genannte zeigte damit, dass sie nicht gewillt ist sich an irgendwelche behördlichen Anweisungen zu halten. Die Genannte ist, wie ihr Verhalten zeigt, flexibel in ihrer Lebensgestaltung, an absolut keine Örtlichkeiten oder Personen gebunden und jederzeit bereit illegal unterzutauchen. Von einer Integration konnte nichts wahrgenommen werden. Das BFA RD NÖ kommt letztlich nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss, dass eine Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im konkreten Fall vorliegt. Denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um dieses Ziel zu gewährleisten war der Eingriff in sein Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich. Es ist ersichtlich dass es sich in diesem Fall um eine illegal aufhältige Person, welche zwar über eine Meldeadresse verfügt, an der sie aber nicht anwesend und daher für die Behörde nicht greifbar ist, und nur über geringfügige Barmittel verfügt, handelt und der in einem besonderen Licht erscheint und besondere Umstände vorliegen die ein Untertauchen befürchten lassen. Eine Einvernahme ist für den 08.03.2017 vorgesehen. Die im Betreff Genannte ist derzeit in Schubhaft." Neben der Abweisung der Beschwerde und der Feststellung

§ 22a

BFA-VG wurde beantragt, die BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.Neben der Abweisung der Beschwerde und der Feststellung

Paragraph 22 a, BFA-VG wurde beantragt, die BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Mit Schreiben vom 06.03.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Dublin-Überstellung der BF nach Frankreich für den 13.03.2017 geplant sei. Mit Schreiben vom 08.03.2017 übermittelte die belangte Behörde das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom selbigen Tag. Diese gestaltete sich wie folgt: "F: Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid für die Sprache Chinesisch bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. A: Ja. F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie an der Einvernahme teilnehmen? A: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und immer gesund gewesen und kann mich darauf konzentrieren. Folgender maßgeblicher Sachverhalt wurde erhoben: Sie haben in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass für ihr Verfahren Frankreich zuständig ist. Sie wurden am 16.02.2017 nach Frankreich überstellt und sind illegal nach Österreich zurückgekehrt, wo sie am 21.02.2017 erneut einen Antrag gestellt haben. Ein erneut eingeleitetes Konsultationsverfahren hat ergeben, dass sie erneut nach Frankreich überstellt werden. Ihre Abschiebung ist für den 13.03.2017 vorgesehen. Zum illegalen Aufenthalt: F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? A: Ich werde von einem Rechtsanwalt vertreten, wie der heißt weiß ich aber nicht. Ich habe den noch nie gesehen. Der Kontakt wurde über einen Dolmetscher hergestellt, wo der ist und wie der heißt weiß ich auch nicht. F: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU? A: Nein. F: Warum sind sie von Frankreich nach Österreich zurückgekommen? A: Ich bin in Frankreich am Flughafen gelandet. Dort hat sich niemand um mich gekümmert. Ich habe einige Stunden gewartet, aber es ist niemand gekommen. Nach ein paar Stunden habe ich einige Chinesen angesprochen, welche mir aber auch nicht helfen konnten. Dann bin ich mit dem Zug nach Österreich zurückgefahren. F: Wie wären sie vom Flughafen zum Bahnhof gekommen. A: Ich habe im Flughafen gewartet, es hat sich niemand um mich gekümmert. Dann bin ich zu einem Taxi gegangen und habe ihm gesagt, dass ich essen möchte. Der Fahrer brachte mich zu einem China-Restaurant. Das Logo des Restaurants kenne ich aber nicht. Das ist in der Nähe vom zentralen Bahnhof von Paris. Für die Fahrt musste ich € 40.- bezahlen. F: Welche Sprachen sprechen sie. A: Nur Chinesisch. Der Chinese im Chinalokal hat für mich die Fahrkarte am Bahnhof mit meinem Geld besorgt. F: Wenn kennen sie in Österreich. A: Ich kenne in Österreich noch einige Arbeitskollegen, ich habe als Prostituierte gearbeitet. Die sind aber in Graz und Umgebung aufhältig. Wie ich nach Österreich kam, habe ich in Wien im

  1. Bezirk, XXXX, gearbeitet.A: Ich kenne in Österreich noch einige Arbeitskollegen, ich habe als Prostituierte gearbeitet. Die sind aber in Graz und Umgebung aufhältig. Wie ich nach Österreich kam, habe ich in Wien im
  2. Bezirk, römisch 40 , gearbeitet. F: Wie lange haben sie dort gearbeitet. A: Nicht ganz einen Monat. In Österreich habe ich insgesamt vier oder fünf Monate gearbeitet, als Prostituierte. F: Waren sie schon öfters in Österreich oder waren sie vorher auch schon in Österreich? A: Ich bin zum ersten Mal von einer Schlepperorganisation hier her gebracht worden. F: Was war der Grund für die Einreise. A: Weil ich in China so wenig verdiene. Deshalb bin ich über eine chinesische Webseite an diese Schlepperorganisation gekommen. F: Wie sind sie nach Österreich eingereist? A: Ich bin mit meinem eigenen Reisepass und mittels Flugzeug nach Österreich eingereist. Ich bin in Frankreich umgestiegen. F: Haben sie in Österreich einen Wohnsitz? A: Ich wohne im
  3. Bezirk, die Adresse weiß ich aber nicht. Wenn ich dort hin gehe, finde ich die Adresse. Ich weiß, dass ich mit einer U-Bahnlinie 4 fahre. F: Als sie ihr Heimatland verlassen haben – was war das Ziel ihrer Reise? A: Die Organisation hat mir versprochen, dass ich hier Geld verdienen kann und unter Umständen hätte ich als Kindermädchen arbeiten können. Es ist jedoch anders gekommen und ich habe dann als Prostituierte gearbeitet. F: Sind sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder illegal? A: Ich bin meiner Beschäftigung illegal nachgegangen. F: Wovon leben sie in ihrem Heimatland? A: In verschiedenen Berufssparten, zuletzt als Verkäuferin. F: Verfügen sie über Bargeld. A: Bei der Einreise hatte ich € 700 – 800.- gehabt. Jetzt habe ich ca. € 17.- bei mir. F: Was ist mit den € 800.- passiert. A: Das Geld habe ich im laufenden Aufenthalt verbraucht. Ich verdiene jetzt durchschnittlich pro Kunde € 20.-. F: Haben sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen? A: Nein. F: Haben sie in Österreich Familienangehörige? A: Nein. Weder hier noch sonst in der EU. F: Haben sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche? A: Ich bin verheiratet mit Hr. XXXX, 1975 geboren. Das ist meine zweite Ehe. Aus meiner ersten Ehe habe ich eine elfjährige Tochter namens XXXX, geb. XXXX. Meine Eltern leben in China, meine Mutter ist Hausfrau, mein Vater Pensionist. Geschwister habe ich keine. Meine Eltern sind aber geschieden.A: Ich bin verheiratet mit Hr. römisch 40 , 1975 geboren. Das ist meine zweite Ehe. Aus meiner ersten Ehe habe ich eine elfjährige Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Meine Eltern leben in China, meine Mutter ist Hausfrau, mein Vater Pensionist. Geschwister habe ich keine. Meine Eltern sind aber geschieden. F: Sind sie gesund, oder benötigen sie Medikamente bzw. einen Arzt? A: Ich bin gesund. F: Könnten sie in ihrem Heimatland eine Beschäftigung annehmen. A: Ja, ich will aber nicht. Was ich hier oder sonst in der EU arbeite, ist für mich gleichgültig. F: Welcher Staatsbürger sind sie. A: Ich bin Staatsbürger von China, Volksgruppe Han. F: Verfügen sie über Personaldokumente. A: Mein Reisepass wurde mir von dem Mann der mich abgeholt hat weggenommen, so wie auch meine anderen Dokumente. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nur einen Reisepass hatte. Zur Anordnung der Schubhaft: F: Sie werden am 13.03.2017 nach Frankreich abgeschoben, zumal Frankreich für ihr weiteres Asylverfahren zuständig ist. Bis dahin werden sie angehalten. A: Ich will nicht zurück. Es hat sich dort niemand um mich gekümmert, darüber hinaus habe ich kein Geld. F. Hatten sie in anderen Staaten bereits Kontakt zur Polizei und wenn ja warum? A: Nein. F: Haben sie sich innerhalb der EU oder in der Schweiz bereits aufgehalten? A: Ich bin zum ersten Mal in der EU. F: Willigen sie in ihre Überstellung nach Frankreich ein? A: Keine Ahnung. F: Haben sie vor sich ihrer Überstellung zu widersetzen? A: Nein. F: Ich beende die Einvernahme. Wollen sie noch etwas hinzufügen? A: Nein, ich habe alles gesagt und nichts mehr hinzuzufügen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Ihre Identität steht nicht fest.Die BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF reiste unter Verwendung ihres von Frankreich für den Zeitraum vom 15.08.2016 bis 13.11.2016 gültigen Schengen-Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und brachte am 26.08.2016, somit innerhalb des Gültigkeitszeitraums ihres Visums, ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Am 13.09.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der im Visainformationssystem von Frankreich gespeicherten Ausstellung des Schengen-Visums an die Beschwerdeführerin ein Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem Frankreich mit Schriftsatz vom 29.09.2016 ausdrücklich zustimmte. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016, Zl.: 1127648510 – 161181038, wurde der von der BF eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Art. 12Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2016, Zl.: 1127648510 – 161181038, wurde der von der BF eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich

Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. W233 2141055-1/2E, wurde die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. W233 2141055-1/2E, wurde die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Die BF wurde sodann am 16.02.2017 nach Frankreich überstellt. Am 21.02.2017 reiste die BF erneut, diesmal illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG, am 21.02.2017 erlassenen Festnahmeauftrags wurde die BF am selben Tag um 17:00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrer Betreuungsstelle in Traiskirchen einer Personenkontrolle unterzogen. Im Anschluss daran wurde die BF festgenommen und in in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, am 21.02.2017 erlassenen Festnahmeauftrags wurde die BF am selben Tag um 17:00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrer Betreuungsstelle in Traiskirchen einer Personenkontrolle unterzogen. Im Anschluss daran wurde die BF festgenommen und in in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017 wurde über die BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin-III VO i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017 wurde über die BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 der Dublin-III VO in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Einleitung des Konsultationsverfahrens mit Frankreich langte am 28.02.2017 die Zustimmung der Rückübernahme ein. Die Überstellung der BF nach Frankreich ist für den 13.03.2017 geplant. Gegen die BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Die BF leidet unter keinen nennenswerten Krankheiten. Sie ist hafttauglich. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): Die BF verfügt über keine existenzsichernde Mittel und über keine Reisedokumente. Die BF verfügt in Österreich über eine Wohnung in 1140 Wien und ist dort auch seit 01.09.2016 gemeldet. Die BF hat in Österreich, abgesehen von einigen Arbeitskolleginnen aufgrund von ihrer illegalen Arbeit als Prostituierte, keine soziale Bindung. Die BF hat in Österreich einige Monate illegal als Prostituierte gearbeitet und ist mittels Schlepperorganisation aufgrund ihres geringen Verdienstes in China nach Österreich gekommen.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu W233 2141055-1/2E. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme ergeben sich aus dem Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 21.02.
  2. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren mit Frankreich und dessen Zustimmung zur Rückübernahme ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdevoralge der belangten Behörde vom 06.03.
  3. Die Feststellung zur geplanten Überstellung am 13.03.2017 ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Information der belangten Behörde. Die Feststellung zur privaten Unterkunft der BF ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Mietvertrag der BF sowie einer ZMR Abfrage. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein existenzsichernder Mittel der BF ergibt aus der Einvernahme am 08.03.2017, wonach die BF angab derzeit EUR 17,00 an Barmittel zu haben. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein von Reisedokumenten ergibt sich aus der Aussage der BF gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 08.03.2017 wonach die BF ausführte, dass ihr Reisepass ihr von dem Mann der sie abgeholt habe, weg genommen worden sei und sie nur diesen bei sich gehabt hätte. Die Feststellung zu ihrer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet ergibt sich aus der diesbezüglichen Aussage der BF im Protokoll der Einvernahme am 08.03.
  4. Die Feststellung, wonach die BF mittels Schlepperorganisation aufgrund ihres zu geringen Verdienstes in China nach Österreich kam, ergibt sich aus ihrer eigenen Angaben in der Einvernahme am 08.03.2017, wonach sie durch eine chinesische Website auf eine Schlepperorganisation gekommen sei, welche ihr ursprünglich versprochen habe als Kindermädchen in Österreich Geld verdienen zu können, sie aber schlussendlich nach ihrer Ankunft als Prostituierte gearbeitet hat. Die Feststellung zur durchsetzbaren Außerlandesbringung ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 07.11.2016, Zl. 1127648510/
  5. Die Feststellungen zur Hafttauglichkeit und zum Nichtvorhandensein von Krankheiten bei der BF ergeben sich aus dem Umstand, dass ein Vorbringen zu etwaigen Krankheiten im bisherigen Verfahren, insbesondere in der letzten Einvernahme am 08.03.2017 nicht erstattet worden ist. Auch ergaben sich sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.
  6. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.3.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. 4.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.4.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

  1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
  2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchpunkt A I. und II.) – Schubhaftbescheid, Anhaltung in SchubhaftZu Spruchpunkt A römisch eins. und römisch zwei.) – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 1. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [2014]).
  2. Die Dublin III-VO trat mit am
  3. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [2014]). Die BF ist als chinesische Staatsangehörige Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
  2. Daher ist die Dublin III-VO auf die BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VODie BF ist als chinesische Staatsangehörige Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
  3. Daher ist die Dublin III-VO auf die BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO 3.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

  1. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
  2. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren

Art. 28Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs.

3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren

Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.

  1. § 77 Gelinderes Mittel
  2. Paragraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  2. 2008, 2007/21/0391). Für die Schubhaft nach § 76 Abs. 3 Z 6 FPG müssen für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen lassen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen‘ abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (vgl. VwGH, Zlen. 2014/21/0075 sowie 2013/21/0170).Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  3. 2008, 2007/21/0391). Für die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG müssen für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen lassen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen‘ abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" vergleiche VwGH, Zlen. 2014/21/0075 sowie 2013/21/0170). Die in Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin III-VO festgelegten Voraussetzungen entsprechen – auf das Überstellungsverfahren bezogen – jenen der Abs 1 und 2 Z 1, verlangen jedoch – wohl im Hinblick auf den für Asylwerber maßgeblichen Vertrauensvorschuss – zur Umschreibung der Notwendigkeit eine erhebliche Fluchtgefahr. Da eine "unerhebliche" Fluchtgefahr überhaupt keine Fluchtgefahr wäre, bedarf es für die "Erheblichkeit" der Fluchtgefahr einer zusätzlichen Determinate: Erheblich wird die Fluchtgefahr wohl dann sein, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene sich dem Überstellungsverfahren entziehen würde, durch dessen individuelles Verhalten seit der Einreise nach Österreich so groß ist, dass Haft unerlässlich scheint (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005 [2016]).Die in Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO festgelegten Voraussetzungen entsprechen – auf das Überstellungsverfahren bezogen – jenen der Absatz eins und 2 Ziffer eins,, verlangen jedoch – wohl im Hinblick auf den für Asylwerber maßgeblichen Vertrauensvorschuss – zur Umschreibung der Notwendigkeit eine erhebliche Fluchtgefahr. Da eine "unerhebliche" Fluchtgefahr überhaupt keine Fluchtgefahr wäre, bedarf es für die "Erheblichkeit" der Fluchtgefahr einer zusätzlichen Determinate: Erheblich wird die Fluchtgefahr wohl dann sein, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene sich dem Überstellungsverfahren entziehen würde, durch dessen individuelles Verhalten seit der Einreise nach Österreich so groß ist, dass Haft unerlässlich scheint (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005 [2016]).
  4. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr damit, dass die BF keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe und für die Behörde nicht greifbar sei. Ebenso halte sich die BF bislang unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Darüber hinaus sei die BF unkooperativ und zeige keinen Willen am Verfahren mitzuwirken. Zudem wurde mit dem Fehlen einer beruflichen, familiären und sozialen Verankerung im Bundesgebiet argumentiert. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 2,3 und 5 und des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.7. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr damit, dass die BF keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe und für die Behörde nicht greifbar sei. Ebenso halte sich die BF bislang unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Darüber hinaus sei die BF unkooperativ und zeige keinen Willen am Verfahren mitzuwirken. Zudem wurde mit dem Fehlen einer beruflichen, familiären und sozialen Verankerung im Bundesgebiet argumentiert. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 2,3 und 5 und des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.

  1. Dem Einwand gegen das Nichtvorhandenseins eines Wohnsitzes respektive einer Verletzung des Meldegesetzes wurde in der Beschwerde, beizupflichtender Weise entgegengebracht, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits in der Einvernahme gelegentlich der Asylantragsstellung am 21.02.2017 vorgebracht, im Besitz eines Mietvertrages über eine Wohnung in 1140 Wien ist sowie an dieser Adresse auch seit 01.09.2017 gemeldet ist. Ein aktueller ZMR Auszug bestätig diese Tatsache.
  2. Ebenso ist - entgegen der getroffenen Feststellungen im verfahrensgegenständliche Bescheid wonach die BF den Behörden nicht greifbar wäre- den Ausführungen in der Beschwerde beizupflichten, wonach die BF nach ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet von sich aus das BFA aufsuchte um – ihrem persönlichen Interesse dienend- einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Da sich die BF zum Zeitpunkt der Festnahme im Quartier der GVS aufhielt kann der Feststellung der Behörde, wonach die BF den Behörden nicht greifbar sei, nicht zugestimmt werden.
  3. Dem Einwand der Beschwerde, wonach der Bescheid und somit die Verhängung der Schubhaft auf Verfahrensfehlern insbesondere auf mangelnde Ermittlungen zum Land in das die BF abgeschoben werde, zumal die belangte Behörde in ihrem Bescheid im Verfahrensgang irrtümlicher weise ausführte, dass die BF nach Italien (und nicht wie richtig nach Frankreich) abgeschoben werde, kann entgegengehalten werden, dass sich aus dem Gesamtbild des Bescheides unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensganges, insbesondere aus der rechtlichen Beurteilung zweifelsfrei ergibt, dass "Frankreich für ihr weiteres Verfahren nach der Dublin- Verordnung zuständig ist und die Überstellung für März 2017 in Aussicht genommen wurde" (S. 4 des angefochtenen Bescheides). Auch aufgrund der im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere aus Art 28 der Dublin III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, ergibt sich unmissverständlich, dass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anwendungsbereich der VO erfolgt. Da aus der Aktenlage, dem bisherigen Verfahrensgang sowie den Mitteilungen gegenüber der BF (vgl. die Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G vom 21.02.2017) ersichtlich ist, dass diese aufgrund des von Frankreich ausgestellten Schengen-Visums wiederum nach Frankreich überstellt wird, ist daher nicht von einem Verfahrensfehler auszugehen. In Anlehnung an die Rsp bezüglich eines mangelhaften Spruches, wonach es genügt, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, etwa aus den Mitteilungen an die Parteien (vgl VwGH 15.05.1996, 92/03/0086) bzw. aus der Aktenlage erschließen lassen ( vgl VwGH 23.04.1992, 92/09/0062; 21.05.1992, 91/09/0238) oder wonach das Unterbleiben eines Gesetzeszitats iSd §59 Abs. 1 AVG den Bescheid nach der Judikatur des VwGH nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belastet, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben (vgl VwSlg 16.497 A/1931; VwGH 22.09.1988, 86/06/0132; VwGH 26.11.2003, 99/20/0449) ist daher nicht von einer Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides auszugehen.10. Dem Einwand der Beschwerde, wonach der Bescheid und somit die Verhängung der Schubhaft auf Verfahrensfehlern insbesondere auf mangelnde Ermittlungen zum Land in das die BF abgeschoben werde, zumal die belangte Behörde in ihrem Bescheid im Verfahrensgang irrtümlicher weise ausführte, dass die BF nach Italien (und nicht wie richtig nach Frankreich) abgeschoben werde, kann entgegengehalten werden, dass sich aus dem Gesamtbild des Bescheides unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensganges, insbesondere aus der rechtlichen Beurteilung zweifelsfrei ergibt, dass "Frankreich für ihr weiteres Verfahren nach der Dublin- Verordnung zuständig ist und die Überstellung für März 2017 in Aussicht genommen wurde" (S. 4 des angefochtenen Bescheides). Auch aufgrund der im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere aus Artikel 28, der Dublin römisch drei VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, ergibt sich unmissverständlich, dass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anwendungsbereich der VO erfolgt. Da aus der Aktenlage, dem bisherigen Verfahrensgang sowie den Mitteilungen gegenüber der BF vergleiche die Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 21.02.2017) ersichtlich ist, dass diese aufgrund des von Frankreich ausgestellten Schengen-Visums wiederum nach Frankreich überstellt wird, ist daher nicht von einem Verfahrensfehler auszugehen. In Anlehnung an die Rsp bezüglich eines mangelhaften Spruches, wonach es genügt, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, etwa aus den Mitteilungen an die Parteien vergleiche VwGH 15.05.1996, 92/03/0086) bzw. aus der Aktenlage erschließen lassen ( vergleiche VwGH 23.04.1992, 92/09/0062; 21.05.1992, 91/09/0238) oder wonach das Unterbleiben eines Gesetzeszitats iSd §59 Absatz eins, AVG den Bescheid nach der Judikatur des VwGH nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belastet, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben vergleiche VwSlg 16.497 A/1931; VwGH 22.09.1988, 86/06/0132; VwGH 26.11.2003, 99/20/0449) ist daher nicht von einer Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides auszugehen. Bezüglich des Einwandes in der Beschwerde, es wurden –aufgrund der irrtümlichen Anführung von Italien als Überstellungsstaatmangelhafte Ermittlungen zu dem Land in das die BF abgeschoben werden wird getroffen, kann abgesehen von der Tatsache, dass es sich diesbezüglich wie eben dargelegt um einen Irrtum der belangten Behörde gehandelt hat, eingewandt werden, dass die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Schubhaftverfahren keiner Prüfung zu unterziehen ist (vgl. VwGH 27.3.2007, 2007/21/0019; 31.8.2006, 2004/21/0138).Bezüglich des Einwandes in der Beschwerde, es wurden –aufgrund der irrtümlichen Anführung von Italien als Überstellungsstaatmangelhafte Ermittlungen zu dem Land in das die BF abgeschoben werden wird getroffen, kann abgesehen von der Tatsache, dass es sich diesbezüglich wie eben dargelegt um einen Irrtum der belangten Behörde gehandelt hat, eingewandt werden, dass die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Schubhaftverfahren keiner Prüfung zu unterziehen ist vergleiche VwGH 27.3.2007, 2007/21/0019; 31.8.2006, 2004/21/0138). 11. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Dublin III - VO aus. Die BF reiste, nach einer bereits erfolgten Überstellung nach der Dublin-III VO nach Frankreich, fünf Tage später erneut illegal in Österreich ein und stellte ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Gegen die BF besteht bereits eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (rechtskräftiger Bescheide des BFA vom 07.11.2016, Zl. 1127648510 – 161181038).11. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28, Dublin römisch drei - VO aus. Die BF reiste, nach einer bereits erfolgten Überstellung nach der Dublin-III VO nach Frankreich, fünf Tage später erneut illegal in Österreich ein und stellte ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Gegen die BF besteht bereits eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (rechtskräftiger Bescheide des BFA vom 07.11.2016, Zl. 1127648510 – 161181038).

§ 61Abs.

2 FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, Seite 68 ).

Paragraph 61, Absatz 2, FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist und die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Drittstaatsangehörige nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR

  1. GP, Seite 68 ).
  2. Die BF verfügt im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel noch, abgesehen von Arbeitskolleginnen aufgrund ihrer illegalen Beschäftigung als Prostituierte, über soziale Kontakte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise der BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin – III VO auszugehen hatte. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die BF bereits einmal überstellt wurde und sodann binnen 5 Tagen wiederum, und zwar diesmal illegal, in das österreichische Staatsgebiet eingereist ist, liegt erhebliche Fluchtgefahr iSd des Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO vor, zumal das Verhalten der BF zeigt, dass diese nicht gewillt ist, die von den österreichischen Behörden getroffene Zuständigkeitsentscheidung zu akzeptieren und sich nicht an behördliche Anweisungen hält, wonach auch eine künftige Kooperationsbereitschaft der BF mit den Behörden in Zweifel gezogen werden kann.
  3. Die BF verfügt im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel noch, abgesehen von Arbeitskolleginnen aufgrund ihrer illegalen Beschäftigung als Prostituierte, über soziale Kontakte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise der BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin – römisch drei VO auszugehen hatte. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die BF bereits einmal überstellt wurde und sodann binnen 5 Tagen wiederum, und zwar diesmal illegal, in das österreichische Staatsgebiet eingereist ist, liegt erhebliche Fluchtgefahr iSd des Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO vor, zumal das Verhalten der BF zeigt, dass diese nicht gewillt ist, die von den österreichischen Behörden getroffene Zuständigkeitsentscheidung zu akzeptieren und sich nicht an behördliche Anweisungen hält, wonach auch eine künftige Kooperationsbereitschaft der BF mit den Behörden in Zweifel gezogen werden kann.
  4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich, ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass sie diesbezüglich nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von ihren eigenen Angaben nicht ergeben, dass die BF in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024; 18.12.2008, 2008/21/0582).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024; 18.12.2008, 2008/21/0582). Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Frankreich stimmte der Rückübernahme der BF mit Schreiben vom 28.02.2017 zu. Die Überstellung der BF nach Frankreich ist für den 13.03.2017 geplant. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung nicht auch tatsächlich zu rechnen ist. Ein mit Erkenntnis des VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0509, vergleichbarer Sachverhalt liegt sohin nicht vor. Die Überstellung ist somit auch innerhalb der in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO vorgesehenen Frist geplant.Die Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Frankreich stimmte der Rückübernahme der BF mit Schreiben vom 28.02.2017 zu. Die Überstellung der BF nach Frankreich ist für den 13.03.2017 geplant. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung nicht auch tatsächlich zu rechnen ist. Ein mit Erkenntnis des VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0509, vergleichbarer Sachverhalt liegt sohin nicht vor. Die Überstellung ist somit auch innerhalb der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO vorgesehenen Frist geplant. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass - wie oben angeführt- die persönlichen Interessen der BF aufgrund ihrer aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt: Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF bereits nach erfolgter Überstellung iSd Dublin-III-VO nach Frankreich binnen kürzester Zeit erneut illegal in das Bundesgebiet einreiste, sich somit nicht an behördliche Anordnungen hielt und mit ihrem Verhalten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die BF mittels Schlepperorganisation in Österreich illegal als Prostituierte arbeitet und damit die nationale Sicherheit und in die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet hat, geht das erkennende Gericht von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal eine aufrechte Zuständigkeit Frankreichs iSd Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend feststellt, handelt es sich bei der Verhinderung von Schwarzarbeit um ein gewichtiges öffentliches Interesse, das bei Vorliegen von Fluchtgefahr neben der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Schubhaft mit zu berücksichtigen ist (VwGH 17.11.1995, 95/02/0132 - 0134 und VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die BF bereits nach erfolgter Überstellung iSd Dublin-III-VO nach Frankreich binnen kürzester Zeit erneut illegal in das Bundesgebiet einreiste, sich somit nicht an behördliche Anordnungen hielt und mit ihrem Verhalten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die BF mittels Schlepperorganisation in Österreich illegal als Prostituierte arbeitet und damit die nationale Sicherheit und in die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet hat, geht das erkennende Gericht von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal eine aufrechte Zuständigkeit Frankreichs iSd Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend feststellt, handelt es sich bei der Verhinderung von Schwarzarbeit um ein gewichtiges öffentliches Interesse, das bei Vorliegen von Fluchtgefahr neben der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Schubhaft mit zu berücksichtigen ist (VwGH 17.11.1995, 95/02/0132 - 0134 und VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).
  5. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelindere Mittel das Auslangen gefunden werden: Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen

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