Obsah (7)
Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW197 2149013-1 SpruchW197 2149013-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelricht
Art. 28Abs.
2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) ist syrischer Staatsangehörige und reiste nach eigenem Vorbringen am 18.08.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier einen Asylantrag. Seine tatsächliche Identität steht nicht fest. 1.
- Der BF reiste zuvor illegal jedenfalls in Deutschland und in die Niederlande ein und stellte auch dort einen Asylantrag. Die Asylentscheidung in den Niederlanden erging negativ, der BF hat sich dem Verfahren in diesem Staat durch Ausreise nach Deutschland entzogen. In der Folge reiste er illegal nach Österreich und stellte auch hier einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Die Behörde leitete unverzüglich ein Dublin III-Konsultationsverfahren mit Deutschland ein, wobei Deutschland der Rückübernahme mit Schreiben vom 07.09.2016 zustimmte. Dies wurde dem BF auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. In Folge Untertauchens des BF wurden die Deutschen Behörden am 15.12.2016 um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht. Die Überstellung des BF ist für den 17.03.3017 geplant. 1.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2016 wurde mit Bescheid der Behörde vom 17.11.2016, IFA 1126691909 wegen der Zuständigkeit Deutschland ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde die Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Der Bescheid wurde, da der BF an der Abgabestelle nicht wohnte und untergetaucht war, rechtens am 15.12.2016 im Akt hinterlegt. Der Bescheid der Behörde ist am 30.12.2016 in Rechtskraft erwachsen und daher durchsetzbar. 1.
- Am 23.02.2017 wurde der BF von Beamten der öffentlichen Sicherheit bei einer Zufallskontrolle angehalten, im Hinblick auf eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung um 18:02 Uhr nach § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Die niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am nächsten Tag um 10:05 Uhr.1.
- Am 23.02.2017 wurde der BF von Beamten der öffentlichen Sicherheit bei einer Zufallskontrolle angehalten, im Hinblick auf eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung um 18:02 Uhr nach Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Die niederschriftliche Einvernahme des BF erfolgte am nächsten Tag um 10:05 Uhr. 1.
- Auf Grund des Vorbingens des BF wird festgestellt, dass der BF zwar gemeldet, ihm die Meldeadresse aber nicht bekannt ist. Seine Kleidung lagert er an verschiedenen Adressen. Er ist im Bundesgebiet weder familiär, sozial noch beruflich integriert und ist weitgehend mittellos. Der BF brachte im Verfahren weiters vor, freiwillig nach Deutschland oder Syrien auszureisen und nicht in Haft verbleiben zu wolle. Auch habe er eine Freundin, mit der er nicht zusammenlebe, die er jedoch heiraten wolle. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. § 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs.2 Z. 2 FPG (offenbar aufgrund eines Zahlensturzes § 67) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandebringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am 24.02.2017, 12.30 Uhr persönlich zugestellt.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (offenbar aufgrund eines Zahlensturzes Paragraph 67,) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandebringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am 24.02.2017, 12.30 Uhr persönlich zugestellt. 1.
- Gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie in der Beschwerde gegen den Dublinbescheid der Behörde. Insbesondere brachte der Rechtsvertreter vor, dass Deutschland wegen der EU-Abwesenheit des BF von mehr als 3 Monaten nicht mehr zuständig sei, der BF bei seiner Familie lebe und aufrecht gemeldet wäre, sodass keine Fluchtgefahr bestehe. Der BF wolle auch, dass sein Asylverfahren in Österreich abgehandelt werde. Die Verhängung der Schubhaft sei daher unnötig. Der Rechtsvertreter beantragte, die Schubhaftnahme für rechtswidrig zu erklären und den Bescheid zu beheben, die Revision zuzulassen und die Verfahrenskosten zu ersetzten, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.
- Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des BF unverzüglich zur Kenntnis gebracht, der vorbrachte wie bisher. 1.
- Der BF ist haftfähig. 1.
- Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
- Beweiswürdigung 2.
- Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
- Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der BF in Deutschland und Österreich dem Verfahren mehrfach entzogen hat, keinerlei Anstrengungen unternommen hat, der Behörde im Verfahren zur Verfügung zu stehen. Der BF lebt nicht im Familienverband mit seinen nächsten Angehörigen, er hat auch keinen Wohnsitz, wo er der Behörde jederzeit zur Verfügung steht. So war der BF für die Behörde mangels gesicherten Wohnsitzes auch nur anlässlich einer Festnahme bei einer Gelegenheitskontrolle greifbar. In diesem Sinne wird auch der Beweiswürdigung im rechtskräftigen Dublinbescheid der Behörde gefolgt, wonach kein maßgebliches intensives Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren in Österreich lebenden Verwandten besteht. Zumal kein aufrechtes Familienleben und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihren angeführten Angehörigen und Ihnen besteht. [ ] Sie teilten in Ihrer Einvernahme ebenfalls mit eine Freundin zu haben. Frau N.N. sei ca. 30 Jahre. Das genaue Geburtsdatum wie Adresse konnten Sie der Behörde nicht mitteilen. Fest steht, dass kein maßgebliches intensives Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrer Freundin besteht. Zumal kein aufrechtes Familienleben und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Frau N.N. und Ihnen besteht. Im Weiteren waren Sie zu keinem Zeitpunkt bei Ihrer Freundin behördlich gemeldet. [ ] Zusammengefasst steht fest, dass Sie nachweislich über einen längeren Zeitraum von Ihren in Österreich lebenden Verwandten getrennt waren. Das im konkreten Einzelfall ein wie auch immer geartetes besonderes verstärkendes Element der Beziehungsintensität hinzugekommen ist, oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit Ihren Verwandten in diesem Fall notwendig sein sollte, welches Ihr Verbleib in Österreich besonders bedingen würde, wurde nicht vorgebracht, noch kann es von der Behörde erkannt werden. Mit seinem Vorbringen, freiwillig auszureisen, zielte der BF offenbar nur darauf, aus der Schubhaft freizukommen. Der BF ist jedoch offenbar nicht gewillt nach Deutschland zurückzukehren. Der Rechtsvertreter brachte zudem in der Stellungnahme vor, dass die Erklärung der freiwilligen Ausreise nur unter dem Druck der Haft abgegeben wurde. 2.
- Auf Grund eigener Angaben ist der BF im Bundesgebiet in keinem Bereich integriert und besitzt keine gesicherte Unterkunft, wo er der Behörde jederzeit zur Verfügung steht. 2.
- Die Zuständigkeit Deutschlands wurde im genannten Dublinbescheid rechtskräftig ausgesprochen, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsvertreters des BF nicht einzugehen war. Der Vollständigkeit wird nur darauf hingewiesen, dass den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde auch nicht entgegenzutreten ist.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
- Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren des BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. 3.
- Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. 3.
- Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Verfahrenshilfe in diesem Ausmaß hat der BF auch nicht beantragt. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. 3.
- Zu Spruchpunkt B – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2149013.1.00