Obsah (7)
§ 2Art. 133§ 4§ 19§ 27§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW207 2007397-1 SpruchW207 2007397-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
§ 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1a BEinst
G stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 14, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG stattgegeben. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H. Der Beschwerdeführer gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde am 09.04.2008 ein befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. mit Gültigkeit bis 31.01.2010 ausgestellt. Am 12.12.2010 beantragte der Beschwerdeführer die "Verlängerung" dieses befristeten Behindertenpasses. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge auf Grundlage eines innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 24.01.2011 ein befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis 30.04.2014 ausgestellt, dies abermals mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G). Der Beschwerdeführer legte dabei eine Kopie seines österreichischen Reisepasses vor.Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Der Beschwerdeführer legte dabei eine Kopie seines österreichischen Reisepasses vor. In dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) von der belangten Behörde bereits eingeholten, bereits erwähnten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.01.2011 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag - unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, Folgendes ausgeführt: "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom
- Januar 2011: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Colitis ulcerosa Unterer Rahmensatz, da guter Allgemeinzustand und keine höhergradigen Komplikationen 357 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. .. Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA .. [X] Nachuntersuchung Jänner 2014, weil Besserung möglich " Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2012 wurde auf Grund des am 01.08.2012 eingelangten Antrages unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.01.2011, das einen Bestandteil der Begründung dieses Bescheides bilde, festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 01.08.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Wie bereits erwähnt, erging dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 24.01.2011, das ausdrücklich einen Bestandteil der Begründung dieses Bescheides vom 07.08.2012 bildete, auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung. Die belangte Behörde holte im Jahr 2014 – wie im Sachverständigengutachten vom 24.01.2011 angeregt - im Rahmen einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, der bereits das Gutachten vom 24.01.2011 erstellt hatte, nunmehr unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung, vom 13.01.2014 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Colitis ulcerosa Unterer Rahmensatz, da unter Biologica-Therapie in Kontrolle. 07.04.05 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. .. Stellungnahme zu Vorgutachten: Das Leiden wurde um zwei Stufen geringer eingestuft, da es zu einer Stabilisierung unter Therapie gekommen ist. [X] Dauerzustand " Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs das Ergebnis des amtswegig eingeleiteten ärztlichen Beweisverfahrens zu Kenntnis gebracht. Es bestehe die Möglichkeit hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2014 wurde unter dem Betreff "Aberkennung der Begünstigteneigenschaft; Besserung des Leidenszustandes" auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v. H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Beweisverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2014 wurde unter dem Betreff "Aberkennung der Begünstigteneigenschaft; Besserung des Leidenszustandes" auf Grundlage der Bestimmungen der Paragraphen 2, 14 und 27 Absatz eins, BEinstG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v. H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Beweisverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit Schreiben vom 07.04.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei seiner medizinischen Untersuchung am
- Januar 2014 im Wesentlichen angegeben, dass er unter einer chronischen Darmentzündungen leide, die sich in Form von unregelmäßig auftretenden Schüben manifestiere, und dass er seit dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2012 eine längere Phase der Reminiszenz als auch eine kurze Schubphase durchlebt habe. Die Schubphase sei dann durch verschiedene Maßnahmen temporär stabilisiert worden, eine dauerhafte Stabilisierung sei bis dato nicht erreicht worden, wenngleich die angewandte Medikation eine Ausdehnung der Reminiszenzphasen bewirkt habe. In der Zwischenzeit sei seine Krankheit wieder akut und er befinde sich seit Ende Februar in ärztlicher Behandlung auf der klinischen Abteilung für Gastroenterologie und Hepathologie eines näher genannten Krankenhauses. Das nun aktuelle vorliegende Krankheitsbild manifestiere sich mit täglich mehrmals auftretenden Durchfällen und krampfartigen Beschwerden. Die bis dahin angewandte Therapie werde durch Dosiserhöhung verändert sowie würden andere Medikamente zur Unterstützung eingebracht. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang März 2014 im Krankenstand, da es ihm aufgrund der derzeitigen Durchfälle nicht möglich sei, einem geregelten Arbeitsleben nachzukommen. Er ersuche daher um Berücksichtigung der aktuellen sowie der unregelmäßig wiederkehrenden Ausprägung seiner Krankheit im Zuge der Feststellung des Behinderungsgrades, sodass er weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Innere Medizin mittels persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen. Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 24.02.2017, welches dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde, sohin vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am 01.03.2017 vorgelegt wurde (weshalb davon auszugehen ist, dass der belangten Behörde dieses von ihr selbst vorgelegte Sachverständigengutachten bekannt ist bzw. bekannt sein musste), wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.11.2016, Folgendes ausgeführt: " . Sachlage Gegen das am 24.1.2013 durchgeführte Gutachten, in welchem wegen Colitis ulcerosa ein GdB von 30vH festgelegt wurde, wird Einspruch erhoben. Anamnese Siehe auch Vorgutachten Seit 2003 ist eine Colitis ulcerosa bekannt, seit 2009 Remicadetherapie. Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 187cm Gewicht: 77kg Blutdruck: 120/80 HNAP frei, keine Lippenzyanose, Thorax: symmetrisch. Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: BD im TN, Leber und Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, keine DP, keine Resistenzen UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gangbild: unauffällig, Hilfsmittel: keine Medikation: Remicade, Mesagran Jetzige Beschwerden: Aus 201S keine Befunde, kein Schub, Remicade alle 6 Wochen, letzter Schub im Mai 2016, Behandlung ambulant für 2-4 Wochen blutig, schleimiger Stuhl Stuhlgang jetzt: Schub in abklingen, 3-4x tgl kein Blut, wenig Schleim, krampfartige Schmerzen. Letzte Koloskopie Im April 2014: weitgehend reguläre Dtckdarmschleimhaut, C. Sigmoideum und Rectum: herdförmig aktive Colitis, Dickdarmschleimhautpolyp. Therapieumsteliung ist keine geplant. Im November 2016 Calprotectin im Stuhl negativ. Beantwortung der Fragen Ad 1 1 Colitis ulcerosa 070405 30 Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da chronische Schleimhautveränderungen nachweisbar Jedoch normaler Allgemein- und Ernährungszustand Ad 2 Gesamt GdB: 30vH Ad3 Eine behinderungsrelevante Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten vom 24.1.2011 ist nicht zu bestätigen. Das Absinken des GdB ist allein aufgrund der erstmaligen Anwendung der EVO begründbar. Ad4 Ab Antragsstellung Ad5 Der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet. Ad6 Abl 35: aus 04/2014: beschrieben wird der typische, schubhafte Verlauf der chronisch entzündlichen Darmerkrankung. Ein zusätzliches Vorhandensein eines gutartigen Polyps erschwert nicht den Krankheitsverlauf. Ad 7 Abl 32 und Abl 31: Ambulanzbesuch XXXX: Steigerung der Remicadetherapie, Kontrolle in 8 Wochen, Koloskopiebefund 3.4.2014 ohne weiter beschreibung oder Histologien , diese wurden jedoch zur Untersuchung vorgelegt und oben mitbeschrieben. Es besteht im wesentlichen keine Befundänderung zu den vorangehenden Coloskopien außer, dass nunmehr teilweise das Colon sigmoideum als entzündungsfrei beschrieben wird. Ad 8 Es ergibt sich insgesamt keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. Ad 9 Dauerzustand .." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 07.08.2012 wurde auf Grund des am 01.08.2012 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des damals eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.01.2011, das einen Bestandteil der Begründung dieses Bescheides bildete, festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.08.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 24.01.2011, das ausdrücklich einen Bestandteil der Begründung dieses Bescheides vom 07.08.2012 bildete, erging auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung. Das Leiden wurde mit "Colitis ulcerosa; Unterer Rahmensatz, da guter Allgemeinzustand und keine höhergradigen Komplikationen" nach der Positionsnummer 357 der Richtsatzverordnung eingestuft und mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bewertet. Die belangte Behörde leitete im November 2013 von Amts wegen eine Nachuntersuchung ein. Im dabei erstellten innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.01.2014 wurde die neuerlich als (einziges) Leiden festgestellte Gesundheitsschädigung "Colitis ulcerosa; Unterer Rahmensatz, da unter Biologica-Therapie in Kontrolle" nunmehr der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet und nur mehr ein (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründet wurde dies in diesem medizinischen Sachverständigengutachten mit einer Stabilisierung des Leidens unter Therapie und damit mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Festgestellt wird auf Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht - wegen des Beschwerdevorbringens, bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 13.01.2014 sei lediglich eine kurzfristige Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, der Gesundheitszustand habe sich mangels Nachhaltigkeit nunmehr aber wieder verschlechtert - eingeholten innerfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 24.02.2017 allerdings, dass die im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren als Leiden 1 eingestufte Gesundheitsschädigung unverändert geblieben ist, dass diesbezüglich also keine nachhaltige Veränderung des Gesundheitszustandes (und daher auch keine nachhaltige und dauerhafte Verbesserung) eingetreten ist. Die von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50 v.H auf 30 v.H. beruht daher nicht auf einer zwischenzeitlich eingetretenen dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nach wie vor 50 v.H.. Der Beschwerdeführer gehört daher weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 07.08.2012, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ab 01.08.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung damals 50 v.H. betrug, sowie zur amtswegigen Einleitung einer Nachuntersuchung gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass die von der belangten Behörde im Rahmen einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht auf einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beruht, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte innerfachärztliche Sachverständigengutachtens vom 24.02.2017, in dem unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen unter anderem – Stellung nehmend zu dem zur Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten führenden Vorgutachten vom 24.11.2011 – ausgeführt wird, eine behinderungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Vorgutachten vom 24.01.2011 sei nicht zu bestätigen, das Absinken des Grades der Behinderung sei allein aufgrund der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung begründbar. Dies entspricht auch dem Beschwerdevorbringen, wonach das amtswegig eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 13.01.2014, das zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung führte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers während eines kurzen Zeitraumes beruhte, in dem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kurzzeitig, aber nicht nachhaltig verbessert hatte. Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren vorgelegten Kopie seines österreichischen Reisepasses, die im Akt der belangten Behörde aufliegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus der durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 25.10.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus der durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 25.10.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.02.2017 ist darüber hinaus auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung von nach wie vor 50 v.H. gründet sich auf rechtliche Überlegungen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten auszugsweise: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 27
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.Paragraph 27,
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. " Wie in den getroffenen Feststellungen ausgeführt wurde, beruht die von der belangten Behörde im von Amts wegen durchgeführten Verfahren vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 30 v.H. im gegenständlichen Fall nicht auf einer nachträglichen und dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Gesundheitszustand bei rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 und § 27 Abs. 1a BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Diesbezüglich kann auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. In seinem Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/11/0317 wird Folgendes ausgeführt:Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einer Neubewertung bereits rechtskräftig festgestellter und eingeschätzter Leiden ohne erfolgte Veränderung des Gesundheitszustandes die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegensteht, worauf auch die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG, die auf Veränderungen des Leidenszustandes abstellen, hindeuten. Diesbezüglich kann auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. In seinem Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/11/0317 wird Folgendes ausgeführt: "
§ 19Abs. 1 BEinst
G finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung. § 68 AVG ist mangels einer abweichenden Regelung im BEinstG auch im Verfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist. Haben sich jedoch seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Sachverhaltsänderungen ergeben, liegt keine Identität der Sache vor (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0313).""
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und hinsichtlich des Paragraph 21, die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung. Paragraph 68, AVG ist mangels einer abweichenden Regelung im BEinstG auch im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist. Haben sich jedoch seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Sachverhaltsänderungen ergeben, liegt keine Identität der Sache vor vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0313)." Eine solche Änderung (im Sinne einer Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigung "Colitis ulcerosa; Unterer Rahmensatz, da guter Allgemeinzustand und keine höhergradigen Komplikationen", in dem im Jahr 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach der Positionsnummer 357 der Richtsatzverordnung eingestuft und mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bewertet) ist im gegenständlichen Fall entsprechend den getroffenen Feststellungen jedoch nicht eingetreten, der Gesundheitszustand ist im Vergleich zum Zustand bei Erstellung des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.01.2011 in einer langfristigen Beobachtung unverändert. Eine Abweichung vom Beurteilungsergebnis, das ursprünglich zur Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten führte, ist daher unter den gegebenen Umständen im Lichte obiger Ausführungen
§ 27Abs. 1a BEinst
G jedenfalls in einem von Amts wegen geführten Nachuntersuchungsverfahren nicht zulässig.Eine Abweichung vom Beurteilungsergebnis, das ursprünglich zur Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten führte, ist daher unter den gegebenen Umständen im Lichte obiger Ausführungen
Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG jedenfalls in einem von Amts wegen geführten Nachuntersuchungsverfahren nicht zulässig. Der festzustellende Grad der Behinderung beträgt daher nach wie vor 50 v.H., womit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin erfüllt sind. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 v.H. festzusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Grades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Grades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2007397.1.00