Obsah (11)
§ 28Art. 133§§ 40§ 37§ 14Art. 130§ 8§ 56§ 45§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW207 2124815-1 SpruchW207 2124815-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vo
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte seinem Vorbringen zu Folge erstmals am 02.08.2005 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2005 abgewiesen; der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 40 v.H. festgesetzt. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen auf das Ergebnis eines auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung ergangenen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.12.2005, in dem die beim Beschwerdeführer damals vorliegenden Funktionsstörungen wie folgt festgestellt wurden: "" Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung: Positionen in den Richtsätzen: Höhe der MdE:
- Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da deutliche Beweglichkeitseinschränkung, mäßig Gangbildstörung und Gangleistungsminderung 136 30%
- Beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur endlagige Beweglichkeitseinschränkung 99 20%
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Wahl diese Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung an allen Abschnitten. 190 20%
- Z.n. Amputation des linken Mittelfingers (Gegenhand) 63 10% Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt vierzig von hundert (40 v.H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 durch ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter." Eine Kopie dieses Bescheides der belangten Behörde sowie eine Kopie dieses Sachverständigengutachtens wurden vom Beschwerdeführer der gegenständlichen Beschwerde beigelegt. Am 01.09.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen - den gegenständlichen - Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Er legte auf Aufforderung der belangten Behörde neben einem Konvolut an medizinischen Unterlagen unter anderem einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor, aus dem sich ein Wohnsitz in Österreich ergibt. Auf Aktenblatt 5 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde findet sich ein Auszug über die Behindertenpassdaten des Beschwerdeführers; dieser Auszug dokumentiert das erste Behindertenpassverfahren, das einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergab. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.12.2015 - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Anamnese : Operationen: Appendektomie, Tonsillektomie ohhne Folgeschaden, Hydrocele beidseits operativ saniert ohne Folgeschaden, Splitterverletzung am rechten Auges im
- Lebensjahr, Erstversorgung im XXXX, bleib. Schäden: Sehstörung rechts,Splitterverletzung am rechten Auges im
- Lebensjahr, Erstversorgung im römisch 40 , bleib. Schäden: Sehstörung rechts, Amputation des End- und Mittelgliedes des linke Mittelfingers durch Schnittverletzung (mit Sägeblatt), blande Stumpfverhältnisse, keine einschlägige Therapie, Knöchelbruch 07/2007 rechts von ausparkendem Auto vom Motorroller gestossen worden, Erstversorgung im XXXX, operativ saniert, Metall in situ, Beschwerden: Schmerzen bei Belastung, insbesondere beim Bergaufgehen, und beim Dorsalflektieren des rechten Sprunggelenkes, Therapie: physik. Therapie zuletzt 2008,Knöchelbruch 07 aus 2007, rechts von ausparkendem Auto vom Motorroller gestossen worden, Erstversorgung im römisch 40 , operativ saniert, Metall in situ, Beschwerden: Schmerzen bei Belastung, insbesondere beim Bergaufgehen, und beim Dorsalflektieren des rechten Sprunggelenkes, Therapie: physik. Therapie zuletzt 2008, periphere arterielle Verschlusskrankheit schleichende Verschlimmerung seit 10 Jahren, Befall beider Beine, Zustand nach Gefässdehnung des linken Beines im XXXX, keine Ulzerationen, nurtrophische Störungen, Beschwerden: Schmerzen beim Gehen, Wadenkrämpfe treten nach 15 Minuten Gehstrecke auf,periphere arterielle Verschlusskrankheit schleichende Verschlimmerung seit 10 Jahren, Befall beider Beine, Zustand nach Gefässdehnung des linken Beines im römisch 40 , keine Ulzerationen, nurtrophische Störungen, Beschwerden: Schmerzen beim Gehen, Wadenkrämpfe treten nach 15 Minuten Gehstrecke auf, Diab. mell, seit 2011, Med.: Diabion, unter Therapie Nüchternblutzucker: 130-150mg%, HbA1c: 5,4% lt. Bef. 28.10.2015, Augen- und Nierenbefund bland, Bluthochdruck seit Jahren, Medikation: Blopress 16 1/2-0-0, Th Ass 100 1-0-0, unter Therapie normales Blutdruck-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, Wirbelsäulen-Läsion seit 20 Jahren, keine Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, keine Medikation, Coxalgie beidseits, Kniegelenksabnützung, keine Operation, Nik: 20/d, Alk: 0, Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in den Beinen, Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Diabion, Blopress 16, Th Ass 100, Sozialanamnese: pens. Autospengler seit 1997 (
- Lebensjahr), BU-Pension wegen Abnützungserscheinungen am Stützapparat, verheiratet, ein erwachsenes Kind, Gattin: Pensionistin, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl, Datumsangabe): Ambulanter Patientenbrief des XXXX vom 28.10.2015, Diagnose:Ambulanter Patientenbrief des römisch 40 vom 28.10.2015, Diagnose: periphere arterielle Verschlußkrankheit mit Gefäßdehnung links 1998, Diabetes mellitus Typ II, mittelgradige Depression, Zustand nach Kataraktoperation rechts 2013,periphere arterielle Verschlußkrankheit mit Gefäßdehnung links 1998, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, mittelgradige Depression, Zustand nach Kataraktoperation rechts 2013, Beurteilung: im Bereich der hirnzuführenden Gefäße mäßige Plaquebildung, jedoch ohne wesentliche hämodynamische Wirkung, unauffälliger Vertebralisdoppler beidseits, maximale Intima-Media-Dicke der Arteria carotis communis mit 1,1 mm rechts 0,9 mm links überder Norm, peripherer arterieller Gefäßstatus: Beurteilung: periphere arterielle Verschlußkrankheit Mb beidseits, ABI beidseits mittelgradig herabgesetzt, Anamnese: Claudicatio Intelligence Symptomatik beidseits nach einer Gehstrecke von ca. 150 m, Schmerzlokalisation: Baden, Besserung stehen bleiben, Doppierindex vom 28.10.2015: rechts 0,62, links, 67, Dopplerindex vom 16.2.1998: rechts 1,0, links 0,73, Röntgenbefund der Lendenwirbelsäuie und Beckenübersicht vom 23.9.2015: Ergebnis: deutliche Zeichen der Spondylosis deformans, Spondylarthrose und Morbus Baastrup der kaudalen Lendenwirbelsäule, sonst unauffälliger Befund, Nebenbefund: deutliche Aortensklerose, Beckenübersicht: Ergebnis deutliche Coxarthrose beidseits, sonst unauffälliger Befund, rechtes Sprunggelenk: es besteht ein Zustand nach bimalleolärer Fraktur - Schrauben und Platten in situ, gute Fraktur-, 18- und Gelenksstellung, geringgradig Kantenzuschärfung am oberen Sprunggelenk, kleine Talusnase, deutlicher plantarer und dorsale Fersensporn, mäßige Fusionswurzelarthrose, sonst keine Auffälligkeiten Magnetresonanzbefund-Angiographie der Becken-Beinarterien vom 30.10.2015: Ergebnis: lang gestreckte Verschluss der Arteria femoralis superficialis rechts mit Auffüllung über die Coltrane in Höhe des Adduktorenkanals, serielle Stenosierung und Verdacht auf kurzstreckigen kollateralisierten Verschluss der Arteria femoralis superficialis sinistra in Höhe des Adduktorenkanals, Verschluss der Arteria tibialis posterior beidseits, langstreckiger Verschluss der Arteria tibialis anterior sinistra mit Wiederauffüllung in Höhe des Sprunggelenkes, Laborbefund vom 28.10.2015: CRP 6,2 mg% (0,0-5,0), glomeruläre Filtrationsrate: 82,86 ml/Min./1,7 m2, orthopädische Befund vom 6.10.2015: der Patient leidet nach einem Knöchelbruch an einer Sprunggelenksarthrose rechts, zusätzlich findet sich eine Coxarthrose höheren Grades beidseits und eine deutliche Aortensklerose mit Claudicatio, da der Patient mit dieser Erkrankung eine deutlich Einschränkung der Gehleistung hat, wäre die Bewilligung eines Behindertenparkschildes eine deutliche Erleichterung des Alltagslebens, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 171cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: Prothese, Gleitsichtbrille, Zustand nach Tonsillektomie, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Gynäkomastie, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: endlagige Einsnchränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum- Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 25cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbeisäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, am linken lateralen Oberarm Tätowierung, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung des rechten Hüftgelenkes, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes; 35,5cm, (links: 35cm), geringgradige Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur rechts, Umfang des rechten Unterschenkels; 32cm (links: 34cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Flexionsstörung des rechten Sprunggelenkes nach Operation 10/0/20 Grad, Umfang rechts 27cm (li.: 25,5cm), Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Fusspulse schwach tastbar, Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobiiität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad II unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebis vorliegt, periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad römisch zwei unterer Rahmensatz, da gutes Interventionsergebis vorliegt, 05.03.02 30 2 nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann, 09.02.01 20 3 Coxarthrose beidseits unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung nachweisbar 02.05.08 20 4 Bewegungsstörung des rechten Sprunggelenkes nach operiertem Unterschenkelbruch eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nachweisbare Funktionsstörung mäßigen Grades 02.05.32 20 5 Bluthochdruck 05.01.01 10 6 Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken unterer Rahmensatz, da zwar Krepitieren beidseits, jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar, 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter if. Nr. 2) bis 6) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Hydroceleoperation ohne Folgeschaden bedingt keinen Grad der Behinderung. Die geltendgemachte Sehstörung rechts wird nicht befunddokumentiert und kann sohin nicht als Grad der Behinderung anerkannt werden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ...." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03."2015" (richtig: 2016) wies die belangte Behörde - ohne dass dem Beschwerdeführer davor von der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 eingeräumt worden wäre - den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten vom 01.12.2015, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.03.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde folgenden Inhaltes: "....
- Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat am 1.9.2015 beim Bundesminister für Arbeit und Soziales bzw. bei dessen Dienststelle, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
§§ 40
ff Bundesbehindertengesetz ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn ein Behinderungsgrad von zumindest 50% oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50% vorliegt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass bereits seit dem Jahr 2005 beim Beschwerdeführer ein Behinderungsgrad von 40%, behördlich, festgestellt war. Darin wurde explizit eine degenerative Wirbelsäulenveränderung sowie die Amputation des linken Mittelfingers berücksichtigt. Außerdem wurde explizit auf die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Funktionsbehinderung am Sprunggelenk und der Coxarthrose hingewiesen. Naturgemäß hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit fortschreitendem Alter des Beschwerdeführers nicht verbessert. Im Gegenteil, der Gesundheitszustand hat sich zusehends verschlechtert. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer schließlich die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Hintergrund war dabei insbesondere die Hoffnung auf Genehmigung eines entsprechenden Parkausweises in der Folge. Insbesondere aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers im Bereich des Sprunggelenkes und der Hüfte - bei einer derartigen Behinderung bereitet vor allem das Gehen große Probleme bzw. Anstrengungen - wäre ein solcher Parkausweis eine große Erleichterung im Alltagsleben des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer hat am 1.9.2015 beim Bundesminister für Arbeit und Soziales bzw. bei dessen Dienststelle, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn ein Behinderungsgrad von zumindest 50% oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50% vorliegt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass bereits seit dem Jahr 2005 beim Beschwerdeführer ein Behinderungsgrad von 40%, behördlich, festgestellt war. Darin wurde explizit eine degenerative Wirbelsäulenveränderung sowie die Amputation des linken Mittelfingers berücksichtigt. Außerdem wurde explizit auf die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Funktionsbehinderung am Sprunggelenk und der Coxarthrose hingewiesen. Naturgemäß hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit fortschreitendem Alter des Beschwerdeführers nicht verbessert. Im Gegenteil, der Gesundheitszustand hat sich zusehends verschlechtert. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer schließlich die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Hintergrund war dabei insbesondere die Hoffnung auf Genehmigung eines entsprechenden Parkausweises in der Folge. Insbesondere aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers im Bereich des Sprunggelenkes und der Hüfte - bei einer derartigen Behinderung bereitet vor allem das Gehen große Probleme bzw. Anstrengungen - wäre ein solcher Parkausweis eine große Erleichterung im Alltagsleben des Beschwerdeführers. Im Zuge des erstinstanzlichen Beweisverfahrens wurde ein ärztliches Begutachtungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer legte überdies auch ein Konvolut aus medizinischen Befunden vor. Ein ärztliches Sachverständigengutachten wurde erstellt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben wurde, das Sachverständigengutachten zu beeinspruchen. Es wurde ihm vielmehr erst im Zuge der Bescheidzustellung übermittelt bzw. zur Kenntnis gebracht. Zur großen Überraschung des Beschwerdeführers gelangt das Gutachten zur Erkenntnis, dass sich die Behinderung des Beschwerdeführers nicht nur nicht verschlechtert habe, sondern sich sogar verbessert hätte (Behinderungsrad nunmehr 30%, statt bisher 40%). Die vorgelegten medizinischen Befunde des Beschwerdeführers bleiben dabei gänzlich unberücksichtigt. Insbesondere die degenerative Wirbelsäulenveränderung sowie die Amputation des linken Mittelfingers blieb gänzlich unberücksichtigt. Auch die die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Funktionsbehinderung am Sprunggelenk und der Coxarthrose blieb unerwähnt. Weshalb diese Fakten nicht relevant sein sollten, lässt weder die Bescheidbegründung noch das Gutachten über den Behinderungsgrad erkennen. Die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer der Mittelfinger amputiert wurde, wurde überhaupt nicht erwähnt Weshalb dieser Umstand nicht (mehr) relevant sein sollte, lässt weder die Bescheidbegründung noch das Gutachten über den Behinderungsgrad erkennen. Stattdessen beschränkt sich der bekämpfte Bescheid auf die Wiedergabe von Floskeln. Floskelhaft wird behauptet, dass das Gutachten schlüssig sei und selbigen deshalb zu folgen sei. Auf die vorgelegten Beweismittel wird überhaupt nicht eingegangen. Schon deshalb ist der Bescheid mit inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit behaftet. 2. Rechtswidrigkeit Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf ein - faires Verfahren, auf rechtliches Gehör sowie auf sein subjektives Recht auf Ausstellung einen Behindertenpasses aufgrund Vorliegens eines Behinderungsgrades von zumindest 50% verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 2.1. Verletzung des Parteiengehörs Der Beschwerdeführer wurde vom rechtlichen Gehör ausgeschlossen, indem ihm das Recht auf Stellungnahme zum Gutachten verwehrt wurde. Das dem Bescheid zugrundeliegende Gutachten hat direkt Eingang in die Entscheidung gefunden (siehe u.a. identisches Datum), ohne dass vorab dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, das Gutachten zu beeinspruchen oder auch nur Stellung dazu zu nehmen.
§ 37AVG ist Parteiengehör zu gewähren.
§ 45 Abs 3 AVG stellt klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden* den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind.
Paragraph 37, AVG ist Parteiengehör zu gewähren. Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden* den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs insb. im Rahmen der Beratungen eines Kollegialorgans unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör, (siehe u. a. VwGHE 1991/03/22 90/10/0088). Dem Beschwerdeführer ist kein Parteiengehör zu dem genannten ärztlichen Sachverständigengutachten eingeräumt worden. Es ist ihm weder der Inhalt dieses Gutachtens fernmündlich zur Kenntnis gebracht worden, noch hat er auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Zwar hat es ein kurzes Telefongespräch mit der belangten Behörde gegeben, dessen Inhalt hat sich aber nur darauf erstreckt, bis wann mit der Erlassung des Bescheides zu rechnen ist. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften, hätte der Beschwerdeführer die Behörde darauf hingewiesen, dass weder die vorgelegten medizinischen Befunde berücksichtigt wurden, noch offenkundige Tatsachen - wie bspw. die Amputation des Mittelfingers des Beschwerdeführers, die degenerative Wirbelsäulenveränderung sowie die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Funktionsbehinderung am Sprunggelenk und der Coxarthrose - Eingang ins Gutachten fanden. Diese wurden offensichtlich vergessen bzw. übersehen. Die Behörde wäre zu einem anders lautenden Spruch gekommen, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, zum Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. 2.
- Offensichtlich unrichtiges Gutachten als Verfahrensfehler Das Gutachten ist offensichtlich unklar und unschlüssig. Es wird jedenfalls eine neuerliche Begutachtung - durch einen anderen Sachverständigen - notwendig sein. Das offensichtlich unrichtige Gutachten, auf welches sich der bekämpfte Bescheid stützt, wird ausdrücklich als Verfahrensfehler bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Die Wertung des Sachverständigenbeweises - soweit es sich um die Feststellung des Sachverhaltes handelt - unterliegt der Behörde in freier Beweiwürdigung. Insoweit, als es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, die sich auf aktenwidrige Annahmen gründen, auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder die in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind, hat die erkennende Behörde die Ergebnisse aber jedenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu überprüfen. Die Behörde ist verhalten, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Fehler gegen die Denkgesetze, die dem Sachverständigen unterlaufen sind, hat sie auch auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft wahrzunehmen (Hinweis E 10.12.1952, 2740/5 l,VwSlg 2778 A/1952, E 23.11.1978, 705/7). Obwohl ein Gutachten aus 2005 einen Behinderungsgrad von 40% feststellt und dabei eine degenerative Wirbelsäulen Veränderung, die Amputation des linken Mittelfingers und die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Funktionsbehinderung am Sprunggelenk und der Coxarthrose feststellt, lässt das nunmehrige Gutachten diese Fakten gänzlich unbeachtet. Dass sich diese Behinderungen verbessert hätten wird auch nicht behauptet bzw. ist per se denkunmöglich. Zusätzlich leidet der Beschwerdeführer mittlerweile an Diabetes. Fehler gegen die Denkgesetze, die dem Sachverständigen unterlaufen sind, hat die Behörde auch auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft wahrzunehmen. Dies hat die belangte Behörde gänzlich unterlassen. Stattdessen wurde in floskelhaften Textbausteinen behauptet, das Gutachten sei schlüssig, weshalb sich belangte Behörde auch (ausschließlich) auf selbiges stützte. Durch ein derartiges Vorgehen ist der bekämpfte Beschied jedenfalls mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet. 2.
- Mangelhafter Bescheid Der Bescheid ist per se mangelhaft. Die belangte Behörde beschränkt sich auf Textbausteine, ohne auf das konkrete Vorbringen des Antragstellers bzw. dessen Bescheinigungsmittel einzugehen. Stattdessen wird in floskelhaften Begründungsformeln dem angeblich schlüssigen Gutachten gefolgt. Die schemenhafte Verwendung von Textbausteinen zeigt sich auch darin, dass als Bescheiddatum der 7.3.2015 (sic!) angegeben ist. Dies ist offensichtlich unrichtig, da es nach dem Datum der Antragstellung liegt. Es kamt hier nur vermutet werden, dass damit wohl der 7.3.2016 gemeint ist. Selbstverständlich sei auch Behörden das gelegentliche Unterlaufen von Schreib- bzw. Tippfehlern zugestanden. In Summe unterstreicht dieser Umstand jedoch die Tatsache, dass sich die Behörde mit dem Antrag bzw. dem Anbringen des Beschwerdeführers nicht näher bzw. nicht sonderlich detailliert auseinandergesetzt hat. Insbesondere aus diesem Grund erlaubt sich der Beschwerdeführer sämtliche relevanten Bescheinigungsmittel (nochmals) vorzulegen. Bescheinigungsmittel: bekämpfter Bescheid vom "7.03.2015" (Beilage./A) Bescheid mit Befund des Sachverständigengutachtens vom 13.12,2005 (Beilage./B) Orthopädischer Befundbericht vom 6.10.2015 (Beilage./C) Sachverständigengutachten vom 7.3.2016 (Beilage./D) 2.
- Offensichtlich unrichtiges Gutachten als inhaltliche Rechtswidrigkeit Da der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen überdies gegen zwingende Denksätze und gegen die objektiv überprüfbare, offensichtliche Tatsachen (bspw. amputierter Finger) verstoßen hat, wird der Bescheid nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels angefochten, sondern auch unter dem Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das offensichtlich unrichtige Gutachten wird sohin explizit auch als Grund materieller Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die Ausführungen unter 2.
- verwiesen. 2.
- Unrichtige rechtliche Beurteilung Sollte die erkennende Behörde wider Erwarten obige Rechtsansicht nicht teilen, so wird jedenfalls auch der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Gericht zusätzlich zum Sachverständigengutachten auch den orthopädischen Befundbericht vom 6.10.2015 berücksichtigt. Im Rahmen einer Gesamtschau ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer nach einer Knöchelfraktur an einer Sprunggelenksarthrose leidet Im Zusammenspiel mit einer Hüftgelenksarthrose ergibt sich eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Überdies leidet der Beschwerdeführer mittlerweile an Diabetes. Im Rahmen einer Gesamtschau ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Behinderungsgrad von zumindest 50 % vorliegt. In Folge wäre dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben worden.
- Anträge Sohin stellt der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht den ANTRAG das Bundesverwaltungsgericht möge
- zur Beurteilung der erhobenen Einwände ein Gutachten geeigneter Amtssachverständiger einholen;
- eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen;
- den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Behindertenpasses stattgegeben wird; in eventu:
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. ..." Dieser Beschwerde beigelegt wurden u.a. eine Kopie des Bescheides der belangten Behörde vom 15.12.2005, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.08.2005 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. abgewiesen worden war, sowie eine Kopie des diesem Bescheid zu Grunde gelegten medizinische Sachverständigengutachtens, welches bereits oben wiedergegeben wurde und welches von einem Grad der Behinderung von 40 v.H. ausging. Die belangte Behörde machte von der ihr
§ 14Vw
GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch - im Verwaltungsakt der belangten Behörde liegt diesbezüglichen Aktenvermerk vom 11.04.2016 auf, wonach es keine Anhaltspunkte für eine Beschwerdevorentscheidung gebe und der Akt daher an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde - und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 15.04.2016 zur Entscheidung vor.Die belangte Behörde machte von der ihr
Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch - im Verwaltungsakt der belangten Behörde liegt diesbezüglichen Aktenvermerk vom 11.04.2016 auf, wonach es keine Anhaltspunkte für eine Beschwerdevorentscheidung gebe und der Akt daher an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde - und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 15.04.2016 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ..... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. ..." Der angefochtene Bescheid, mit dem ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurde, erweist sich in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:
§ 56
AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich ein Ermittlungsverfahrens vorauszugehen. Zum einen ist darin der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen, und zum anderen hat es den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese Gelegenheit wird den Parteien u.a. durch Gewährung eines Parteiengehörs zum festgestellten Sachverhalt
§ 45Abs.
3 AVG eingeräumt. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und ihm damit nicht die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich ein Ermittlungsverfahrens vorauszugehen. Zum einen ist darin der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen, und zum anderen hat es den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese Gelegenheit wird den Parteien u.a. durch Gewährung eines Parteiengehörs zum festgestellten Sachverhalt
Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumt. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und ihm damit nicht die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Im gegenständlichen Fall kommt zu diesem Verfahrensmangels aber erschwerend insbesondere hinzu, dass, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, betreffend den Beschwerdeführer in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits bescheidmäßig festgestellte bzw. jedenfalls im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde gutachterlich diagnostizierte chronische Leiden ("Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", bisher bewertet mit einem [Einzel]Grad der Behinderung von 20 v.H., und "Z.n. Amputation des linken Mittelfingers (Gegenhand)", bisher bewertet mit einem [Einzel]Grad der Behinderung von 10 v.H.) im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der vorzunehmenden Einschätzung offenkundig nicht berücksichtigt wurden. Nun mag es zwar nicht völlig ausgeschlossen erscheinen, dass im Jahr 2005 bestanden habende und offenkundig auch rechtskräftig festgestellte chronische Leiden nunmehr nicht mehr vorliegen bzw. dass die Anwendung unterschiedlicher Rechtsgrundlagen (Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung im nunmehrigen Verfahren, etwa im Hinblick auf die nunmehrige Positionsnummer 02.06.27 der Anlage der Einschätzungsverordnung in Bezug auf die - im Übrigen auch im Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 festgehaltene - Amputation des End- und Mitgliedes des linken Mittelfingers durch Schnittverletzung, die aber auch nach der Einschätzungsverordnung einen Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewirken würde) zu einer anderen und damit auch zu einer niedrigeren Einschätzung festgestellter Leiden führen können, auch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das ehemals unter der Leidensposition 3 festgestellte Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" nunmehr unter einer anderen Leidensposition mit berücksichtigt worden sein könnte und daher unter keiner eigenen Leidensposition aufscheint, allerdings müsste in solchen Fällen jedenfalls eine gutachterliche und in der Folge verwaltungsbehördliche Auseinandersetzung mit der Frage der Veränderung (im Sinne einer Verbesserung) des Gesundheitszustandes und in der Folge eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung erfolgen, was aber im gegenständlichen Ermittlungsverfahren unterblieben ist. Vielmehr wurde im von der belangten Behörde eingeholten und ihrer Entscheidung zugrundegelegten, oben wiedergegebenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 unter "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" angeführt: "Keine", weiters wurde unter "Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung" ebenfalls angeführt: "keine". Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens und zum Zwecke der zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen bisher von ihr rechtskräftig festgestellte bzw. in einem von ihr selbst durchgeführten medizinischen Beweisverfahren hervorgekommene Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen und einer Beurteilung zu unterziehen hat. Vor diesem Hintergrund wird das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 01.12.2015, auf das die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt hat, den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens nicht gerecht und ist dieses ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Es kann im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2005 aufgrund chronischer Dauerleiden ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, nunmehr im Jahr 2016 unter Zugrundelegung weiterer hinzugekommener Funktionseinschränkungen nur mehr ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurde und dabei im Rahmen der vorgenommenen Bewertung ehemals vorliegende dauerhafte Funktionseinschränkungen keinen erkennbaren Niederschlag gefunden haben - nicht ausgeschlossen werden, dass der medizinische Sachverständige und in der Folge die belangte Behörde auf Basis eines anderen angenommenen Sachverhaltes als jenem, der der Beurteilung im angefochtenen Bescheid vom 07.03.2016 zu Grunde lag (unter Berücksichtigung der bisher bestanden habenden Funktionseinschränkungen "Degenerativen Wirbelsäulenveränderungen", und "Z.n. Amputation des linken Mittelfingers [Gegenhand]", sofern diese noch bestehen sollten), zu einer anderen Einschätzung des Grades der Behinderung als 30 v.H. gelangt wäre. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46
BBG zweckmäßig, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte sohin erst in der Beschwerde Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen darzulegen, ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen bzw. dass bisher bereits rechtskräftig festgestellte und - allenfalls - noch bestehende Leiden bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht berücksichtigt wurden.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte sohin erst in der Beschwerde Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen darzulegen, ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen bzw. dass bisher bereits rechtskräftig festgestellte und - allenfalls - noch bestehende Leiden bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht berücksichtigt wurden. Die belangte Behörde machte von der ihr
§ 14Vw
GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens - und trotz des der Beschwerde beigelegten Bescheides der belangten Behörde aus dem Jahr 2005 und des diesem Bescheid zu Grunde liegenden damaligen Sachverständigengutachtens - dennoch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 15.04.2016 zur Entscheidung vor.Die belangte Behörde machte von der ihr
Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens - und trotz des der Beschwerde beigelegten Bescheides der belangten Behörde aus dem Jahr 2005 und des diesem Bescheid zu Grunde liegenden damaligen Sachverständigengutachtens - dennoch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt am 15.04.2016 zur Entscheidung vor. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in den entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen - entsprechend dem in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Antrag - der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen - entsprechend dem in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Antrag - der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2124815.1.00