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{'item': 'W207 2129173-1'}

Obsah (6)§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW207 2129173-1 SpruchW207 2129173-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2016 stellte beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde hatte - auf der Grundlage eines von ihr geführten Verfahrens nach dem BEinstG betreffend den Beschwerdeführer – bereits ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.03.2016 eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2016 wurde auszugsweise – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Anamnese: KHK, St.p. akuter VWI und Stentimplantation bei hochgrad, LAD - Stenose am 6,9.2015, noch gute globale Linksventrikeifunktion, art. Hypertonie, Hypercholesterinämie, St.p. Nikotinabusus 40 St/d, seit Infarkt Nikotinkarenz, Reizdarmsyndrom Anamnestisch Zustand nach AE, LeistenbruchOP links, TE, Meniskusoperation beidseits, Entfernung eines gutartigen Tumors am

  1. Finger rechts Derzeitige Beschwerden: Er habe eine reduzierte Herzleistung, die Rehabilitation habe ihm gut getan und zu einer Verbesserung der Herzfunktion geführt. Ab Mittwoch sei eine ambulante Rehabilitation bei der PVA geplant. Auch leide er an einem Reizdarmsyndrom. Er sei seit dem Infarkt ängstlich und überlege bei jedem Druckgefühl pectoral die Rettung zu rufen, er mache Entspannungsübungen und autogenes Training. Den Nitrospray habe er bisher 3 x gebraucht wegen Druckgefühl, zuletzt vor 3 Wochen, davor im Nov.
  2. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Efient, Concor, Ramipril, Claversal, Atorvastatin, Furospirobene, Thrombo Ass, Nitrospray bei Bedarf Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, DGKP bei der XXXXVerheiratet, 3 Kinder, DGKP bei der römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Rehabericht XXXX vom 25.11.2015: KHK, St.p. akuter VWI und DE-Stentimplantation bei hochgrad. LAD - Stenose am 6.9.2015, noch gute globale Linksventrikelfunktion, art. Hypertonie, Hypercholesterinämie, St.p. Nikotinabusus, Reizdarmsyndrom.Rehabericht römisch 40 vom 25.11.2015: KHK, St.p. akuter VWI und DE-Stentimplantation bei hochgrad. LAD - Stenose am 6.9.2015, noch gute globale Linksventrikelfunktion, art. Hypertonie, Hypercholesterinämie, St.p. Nikotinabusus, Reizdarmsyndrom. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 180,00 cm Gewicht: 113,00 kg Blutdruck: 110/70 Klinischer Status - Fachstatus: Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig problemlos möglich, Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Cor: reine HT, rhythmische HA, Puls 58/min Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe,Pulmo: römisch fünf.A, sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, inkl. und Rekl. frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei, Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit, Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: idem zur Gegenseite, Nackengriff beidseits durchführbar, Schürzengriff bds. durchführbar, Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar, UE: Leistenbruch rechts Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion, Abduktion und Adduktion frei, Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palp., Venen: ua., Ödeme: keine, Stuhl: in der Konsistenz normal, kein Blut, keine Durchfälle, morgens 2 mal Stuhlgang, untertags eventuell einmal Stuhlgang, Harnanamnese ua. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang: unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar, Konfektionsschuhe Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen fassbar, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Koronare Herzkrankheit Wahl dieser Position, da bei Zustand nach Infarktgeschehen mit Stenting eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit dokumentiert ist, mit dem unteren Rahmensatz, da guter Allgemeinzustand sowie Fehlen von Zeichen einer Belastungskoronarinsuffizienz. 05.05.03 50 2 Reizdarmsyndrom Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da unter Medikation ohne Hinweis auf Malabsorptionssyndrom bis sehr guten Ernährungszustand 07.04.04 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. .. X Nachuntersuchung 3/2018 weil Besserung von Leiden 1 möglichrömisch zehn Nachuntersuchung 3 aus 2018, weil Besserung von Leiden 1 möglich Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine
  4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein " Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.03.2016 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. festgesetzt und dem Beschwerdeführer am 30.03.2016 ein befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. mit Gültigkeit bis 30.06.2018 ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.03.2016 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. festgesetzt und dem Beschwerdeführer am 30.03.2016 ein befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. mit Gültigkeit bis 30.06.2018 ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Am 12.04.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewerteten Antrag "um einen Behindertenausweis für mein KFZ". Ausgeführt würde in diesem Antrag weiters, da aus dem Befund, den der Beschwerdeführer bereits am 6.4.2016 der belangten Behörde zukommen habe lassen, seine Einschränkung hervorgehe, beantrage er diesen Ausweis für sein KFZ. Eine Operation sei aus gesundheitlichen Gründen laut Kardiologe nicht möglich, da der Beschwerdeführer im September 2015 einen Myokardinfarkt mit LAD Verschluss erlitten habe. Die belangte Behörde ersuchte in der Folge mit Schreiben vom 18.04.2016 den Ärztlichen Dienst um genaue Begründung, warum die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen. Am 10.05.2016 erging erfolgende allgemeinmedizinische Stellungnahme des ärztlichen Dienstes: "Ärztliche Stellungnahme Der AW beantragt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Laut Sachverständigengutachten vom

  1. Januar 2016 wurde eine koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Infarktgeschehen mit Stenting mit einem Behinderungsgrad von 50 v.H. eingeschätzt. Zudem wurde ein Reizdarmsyndrom mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. berücksichtigt. Laut Rehabilitationsbericht XXXX vom
  2. November 2015 besteht ein Zustand nach akutem Vorderwandinfarkt und Stenting am
  3. September
  4. Eine noch im Normbereich liegende Linksherzfunktion ist beschrieben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung lassen sich ein guter Allgemein- und ein adipöser Ernährungszustand erheben. Maßgebliche Dekompensationszeichen des Herzens konnten anlässlich der klinischen Untersuchung ho. nicht objektiviert werden.Laut Rehabilitationsbericht römisch 40 vom
  5. November 2015 besteht ein Zustand nach akutem Vorderwandinfarkt und Stenting am
  6. September
  7. Eine noch im Normbereich liegende Linksherzfunktion ist beschrieben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung lassen sich ein guter Allgemein- und ein adipöser Ernährungszustand erheben. Maßgebliche Dekompensationszeichen des Herzens konnten anlässlich der klinischen Untersuchung ho. nicht objektiviert werden. Bei gutem Allgemeinzustand und insgesamt noch im Normbereich liegender Linksherzfunktion lassen sich keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit erheben. Im Bereich der oberen und unteren Extremitäten stellt sich eine unauffällige Gelenksfunktion dar, Greif- und Haltefunktion sind ungehindert möglich und das Gangbild ist flüssig und unauffällig. Bei unauffälligem Allgemeinzustand und noch im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion, Fehlen erheblicher Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten und unauffälligem Gangbild sowie ungehinderter Greif- und Haltefunktion ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich eingeschränkt, sodaß die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen." Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge einen Befundbericht einer Fachärztin für Radiologie vom 17.03.2016 betreffend die Lendenwirbelsäule sowie beide Hüftgelenke vor. Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst um neuerliche Prüfung, ob sich dieser Befund vom 17.03.2016 auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die ärztliche Stellungnahme vom 10.05.2016 auswirken würden. Am 14.05.2016 erging die ärztliche Stellungnahme, dass sich durch diesen Befund keine Auswirkungen auf das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 10.5.2016 ergeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2016 wurde der am "25.03.2016" (richtig: der mit 12.04.2016 datierte und am 14.04.2016 eingelangte) eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Wie diesen Bescheid weiters zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer das Gesamtgutachten gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2016 wurde der am "25.03.2016" (richtig: der mit 12.04.2016 datierte und am 14.04.2016 eingelangte) eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Wie diesen Bescheid weiters zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer das Gesamtgutachten gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.07.2016 fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes: "BESCHWERDE Da die Ärztliche Stellungnahme den Ärztlichen Befund vom 17.03.16 nicht beinhaltet, ersuche ich bitte um eine neue Stellungnahme. Da eine Operation in nächster Zeit auf Grund des Infarktes lt.PVA nicht möglich ist. Der Radiologische Befund liegt lt.XXXXbereits bei Ihnen auf. Die Schmerzen in der Hüfte und an der Bandscheibe sind mittlerweile so fortgeschritten, sodass ich zusätzlich eine Einzeltherapie in der Ambulanten Rehab bei der PVA bekomme Hochachtungsvoll Name des Beschwerdeführers" Eine Beschwerde gegen den im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 1.07.2016 zur Entscheidung vor. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Folge telefonisch mehrmals beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Verfahrensdauer um Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 30.03.2016 Inhaber eines bis 30.06.2018 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Er stellte am 12.04.2016 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2016 sowie insbesondere in der ergänzenden allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 10.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines bis 30.06.2018 befristet ausgestellten Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.03.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2016, sowie auf die ergänzende allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 10.05.2016, beide nochmals ergänzt um eine weitere allgemeinmedizinischen Stellungnahme von 24.05.2016, wonach sich ein vom Beschwerdeführer neu vorgelegter Befund vom 17.03.2016 nicht auf die bisher erstellten ärztlichen Gutachten bzw. sachverständigen Stellungnahmen auswirkt. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2016 wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, weil maßgebliche Dekompensationszeichen des Herzens anlässlich der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden konnten und weil sich bei gutem Allgemeinzustand und insgesamt noch im Normbereich liegender Linksherzfunktion keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit erheben ließen. Im Bereich der oberen und unteren Extremitäten stellt sich eine unauffällige Gelenksfunktion dar, Greif- und Haltefunktion sind ungehindert möglich und das Gangbild ist flüssig und unauffällig. Bei unauffälligem Allgemeinzustand und noch im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion, dem Fehlen erheblicher Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten und unauffälligem Gangbild sowie ungehinderter Greif- und Haltefunktion ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich eingeschränkt, sodass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 25.01.2016 im Rahmen des (oben wiedergegebenen) Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, inkl. und Rekl. frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei, .. Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit, Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: idem zur Gegenseite, Nackengriff beidseits durchführbar, Schürzengriff bds. durchführbar, Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar, .. Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion, Abduktion und Adduktion frei, Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil; Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palp., Venen: ua., Ödeme: keine; Gesamtmobilität - Gangbild: Gang: unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar, Konfektionsschuhe"), aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen, in der Beschwerde - zu "Schmerzen in der Hüfte und an der Bandscheibe" - dargestellten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Abduktion und Adduktion frei, Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil; Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palp., Venen: ua., Ödeme: keine; Gesamtmobilität - Gangbild: Gang: unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar, Konfektionsschuhe"), aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen, in der Beschwerde - zu "Schmerzen in der Hüfte und an der Bandscheibe" - dargestellten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. An dieser Beurteilung vermag auch der vom Beschwerdeführer noch im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Befund einer Fachärztin für Radiologie vom 17.03.2016 betreffend die Lendenwirbelsäule sowie die beiden Hüftgelenke, auf den in der Beschwerde verwiesen wird, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass mit diesem Befund noch keine maßgeblichen und erheblichen Funktionseinschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, die zur der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen könnten, dargetan werden, führte auch der bei der belangten Behörde angesiedelte Ärztliche Dienst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.05.2016 diesbezüglich aus, dass dieser Befund keine Auswirkungen auf die vorgenommenen sachverständigen Beurteilungen hat. Hinsichtlich des Bestehens von Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen vom 07.03.2016 und in der Folge vom 10.05.2016 entkräften hätte können; er legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren. Mit dem unkonkret gehaltenen und nicht weiter belegten Beschwerdevorbringen wird dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 07.03.2016 und der ergänzende ärztlichen Stellungnahme vom 10.05.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Mit dem unkonkret gehaltenen und nicht weiter belegten Beschwerdevorbringen wird dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 07.03.2016 und der ergänzende ärztlichen Stellungnahme vom 10.05.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.03.2016 und der ergänzende ärztlichen Stellungnahme vom 10.05.2016 sowie der weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 24.05.2016 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: " § 1 ...." Paragraph eins, ....

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  1. a)
  2. b)2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." " Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.05.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.05.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.03.2016, ergänzt durch die ärztlichen Stellungnahmen vom 10.05.2016 und vom 24.05.2016, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich mit den Händen in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten ("OE: Rechtshändigkeit,Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.03.2016, ergänzt durch die ärztlichen Stellungnahmen vom 10.05.2016 und vom 24.05.2016, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung haben sich auch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich mit den Händen in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten ("OE: Rechtshändigkeit, Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: idem zur Gegenseite, Nackengriff beidseits durchführbar, Schürzengriff bds. durchführbar, Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar, ..."). Auch sind im Fall des Beschwerdeführers keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkung "Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Infarktgeschehen mit Stenting" mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H." wird in der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 10.5.2016 diesbezüglich erläuternd und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine noch im Normbereich liegende Linksherzfunktion beschrieben ist. Im Rahmen der klinischen Untersuchung hätten sich ein guter Allgemein- und ein adipöser Ernährungszustand erheben lassen. Maßgebliche Dekompensationszeichen des Herzens konnten anlässlich der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Bei gutem Allgemeinzustand und insgesamt noch im Normbereich liegender Linksherzfunktion lassen sich keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit erheben.Auch sind im Fall des Beschwerdeführers keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkung "Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Infarktgeschehen mit Stenting" mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H." wird in der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 10.5.2016 diesbezüglich erläuternd und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine noch im Normbereich liegende Linksherzfunktion beschrieben ist. Im Rahmen der klinischen Untersuchung hätten sich ein guter Allgemein- und ein adipöser Ernährungszustand erheben lassen. Maßgebliche Dekompensationszeichen des Herzens konnten anlässlich der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Bei gutem Allgemeinzustand und insgesamt noch im Normbereich liegender Linksherzfunktion lassen sich keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit erheben. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen betreffen entsprechend den Erläuterungen zur Stammfassung dieser Verordnung vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradige Rechtsherzinsuffizienz. Einschränkungen in einem solchen erheblichen Ausmaß liegen aber beim Beschwerdeführer entsprechend den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aktuell nicht vor, zumal laut dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2016 eine Nachuntersuchung für März 2018 angeregt wird (und demgemäß der Behindertenpass befristet ausgestellt wurde bis 30.06.2018), weil vom medizinischen Sachverständigen eine Besserung der beim Beschwerdeführer vorliegenden koronaren Herzkrankheit für möglich erachtet wird.Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen betreffen entsprechend den Erläuterungen zur Stammfassung dieser Verordnung vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, hochgradige Rechtsherzinsuffizienz. Einschränkungen in einem solchen erheblichen Ausmaß liegen aber beim Beschwerdeführer entsprechend den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aktuell nicht vor, zumal laut dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2016 eine Nachuntersuchung für März 2018 angeregt wird (und demgemäß der Behindertenpass befristet ausgestellt wurde bis 30.06.2018), weil vom medizinischen Sachverständigen eine Besserung der beim Beschwerdeführer vorliegenden koronaren Herzkrankheit für möglich erachtet wird. Auch sind keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert und wurde das Vorliegen solcher Einschränkungen vom Beschwerdeführer auch gar nicht konkret behauptet. Auch mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden "Reizdarmsyndrom" wird im gegebenen Zusammenhang noch keine Funktionseinschränkung maßgeblicher Intensität im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dargetan und wurde dies vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen vermag der Beschwerdeführer daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch sind keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert und wurde das Vorliegen solcher Einschränkungen vom Beschwerdeführer auch gar nicht konkret behauptet. Auch mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden "Reizdarmsyndrom" wird im gegebenen Zusammenhang noch keine Funktionseinschränkung maßgeblicher Intensität im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dargetan und wurde dies vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen vermag der Beschwerdeführer daher noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2129173.1.00

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