RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW207 2133562-1 SpruchW207 2133562-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.1993 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 09.11.1993 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.03.1993 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die Funktionsbeeinträchtigung
- "Spastische Paraparese bei MS, Unterer RS, da noch eine relativ gute Gehfähigkeit gegeben ist", Positionsnummer g.z. IV/a/423 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., festgestellt wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.1993 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 09.11.1993 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.03.1993 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die Funktionsbeeinträchtigung
- "Spastische Paraparese bei MS, Unterer RS, da noch eine relativ gute Gehfähigkeit gegeben ist", Positionsnummer g.z. IV/a/423 der Richtsatzverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., festgestellt wurde. Auf Grundlage eines Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG vom 24.05.1994 wurde dem Beschwerdeführer am 25.07.1994 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Am 12.05.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, dies verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Er legte neben einem ZMR-Auszug einen Befundbericht der neurologischen Abteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 06.05.2016 folgenden Inhaltes vor: "Der Patient erscheint zu einer Routinekontrolle. Zuletzt war er im September 2012 h.o. begutachtet worden, die Diagnose lautete auf sekundär chronisch progrediente Enc. diss mit neurogener Blasenstörung und einem EDSS-Score von 4,5, Gehstrecke 500 Meter. Der Patient klagt über eine progrediente Verschlechterung der Gehfähigkeit, darüberhinaus Tagesmüdigkeit, rezidivierende Muskelkrämpfe, Tinitus, Vertigo sowie eine Schlafstörung, es besteht eine Pollakisurie bzw. Nykturie. Neurologischer Status: Im Hirnnervenbereich angedeutete zentrale Facialisparese rechts, unregelmäßiger und langsamer horizontaler Nystagmus links bei Blick nach rechts. An den oberen Extremitäten keine relevanten Auffälligkeiten (fragliche Reflexakzentuierung rechts). An den unteren Extremitäten deutlich rechts betonte und deutlich spastische Paraparese mit Spitzfußstellung rechts und verkürztem Bein rechts. Rechtsbetont gesteigerte Reflexe + Pyr.z. bzw. Klonus. Deutlich pathologisches Gangbild, spastisch rechtsbetont. PV + KHV re «. Gehstrecke ohne Hilfe ca. 100 Meter, mit 1-2 Hilfen 200 Meter. Deutliche Blasenentleerungsstörüng, EDSS-Score 5,
- Therapieempfehlung: wie bisher Nächste Kontrolle: 6 Monate inklusive Blutabnahmen." Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.06.2016 ein. In diesem Aktengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe: VGA 19.3.1995: spastische Paraparese bei MS, 50% GdB Arztbestätigung LK XXXX, Neurologie, 6.5.2016: sekundär chronisch progredienteLK römisch 40 , Neurologie, 6.5.2016: sekundär chronisch progrediente Encephalitis disseminata mit neurogener Blasenstörung: deutlich pathologisches Gangbild, spastisch, rechtsbetont: Spitzfussstellung rechts und verkürztes Bein; Tagesmüdigkeit, rezidivierende Muskelkrämpfe, Vertigo, Tinnitus, Schlafstörung, Pollakisurie, EDSS Score 5,5 Behandlung/en / Medikamente I Hilfsmittel:Behandlung/en / Medikamente römisch eins Hilfsmittel: aktenmässig nicht ersichtlich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Encephalitis disseminata eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da neben der spastischen Paraparese mit deutlicher Einschränkung der Mobilität auch neurogene Blasenstörung 04.08.02 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung des angeführten Leidens, insbesondere auch der Gehfähigkeit Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Einschätzung nach der derzeit gültigen Gesetzeslage Verschlechterung zu Vorgutachten, Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe angehoben X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand . Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? es liegt durch Leiden 1 eine deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit vor; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein .." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass laut dem eingeholten Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung mit 60 v.H. neu festzusetzen ist und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen, darauf hingewiesen, dass der Behindertenpass zur Vornahme der Korrekturen vorzulegen wäre, sofern der Beschwerdeführer die Eintragungen der Ergänzungen wünsche. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 17.07.2016 an, er sei mit der Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden. Da sich sein Gesundheitszustand seit der ersten Untersuchung im Jahr 1994, bei der 50 v.H. festgestellt worden sei, drastisch verschlechtert habe, ersuche er um eine neuerliche Untersuchung. Gleichzeitig übermittelte er der belangten Behörde seinen Behindertenpass. Unter Zugrundelegung des ärztlichen aktenmäßigen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2016 wurde der Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers von der belangten Behörde am 14.07.2016 mit 60 v.H. neu festgesetzt und der bisherige Behindertenpass diesbezüglich abgeändert. Dieser Änderung des ausgestellten Behindertenpasses, datiert mit 14.07.2016, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung des ärztlichen aktenmäßigen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2016 wurde der Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers von der belangten Behörde am 14.07.2016 mit 60 v.H. neu festgesetzt und der bisherige Behindertenpass diesbezüglich abgeändert. Dieser Änderung des ausgestellten Behindertenpasses, datiert mit 14.07.2016, kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Am 27.07.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen mit 25.07.2016 datierten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ein, dies unter Vorlage einer Kopie eines ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX vor dem Jahr 2001 ausgestellten Parkausweises.Am 27.07.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen mit 25.07.2016 datierten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ein, dies unter Vorlage einer Kopie eines ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vor dem Jahr 2001 ausgestellten Parkausweises. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.07.2016 gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2016 fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes: "Sehr geehrte Damen und Herren ! Mein Gesundheitszustand hat sich seit der Erstuntersuchung am
- 7.1994 Gravierend verschlechtert, sodass ich mit 60 v. H. die mir am 12.
- 2016 zuerkannt wurden, nicht einverstanden bin. Ich ersuche daher um die Ausstellung eines, meinem tatsächlichen Gesundheitszustandes entsprechenden Behindertenpasses. Ich bin gerne bereit mich einer Untersuchung durch ihr Amt zu stellen. Mit freundlichen Grüßen, Name des Beschwerdeführers" Dem Inhalt dieser Beschwerde ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. wendet und er somit einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als 60 v.H. für rechtsrichtig erachtet. Der Beschwerde beigelegt wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer XXXX, vom 14.07.2016, mit dem aufgrund des am 12.05.2016 vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. (davor 50 v.H.) neu festgesetzt wurde, erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Passnummer römisch 40 , vom 14.07.2016, mit dem aufgrund des am 12.05.2016 vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. (davor 50 v.H.) neu festgesetzt wurde, erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 25.07.1994 auf Grundlage eines Antrages vom 24.05.1994 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt, dies aufgrund der damals festgestellten Funktionsbeeinträchtigung "Spastische Paraparese bei MS, Unterer RS, da noch eine relativ gute Gehfähigkeit gegeben ist", damals bewertet mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2016 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v. H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 25.06.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im vorliegenden Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten ZMR-Auszug, der einen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet belegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.06.
- Wenngleich es nicht als begrüßenswert anzusehen ist, dass es sich bei diesem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten lediglich um ein Aktengutachten handelt, was unter anderen Umständen durchaus die Eignung aufweisen könnte, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens hervorzurufen, so wird in dem gegenständlichen Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf den (einzigen im Verfahren) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befund der neurologischen Abteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 06.05.2016 sowie auf das Vorgutachten aus dem Jahr 1994 auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung; diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung verwiesen Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderungen tätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei konkretes Vorbringen, das die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen vom 25.06.2016 entkräften hätte können. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch sonst keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen, und die daher die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.06.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ..." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen, im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 14.07.2016 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß §§ 42 und 45 BBG mit 60 v.H. neu festgesetzt und dagegen Beschwerde erhoben wurde. Verfahrensgegenstand ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der (ebenfalls) beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. der mit 25.07.2016 datierte Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen, im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 14.07.2016 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG mit 60 v.H. neu festgesetzt und dagegen Beschwerde erhoben wurde. Verfahrensgegenstand ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der (ebenfalls) beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. der mit 25.07.2016 datierte Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde den in seinem Behindertenpass neu festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines anderen – höheren - Grades der Behinderung ab. Wie bereits oben in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 25.06.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die diesbezüglich in Betracht kommenden Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung lauten wie folgt: "04.08 Demyelinisierende Erkrankungen 04.08.01 -Mit Funktionseinschränkungen leichten Grades -20 – 40 % 20 %: Es liegen eindeutige MS Kriterien vor, keine anhaltende klinische Symptomatik 30 %: Leichte Sensibilitätsstörungen, minimale feinmotorische Defizite, Leichtes Harnverhalten, verstärkter Harndrang 40 %: Monoparese, leichte Extremitätenataxie, Hirnstammbefunde 04.08.02 -Mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades -50 – 70 % 50 %: Paraparese , Monoparese , Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweise Inkontinenz, mäßige kognitive Leistungseinschränkungen 70 %: Mäßige Tetraparese, intermittierende Inkontinenz, generalisierte Ataxie, deutliche kognitive Leistungseinschränkung, Wesensveränderung 04.08.03 -Mit Funktionseinschränkungen schweren Grades -80 – 100 % 80 %: Ausgeprägte Paraparese, Blasenlähmung Rumpfataxie, schwere Ataxie der oberen Extremitäten 90 %: Auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, Hilfe zum Transfer in und aus dem Rollstuhl erfordelich 100 %: Schwere Demenz, Amaurose, Sprech- und Schluckstörungen" Die beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige subsumierte die von ihr auf Grundlage des vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundes vom 06.05.2016 sowie unter Berücksichtigung des Vorgutachtens festgestellten Leidenszustände ("Encephalitis disseminata; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da neben der spastischen Paraparese mit deutlicher Einschränkung der Mobilität auch neurogene Blasenstörung") unter die Positionsnummer 04.08.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung und bewertete die Funktionseinschränkung nach dem mittlerem Rahmensatz dieser Positionsnummer mit 60 v.H. Unter einer demyelinisierenden Erkrankung oder Entmarkungskrankheit wird eine Schädigung des Zentralnervensystems verstanden, bei der es zu einer Demyelinisation der Nervenzellen bzw. derer Axone, somit zu einer Zerstörung der Marksubstanz, zu einer Entmarkung der Nervenfasern kommt. Eine Parese ist eine unvollständige Lähmung. Als Monoparese bezeichnet man eine unvollständige Lähmung einer Gliedmaße oder eines Gliedmaßenabschnittes. Als Diparese bezeichnet man eine unvollständige Lähmung von zwei Gliedmaßen (Arm und Bein) oder eines Gliedmaßenpaares (beide Beine bzw. Arme). Als Paraparese bezeichnet man die unvollständige Lähmung beider Beine, als Hemiparese bezeichnet man die unvollständige Lähmung einer Körperseite (Einseiten- oder Halbseitenlähmung). Als Tetraparese bezeichnet man eine unvollständige Lähmung aller vier Extremitäten. Dabei wird zwischen spastischer und schlaffer Tetraparese unterschieden. Bei einer schlaffen Tetraparese ist der Muskeltonus vermindert. Spastische Tetraparesen zeigen einen erhöhten Muskeltonus. Ataxie ist in der Medizin ein Oberbegriff für verschiedene Störungen der Bewegungskoordination. Eine Ataxie kann auftreten, auch wenn keine Lähmung (Parese) vorliegt, also bei normaler Muskelkraft. Dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten, oben wiedergegebenen Befundbericht der neurologischen Abteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 06.05.2016 ist unter "Neurologischer Status" u.a. zu entnehmen, dass an den oberen Extremitäten keine relevanten Auffälligkeiten bestehen; der Beschwerdeführer selbst hat Solches auch nicht vorgebracht. An den unteren Extremitäten bestehe eine deutlich rechts betonte und deutlich spastische Paraparese mit Spitzfußstellung rechts und verkürztem Bein rechts. Es bestehe eine deutliche Blasenentleerungsstörung. Für das Vorliegen einer Tetraparese, also einer unvollständigen Lähmung aller vier Extremitäten, welche Tatbestandsvoraussetzung wäre für eine Einstufung unter den oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, also für eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H., ergibt daher sich aus diesem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befundbericht keinerlei Hinweis. Weiters liegt zwar entsprechend diesem Befundbericht eine deutliche Blasenentleerungsstörung vor – ab der Positionsnummer 04.08.02 unterer Rahmensatz (50 v.H.) ist "fallweise Inkontinenz" tatbestandsmäßig, der Beschwerdeführer wurde mit 60 v.H. eingestuft -, eine "intermittierende Inkontinenz", wie sie Voraussetzung wäre für eine Einstufung unter den oberen Rahmensatz von 70 v.H., ist diesem Befundbericht aber nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht behauptet. Auch das Vorliegen der Tatbestandselemente einer "deutlichen kognitiven Leistungseinschränkung" und einer "Wesensveränderung" im Sinne der Positionsnummer 04.08.02 oberer Rahmensatz (70 v.H.) der Anlage der Einschätzungsverordnung ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht der neurologischen Abteilung eines näher genannten Krankenhauses vom 06.05.2016 nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht behauptet. Für das aktuelle Vorliegen von Funktionseinschränkungen im Sinne der Positionsnummer 04.08.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung haben sich daher schon gar keine Anhaltspunkte ergeben. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch sonst im Verfahren keinerlei Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befundbericht vom 06.05.2016 jedenfalls steht nicht in Widerspruch zur der von der beigezogenen allgemeinmedizinischen Sachverständigen vorgenommenen Bewertung; die medizinische Sachverständige hat die beim Beschwerdeführer aktuell vorliegende Funktionseinschränkung daher zu Recht unter die Positionsnummer 04.08.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mittlerer Rahmensatz subsumiert und mit 60 v.H. bewertet. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. daher weiterhin vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. daher weiterhin vor. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen – höheren - Grad der Behinderung als 60 v.H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2133562.1.00