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{'item': 'W214 2017542-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 20§ 21§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW214 2017542-1 SpruchW214 2017542-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 111/2007, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im strafgerichtlichen Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX fand am 13.11.2014 eine Verhandlung statt, in der der in der Schweiz wohnhafte XXXX im Wege einer Videokonferenz am Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: Bezirksgericht) als Zeuge vernommen wurde. Der Zeuge wurde für 11:30 Uhr geladen (voraussichtliches Ende 13:00 Uhr). Laut Amtsbestätigung vom 13.11.2014 erschien der Zeuge ladungsgemäß und wurde um 14:00 Uhr entlassen. In weiterer Folge war er bis 14:25 Uhr anwesend und machte im Formular Zeugengebühren von EUR 1.000,-- (Reisekosten EUR 100,-- und Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 900,--) geltend.
  2. Im strafgerichtlichen Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 fand am 13.11.2014 eine Verhandlung statt, in der der in der Schweiz wohnhafte römisch 40 im Wege einer Videokonferenz am Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: Bezirksgericht) als Zeuge vernommen wurde. Der Zeuge wurde für 11:30 Uhr geladen (voraussichtliches Ende 13:00 Uhr). Laut Amtsbestätigung vom 13.11.2014 erschien der Zeuge ladungsgemäß und wurde um 14:00 Uhr entlassen. In weiterer Folge war er bis 14:25 Uhr anwesend und machte im Formular Zeugengebühren von EUR 1.000,-- (Reisekosten EUR 100,-- und Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 900,--) geltend.
  3. Mit Schreiben vom 09.12.2014 wiederholte der Zeuge in einem von ihm unterfertigten Schreiben der XXXX seine Ansprüche. Er habe als unselbständiger Erwerbstätiger einen Stundenlohn von EUR 200,--, weshalb sein tatsächlich entgangenes Einkommen EUR 900,-- betrage.
  4. Mit Schreiben vom 09.12.2014 wiederholte der Zeuge in einem von ihm unterfertigten Schreiben der römisch 40 seine Ansprüche. Er habe als unselbständiger Erwerbstätiger einen Stundenlohn von EUR 200,--, weshalb sein tatsächlich entgangenes Einkommen EUR 900,-- betrage.
  5. Mit dem angefochtenen (fälschlich als "Beschluss" bezeichneten) Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 30.12.2014 wurde die Gebühr des Zeugen antragsgemäß mit EUR 1.000,-- bestimmt.
  6. Dagegen erhob die Revisorin des Landesgerichtes XXXX (Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 14.01.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass der Zeuge seinen Verdienstentgang nicht ausreichend bescheinigt habe.
  7. Dagegen erhob die Revisorin des Landesgerichtes römisch 40 (Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 14.01.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass der Zeuge seinen Verdienstentgang nicht ausreichend bescheinigt habe.
  8. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, welches den Akt des Verfahrens am 18.05.2015 bzw. bezüglich der Zustellung an den Zeugen erneut am 07.07.2016 mit dem Auftrag zurückmittelte, diesen unter Anschluss der Nachweise der Zustellung des Bescheides wieder vorzulegen. Weiters wurde ersucht, eine Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG an die Parteien vorzunehmen.5. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, welches den Akt des Verfahrens am 18.05.2015 bzw. bezüglich der Zustellung an den Zeugen erneut am 07.07.2016 mit dem Auftrag zurückmittelte, diesen unter Anschluss der Nachweise der Zustellung des Bescheides wieder vorzulegen. Weiters wurde ersucht, eine Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG an die Parteien vorzunehmen.

  1. Mit Schreiben vom 16.08.2016 wurde vom Bezirksgericht mitgeteilt, dass die Zustellungen nunmehr vorgenommen worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der im Verfahrensgang genannte (in der Schweiz wohnhafte) Zeuge wurde von einer Richterin des Landesgerichtes XXXX zur Einvernahme in einer Verhandlung geladen, die im Rahmen eines am genannten Landesgericht anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens stattfand. Die Einvernahme erfolgte mittels einer Videokonferenz am Bezirksgericht XXXX.Der im Verfahrensgang genannte (in der Schweiz wohnhafte) Zeuge wurde von einer Richterin des Landesgerichtes römisch 40 zur Einvernahme in einer Verhandlung geladen, die im Rahmen eines am genannten Landesgericht anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens stattfand. Die Einvernahme erfolgte mittels einer Videokonferenz am Bezirksgericht römisch 40 . Der angefochtene Bescheid vom 30.12.2014 wurde von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes erlassen und nicht von vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX.Der angefochtene Bescheid vom 30.12.2014 wurde von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes erlassen und nicht von vom Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 .
  3. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides: 3.2.1.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.2.1.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet: Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen." 3.2.2. Bei einer ersatzlosen Behebung

§ 28Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu § 28; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003).3.2.2. Bei einer ersatzlosen Behebung

Paragraph 28, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu Paragraph 28,; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003). 3.2.3.

§ 20Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG) in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), BGBl I 2013/190, ist (seit dem 01.01.2014) die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.3.2.3.

Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), BGBl römisch eins 2013/190, ist (seit dem 01.01.2014) die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.

§ 21Abs. 2 Geb

AG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,-- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung (außer dem Zeugen) zuzustellen:

Paragraph 21, Absatz 2, GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,-- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung (außer dem Zeugen) zuzustellen:

  1. in Zivilsachen den Parteien;
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

§ 22Abs. 1 Geb

AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren erging die Zeugenladung durch das Landesgericht XXXX und wurde der Zeuge in einem vom Landesgericht durchgeführten Strafprozess als Zeuge vernommen. Die Beweisaufnahme fand daher, auch wenn der Zeuge zur Vereinfachung und Kostenersparnis örtlich zum Bezirksgericht geladen wurde und dort via einer Videokonferenz an der Verhandlung teilnahm, vor dem Landesgericht XXXX statt.3.2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren erging die Zeugenladung durch das Landesgericht römisch 40 und wurde der Zeuge in einem vom Landesgericht durchgeführten Strafprozess als Zeuge vernommen. Die Beweisaufnahme fand daher, auch wenn der Zeuge zur Vereinfachung und Kostenersparnis örtlich zum Bezirksgericht geladen wurde und dort via einer Videokonferenz an der Verhandlung teilnahm, vor dem Landesgericht römisch 40 statt. Da der angefochtene Bescheid (in diesem Zusammenhang geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in der Bezeichnung "Beschluss" nur ein Vergreifen im Ausdruck stattgefunden hat) daher nicht vom Leiter des Landesgerichtes XXXX als zuständige Justizverwaltungsbehörde

§ 20Abs. 1 Geb

AG erlassen wurde, sondern von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes, an dem die Videoanlage zur Verfügung stand, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX) zu ermöglichen.Da der angefochtene Bescheid (in diesem Zusammenhang geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in der Bezeichnung "Beschluss" nur ein Vergreifen im Ausdruck stattgefunden hat) daher nicht vom Leiter des Landesgerichtes römisch 40 als zuständige Justizverwaltungsbehörde

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG erlassen wurde, sondern von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes, an dem die Videoanlage zur Verfügung stand, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (den Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 ) zu ermöglichen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. 22.10.2012, 2010/03/0024; 03.05.2013, 2009/02/0371; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009) muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252).

ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche 22.10.2012, 2010/03/0024; 03.05.2013, 2009/02/0371; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009) muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom

  1. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom
  2. November 2011, 2010/10/0252). Der gegenständliche Bescheid war daher schon aus diesem Grund zu beheben. Es wird daher über die Gebühren des Zeugen neuerlich – diesmal durch die zuständige Justizverwaltungsbehörde, an die der Verwaltungsakt weiterzuleiten wäre – unter Wahrung des Parteiengehörs zu entscheiden sein. Daher war auch auf die Beschwerdegründe der Revisorin in der Sache selbst vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher einzugehen, sondern werden diese Gründe im Rahmen des offenen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sein. 3.2.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur gegenständlichen Frage konnte keine höchstgerichtliche Rechtsprechung aufgefunden werden, und es wurde daher im gegenständlichen Erkenntnis vom Wortlaut des Gesetzes ausgegangen. Im Hinblick auf die voraussichtlich steigende Häufigkeit von Videokonferenzen und der Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren war die Revision daher zuzulassen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur gegenständlichen Frage konnte keine höchstgerichtliche Rechtsprechung aufgefunden werden, und es wurde daher im gegenständlichen Erkenntnis vom Wortlaut des Gesetzes ausgegangen. Im Hinblick auf die voraussichtlich steigende Häufigkeit von Videokonferenzen und der Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren war die Revision daher zuzulassen. 3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2017542.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.