RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW221 2108080-1 SpruchW221 2108076-1/25E W221 2108084-1/23E W221 2108079-1/17E W221 2108080-1/17E W221 2108082-1/17E W221 2108083-1/17E Gekürzte Ausfertigung des am 21.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des mj. XXXX, geb. XXXX, 4.) des mj. XXXX, geb. XXXX, 5.) der mj. XXXX, geb. XXXX undDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) der mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.05.2015, Zlen. 1.) 830313008/2262648, 2.) 831431300/1727448, 3.) 831431507-2400382, 4.) 831431605-2402202, 5.) 831431703/2402215 und6.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.05.2015, Zlen. 1.) 830313008/2262648, 2.) 831431300/1727448, 3.) 831431507-2400382, 4.) 831431605-2402202, 5.) 831431703/2402215 und 6.) 831431409/2400366, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 23.11.2016 sowie am 21.02.2017, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde undx ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2108080.1.00
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