RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW226 2133520-1 SpruchW226 2133520-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 639124410-150516883, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 639124410-150516883, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und ohne Religionsbekenntnis, brachte am 18.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der am selben Tag erfolgten Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, dass sich seine Mutter seit neun Jahren in Österreich aufhalte. Er habe kein Religionsbekenntnis, hätte aber seit dem Jahr 2013 zur Sekte "XXXX" beitreten sollen. Sein Vater halte sich unverändert in der Ukraine auf. Seine Mutter sei in Österreich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Er sei im Jahr 2006 das erste Mal in Österreich bei seiner Mutter zu Besuch gewesen. Zuletzt sei er in den Jahren 2012, 2013 und 2014 mit jeweils gültigen Touristen-Visa zu seiner Mutter gereist. Zuletzt sei er am XXXX legal mit gültigem Reisepass und Touristenvisum zu seiner Mutter gereist. Vor ca. einer Woche habe er sich dazu entschlossen, hier in Österreich bei seiner Mutter zu bleiben und einen Asylantrag zu stellen.Zuletzt sei er am römisch 40 legal mit gültigem Reisepass und Touristenvisum zu seiner Mutter gereist. Vor ca. einer Woche habe er sich dazu entschlossen, hier in Österreich bei seiner Mutter zu bleiben und einen Asylantrag zu stellen. Er habe auch noch seinen Inlandspass, seinen Führerschein und seine Geburtsurkunde bei sich, wobei sich diese Dokumente bei seiner Mutter in Österreich befinden würden. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, dass er seit 2013 von Mitgliedern der Sekte "XXXX" bedrängt werde. Er sei bis XXXX Mitglied dieser Sekte gewesen, habe sich danach aber von dieser distanziert. Daraufhin seien Mitglieder der Sekte zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er sei nicht zuhause gewesen und habe dies von seiner Nachbarin erfahren. Er habe sich seither bei seiner Großmutter versteckt.Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab er an, dass er seit 2013 von Mitgliedern der Sekte "XXXX" bedrängt werde. Er sei bis römisch 40 Mitglied dieser Sekte gewesen, habe sich danach aber von dieser distanziert. Daraufhin seien Mitglieder der Sekte zu ihm nachhause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er sei nicht zuhause gewesen und habe dies von seiner Nachbarin erfahren. Er habe sich seither bei seiner Großmutter versteckt. Die Mitglieder der Sekte würden auch zu den "Russischen Separatisten" gehören und befürchte er, aufgefordert zu werden, in den Krieg zu ziehen und gegen die eigene Bevölkerung zu kämpfen. Dies seien alle seine Fluchtgründe bzw. habe er keine weiteren Verfolgungsgründe. Für den Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben. Im sichergestellten Reisepass sind Schengen-Visa aus 2013, 2014 und 2015 vermerkt. Am 13.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, RD Wien, niederschriftlich befragt. Dabei erklärte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Er leide zurzeit an einer mittelgradigen depressiven Episode und werde medikamentös behandelt. Vorgelegt wurden ein Ärztlicher Befundbericht eines FA für Psychiatrie und Neurologie vom 05.10.2015, ein ukrainischer Führerschein, ausgestellt am XXXX, die Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, mehrere Deutschkursbesuchsbestätigung sowie eine Urkunde der Sekte "XXXX".Dabei erklärte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Er leide zurzeit an einer mittelgradigen depressiven Episode und werde medikamentös behandelt. Vorgelegt wurden ein Ärztlicher Befundbericht eines FA für Psychiatrie und Neurologie vom 05.10.2015, ein ukrainischer Führerschein, ausgestellt am römisch 40 , die Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, mehrere Deutschkursbesuchsbestätigung sowie eine Urkunde der Sekte "XXXX". Der Beschwerdeführer sei ledig und er habe keine Sorgepflichten. Er habe auch keine Geschwister. Sein Vater halte sich in der Ukraine, seine Mutter seit Jahren im Bundesgebiet auf. Nach seinen Lebensverhältnissen in der Ukraine befragt, meinte er, dort bei seiner Großmutter mütterlicherseits gelebt zu haben. Bei dieser habe er seit Dezember 2014 bis zum Erhalt seines Visums gelebt. Er habe seine Reisetasche schon bei der Großmutter gehabt. Zuvor habe er immer an der Adresse in XXXX gelebt. Dort habe er alleine gelebt, da sein Vater und seine Mutter geschieden seien.Nach seinen Lebensverhältnissen in der Ukraine befragt, meinte er, dort bei seiner Großmutter mütterlicherseits gelebt zu haben. Bei dieser habe er seit Dezember 2014 bis zum Erhalt seines Visums gelebt. Er habe seine Reisetasche schon bei der Großmutter gehabt. Zuvor habe er immer an der Adresse in römisch 40 gelebt. Dort habe er alleine gelebt, da sein Vater und seine Mutter geschieden seien. Er habe elf Klassen Mittelschule absolviert, außerdem die Berufsschule für Automechaniker und Lenker. Er habe in der Ukraine als Chauffeur gearbeitet. Er habe Güter innerhalb von XXXX transportiert. Er habe von 2008 bis zur Ausreise gearbeitet.Er habe elf Klassen Mittelschule absolviert, außerdem die Berufsschule für Automechaniker und Lenker. Er habe in der Ukraine als Chauffeur gearbeitet. Er habe Güter innerhalb von römisch 40 transportiert. Er habe von 2008 bis zur Ausreise gearbeitet. Im Heimatland würden sich beide Großmütter, sein Vater, dessen Zwillingsbruder und sein Großvater mütterlicherseits aufhalten. Sein Vater und sein Onkel in der Ukraine würden Gelegenheitsjobs nachgehen. Seine Großeltern würden eine Pension beziehen. Abgesehen von seiner Mutter habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU. Er besuche derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A
- Er befinde sich seit dem XXXX in Österreich. Seine Mutter habe ihm ein Visum besorgt. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst, als er sich vor der Sekte bei seiner Großmutter versteckt habe.Er besuche derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A
- Er befinde sich seit dem römisch 40 in Österreich. Seine Mutter habe ihm ein Visum besorgt. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst, als er sich vor der Sekte bei seiner Großmutter versteckt habe. Seit seiner legalen Einreise in das Bundesgebiet habe er Österreich nicht mehr verlassen. Dazu aufgefordert, alle Fluchtgründe zu nennen, gab er an, dass er Mitte Juli 2013 in XXXX gewesen sei, um sein Visum bei der österreichischen Botschaft abzuholen. Er sei danach zum Bahnhof gegangen, um eine Fahrkarte nach XXXX zu kaufen. Während er auf einer Bank gewartet habe, habe er weiß gekleidete Personen wahrgenommen, die Flugblätter, Ikonen und kleine Bücher verteilt hätten. Eine Person aus der Gruppe sei zu ihm gekommen und habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er sich der Sekte anschließen wolle. Er habe seine persönlichen Daten an die Sektenmitglieder weitergegeben und sei anschließend zu seiner Mutter nach Österreich gefahren. Nach seiner Rückkehr in die Ukraine habe er Anrufe der Sektenmitglieder bekommen und er sei zu einer Versammlung in einer Parkanlage eingeladen worden.Dazu aufgefordert, alle Fluchtgründe zu nennen, gab er an, dass er Mitte Juli 2013 in römisch 40 gewesen sei, um sein Visum bei der österreichischen Botschaft abzuholen. Er sei danach zum Bahnhof gegangen, um eine Fahrkarte nach römisch 40 zu kaufen. Während er auf einer Bank gewartet habe, habe er weiß gekleidete Personen wahrgenommen, die Flugblätter, Ikonen und kleine Bücher verteilt hätten. Eine Person aus der Gruppe sei zu ihm gekommen und habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er sich der Sekte anschließen wolle. Er habe seine persönlichen Daten an die Sektenmitglieder weitergegeben und sei anschließend zu seiner Mutter nach Österreich gefahren. Nach seiner Rückkehr in die Ukraine habe er Anrufe der Sektenmitglieder bekommen und er sei zu einer Versammlung in einer Parkanlage eingeladen worden. Dort habe sich einmal der Oberste – er habe XXXX geheißen – vorgestellt. Er habe dann einige Zeit unter Tags gearbeitet und sich abends mit der XXXX getroffen. Er habe an Versammlungen und an Spendensammlungen teilgenommen.Dort habe sich einmal der Oberste – er habe römisch 40 geheißen – vorgestellt. Er habe dann einige Zeit unter Tags gearbeitet und sich abends mit der römisch 40 getroffen. Er habe an Versammlungen und an Spendensammlungen teilgenommen. Im Frühling 2014 sei er schon nach XXXX eingeladen worden, wo er auch hingefahren sei. Dort sei er von einem anderen Mann (XXXX) empfangen worden. Dieser sei ein in der Hierarchie höher stehender Bruder gewesen. Es seien dort zehn Mitglieder der Bruderschaft gewesen. Er habe unter Tags mit seinen Brüdern und Schwester Flugblätter verteilt, am Abend seien sie eingesammelt und mit einem Kleinbus zu Schulungen in die Umgebung von XXXX gebracht worden. Er sei unter der Woche in XXXX und nur am Wochenende in XXXX bei der Bruderschaft gewesen. Im XXXX seien sie abends beim Unabhängigkeitsplatz in XXXX gewesen. Von der Polizei sei er mit anderen auf die Polizei gebracht worden, wo er die Nacht verbracht habe. Er sei dann entlassen worden, da er einen Pass bei sich gehabt habe. Insgesamt sei er wegen der Bruderschaft drei Mal angehalten wollten. In XXXX habe er auch für die Bruderschaft Flugblätter verteilt und Spenden gesammelt. Sie seien dort zu dritt gewesen.Im Frühling 2014 sei er schon nach römisch 40 eingeladen worden, wo er auch hingefahren sei. Dort sei er von einem anderen Mann (römisch 40 ) empfangen worden. Dieser sei ein in der Hierarchie höher stehender Bruder gewesen. Es seien dort zehn Mitglieder der Bruderschaft gewesen. Er habe unter Tags mit seinen Brüdern und Schwester Flugblätter verteilt, am Abend seien sie eingesammelt und mit einem Kleinbus zu Schulungen in die Umgebung von römisch 40 gebracht worden. Er sei unter der Woche in römisch 40 und nur am Wochenende in römisch 40 bei der Bruderschaft gewesen. Im römisch 40 seien sie abends beim Unabhängigkeitsplatz in römisch 40 gewesen. Von der Polizei sei er mit anderen auf die Polizei gebracht worden, wo er die Nacht verbracht habe. Er sei dann entlassen worden, da er einen Pass bei sich gehabt habe. Insgesamt sei er wegen der Bruderschaft drei Mal angehalten wollten. In römisch 40 habe er auch für die Bruderschaft Flugblätter verteilt und Spenden gesammelt. Sie seien dort zu dritt gewesen. Im Oktober 2014 sei er in XXXX festgenommen worden. Er habe eine Geldstrafe zahlen müssen, wobei er nicht verstanden habe warum.Im Oktober 2014 sei er in römisch 40 festgenommen worden. Er habe eine Geldstrafe zahlen müssen, wobei er nicht verstanden habe warum. An einer näher genannten Adresse in XXXX sei das Haus der Bruderschaft gewesen. Dort hätten sie Wein zu trinken bekommen, wobei sie nicht gesehen hätten, wie dieser eingeschenkt worden sei. Im XXXX sei die Spezialeinheit XXXX zum Haus der Bruderschaft gekommen. Alle hätten sich auf den Boden legen müssen und seien geschlagen worden. Bei der Festnahme sei sein T-Shirt zerrissen worden. Die Polizei habe gemeint, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit seien. Es sei ihnen auch gedroht worden, sie in das Kampfgebiet zu schicken, wo die Kämpfe am heftigsten seien. Sie hätten gemeint, dass man keine Sektenmitglieder bräuchte und man sie ins Kampfgebiet (XXXX) in den Tod schicken würde. Eine Woche nach diesem Vorfall habe er einen Anruf vom Bruder XXXX bekommen. Diesen habe er in einer Parkanlage in XXXX getroffen, wo dieser ihm gesagt habe, dass er schon ein erfahrener Bruder sei und beschlossen worden sei, dass er nach XXXX und weiter nach Russland reisen solle, wo XXXX sei. Diese lebe ja in Russland und unterstütze die Separatisten. Seine Mission wäre gewesen, in der Ukraine zu kämpfen. Ihm wäre dort alles bezahlt worden und hätte er für das Wohl von Usmalos kämpfen sollen. Er habe dann nicht mehr gewusst, was er machen solle. Sein Vater stamme aus Russland und seine Mutter aus der Ukraine. Er sei dann einige Tage nicht zuhause gewesen und nach seiner Rückkehr sei ihm von der Nachbarin gesagt worden, dass irgendwelche junge Burschen bei ihm gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Er habe dann seine Sim-Karte weggeschmissen und sei zu seiner Großmutter gezogen.An einer näher genannten Adresse in römisch 40 sei das Haus der Bruderschaft gewesen. Dort hätten sie Wein zu trinken bekommen, wobei sie nicht gesehen hätten, wie dieser eingeschenkt worden sei. Im römisch 40 sei die Spezialeinheit römisch 40 zum Haus der Bruderschaft gekommen. Alle hätten sich auf den Boden legen müssen und seien geschlagen worden. Bei der Festnahme sei sein T-Shirt zerrissen worden. Die Polizei habe gemeint, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit seien. Es sei ihnen auch gedroht worden, sie in das Kampfgebiet zu schicken, wo die Kämpfe am heftigsten seien. Sie hätten gemeint, dass man keine Sektenmitglieder bräuchte und man sie ins Kampfgebiet (römisch 40 ) in den Tod schicken würde. Eine Woche nach diesem Vorfall habe er einen Anruf vom Bruder römisch 40 bekommen. Diesen habe er in einer Parkanlage in römisch 40 getroffen, wo dieser ihm gesagt habe, dass er schon ein erfahrener Bruder sei und beschlossen worden sei, dass er nach römisch 40 und weiter nach Russland reisen solle, wo römisch 40 sei. Diese lebe ja in Russland und unterstütze die Separatisten. Seine Mission wäre gewesen, in der Ukraine zu kämpfen. Ihm wäre dort alles bezahlt worden und hätte er für das Wohl von Usmalos kämpfen sollen. Er habe dann nicht mehr gewusst, was er machen solle. Sein Vater stamme aus Russland und seine Mutter aus der Ukraine. Er sei dann einige Tage nicht zuhause gewesen und nach seiner Rückkehr sei ihm von der Nachbarin gesagt worden, dass irgendwelche junge Burschen bei ihm gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Er habe dann seine Sim-Karte weggeschmissen und sei zu seiner Großmutter gezogen. Er habe dann großen Stress gehabt, ob er über die Grenze gelangen könne. Er sei mit einem Minibus ausgereist. Er habe nunmehr vor beiden Seiten Angst, getötet zu werden. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Näher zur Sekte "XXXX" befragt, gab er zu dieser Auskunft. Ihm und den anderen Sektenmitgliedern seien Videos gezeigt worden und hätten sie sich Audioaufnahmen angehört. Es habe sich schließlich herausgestellt, dass die Spenden, die sie gesammelt hätten, an die Separatisten weitergeleitet worden seien. Er habe von all dem vorerst jedoch nichts gewusst, da er ein sehr gutgläubiger Mensch sei. Die Glaubensbrüder seien auch bei ihm zuhause gewesen, worüber sich auch die Nachbarn beschwert hätten, da sie aufgrund des seltsamen Erscheinungsbildes der Sektenmitglieder Angst vor diesen gehabt hätten. Auf Nachfrage erklärte er, was auf den Videos und Audiokassetten vorgetragen worden sei. Nach seiner Antragstellung habe er erfahren, dass Polizisten in Zivil und junge Burschen der Sekte an seiner Wohnadresse gewesen seien. Die Nachbarin habe alles mitbekommen und sich bei seiner Großmutter beschwert, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Er sei der Sekte beigetreten, da er damals sehr einsam gewesen sei. Er habe kein Selbstwertgefühl gehabt und habe gedacht, es handle sich um eine friedliche Vereinigung. Er beschrieb auf Nachfrage, wo die Sekte etabliert gewesen sei.XXXX habe er niemals persönlich getroffen. Auf Vorhalt erklärte er zu seiner Zeit bei der Sekte, dass sie Flugzettel und Sonstiges verteilt hätten. Gegen Abend seien sie an die schon genannte Adresse in der Umgebung von XXXX gebracht worden.Auf Vorhalt erklärte er zu seiner Zeit bei der Sekte, dass sie Flugzettel und Sonstiges verteilt hätten. Gegen Abend seien sie an die schon genannte Adresse in der Umgebung von römisch 40 gebracht worden. Befragt, ob er aus der Sekte ausgetreten sei, erklärte er, dies offiziell nicht gemacht zu haben. Er sei geflüchtet und für sich von der Sekte ausgestiegen. Befragt, erklärte er, mit seiner Großmutter aber nicht mit seiner Mutter über seine Mitgliedschaft bei der Sekte gesprochen zu haben. Befragt, wieso er sich nicht an eine Hilfsorganisation oder sonst an jemanden gewendet habe, um aus der Sekte auszusteigen, meinte er, dass er beim Beitritt zur Sekte keine Ahnung gehabt habe, dass diese die Separatisten unterstütze. Er vermute, dass ihm etwas in den Wein gemischt worden sei, da er sich immer wieder nicht so gut gefühlt habe. Befragt, wann er von der Sekte das erste Mal erfahren habe, dass er für die Separatisten kämpfen hätte sollen, erklärte er, dass es eine Woche nach seiner dritten Festnahme gewesen sei. Einer der älteren Brüder habe ihm das in der Parkanlage gesagt. Auf Vorhalt, dass er einerseits sage, dass die Sekte für den Frieden einstehe, die Sekte andererseits aber die Separatisten unterstütze, meinte er, nicht gewusst zu haben, dass sie für die Separatisten kämpfen würden. Dies sei ihm zu Beginn nicht gesagt worden. Befragt, welche Anzeigen er nach seinen Anhaltungen bekommen habe, meinte er, dass es keine gegeben habe. Auf Vorhalt, dass es doch Gespräche mit der Polizei bzw. Fragen seitens der Polizei geben habe müssen, meinte er, dass ihnen nichts gesagt worden sei. Die Polizei habe ihm und den anderen Sektenmitgliedern vorgehalten, dass die Sekte destruktiv sei und die Ukraine zerstören wolle. Nach diesen Festnahmen habe er nachzudenken begonnen. Nach dem Gespräch mit dem genannten Sektenmitglied habe er sich bei seiner Großmutter versteckt. Befragt, ob es in der Ukraine von Seiten der offiziellen Behörden ein strafrechtliches Verfahren gebe, meinte er, dass ihnen nichts Konkretes gesagt worden sei. Sie hätten nur gesagt, dass er auf ein Schreiben warten solle. Er würde dann vor ein Gericht kommen und möglicherweise in den Krieg geschickt werden. Befragt, ob er in der Ukraine bei der Musterungskommission für das Militär gewesen sei, bejahte er dies. Es sei dort gewesen, als er 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei. Er sei als tauglich befunden worden. Er stehe mit seiner Großmutter in Kontakt. Er wisse nicht, ob in der Zwischenzeit ein Einberufungsbefehl gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei niemals politisch tätig gewesen. Abgesehen von den geschilderten Anhaltungen sei er im Herkunftsstaat nie in Haft gewesen. Er werde dort weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er spreche Ukrainisch und Russisch und lerne Deutsch. Er lebe in Österreich bei seiner Mutter. Abgesehen von seiner Mutter habe er keine Freunde und Bekannten in Österreich. Er mache Sport. Es bestehe auch zu niemandem in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er besuche derzeit den Deutsch A2 Kurs, habe sonst in Österreich jedoch noch keine Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert. Er sei auch in keinen Vereinen oder sonstigen Organisationen. An integrativen Aspekten könne er angeben, dass er hier arbeiten wolle. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten. Nach Rückübersetzung erklärte er, dass es bei der Sekte in XXXX etwa 20 Mitglieder gebe. Sie hätten in Gruppen von drei Personen Flugzetteln verteilt.Nach Rückübersetzung erklärte er, dass es bei der Sekte in römisch 40 etwa 20 Mitglieder gebe. Sie hätten in Gruppen von drei Personen Flugzetteln verteilt. Nach entsprechendem Rechercheauftrag durch das BFA erstellte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung vom 01.03.2016 zu: Ukraine/Russische Föderation, XXXX.Ukraine/Russische Föderation, römisch 40 . Am 28.06.2016 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme ein. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 11.07.2016 wurden unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 11.07.2016 wurden unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil IV.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil römisch vier.). Im Bescheid wurde die Identität des Beschwerdeführers festgestellt, er sei legal mit gültigem Visum eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu befürchten.Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu befürchten. Festgestellt wurde einerseits, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Depression leide und medikamentös behandelt werde, andererseits, dass er gesund sei. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst dargelegt, dass die angegebene Mitgliedschaft bei der Sekte XXXX und die mögliche Einberufung zum ukrainischen Militär als vom Beschwerdeführer erfunden und nicht glaubwürdig bewertet worden seien. Das BFA kam auch zum Schluss, dass diese Verfolgungsgründe in keinem Verhältnis zu einer asylrelevanten Verfolgung stehen würden. Es wurde schließlich auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe angeführt habe.Beweiswürdigend wurde zusammengefasst dargelegt, dass die angegebene Mitgliedschaft bei der Sekte römisch 40 und die mögliche Einberufung zum ukrainischen Militär als vom Beschwerdeführer erfunden und nicht glaubwürdig bewertet worden seien. Das BFA kam auch zum Schluss, dass diese Verfolgungsgründe in keinem Verhältnis zu einer asylrelevanten Verfolgung stehen würden. Es wurde schließlich auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe angeführt habe. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als nicht asylrelevant zu befinden gewesen. Abschiebehindernisse würden nicht bestehen, zumal nicht in der gesamten Ukraine eine solch extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass er bei der Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Er habe die Möglichkeit sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden und um deren Schutz zu ersuchen, welcher ihm durch die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet sei. Er habe zusätzlich auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Seine vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen würden im Übrigen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stehen. Laut höchstgerichtlicher Judikatur sei das Einschreiten staatlicher Behörden in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handle, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspreche Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers ebenso nicht ausgegangen werden, zumal es sich bei diesem um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle, der familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in der Ukraine habe.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall des Beschwerdeführers ebenso nicht ausgegangen werden, zumal es sich bei diesem um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann handle, der familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in der Ukraine habe. Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.Zu Spruchteil römisch drei. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Der Beschwerdeführer lebe seit kurzer Zeit in Österreich, er habe hier seine Mutter, aber andere Verwandte würden in der Ukraine leben. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthaltsstatus in Österreich nur ein mit dem Asylverfahren verbundener vorübergehender sei. Ein unvorhergesehener Eingriff in sein Familienleben liege nicht vor. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Es wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und dabei festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 01.08.2016 Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer XXXX zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigte.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 01.08.2016 Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer römisch 40 zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigte. Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes wurde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides moniert, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgetragen habe, Mitglied der von ihm genannten Sekte gewesen zu sein.Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes wurde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides moniert, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgetragen habe, Mitglied der von ihm genannten Sekte gewesen zu sein. Die Verfolgung durch die XXXX aufgrund der religiösen Ansichten des Beschwerdeführers sei glaubwürdig, da es derartigen religiösen Kulten immanent sei, dass ein freiwilliger Austritt meist nicht möglich sei. So habe der Beschwerdeführer glaubwürdig geschildert, dass die XXXX von ihm verlangt habe, im ukrainischen Konflikt auf der Seite der russischen Separatisten zu kämpfen. Als er sich daraufhin von der Sekte distanziert habe, sei er bereits nach kurzer Abwesenheit von der Bruderschaft gesucht worden, weshalb er zuerst seinen Heimatort und in weiterer Folge den Staat verlassen habe.Die Verfolgung durch die römisch 40 aufgrund der religiösen Ansichten des Beschwerdeführers sei glaubwürdig, da es derartigen religiösen Kulten immanent sei, dass ein freiwilliger Austritt meist nicht möglich sei. So habe der Beschwerdeführer glaubwürdig geschildert, dass die römisch 40 von ihm verlangt habe, im ukrainischen Konflikt auf der Seite der russischen Separatisten zu kämpfen. Als er sich daraufhin von der Sekte distanziert habe, sei er bereits nach kurzer Abwesenheit von der Bruderschaft gesucht worden, weshalb er zuerst seinen Heimatort und in weiterer Folge den Staat verlassen habe. Der Einwand der belangten Behörde, dass die Sekte in der Ukraine nicht mehr bestehe, gehe ins Leere, werde diese doch von Russland aus organisiert. Auf der Website der Sekte seien im Übrigen unverändert Aktivitäten auch in der Ukraine – beispielsweise in XXXX ersichtlich.Der Einwand der belangten Behörde, dass die Sekte in der Ukraine nicht mehr bestehe, gehe ins Leere, werde diese doch von Russland aus organisiert. Auf der Website der Sekte seien im Übrigen unverändert Aktivitäten auch in der Ukraine – beispielsweise in römisch 40 ersichtlich. Als Beweis für dieses Vorbringen wurden die Website der XXXX und die bereits vorgelegte Bestätigung der Mitgliedschaft zur XXXX der Beschwerde beigelegt.Als Beweis für dieses Vorbringen wurden die Website der römisch 40 und die bereits vorgelegte Bestätigung der Mitgliedschaft zur römisch 40 der Beschwerde beigelegt. Durch seine unverändert offiziell bestehende Mitgliedschaft zur XXXX sei der Beschwerdeführer auch Ziel von Übergriffen durch die Polizei. Er sei bereits vor seiner Flucht mehrfach von der Polizei festgehalten und auch körperlich angegriffen worden. Es drohe ihm demnach auch Verfolgung durch die Polizei.Durch seine unverändert offiziell bestehende Mitgliedschaft zur römisch 40 sei der Beschwerdeführer auch Ziel von Übergriffen durch die Polizei. Er sei bereits vor seiner Flucht mehrfach von der Polizei festgehalten und auch körperlich angegriffen worden. Es drohe ihm demnach auch Verfolgung durch die Polizei. Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine im wehrpflichtigen Alter sei, was sich aus dem Länderinformationsblatt ergebe. In den Länderfeststellungen werde von Mobilisierungswellen von Männern und Frauen bis 60 Jahren berichtet. Wehrdienstverweigerung stehe in der Ukraine unter Strafe und werde mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet. Bei einer Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung würden Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren drohen. Der Beschwerdeführer habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und liege mittlerweile ein Einberufungsbefehl betreffend den Beschwerdeführer vor. Laut Judikatur des VwGH könne unter dem Gesichtspunkt des Zwangs völkerrechtswidriger Militäraktionen auch eine bloße Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen, was auch ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 lit. e der RL 2011/95/EU festgehalten werde.Laut Judikatur des VwGH könne unter dem Gesichtspunkt des Zwangs völkerrechtswidriger Militäraktionen auch eine bloße Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen, was auch ausdrücklich in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der RL 2011/95/EU festgehalten werde. Eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen des Militärdienstes in einem Konflikt , in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 der genannten RL fallen würden, sei eine asylrelevante Verfolgung, wobei aus berichten von HRW aus Februar 2016 hervorgehe, dass in der Ostukraine von beiden Seiten völkerrechtswidrige Handlungen gesetzt werden würden. Zum Beweis hiefür wurden Berichte von HRW und OHCHR aus Februar und Juni 2016 der Beschwerde angeschlossen.Eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen des Militärdienstes in einem Konflikt , in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Artikel 12, Absatz 2, der genannten RL fallen würden, sei eine asylrelevante Verfolgung, wobei aus berichten von HRW aus Februar 2016 hervorgehe, dass in der Ostukraine von beiden Seiten völkerrechtswidrige Handlungen gesetzt werden würden. Zum Beweis hiefür wurden Berichte von HRW und OHCHR aus Februar und Juni 2016 der Beschwerde angeschlossen. Zum angefochtenen Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass die Haftbedingungen in der Ukraine nicht internationalen Standards entsprechende würden und manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen bedeuten würden. Im Übrigen herrsche in der Ukraine eine prekäre Sicherheitslage, wobei selbst in der Hauptstadt KIEW ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe. Auch hier wurden Berichte des BMEIA aus Juli 2016 sowie ein Spiegel Online Bericht vom 20.07.2016 übermittelt.Zum angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass die Haftbedingungen in der Ukraine nicht internationalen Standards entsprechende würden und manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen bedeuten würden. Im Übrigen herrsche in der Ukraine eine prekäre Sicherheitslage, wobei selbst in der Hauptstadt KIEW ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe. Auch hier wurden Berichte des BMEIA aus Juli 2016 sowie ein Spiegel Online Bericht vom 20.07.2016 übermittelt. Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde auf das mit seiner Mutter in Österreich entfaltete Familienleben verwiesen. Die Mutter habe einen Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt-EU"). Die Mutter unterstütze den Beschwerdeführer finanziell und wohne der Beschwerdeführer auch bei dieser im Haushalt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis liege daher vor und liege jedenfalls ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor.Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde auf das mit seiner Mutter in Österreich entfaltete Familienleben verwiesen. Die Mutter habe einen Aufenthaltstitel ("Daueraufenthalt-EU"). Die Mutter unterstütze den Beschwerdeführer finanziell und wohne der Beschwerdeführer auch bei dieser im Haushalt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis liege daher vor und liege jedenfalls ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vor. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrere Sprachkurse besucht und sich hier bereits sozial integriert und Freundschaften zu Österreichern geschlossen. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen und der Aufenthaltstitel der Mutter vorgelegt, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter beantragt. Hingewiesen wurde auch auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der an einer Depression und an Schlafstörungen leide und unter ständiger Medikation stehe. Der Beschwerdeführer nehme ein näher bezeichnetes Medikament und sei der weitere Zugang zu einer ausreichenden Behandlung in der Ukraine nicht gesichert, dies sowohl aufgrund der instabilen Sicherheitslage als auch aufgrund der wirtschaftlichen Lage. In diesem Zusammenhang wurden weitere Berichte zitiert. Es wurde schließlich noch moniert, dass die belangte Behörde offenbar Textstellen aus einem verfahrensfremden Bescheid übernommen habe. So würden sich im Bescheid die falschen Hinweise finden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde Frau handle, er in Österreich seine Eltern und eine Schwester habe und der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig eingereist sei. Mit E-Mail vom 05.12.2016 teilte die Vertreterin mit, dass der Beschwerdeführer an der für 06.12.2016 anberaumten Verhandlung aufgrund einer Erkrankung nicht teilnehmen könne, wobei eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung eines Allgemeinmediziners übermittelt wurde. Einer weiteren Vertagungsbitte der Vertreterin nach neuerlicher Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte nicht beigetreten werden. Am 17.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 10Z). Es wurden Berichte zur Lage in der Ukraine verlesen und der Vertretung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Zuge der Beschwerdeverhandlung abgesehen von den bereits übermittelten Unteralgen vorgelegt: * Bericht von Human Rights Watch vom 12.01.2017 betreffend Schutzbedürftigkeit von Zivilisten; * Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie ÖSD Zertifikat A2 vom 25.10.2016; * Bestätigung über die Tauglichkeit aus dem Jahr 2007 sowie * Bescheid der MA 35 vom XXXX über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Mutter.* Bescheid der MA 35 vom römisch 40 über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Mutter. In der am 07.02.2017 übermittelten Stellungnahme wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen übereinstimmende Ausführungen auch im Hinblick auf sein bisheriges Vorbringen getätigt habe. Aus einem Statement auf der Website der Sekte aus dem Jahr 2014 ergebe sich, dass diese im Konflikt in der Ostukraine an der Seite der russischen Kämpfer stehe. Auch andere Unterlagen würden die Gefährlichkeit und Gewalttätigkeit der Sekte bestätigen. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass der Ostukrainekonflikt noch nicht beendet sei und es immer wieder zu Gefechten und Eskalationen komme. Vor diesem Hintergrund sei es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in diesem Konflikt als Kämpfer eingesetzt werden solle. Es wurde auch noch einmal auf die Wehrpflicht des Beschwerdeführers, wie bereits in vergangenen Stellungnahmen, verwiesen. Das Vorbringen hinsichtlich des mannigfaltigen Bedrohungsszenarios, das dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr drohe, wurde beibehalten. Es wurde erneut die Mitgliedschaftsbestätigung XXXX sowie das "Statement to Ukraine for Universal Church ‚Great White Brotherhood‘ (Yusmalos) about war on southeast of contry", 11.09.2014 samt Internetlink der Stellungnahme beigelegt, außerdem als "Konvolut an Unterlagen in Russischer Sprache" bezeichnete Unterlagen.Es wurde erneut die Mitgliedschaftsbestätigung römisch 40 sowie das "Statement to Ukraine for Universal Church ‚Great White Brotherhood‘ (Yusmalos) about war on southeast of contry", 11.09.2014 samt Internetlink der Stellungnahme beigelegt, außerdem als "Konvolut an Unterlagen in Russischer Sprache" bezeichnete Unterlagen. Dem Beschwerdeführer würde im Übrigen infolge der Wehrdienstverweigerung eine Haftstrafe drohen, womit für ihn eine Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden wäre.Dem Beschwerdeführer würde im Übrigen infolge der Wehrdienstverweigerung eine Haftstrafe drohen, womit für ihn eine Verletzung von Artikel 3, EMRK verbunden wäre. Im Übrigen sei die Sicherheitslage unverändert instabil und habe sich der Konflikt in der Ostukraine in den letzten Tagen wiederum massiv verschärft, wobei in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen und Berichte zitiert wurden. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine würde dem Beschwerdeführer demnach eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben des Beschwerdeführers drohen, sodass zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Konkret wurden ein Bericht der Frankfurter Rundschau: Kriechoffensive in Donbass vom 31.01.2017, ein Bericht von HRW: ‚Grad Rockets‘ return to Eastern Ukraine vom 01.02.2017, ein Bericht von Standard, Ukraine: Schwerste Kämpfe seit zwei Jahren im Donbass-Gebiet vom 30.01.2017, sowie ein Konvolut an Fotos, die Soldaten zeigen, die dem innerstaatlichen Konflikt zum Opfer gefallen seien, übermittelt. Abschließend wurde auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen, wo sich die Mutter aufhalte, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin sei. Lediglich mit seiner Großmutter in der Ukraine stehe er noch in Kontakt. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer in Österreich hervorragend integriert. Er habe zahlreiche Deutschkurse besucht und ein A2 Deutschzertifikat erworben. Er nehme auch am sozialen Leben teil und habe österreichische und ukrainische Freunde. Der Beschwerdeführer wolle im Bundesgebiet den Beruf des Automechanikers ausüben, den er in der Ukraine bereits erlernt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor den Asylbehörden, die Beschwerde vom 01.08.2016 sowie durch die Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2017 und schließlich durch Einsichtnahme in Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen: * aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine; * Auswärtiges Amt Berlin vom 11.02.2016, Asylbericht Ukraine sowie * Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Einzug von Reservisten.
- Feststellungen: Feststellungen zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und ohne Glaubensbekenntnis. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage entsprechender Dokumente fest. Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zuvor am 19.02.2015 legal und mittels Schengen-Visum (gültig von 19.02.2015 bis 19.05.2015) in das Bundesgebiet eingereist ist. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer hält sich nach legaler Einreise und seit Ablauf des Schengen-Visums durchgehend im Bundesgebiet auf, konnte jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen. Im Bundesgebiet lebt er bei seiner Mutter XXXX, der mit Bescheid der XXXX vom XXXX die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und hat er in der Vergangenheit Geldzahlungen von seiner Mutter in die Ukraine erhalten.Im Bundesgebiet lebt er bei seiner Mutter römisch 40 , der mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und hat er in der Vergangenheit Geldzahlungen von seiner Mutter in die Ukraine erhalten. Der Beschwerdeführer ist vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern konnte. Er verfügt über eine fundierte Ausbildung und ist arbeitswillig sowie arbeitsfähig. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: AUSWÄRTIGES AMT Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine Unter den verwendeten Quellen befindet sich folgender Hinweis: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. Der Bericht beruht auf Erkenntnissen, die die deutsche Botschaft in Kiew im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewonnen hat, sowie auf folgenden Quellen: * amnesty international, Jahresbericht 2013, sowie laufende Berichterstattung über die Situation in der Ostukraine, u. a.: Summary Killings During the Conflict in Eastern Ukraine, Oktober 2014 * Menschenrechtsbeauftragte der Werchowna Rada der Ukraine:
(1)Jahresbericht, Kiew 2014;
(2)Monitoring of Custodial Settings in Ukraine, Kiew 2014 (beide in englischer Sprache) * Kharkiv Group for Human Rights Protection, laufende Berichte über die Situation auf der Krim (in englischer Sprache) * Berichte der OSZE-Beobachtermission über die Lage in der Ostukraine (http://www.osce.org/ukraine-smm) * Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, laufende Berichte des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) über die Menschenrechtssituation in der Ukraine * Euro-Leader Donezk, laufende Newsletter und Homepage www.euroleader.in.ua * UNHCR: Ukraine - Winter of 2015 seeing increased displacement, deteriorating humanitarian situation, briefing notes vom 06.02.2015 (http://unhcr.org.ua/en/2011-08-26-06-58-56/news-archive/1440-ukraine-winter-of-2015-seeing-increaseddisplacement-deteriorating-humanitarian-situation) * UNHCR: International Protection Considerations related to developments in Ukraine Update II (Januar 2015) (http://www.refworld.org/docid/54c639474.html)* UNHCR: International Protection Considerations related to developments in Ukraine Update römisch zwei (Januar 2015) (http://www.refworld.org/docid/54c639474.html) * Council of Europe: Preliminary Observations made by the Delegation of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) which visited Ukraine from 8 to 16 September 2014, Strasbourg, 13 January 2015 * OSCE – ODIHR: Situation Assessment Report on Roma in Ukraine and the Impact of the Current Crisis, Warsaw, August 2014 Zusammenfassung Nach dem "Euromaidan" im Winter 2013/14 und dem Sturz von Präsident Janukowytsch gelang nach Übergangsregierung, Neuwahlen von Präsident und Parlament und nach der Regierungsbildung im weiteren Jahresverlauf 2014 eine relative Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und sich im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken" durch Separatisten etablierten. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen sind über 5.000 Menschen umgekommen. 1 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert, etwa 1 Mio. Ukrainer sind nach Russland geflohen. Die Regierung verabschiedete erfolgreich Reformgesetze (Wirtschaft, Energie und Justiz, Korruptionsbekämpfung, Lustration) und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU. Das Parteiensystem ist plural. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen. Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt, die Religionsfreiheit wird respektiert. Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet. Die Ukraine ist Mitglied der UN-Anti-Folter-Konventionen. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge und Asylbewerber finden nicht statt. In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Die Einwohner der Krim wurden nach Russland eingebürgert, die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblich Restriktionen durch die russischen Vertreter. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. In den Oblasten Donezk und Luhansk kam es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR) spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Auch in Gebieten, in denen ukrainische "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen, kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Die Grundversorgung für Rückkehrer ist (wie für die meisten Menschen in der Ukraine) knapp ausreichend. Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend, qualitativ höherwertige Leistungen sind jedoch gelegentlich von privaten Zuzahlungen abhängig. I. Allgemeine politische Lagerömisch eins. Allgemeine politische Lage Nach der versuchten gewaltsamen Niederschlagung des "Euromaidans" mit 115 Toten im Februar 2014 flüchtete der damalige Präsident Janukowytsch nach Russland. Das ukrainische Parlament erklärte anschließend Janukowytsch für abgesetzt, weil er sich seiner Amtspflichten entzogen habe, und bestellte Parlamentspräsidenten Turtschynow zum Übergangspräsidenten. Neuer Ministerpräsident wurde Arseni Jazenjuk. Noch am Tag der Flucht Janukowytschs am 21.02.2014 setzte das Parlament, die Werchowna Rada, die Verfassung von 2004 wieder in Kraft. Sie schreibt Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte fest. In der Praxis werden diese Grundsätze durch die grassierende Korruption häufig durchbrochen. Die Ukraine liegt auf Rang 142 des Korruptionsindex‘ von Transparency International und gilt damit als das korrupteste Land Europas. Am 21.03.2014 annektierte Russland die Krim. Anschließend etablierten sich mit Hilfe russischer Truppen im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken", gegen die die ukrainische Regierung seit dem 13.04.2014 mit einer Anti-Terror-Operation (ATO) vorgeht. Nach vorübergehenden Erfolgen der ATO griffen mutmaßlich aus Russland eingereiste Kämpfer ein und fügten den ukrainischen Kräften schwere Niederlagen zu. Die Minsker Vereinbarungen vom September 2014 haben keine Konfliktlösung gebracht; der vereinbarte Waffenstillstand wurde täglich gebrochen. Am 12.02.2015 wurden in Minsk erneut Maßnahmen zur Eindämmung des Konflikts vereinbart. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzung sind über 5.000 Menschen umgekommen. Nach Angaben des Sozialministeriums von Mitte Februar 2015 sind inzwischen über 1 Mio. Binnenflüchtlinge innerhalb der Ukraine registriert. Laut ukrainischem Migrationsdienst sind etwa 1 Mio. Ukrainer nach Russland geflohen, ca. 250.000 haben dort Asyl erhalten. Auch in Belarus, Moldawien, Polen, Ungarn und Rumänien suchen Ukrainer Zuflucht. Ungeachtet des Konflikts verabschiedete die nach der Flucht von Präsident Janukowytsch eingesetzte Übergangsregierung Jazenjuk erfolgreich seit langem aufgeschobene Gesetze, erhielt Kredite von internationalen Gebern und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU. Die nach den Parlamentswahlen im Oktober 2014 gebildete neue Regierung Jazenjuk hat sich ambitionierte Reformziele, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Justiz sowie Korruptionsbekämpfung und Reform des öffentlichen Dienstes, gesetzt. Präsidentschaftswahlen fanden trotz schwieriger Sicherheitslage im Osten des Landes am 25.05.2014 statt. Dabei wurde Petro Poroschenko im ersten Wahlgang gewählt. Vorgezogene Wahlen zur Werchowna Rada (Parlament) erfolgten am 26.10.2014 und wurden von lokalen Wahlbeobachtungsorganisationen als die fairsten in der Geschichte der unabhängigen Ukraine bezeichnet. Die Parteienlandschaft ist plural und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis kommunistisch wieder. Noch ist der Programmcharakter der Parteien wenig entwickelt, die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen. Die Sicherheitsbehörden haben sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Miliz (d. h. die Polizei) und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es noch überlappende Kompetenzen. II. Asylrelevante Tatsachenrömisch zwei. Asylrelevante Tatsachen
- Staatliche Repressionen 1.1 Politische Opposition Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen unterliegen keinen staatlichen Restriktionen. 1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013/2014 erkämpft. Sie ist seither unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Zuletzt wurde der Fall eines Journalisten bekannt, der zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen hatte und deshalb wegen Landesverrats angeklagt wurde.Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013 aus 2014, erkämpft. Sie ist seither unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Zuletzt wurde der Fall eines Journalisten bekannt, der zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen hatte und deshalb wegen Landesverrats angeklagt wurde. 1.3 Minderheiten Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Eine staatliche Diskriminierung findet nicht statt. In der Bevölkerung bestehen teilweise erheblich Vorurteile gegen Roma.Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013 aus 2014, ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Eine staatliche Diskriminierung findet nicht statt. In der Bevölkerung bestehen teilweise erheblich Vorurteile gegen Roma. Die Regierung hat am 04.06.2014 einen "Beauftragten für ethno-nationale Politik" (Hennadi Drusenko) ernannt, der dem Ministerrat unterstellt ist. 1.4 Religionsfreiheit Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert.Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Artikel 35,) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert. 1.5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich zunehmend an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (mit Unterstützung der Internationalen Stiftung für Rechtliche Zusammenarbeit und ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft wird nicht praktiziert. 1.6 Militärdienst Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 25 Jahren, er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassen sollte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle. Für 2014 wurde das Ziel genannt, ca. 60.000 Wehrpflichtige zu mobilisieren. Innerhalb des Jahres 2015 sollen binnen 210 Tagen 104.000 vorwiegend Reservisten (diese im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, zwischen 50 und 60 freiwillig) eingezogen werden. Seit dem 20.01.2015 besteht wegen dieser weiteren Mobilisierung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Für 12 Monate wird der Arbeitsplatz garantiert, das Gehalt ist in dieser Zeit (zusätzlich zum dienstgrad-entsprechenden Sold) weiterzuzahlen. Während der sechsmonatigen Ausbildungen werden Wehrpflichtige nicht in den ATOGebieten eingesetzt. Ob und wann sie danach dort zum Einsatz kommen, ist hier nicht bekannt. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt. Bei der derzeitigen Teilmobilisierung ergeht an den Wehrpflichtigen ein Einberufungsbescheid des Militärkommissariats (entspricht dem deutschen Kreiswehrersatzamt). Zunächst wird versucht, den Bescheid dem Einberufenen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. wird der Einberufene direkt an der Arbeitsstätte abgeholt. Es findet Wehrüberwachung statt: Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. Ermittlungen, ob eine Person einberufen wurde (z. B. durch Anfragen über die Botschaft an das Außen- und Verteidigungsministerium) könnten dazu führen, dass die Wehrüberwachungsbehörden erst durch diese Nachfrage darauf aufmerksam werden, dass eine Person bisher ihrer Überwachung entgangen ist. Ohnehin wäre mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen. Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen. Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 UStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 UStGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten.Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, UStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Artikel 336, UStGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten. 1.7 Geschlechtsspezifische Verfolgung Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel. 1.8 Exilpolitische Aktivitäten Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.
- Repressionen Dritter Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4.Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vergleiche Nr.
- Ausweichmöglichkeiten Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons – IDPs) ist nach Angaben des Sozialministeriums Mitte Februar 2015 auf über 1 Mio. gestiegen, eine weitere Mio. Menschen sind nach Russland geflohen. Das UKR Parlament hat ein lange gefordertes IDP-Gesetz erlassen, das am 19.11.2014 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs geschaffen.
- Konfliktgebiete In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle der Kiewer Regierung, namentlich in den von Separatisten kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk, sowie auf der Krim, haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatliche Befugnisse wahrzunehmen. Auf der Krim werden seit März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Vertretern ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Besorgniserregend ist die zunehmende Zahl von Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Medien geraten zunehmend unter Druck, der unabhängige Fernsehsender der Tataren (ATR) wurde geschlossen und die Lizenz entzogen. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch. In den Oblasten Donezk und Luhansk ist zu differenzieren zwischen Gebieten, die sich unter Kontrolle der pro-russischen Separatisten befinden, befriedeten Gebieten unter voller Kontrolle staatlicher ukrainischer Stellen, und Gebieten, in denen ukrainische Militäreinheiten, auch die sog. Freiwilligen-Bataillone, zum Einsatz kommen. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NROs lassen den Schluss zu, dass es seit Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der siebte Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) vom 15.11.2014 spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Neuaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen. Problematisch sind die Gebiete, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern sog. "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen. Diese Einheiten nehmen offiziell an der sog. "Anti-Terror-Operation" teil; fast alle sind dem Verteidigungsministerium und der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt. Teilweise handelt es sich um Einheiten, die von privater Seite finanziert werden, z. B. vom Dnipropetrowsker Oligarchen Kolomojsky (bis Ende März 2015 im Amt als Gouverneur). Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hat zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Meldungen über die Entdeckung von Massengräbern können nicht bewertet werden. Funde in Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle ukrainischer Einheiten standen (der russische Außenminister Lawrow sprach von 400 entdeckten Leichen), werden von Amnesty International, OSZE und UNHCR als übertrieben bewertet; sie bestätigten den Fund von drei Gräbern mit insgesamt 10 Leichen. Eine unabhängige forensische Untersuchung zur Todesursache war bislang nicht möglich. Die ukrainische Regierung bestreitet jede Verantwortung und veröffentlichte ihrerseits eine Karte mit einer großen Zahl von angeblichen Massengräbern, die von Separatisten angelegt worden sein sollen. Auch hier ist eine Bewertung derzeit nicht möglich. Mittlerweile scheint das Bewusstsein dafür zu wachsen, dass Disziplinlosigkeit der Freiwilligen-Bataillone sowohl die Bevölkerung in den Einsatzgebieten gefährdet, als auch in andere Regionen ausstrahlt und dort zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Der ukrainische Staat scheint gewillt, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen. III. Menschenrechtslagerömisch drei. Menschenrechtslage
- Schutz der Menschenrechte in der Verfassung Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, InternationalesDer Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt römisch zwei, Artikel 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, UN-Anti-Folter-Konvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Europäische Menschenrechtskonvention).
- Folter Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite. Menschenrechtswidrige Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten zu Zuständen, die nicht konventionskonform sind.
- Todesstrafe Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des
- Zusatzprotokolls zur EMRK.
- Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet. Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig. Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen – nach einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nicht mehr wie noch 2002 etwa 215.000 Häftlinge sind inhaftiert, sondern (nach Angaben des Leiters des nationalen Justizvollzugsdienstes vom August 2014) noch ca. 94.
- Schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel. IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen
- Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer 1.1 Grundversorgung Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Die Währung Hrywnja (UAH) verfällt dramatisch (der Euro stieg von Januar (11,20) über Juli (15,73) und Dezember 2014 (18,97) auf 25,14 UAH im März 2015). Der Durchschnittslohn betrug 2014 in der Staatsverwaltung 3816 UAH im Monat, im Bildungswesen 2745, im Gesundheitswesen 2436; die Durchschnittsrente lag bei 1526 UAH. Seit 01.07.2014 gibt es kein Kindergeld mehr, sondern eine Einmalzahlung bei Geburt und monatliche Zahlungen für drei Jahre (insgesamt nach jetzigem Wert ca. 1.400 Euro). Ohne zusätzliche Einkommensquellen ist es alten Menschen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gibt keine nennenswerten Lohn- und Gehaltsrückstände im öffentlichen Bereich und so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk. 1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der Ukraine. 2014 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM) sieben rückkehrende Fachkräfte gefördert. 1.3 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor.
- Behandlung von Rückkehrern Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer in den Ort, an dem sie zuletzt gemeldet waren, begeben. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie auch bei anderen Personengruppen - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.
- Einreisekontrollen Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Art. 33 Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllender Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt.Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Artikel 33, Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllender Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt.
- Abschiebewege Westliche Staaten ohne gemeinsame Grenze mit der Ukraine (z.B. Frankreich und Niederlande) nehmen Rückführungen illegal Eingereister in erster Linie entsprechend den Regeln des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens von Chicago (ICAO) vor. Auch aus Deutschland finden Abschiebungen statt. Das Rücknahmeübereinkommen zwischen der EU und der Ukraine ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. V. Sonstige Erkenntnisserömisch fünf. Sonstige Erkenntnisse
- Echtheit der Dokumente Gefälschte Dokumente und echte Dokumente mit unwahrem Inhalt werden in zunehmendem Maße verwendet. Teilweise wird der Inhalt falscher Dokumente bis in Gerichtsverfahren hinein vorgetragen. Die Vorlage falscher Dokumente gilt verbreitet als Kavaliersdelikt. 1.1 Echte Dokumente unwahren Inhalts Nach hiesigen Erfahrungen ist die Verwendung von echten Dokumenten ukrainischer Behörden mit unwahrem Inhalt nicht häufig. Ausstellung von nichtbehördlichen Bescheinigungen mit unwahrem Inhalt (z. B. Arbeitsbescheinigungen) ist ein verbreitetes Phänomen. 1.2 Zugang zu gefälschten Dokumenten Die Verfälschung echter Dokumente kommt gelegentlich vor und betrifft in erster Linie Personenstandsurkunden sowie gerichtliche Beschlüsse und Urteile.
- Ausreisekontrollen und Ausreisewege Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen.Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Artikel 33, Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen. Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine Länderspezifische Anmerkungen Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt. In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.
- Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015). In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015). Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung Uni Bremen – Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015): ukraine-analysen, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf -Strichaufzählung Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlt-erneut-Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt, http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsam-geraeumt?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit, http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015
- Sicherheitslage Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a). Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b). Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der
- Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015). Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015 2.
- Krimhalbinsel Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am
- März
(2014)für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am
- März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015). Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung Die Presse.com (18.3.2015): Putin nennt Sanktionen "sinnlose Beschäftigung", http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4688595/Putin-nennt-Sanktionen-sinnlose-Beschaeftigung, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 2.
- Ostukraine Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am
- Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015). In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015). Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015). Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung IAC – Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE – 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach. Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014). Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015). Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am
- Juni 2011 verabschiedeten und mit
- Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014) Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015
- Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am
- Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015). Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015). Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom
- April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine
- Folter und unmenschliche Behandlung Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013). Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014). Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
- Korruption Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014). Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
- von 175 Plätzen (2013:
- von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
- von 175 Plätzen (2013:
- von 177) (EC 25.3.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Am
- Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
- April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013). Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
- Ombudsmann Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am
- Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014). Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen.