GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 13.11.2015, VSNR: XXXX,
Vm 410 ASVG über Antrag festgestellt, dass Herr Alfred Ullrich (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 18.05.2013 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG sowie im Zeitraum von zumindest 01.01.2013 bis 31.05.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 3 GSVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 18.05.2013 einziger Kommanditist der XXXX KG (gemeint: XXXX KG) mit einer Hafteinlage in Höhe von € 7.000,-- sei. Bis 31.05.2013 – somit teilweise überschneidend- bestehe aber noch Pflichtversicherung aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages Punkt XV, Punkt 4 laute: "Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Gesellschaft zu leisten." Dies sei als zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führende Nachschusspflicht anzusehen. Zu einer ähnlich lautenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gebe es einen Bescheid des BMASK (Bescheid vom 11.07.2008, BMSG-324600/0001-II/A/3/2007). Die vergleichbare Bestimmung habe wie folgt gelautet: "Der ausscheidende Gesellschafter (daher auch die Kommanditistin) ist zwar von jenen Verbindlichkeiten zu befreien, für die er den Gesellschaftsgläubigern haftet, soweit der Wert des Gesellschaftsvermögens und der Kapitalanteil dazu ausreicht, er jedoch dann, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens bzw. der Kapitalanteile der Gesellschafter hierzu nicht ausreicht, einen dadurch ungedeckten Abgang an die Gesellschaft zu bezahlen hat."Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 13.11.2015, VSNR: römisch 40 ,
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit 410 ASVG über Antrag festgestellt, dass Herr Alfred Ullrich (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 18.05.2013 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie im Zeitraum von zumindest 01.01.2013 bis 31.05.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 18.05.2013 einziger Kommanditist der römisch 40 KG (gemeint: römisch 40 KG) mit einer Hafteinlage in Höhe von € 7.000,-- sei. Bis 31.05.2013 – somit teilweise überschneidend- bestehe aber noch Pflichtversicherung aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages Punkt römisch fünfzehn, Punkt 4 laute: "Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Gesellschaft zu leisten." Dies sei als zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG führende Nachschusspflicht anzusehen. Zu einer ähnlich lautenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages gebe es einen Bescheid des BMASK (Bescheid vom 11.07.2008, BMSG-324600/0001-II/A/3/2007). Die vergleichbare Bestimmung habe wie folgt gelautet: "Der ausscheidende Gesellschafter (daher auch die Kommanditistin) ist zwar von jenen Verbindlichkeiten zu befreien, für die er den Gesellschaftsgläubigern haftet, soweit der Wert des Gesellschaftsvermögens und der Kapitalanteil dazu ausreicht, er jedoch dann, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens bzw. der Kapitalanteile der Gesellschafter hierzu nicht ausreicht, einen dadurch ungedeckten Abgang an die Gesellschaft zu bezahlen hat." Dies stelle eine Regelung dar, die von den Regelungen des UGB abweiche und es sei somit davon auszugehen, dass der Kommanditist ein über die Haftungseinlage hinausreichendes Unternehmerrisiko trage.
/1 UGB sei normiert, dass ein Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage am Verlust teilnimmt, wodurch im Außenverhältnis somit eine Begrenzung der Verlusthaftung des Kommanditisten hinsichtlich des endgültigen Verlustes der Gesellschaft mit seiner Kapitaleinlage gegeben sei. § 169 UGB normiere, dass auf einen Kommanditisten, der die bedungene Einlage geleistet hat, die Verteilungs- und Ausgleichsregelungen der § 137/4 und § 155/4 UGB nicht anzuwenden sind. Dieses Regelstatut des UGB rechne somit Verlustanteile eines Kommanditisten an der Gesellschaft, insoweit sie dessen Kommanditeinlage übersteigen, dem Komplementär zu. Ein negatives Kapitalkonto verpflichte den Kommanditisten beim Ausscheiden aus der Gesellschaft somit nicht. Insofern habe die genannte Regelung des Gesellschaftsvertrages nur Sinn, wenn ihr auch die Bedeutung einer Verlusthaftung im Sinne einer Nachschusspflicht für den Fall der ungedeckten Haftung zukomme. Die gewählte Formulierung stelle somit eine bewusste Abweichung vom dispositiven Recht des UGB dar, die den Komplementär für den Fall des Ausscheidens des Kommanditisten mit negativ gewordenem Kapitalanteil von der Auffüllverpflichtung entlaste, wodurch eine Haftung des Kommanditisten im Innenverhältnis gegeben sei. Deshalb trage auch der Kommanditist ein Unternehmerrisiko und sei somit als selbstständig erwerbstätig anzusehen. Die aus der Kommanditistenstellung zur XXXX KG (gemeint: XXXX KG) erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers würden somit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs.1 Z 4 GSVG unterliegen.Dies stelle eine Regelung dar, die von den Regelungen des UGB abweiche und es sei somit davon auszugehen, dass der Kommanditist ein über die Haftungseinlage hinausreichendes Unternehmerrisiko trage.
Paragraph 171 /, eins, UGB sei normiert, dass ein Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage am Verlust teilnimmt, wodurch im Außenverhältnis somit eine Begrenzung der Verlusthaftung des Kommanditisten hinsichtlich des endgültigen Verlustes der Gesellschaft mit seiner Kapitaleinlage gegeben sei. Paragraph 169, UGB normiere, dass auf einen Kommanditisten, der die bedungene Einlage geleistet hat, die Verteilungs- und Ausgleichsregelungen der Paragraph 137 /, 4 und Paragraph 155 /, 4, UGB nicht anzuwenden sind. Dieses Regelstatut des UGB rechne somit Verlustanteile eines Kommanditisten an der Gesellschaft, insoweit sie dessen Kommanditeinlage übersteigen, dem Komplementär zu. Ein negatives Kapitalkonto verpflichte den Kommanditisten beim Ausscheiden aus der Gesellschaft somit nicht. Insofern habe die genannte Regelung des Gesellschaftsvertrages nur Sinn, wenn ihr auch die Bedeutung einer Verlusthaftung im Sinne einer Nachschusspflicht für den Fall der ungedeckten Haftung zukomme. Die gewählte Formulierung stelle somit eine bewusste Abweichung vom dispositiven Recht des UGB dar, die den Komplementär für den Fall des Ausscheidens des Kommanditisten mit negativ gewordenem Kapitalanteil von der Auffüllverpflichtung entlaste, wodurch eine Haftung des Kommanditisten im Innenverhältnis gegeben sei. Deshalb trage auch der Kommanditist ein Unternehmerrisiko und sei somit als selbstständig erwerbstätig anzusehen. Die aus der Kommanditistenstellung zur römisch 40 KG (gemeint: römisch 40 KG) erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers würden somit der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 07.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt , dass – wie der beiliegenden Stellungnahme des vertragserrichtenden Notars entnommen werden könne - die von der belangten Behörde angesprochenen Vertragstexte direkt dem Gesetzeswortlaut des UGB entnommen worden seien. Konkreter könne eine Kommanditgesellschaft nicht definiert und eindeutiger könne die beschränkte Haftung nicht ausgesprochen werden. Die Bezugnahme auf den Bescheid des BMASK beziehe sich auf einen Fall, in dem die Haftung eindeutig ausgedehnt worden sei. Im Fall XXXX KG sei vom dispositiven Recht nicht Gebrauch gemacht worden; mehr noch, es sei sogar der Wortlaut des UGB gewählt worden. Die Behörde berufe sich auf die Bestimmung Punkt XV, Punkt 4 des Gesellschaftsvertrages. Hierbei handle es sich um die Bestimmungen des § 137 Abs. 4 UGB zur Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter. Die Bestimmungen würden sich unter dem Titel der offenen Gesellschaft finden. Die Formulierung stelle somit keine Abweichung vom dispositiven Recht dar, sondern sei lediglich die allgemeine Regelung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, mangels gesonderter eigener Rechtslage. Es sei keine unbeschränkte Haftung gegenüber der XXXX KG erkennbar. Es sei lediglich eine reine Klarstellung, dass Schulden an die Gesellschaft zu begleichen sind, wenn schuldrechtliche Verpflichtungen vorlägen. Diese schuldrechtlichen Verpflichtungen würden sich auf das Innenverhältnis auf eventuell ausständige Zahlungen der nicht zur vollen Höhe geleisteten bedungenen Einlagen beschränken. Unter Punkt X. des Gesellschaftsvertrages werde festgehalten, dass sämtliche Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis ihrer (starren) Kapitalkonten beteiligt seien. Diese Bestimmung schließe weiters eine Nachschussverpflichtung aus, da hier geregelt sei, dass bei einem Kommanditisten die Vermögensbeteiligung durch die Einlage beschränkt sei. Abgesehen von einer unbeschränkten Haftung würde eine Tätigkeit des Kommanditisten zu Versicherungspflicht führen. Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der XXXX KG liege nicht vor und sei auch von der belangten Behörde nicht nachgewiesen worden. In Punkt VIII. des Gesellschaftsvertrags sei explizit angeführt, dass sich die Rechte des Kommanditisten auf die Verwaltung seiner Vermögenseinlage beschränken würden. Hier sei keine Nachschussverpflichtung im Innenverhältnis geregelt. Der Beschwerdeführer sei auch weder zur Geschäftsführung oder Vertretung nach außen berechtigt noch habe er ein Mitspracherecht an der laufenden Gesellschaft oder ein umfassendes Kontrollrecht. Somit könnten auch die typischen unternehmerischen Aufgaben ausgeschlossen werden.Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 07.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt , dass – wie der beiliegenden Stellungnahme des vertragserrichtenden Notars entnommen werden könne - die von der belangten Behörde angesprochenen Vertragstexte direkt dem Gesetzeswortlaut des UGB entnommen worden seien. Konkreter könne eine Kommanditgesellschaft nicht definiert und eindeutiger könne die beschränkte Haftung nicht ausgesprochen werden. Die Bezugnahme auf den Bescheid des BMASK beziehe sich auf einen Fall, in dem die Haftung eindeutig ausgedehnt worden sei. Im Fall römisch 40 KG sei vom dispositiven Recht nicht Gebrauch gemacht worden; mehr noch, es sei sogar der Wortlaut des UGB gewählt worden. Die Behörde berufe sich auf die Bestimmung Punkt römisch fünfzehn, Punkt 4 des Gesellschaftsvertrages. Hierbei handle es sich um die Bestimmungen des Paragraph 137, Absatz 4, UGB zur Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter. Die Bestimmungen würden sich unter dem Titel der offenen Gesellschaft finden. Die Formulierung stelle somit keine Abweichung vom dispositiven Recht dar, sondern sei lediglich die allgemeine Regelung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, mangels gesonderter eigener Rechtslage. Es sei keine unbeschränkte Haftung gegenüber der römisch 40 KG erkennbar. Es sei lediglich eine reine Klarstellung, dass Schulden an die Gesellschaft zu begleichen sind, wenn schuldrechtliche Verpflichtungen vorlägen. Diese schuldrechtlichen Verpflichtungen würden sich auf das Innenverhältnis auf eventuell ausständige Zahlungen der nicht zur vollen Höhe geleisteten bedungenen Einlagen beschränken. Unter Punkt römisch zehn. des Gesellschaftsvertrages werde festgehalten, dass sämtliche Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis ihrer (starren) Kapitalkonten beteiligt seien. Diese Bestimmung schließe weiters eine Nachschussverpflichtung aus, da hier geregelt sei, dass bei einem Kommanditisten die Vermögensbeteiligung durch die Einlage beschränkt sei. Abgesehen von einer unbeschränkten Haftung würde eine Tätigkeit des Kommanditisten zu Versicherungspflicht führen. Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der römisch 40 KG liege nicht vor und sei auch von der belangten Behörde nicht nachgewiesen worden. In Punkt römisch acht. des Gesellschaftsvertrags sei explizit angeführt, dass sich die Rechte des Kommanditisten auf die Verwaltung seiner Vermögenseinlage beschränken würden. Hier sei keine Nachschussverpflichtung im Innenverhältnis geregelt. Der Beschwerdeführer sei auch weder zur Geschäftsführung oder Vertretung nach außen berechtigt noch habe er ein Mitspracherecht an der laufenden Gesellschaft oder ein umfassendes Kontrollrecht. Somit könnten auch die typischen unternehmerischen Aufgaben ausgeschlossen werden. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war seit Dezember 2005 Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH. Diese GmbH wurde laut Umwandlungsbeschluss vom 08.05.2013 aufgelöst. Die GmbH war von 21.01.2006 bis 17.05.2013 in Besitz von Gewerbeberechtigungen für Handelsgewerbe und für Versicherungsvermittlung.Der Beschwerdeführer war seit Dezember 2005 Geschäftsführer und Gesellschafter der römisch 40 GmbH. Diese GmbH wurde laut Umwandlungsbeschluss vom 08.05.2013 aufgelöst. Die GmbH war von 21.01.2006 bis 17.05.2013 in Besitz von Gewerbeberechtigungen für Handelsgewerbe und für Versicherungsvermittlung. Der Beschwerdeführer ist seit 18.05.2013 einziger Kommanditist der XXXX KG mit einer Hafteinlage in Höhe von € 7.000.-. Persönlich haftender Gesellschafter der KG ist XXXX. Dessen Hafteinlage beträgt € 28.000.-.Der Beschwerdeführer ist seit 18.05.2013 einziger Kommanditist der römisch 40 KG mit einer Hafteinlage in Höhe von € 7.000.-. Persönlich haftender Gesellschafter der KG ist römisch 40 . Dessen Hafteinlage beträgt € 28.000.-. Im Gesellschaftsvertrag der XXXX vom 08.05.2013 finden sich unter anderem folgende Regelungen:Im Gesellschaftsvertrag der römisch 40 vom 08.05.2013 finden sich unter anderem folgende Regelungen: "Punkt IX: Ergebnisverteilung: Der Gewinn oder Verlust wird auf die Gesellschafter im Verhältnis der geleisteten Einlagen aufgeteilt. Punkt XV: Punkt 3. Der ausscheidende Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so kann ihm die Gesellschaft Sicherheit leisten statt ihn zu befreien. Punkt 4. Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Gesellschaft zu leisten." Seit 26.05.2011 ist der Beschwerdeführer Kommanditist der XXXX KG mit einer Hafteinlage in Höhe von € 310,--. Seit 07.05.2011 ist der Beschwerdeführer auch Prokurist der XXXX KG.Seit 26.05.2011 ist der Beschwerdeführer Kommanditist der römisch 40 KG mit einer Hafteinlage in Höhe von € 310,--. Seit 07.05.2011 ist der Beschwerdeführer auch Prokurist der römisch 40 KG. Der Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 12.03.2015 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 26.013,98 aus. Die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers setzen sich wie folgt zusammen: € 24.936,78 aus der XXXX KG sowie € 1.077,20 aus der XXXX KG.26.013,98 aus. Die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers setzen sich wie folgt zusammen: € 24.936,78 aus der römisch 40 KG sowie € 1.077,20 aus der römisch 40 KG. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbetrieb realisierte, ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 12.03.2015. Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 Z 3 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung pflichtversichert, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.
1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Versicherungsgrenze beträgt bei ausschließlicher Ausübung einer nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
1 Z 5 GSVG pro Kalenderjahr im Jahr 2013 € 6.453,36, bei Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder Vorliegen eines anderen Erwerbsersatzeinkommens
1 Z 6 GSVG pro Kalenderjahr im Jahr 2013 € 4.641,60.Die Versicherungsgrenze beträgt bei ausschließlicher Ausübung einer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG pro Kalenderjahr im Jahr 2013 € 6.453,36, bei Ausübung einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder Vorliegen eines anderen Erwerbsersatzeinkommens
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG pro Kalenderjahr im Jahr 2013 € 4.641,60. Unstrittig ist, dass bis 31.05.2013 Pflichtversicherung
1 Z 3 GSVG aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX besteht.Unstrittig ist, dass bis 31.05.2013 Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG aufgrund der Eigenschaft des Beschwerdeführers als geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 besteht. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z. 4 GSVG im Zeitraum 18.05.2013 bis 31.12.2013 festgestellt hat.Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 18.05.2013 bis 31.12.2013 festgestellt hat. § 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz GSVG in der vom
1 Z 4 GSVG miteinbezogen, wenn sie selbständig erwerbstätig sind. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn Geschäftsführungsbefugnis, sonstige Mittätigkeit oder eine unbeschränkte gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung im Sinn einer Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vorliegt (Scheiber in Sonntag, GSVG, 5. Aufl, Rz. 106a zu § 2 mit Hinweis auf BMASK vom 09.09.2011, Zl. 424467/0001-II/A/3/2010).Kommanditisten werden nur dann in die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG miteinbezogen, wenn sie selbständig erwerbstätig sind. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn Geschäftsführungsbefugnis, sonstige Mittätigkeit oder eine unbeschränkte gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung im Sinn einer Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vorliegt (Scheiber in Sonntag, GSVG, 5. Aufl, Rz. 106a zu Paragraph 2, mit Hinweis auf BMASK vom 09.09.2011, Zl. 424467/0001-II/A/3/2010). Im gegenständlichen Fall lautet die Bestimmung Punkt XV, Punkt 4 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft XXXX KG wie folgt:Im gegenständlichen Fall lautet die Bestimmung Punkt römisch fünfzehn, Punkt 4 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft römisch 40 KG wie folgt: "Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Gesellschaft zu leisten." Dies stellt eine Regelung dar, die von den Regelungen des UGB abweicht und ist davon auszugehen, dass der Kommanditist ein über die Haftungseinlage hinaus reichendes Unternehmerrisiko trägt. So handelt es sich um eine von vornherein nicht beschränkte Verlusthaftung des Kommanditisten bzw. eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis. Diese Ausgleichspflicht besteht nicht im Außenverhältnis gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sondern ist nur im Innenverhältnis anzuwenden. Die genannte Bestimmung im Gesellschaftsvertrag hat nur dann Sinn, wenn ihr auch die Bedeutung einer Verlusthaftung im Sinne einer Nachschusspflicht für den Fall der ungedeckten Haftung zukommt. Die gewählte Formulierung stellt somit eine bewusste Abweichung vom dispositiven Recht des UGB dar, die eben genau zu einer Haftung des Kommanditisten im Innenverhältnis führen soll. Der Beschwerdeführer trägt sohin ein Unternehmerrisiko und ist daher als selbstständig erwerbstätig anzusehen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z. 4 GSVG im Zeitraum 18.05.2013 bis 31.12.2013 festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 18.05.2013 bis 31.12.2013 festgestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2118778.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.