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{'item': 'W242 2132439-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 68§ 61§ 6§ 28§ 53§ 32§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW242 2132439-2 SpruchW242 2132439-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A) Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2016

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2016

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet. In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist. Dieser Bescheid wurde seiner durch Vollmacht vom 04.10.2016 ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung am 06.12.2016 gegen Unterfertigung einer Übernahmebestätigung zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung schriftlich Beschwerde, welche am 23.12.2016, 22:41 Uhr, per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt wurde. In der Beschwerde wurde auf die offene Rechtsmittelfrist hingewiesen. Auf die Umstände, woraus sich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben würde, wurde nicht näher eingegangen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die Beschwerde aufgrund der Aktenlage als verspätet darstelle. Es wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eigeräumt. In der Stellungnahme vom 31.01.2017 wurden zunächst allgemein gehaltene, auf das hohe Arbeitsaufkommen im Bereich der Flüchtlingsbetreuung hinweisende Ausführungen erstattet, verfassungsmäßige Bedenken geäußert und vorgebracht, dass die Frist in der Rechtsmittelbelehrung auf vier Wochen lauten müsste, weshalb die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2016, 07:00 Uhr, in Österreich einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid, datiert mit 02.12.2016,

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.12.2016 gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des zugestellten Bescheides wurde unter anderem ausdrücklich auf die zweiwöchige Beschwerdefrist hingewiesen. Am 23.12.2016, 22:41 Uhr, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde mittels Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2016, 07:00 Uhr, in Österreich einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid, datiert mit 02.12.2016,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.12.2016 gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des zugestellten Bescheides wurde unter anderem ausdrücklich auf die zweiwöchige Beschwerdefrist hingewiesen. Am 23.12.2016, 22:41 Uhr, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde mittels Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.01.
  2. Weder die Zustellung des Bescheides am 06.12.2016, noch die Einbringung der Beschwerde am 23.12.2016, werden durch den Beschwerdeführer bestritten. Umstände, die auf einen Zustellmangel hinweisen würden werden ebenso wenig behauptet. Es bestehen daher keine Zweifel hinsichtlich der rechtswirksamen und mängelfreien Zustellung des Bescheides sowie am Einbringungszeitpunkt der Beschwerde.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu I.) Zurückweisung der BeschwerdeZu römisch eins.) Zurückweisung der Beschwerde BFA-VG § 16.

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. ... § 3.
(1)Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.Paragraph 3,
(1)Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2)Dem Bundesamt obliegt 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Vorschreibung von Kosten

§ 53und6.

die Vorschreibung von Kosten

Paragraph 53, und

  1. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
  2. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren. ... AVG § 32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. ...
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der Berechnung von Fristen

§ 32Abs.

1 AVG, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll, nicht mitgerechnet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass Fristen, die nicht nach Tagen berechnet werden, mit dem Tag zu laufen beginnen, an dem sich das fristauslösende Moment ereignet (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089).Bei der Berechnung von Fristen

Paragraph 32, Absatz eins, AVG, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll, nicht mitgerechnet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass Fristen, die nicht nach Tagen berechnet werden, mit dem Tag zu laufen beginnen, an dem sich das fristauslösende Moment ereignet vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089). Eine nach Wochen bestimmt Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153). Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 06.12.2016 (Dienstag) rechtswirksam zugestellt, wodurch die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an diesem Tag zu laufen begann. Die

§ 16Abs.

1 BFA-VG zweiwöchige Beschwerdefrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des 20.12.2016 (Dienstag). Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist vor diesem Hintergrund die Relevanz abzusprechen.Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 06.12.2016 (Dienstag) rechtswirksam zugestellt, wodurch die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an diesem Tag zu laufen begann. Die

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zweiwöchige Beschwerdefrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des 20.12.2016 (Dienstag). Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist vor diesem Hintergrund die Relevanz abzusprechen. Die am 23.12.2016, 22:41 Uhr, per Telefax bei der Behörde eingebrachte Beschwerde ist sohin als verspätet zu qualifizieren. Da das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2132439.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.