4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A) Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2016
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung
1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2016
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet. In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist. Dieser Bescheid wurde seiner durch Vollmacht vom 04.10.2016 ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung am 06.12.2016 gegen Unterfertigung einer Übernahmebestätigung zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung schriftlich Beschwerde, welche am 23.12.2016, 22:41 Uhr, per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt wurde. In der Beschwerde wurde auf die offene Rechtsmittelfrist hingewiesen. Auf die Umstände, woraus sich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben würde, wurde nicht näher eingegangen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die Beschwerde aufgrund der Aktenlage als verspätet darstelle. Es wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eigeräumt. In der Stellungnahme vom 31.01.2017 wurden zunächst allgemein gehaltene, auf das hohe Arbeitsaufkommen im Bereich der Flüchtlingsbetreuung hinweisende Ausführungen erstattet, verfassungsmäßige Bedenken geäußert und vorgebracht, dass die Frist in der Rechtsmittelbelehrung auf vier Wochen lauten müsste, weshalb die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2016, 07:00 Uhr, in Österreich einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid, datiert mit 02.12.2016,
1 AVG zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.12.2016 gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des zugestellten Bescheides wurde unter anderem ausdrücklich auf die zweiwöchige Beschwerdefrist hingewiesen. Am 23.12.2016, 22:41 Uhr, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde mittels Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2016, 07:00 Uhr, in Österreich einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid, datiert mit 02.12.2016,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.12.2016 gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des zugestellten Bescheides wurde unter anderem ausdrücklich auf die zweiwöchige Beschwerdefrist hingewiesen. Am 23.12.2016, 22:41 Uhr, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde mittels Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu I.) Zurückweisung der BeschwerdeZu römisch eins.) Zurückweisung der Beschwerde BFA-VG § 16.
dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem
dem
dem
die Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, und
1 AVG, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll, nicht mitgerechnet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass Fristen, die nicht nach Tagen berechnet werden, mit dem Tag zu laufen beginnen, an dem sich das fristauslösende Moment ereignet (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089).Bei der Berechnung von Fristen
Paragraph 32, Absatz eins, AVG, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll, nicht mitgerechnet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass Fristen, die nicht nach Tagen berechnet werden, mit dem Tag zu laufen beginnen, an dem sich das fristauslösende Moment ereignet vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089). Eine nach Wochen bestimmt Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153). Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 06.12.2016 (Dienstag) rechtswirksam zugestellt, wodurch die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an diesem Tag zu laufen begann. Die
1 BFA-VG zweiwöchige Beschwerdefrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des 20.12.2016 (Dienstag). Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist vor diesem Hintergrund die Relevanz abzusprechen.Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 06.12.2016 (Dienstag) rechtswirksam zugestellt, wodurch die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an diesem Tag zu laufen begann. Die
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zweiwöchige Beschwerdefrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des 20.12.2016 (Dienstag). Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist vor diesem Hintergrund die Relevanz abzusprechen. Die am 23.12.2016, 22:41 Uhr, per Telefax bei der Behörde eingebrachte Beschwerde ist sohin als verspätet zu qualifizieren. Da das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2132439.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.