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{'item': 'W267 2127642-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlW267 2127642-2 SpruchW267 2127642-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter im Ve

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin brachte am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Am 09.02.2016 brachte die Beschwerdeführerin erstmals eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
  3. Mit Erkenntnis vom 24.06.2016 wurde diese erste Säumnisbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
  4. Am 19.10.2016 brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
  5. Am 16.01.2017 legte das BFA die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Am 06.02.2017 beauftragt das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin.
  7. Am 06.02.2017 beauftragt das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 mit der Einvernahme der Beschwerdeführerin.
  8. Mit Schriftsatz vom 06.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht via ERV außerhalb der Amtsstunden eingebracht und sohin db erst am 07.03.2017 zugestellt, zog die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Säumnisbeschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen Die Beschwerdeführerin zog am 06.03.2017 ihre Säumnisbeschwerde explizit zurück.
  10. Beweiswürdigung Es bestehen weder Zweifel darüber, dass der Schriftsatz vom 06.03.2017 von Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, stammt noch daran, dass dieser von der Beschwerdeführerin nicht jene Vollmacht wirksam erteilt wurde, auf die sie sich unter anderem im Rahmen oberwähnten Schriftsatzes berufen hat.
  11. Rechtliche Beurteilung 3.
  12. Zu Spruchpunkt A) Mit der explizit und zudem schriftlich erfolgten Zurückziehung der Säumnisbeschwerde ist das Rechtsschutzinteresse der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht jegliche Grundlage entzogen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Beschwerdeführerin hat am 06.03.2017 die von ihr erhobene Säumnisbeschwerde zurückgezogen. Das gegenständliche Verfahren ist somit beendet. Das Verfahren betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz befindet sich sohin wieder im Stadium der erstbehördlichen Zuständigkeit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die notwendigen Einvernahmen durchzuführen, die etwaigen sonst angezeigten Beweise zu erheben sowie in der Folge eine entsprechende Erledigung in der Sache zu erlassen haben. 3.
  13. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  14. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  15. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.3.2.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es entspricht vielmehr gerade der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach Zurückziehung einer Beschwerde durch das Gericht keine Entscheidung in der Sache mehr getroffen werden kann. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W267.2127642.2.00

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