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{'item': 'G303 2117563-1'}

Obsah (12)§§ 10Art. 133§ 15§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlG303 2117563-1 SpruchG303 2117563-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsi

§§ 10und 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 13.10.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 20.07.2015, Passnummer:
  2. Mit Bescheid vom 13.10.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 20.07.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, abgewiesen.römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, abgewiesen.
  3. Mit E-Mail vom 04.11.2015 wurde von XXXX im Namen des Beschwerdeführers ein sogenannter "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung" erhoben. Dieser wurde seitens der belangten Behörde als Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gewertet.2. Mit E-Mail vom 04.11.2015 wurde von römisch 40 im Namen des Beschwerdeführers ein sogenannter "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung" erhoben. Dieser wurde seitens der belangten Behörde als Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gewertet.

  1. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.11.2015 vorgelegt und sind am 23.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Dem verfahrensgegenständlichen Akt in der gegenständlichen Rechtssache ist keine Vollmacht für XXXX zu entnehmen.Dem verfahrensgegenständlichen Akt in der gegenständlichen Rechtssache ist keine Vollmacht für römisch 40 zu entnehmen.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Einschreiter XXXX mit Schreiben vom 06.02.2017 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte diesen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung auf, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Einschreiter römisch 40 mit Schreiben vom 06.02.2017 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte diesen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung auf, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
  4. Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit jedenfalls Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A):

§ 10Abs.

1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) können sich Parteien eines Verfahrens durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen.

Paragraph 10, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) können sich Parteien eines Verfahrens durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen. In der gegenständlichen Rechtssache hat sich XXXX als Einschreiter nicht mit einer Vollmacht ausgewiesen.In der gegenständlichen Rechtssache hat sich römisch 40 als Einschreiter nicht mit einer Vollmacht ausgewiesen. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

§ 13Abs.

3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Daher erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts

§ 13Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG ein Mängelbehebungsauftrag.Daher erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ein Mängelbehebungsauftrag. Der Mängelbehebungsauftrag blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet und es wurde keine Vollmacht vorgelegt. Die Beschwerde war daher

§§ 10und 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2117563.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.