Obsah (13)
§§ 1Art. 133§ 29b§ 19a§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlG303 2120417-1 SpruchG303 2120417-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBI
§§ 1Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idg
F sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen. III. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten in Höhe von € 737,60 aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten in Höhe von € 737,60 aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 27.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln, Kopien des Behindertenausweises und des Ausweises
§ 29bSt
VO, eine Bestätigung des Zentralen Melderegisters und ein Schreiben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, vom 06.09.2002, angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 27.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln, Kopien des Behindertenausweises und des Ausweises
Paragraph 29 b, StVO, eine Bestätigung des Zentralen Melderegisters und ein Schreiben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom 06.09.2002, angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.07.2015, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 13.07.2015 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorgelegten Befunde, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.07.2015, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 13.07.2015 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorgelegten Befunde, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB %
- Ausgedehnte, teils entstellende Narbenbildung nach Verbrennung im Bereich des Gesichtes, Halses, beider Arme und des Brustkorbs mit Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, der Schultergelenksbeweglichkeit links, der Beweglichkeit im linken Handgelenk und der linken Hand sowie oberflächliche Narbenbildung an beiden Beinen nach Spalthautentnahme Oberer Rahmensatzwert der gewählten Position bei deutlicher kosmetischer Entstellung und durch Narbenzug bewirkter Funktionseinschränkung großer Gelenke und der HWS 01.01.03 80
- Funktionseinschränkung der Lunge nach Inhalationstrauma 1999 Oberer Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht der mittelgradigen Lungenfunktionseinschränkung mit dauerhafter Medikation sowie ergänzender Bedarfsmedikation 06.06.02 40
- Posttraumatische Belastungsstörung mit Angststörung Oberer Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht den Einschränkungen mit Vermeidungsverhalten im Sinne einer Soziophobie und Klaustrophobie bei laufender antidepressiver Medikation und psychiatrischer Betreuung jedoch derzeit noch fehlender Psychotherapie 03.05.04 40
- Bluthochdruck Fixer Rahmensatzwert. Die Position entspricht der minimalen Einschränkung der Blutdruckregulation bei einfacher medikamentöser Behandlung 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung wurde im Sachverständigengutachten zusammengefasst folgendes festgehalten: Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden die Mobilität einschränken. Bei mittelgradiger Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und peripherer Gelenke nach Verbrennung der Haut mit entsprechendem Narbenzug bestehe keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten und keine wesentliche Beeinträchtigung des Gehens. Eine kurze Wegstrecke und ein Niveauunterschied von 20 bis 25 cm könne aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel und das Gehen in einem fahrenden Verkehrsmittel zur Erreichung eines Sitzplatzes seien möglich. Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen. Bei mittelgradiger Einschränkung der Atmungsfunktion nach Inhalationstrauma seien das Gehen und das Bewältigen von Stufen möglich. Es liege zwar eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angstkrankheit und Vermeidungsverhalten vor, sodass enge Räume und Menschenansammlungen vermieden werden würden. Es sei auch eine antidepressive Therapie und psychiatrische Betreuung erfolgt. Eine längere Zeit laufende Psychotherapie sei aber nicht belegt und sei diese als zumutbare therapeutische Option zu sehen und solle diese zumindest ein Jahr lang erfolgen.
- Mit Schreiben der belangten Behörde von 24.07.2015 wurde dem BF das oben angeführte Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens mitgeteilt. 3.
- Mit E-Mail von 09.09.2015 teilte die Ehegattin des BF der belangten Behörde mit, dass sich der BF auf Kur befinde und brachte vor, dass die linke Hand seit dem Arbeitsunfall nur mehr eine "Funktionshand" wäre, da das Handgelenk versteift wäre und er sich mit dieser Hand nicht festhalten könne. In einem wurde ein Befundbericht von XXXX vom 25.08.2015 in Vorlage gebracht.3.
- Mit E-Mail von 09.09.2015 teilte die Ehegattin des BF der belangten Behörde mit, dass sich der BF auf Kur befinde und brachte vor, dass die linke Hand seit dem Arbeitsunfall nur mehr eine "Funktionshand" wäre, da das Handgelenk versteift wäre und er sich mit dieser Hand nicht festhalten könne. In einem wurde ein Befundbericht von römisch 40 vom 25.08.2015 in Vorlage gebracht.
- Die belangte Behörde holte aufgrund dieses Vorbringens eine ärztliche Stellungnahme vom Sachverständigen XXXX ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich keine Änderung der Sachlage und keine Änderung der Einschätzung bezüglich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben würden.
- Die belangte Behörde holte aufgrund dieses Vorbringens eine ärztliche Stellungnahme vom Sachverständigen römisch 40 ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich keine Änderung der Sachlage und keine Änderung der Einschätzung bezüglich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben würden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 90 % betrage.
- Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.07.
- Auch die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien einer Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden. Die medizinische Stellungnahme von XXXX dazu wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.07.
- Auch die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien einer Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden. Die medizinische Stellungnahme von römisch 40 dazu wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
- Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 10.11.2015 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass Nr. XXXX aufgenommen wird. In eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde schuldig sei, dem BF die Prozesskosten in Höhe von € 737,60
§ 19a
RAO zu Handen des ausgewiesenen Vertreters zu ersetzen; dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.7. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 10.11.2015 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass Nr. römisch 40 aufgenommen wird. In eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, dass die belangte Behörde schuldig sei, dem BF die Prozesskosten in Höhe von € 737,60
Paragraph 19 a, RAO zu Handen des ausgewiesenen Vertreters zu ersetzen; dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Als Beschwerdegründe wurden die mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.01.2016 vorgelegt und sind am 01.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
- Am 28.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine rechtsfreundliche Vertretung, sowie die Sachverständige XXXX, die als Amtssachverständige dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
- Am 28.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine rechtsfreundliche Vertretung, sowie die Sachverständige römisch 40 , die als Amtssachverständige dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
- Zur Klärung des Sachverhaltes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 10.
- Im ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.11.2016, wurden folgende behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen dargelegt:10.
- Im ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30.11.2016, wurden folgende behinderungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen dargelegt: ? Ausgedehnte, teils entstellende Narbenbildung nach Verbrennung im Bereich des Gesichtes, Halses, beider Arme und des Brustkorbs mit Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, des Schultergelenksbeweglichkeit links, der Beweglichkeit im linken Handgelenk und der linken Hand sowie oberflächliche Narbenbildung an beiden Beinen nach Spalthautentnahme (Grad der Behinderung: 80 v.H.) ? Funktionseinschränkung der Lunge nach Inhalationstrauma 1999 (Grad der Behinderung: 40 v.H.) ? Posttraumatische Belastungsstörung mit Angststörung (Grad der Behinderung: 40 v.H.) ? Bluthochdruck (Grad der Behinderung: 10 v.H.) Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde folgendes ausgeführt: "Die psychische Komponente - Platzangst - ist wie auch vom Beschwerdeführer anamnestisch angegeben nicht in solchem Maß relevant dass ÖV nicht zumutbar wären. Von Seite der Lunge, nach Inhalationsrauma, ist ebenso keine relevante Einschränkung gegeben die ÖV nicht möglich machen würde da eigenanamnestisch angegeben wird dass eine ausreichende Wegstrecke zurückgelegt werden kann. Es besteht keine erhebliche Funktionseinschränkung der Beine und Füße somit ist eine ausreichende Wegstrecke und auch ein Niveauunterschied überwindbar. Bezüglich des sicheren Transportes muss gesagt sein dass der linke Arm und die linke Hand als funktionsuntüchtig zu bezeichnen sind, und somit nicht einmal eine Klammerfunktion zwischen Arm und Körper ausreichend durchführbar erscheint. Der rechte Arm ist funktionsfähig, die rechte Hand eingeschränkt für Grobhantierfunktion einsetzbar da eine Kraftminderung besteht, die Feinhantierfunktion gemindert. Auf Grund der Narben und Sensibilitätsstörung an den Schultern ist die Benutzung von Riementragetaschen auch nicht zumutbar. im Zusammenschau sämtlicher Funktionseinschränkungen (Beweglichkeit und Gefühl) an den Armen und Händen ist der sichere Transport in einem ÖV nicht gegeben da das sichere Anhalten, die notwendige Fahrscheinentwertung als auch das eventuelle Tragen von Gepäckstücken eingeschränkt umsetzbar sind. Bei dem Beschwerdeführer liegen des Weiteren -Strichaufzählung keine direkte erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor. -Strichaufzählung keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor."
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 07.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
- Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 09.02.2017 wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass auf eine weitere Stellungnahme beziehungsweise auf eine mündliche Erörterung verzichtet und um Ausfertigung eines schriftlichen "Urteils" ersucht werde Seitens der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und Inhaber eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 90 von Hundert.Der BF ist am römisch 40 geboren und Inhaber eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 90 von Hundert. Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ? Ausgedehnte, teils entstellende Narbenbildung nach Verbrennung im Bereich des Gesichtes, Halses, beider Arme und des Brustkorbs mit Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, des Schultergelenksbeweglichkeit links, der Beweglichkeit im linken Handgelenk und der linken Hand sowie oberflächliche Narbenbildung an beiden Beinen nach Spalthautentnahme ? Funktionseinschränkung der Lunge nach Inhalationstrauma 1999 ? Posttraumatische Belastungsstörung mit Angststörung ? Bluthochdruck Die linke Hand und der linke Arm sind beim BF gänzlich funktionsuntüchtig. Der rechte Arm ist funktionsfähig. Die rechte Hand ist hinsichtlich der Grobhantierfunktion eingeschränkt einsetzbar und die Feinhantierfunktion gemindert. Der BF leidet des Weiteren an Narben und an einer Sensibilitätsstörung an den Schultern, daher ist ihm die Benützung von Riementragetaschen, welche mitunter in öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, nicht zumutbar. Der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen an den Armen, den Händen und den Schultern nicht gegeben. Insbesondere da es dem BF nicht möglich ist, sich im öffentlichen Verkehrsmittel sicher anzuhalten und die bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln notwendige Handlungen, wie eine Fahrscheinentwertung, sicher durchzuführen. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses sowie über den Grad der Behinderung ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses sowie über den Grad der Behinderung ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.11.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 30.11.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Der Rechtsvertreter des BF gab mit Schriftsatz vom 09.02.2017 ausdrücklich bekannt, dass auf eine weitere Stellungnahme beziehungsweise mündliche Erörterung des eingeholten Sachverständigengutachtens verzichtet werde. Auch seitens der belangten Behörde wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme erstattet. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Aus dem vorliegenden Gutachten ergibt sich, dass der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen an den Armen, den Händen und den Schultern nicht gegeben ist. Der Gutachter führte schlüssig aus, dass es dem BF nicht möglich ist, sich im öffentlichen Verkehrsmittel sicher anzuhalten und eine Fahrscheinentwertung sicher durchzuführen. Insgesamt ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten, dass dem BF die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.11.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 30.11.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 id
F BGBl. I Nr. 57/2015) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache wurde am 28.09.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an der Außenstelle Graz durchgeführt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Stellungnahme und einer mündlichen Erörterung verzichtet. Auch seitens der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme erstattet. Da der Sachverhalt nunmehr geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte von einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.3.2.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45BBG Abs.
1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn dasGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). 3.2.
- Zu den Spruchpunkten I und II:3.2.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins und II: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.11.2016 zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 30.11.2016 zugrunde gelegt. Auch wenn der BF direkt an keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leidet, bedingen die gänzliche Funktionsuntüchtigkeit des linken Arms und der linken Hand sowie die eingeschränkte Funktionsfähigkeit der rechten Hand, dass ihm die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist, da er aufgrund seiner Leiden nicht fähig ist, diese sicher zu benützen. Diese beim BF vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bewirken, dass ein sicheres Anhalten und beispielsweise eine selbstständige Fahrkartenentwertung für ihn nicht durchführbar sind. Zudem ist es dem BF aufgrund der Narben und einer Sensibilitätsstörung an den Schultern nicht möglich, Riementragetaschen, welche mitunter in öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen, zu benützen. Damit ist der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel jedenfalls nicht gewährleistet. Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen (vgl. VwGH 09.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung).Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen vergleiche VwGH 09.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung). Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vor. 3.2.3.: Zu Spruchpunkt III: Im VwGVG ist mit § 35 leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch im BBG Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit
§ 17Vw
GVG iVm § 74 Abs. 1 AVG ein solcher nicht statt.Im VwGVG ist mit Paragraph 35, leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, noch im BBG Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG ein solcher nicht statt. Der Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, der belangten Behörde die "Prozesskosten" aufzuerlegen, ist somit mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G303.2120417.1.00