4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
2 ASVG vor und hätten für die bezahlten Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR XXXX nachverrechnet werden müssen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Erst- und die Zweitmitbeteiligte für die Dienstgeberin auf Werkvertragsbasis tätig gewesen seien. Im Betrieb der Dienstgeberin hätten sie die Befundung von Magnetresonanztomographien und Computertomographien durchgeführt. Eine Vertretung der beiden mitbeteiligten Ärzte habe nur aus einem eingeschränkten Personenkreis erfolgen können. Bei einer Verhinderung einer der beiden Mitbeteiligten sei eine Kontaktperson an der Universitätsklinik römisch 40 zu informieren gewesen, die dann eine Vertretung eingeteilt habe. Die Abrechnung sei monatlich erfolgt. Der Zweitmitbeteiligte habe monatlich einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 und die Erstmitbeteiligte einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 von der Dienstgeberin gezahlt bekommen. Stets seien, unabhängig von der Anzahl der von der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten tatsächlich ausgestellten Befunde, dieselben Beträge gezahlt worden. Mit Abgabenbescheiden für die Jahre römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 , Steuer-Nr.: römisch 40 , habe das Finanzamt römisch 40 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt und seien auch die von der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten in den im Spruch angeführten Zeiträumen bezogenen Entgelte der Dienstgeberbeitragspflicht unterworfen worden. Bei den von beiden Mitbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten habe es sich um dienstnehmerhafte und nicht um selbständige Tätigkeiten gehandelt. Da im Zuge der Beitragsprüfung bzw. mit Bescheiden des Finanzamtes römisch 40 die Lohnsteuerpflicht für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten festgestellt wurden, liege auch Dienstnehmereigenschaft
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor und hätten für die bezahlten Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR römisch 40 nachverrechnet werden müssen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass das Finanzamt dadurch, dass es die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen für die im Spruch genannten Personen rechtskräftig feststellte, folglich auch das Bestehen der Lohnsteuerpflicht festgestellt habe.
Vm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass damit auch die Sozialversicherungspflicht
Vm. Abs. 2 ASVG bindend feststehe. Gleichgültig, ob ein bindender Hauptfragenbescheid vorliege, oder ob die Behörde im Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, sei schon deshalb die Versicherungspflicht zu bejahen.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass das Finanzamt dadurch, dass es die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen für die im Spruch genannten Personen rechtskräftig feststellte, folglich auch das Bestehen der Lohnsteuerpflicht festgestellt habe.
Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gelte als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass damit auch die Sozialversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststehe. Gleichgültig, ob ein bindender Hauptfragenbescheid vorliege, oder ob die Behörde im Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, sei schon deshalb die Versicherungspflicht zu bejahen.
G keineswegs bereits rechtskräftig festgestellt. Beide Mitbeteiligten seien bei der Ärztekammer als Wohnsitzärzte gemeldet und als solche bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz: SVA) als "neue Selbständige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versichert. Sie würden für die BF als gemeinsamen Auftraggeber Befundungen von radiologisch bildgebenden Verfahren durchführen. Der Zweitmitbeteiligte sei überdies seit dem 04.06.2008 mit 2,5 % an der BF beteiligt. Für ihre Tätigkeiten würden die Mitbeteiligten auf Honorarbasis erfolgsabhängig entlohnt. Die zu Grunde liegenden Werkverträge seien zivil-, sozialversicherungs- und auch steuerrechtlich als Rahmenwerkverträge gestaltet und würden auch so gelebt. Vertraglich geschuldet sei ein abgeschlossenes Werk, nämlich der jeweilige Befund, für dessen Richtigkeit die beiden Mitbeteiligten als Auftragnehmer der BF haften würden. Die Aneinanderreihung von letztlich vielen einzelnen Sachverständigengutachten führe für sich allein noch nicht zu reinen Dienstleistungen und zu Dauerschuldverhältnissen. Für das Vorliegen eines Werkvertrages spreche gerade auch, dass jedes einzelne Werk ergebnisorientiert und abgrenzbar erledigt werde. Ein echtes wie auch ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 4 ASVG sei auf Grund der Eigenschaft als Wohnsitzarzt und der damit verbundenen Kammerzugehörigkeit von vornherein ausgeschlossen. Eine Einordnung als echtes Dienstverhältnis setze überdies eine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit voraus. Dies liege jedoch nicht vor, da die Arbeitszeit nicht vorgegeben sei, sondern sich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall und der eigenen Leistungsgestaltung richte. Die Verpflichtung, ein bestimmtes zeitliches oder sonstiges Arbeitsvolumen zu erfüllen, sei ebenfalls nicht gegeben. Beide Mitbeteiligten könnten sich nach der vertraglichen Vereinbarung generell vertreten lassen und hätten sie dieses Vertretungsrecht auch nachweislich immer wieder ausgeübt. Die BF räumte jedoch ein, dass es angesichts des hohen Grades an erforderlichem Fachwissen faktisch nur einen kleinen Kreis an möglichen Vertretern gebe, die fachintern beiden Seiten (dem Auftraggeber und den Auftragnehmern) bekannt seien. Dennoch könne darin ein eingeschränktes Vertretungsrecht nur aus einem vom Auftraggeber vorgegebenen Pool gesehen werden. Auch hätten beide Mitbeteiligten die Möglichkeit, einzelne Aufträge sanktionslos abzulehnen, was auch nachweislich genutzt worden sei. Die Tätigkeit des Wohnsitzarztes werde schon allein aus der Definition des § 47 Ärztegesetz damit beschrieben, dass durch zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten ausgeübten werden, die weder eine eigene Organisationsstätte erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass diese auf Honorarbasis im Werkvertrag durchaus im Rahmen der Organisation des Auftraggebers durchgeführt werde. Die Erstellung von Gutachten sei dabei gerade eine der typischen Tätigkeiten eines Wohnsitzarztes wie auch die Tätigkeit als Vertretungsarzt. Die beiden Mitbeteiligten seien an bestimmte Arbeitszeiten explizit nicht gebunden gewesen. Sie hätten auch Schlüssel gehabt, um auch außerhalb der Öffnungszeiten arbeiten zu können. Dass die Befundung terminabhängig erfolgen musste, schade der Annahme einer selbständig ausgeübten Arbeit nicht. Bei der Verpflichtung, die Arbeiten sach- und termingerecht fertigzustellen, handle es sich um eine rein sachliche Weisungsgebundenheit, die der Annahme eines Werkvertrages nicht entgegenstehe. Eine weitere organisatorische Eingliederung liege nicht vor. So würden die Mitbeteiligten nach außen hin organisatorisch nicht aufscheinen und über keinen ausgewiesenen Arbeitsplatz vor Ort verfügen. Auf Grund des Ausschlusses der Weisungsgebundenheit im Ärztegesetz bestehe keine fachliche Weisungsgebundenheit. Vielmehr liege eine Sachverständigentätigkeit ohne jede inhaltliche Beeinflussung oder Kontrolle durch die BF vor. Die beiden Mitbeteiligten seien in ihrer Tätigkeit auch keinen arbeitsbezogenen Richtlinien der auftraggebenden BF unterlegen. Sie würden auch für die von ihnen erstellten Gutachten haften. Die Fortbildungsverpflichtung und das Fachliteraturstudium würden eigenverantwortlich erfolgen. Gegenüber der Ärztekammer müsse das Bestehen einer eigenen - aus eigenen Mitteln zu tragenden - Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Somit bestehe keine Weisungsgebundenheit. Überdies ergebe sich aus dem Vertrag und den vorgelegten Honorarnoten ein Unternehmerrisiko dadurch, dass vorab kein fixes Entgelt vereinbart wurde. Dieses habe sich erst im Nachhinein, abhängig vom persönlichen Einsatz der Werkvertragsnehmer - erfolgsabhängig - ergeben. Zu dem stehe auch das Faktum nicht im Widerspruch, dass ein jährliches Maximalhonorar vereinbart war. Die damit bewirkte Deckelung des Honorars entspreche der Regelung der Honorarbeschränkung, wie sie auch für die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen ist. Das Unternehmerrisiko komme auch dadurch zum Ausdruck, dass der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge annehmen bzw. ablehnen könne und so den Umfang seines Tätigwerdens selbst bestimmen könne. Eine Bezahlung von Urlaubsgeld bzw. Entgelt im Krankheitsfall sei nicht vorgesehen gewesen.Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 , Steuer-Nr.: römisch 40 , zum römisch 40 fristgerecht berufen habe und eine Berufungsentscheidung ausstehe. Damit sei das Vorliegen steuerrechtlicher Dienstverhältnisse und der Lohnsteuerpflicht
Paragraph 47, Absatz 2, EStG keineswegs bereits rechtskräftig festgestellt. Beide Mitbeteiligten seien bei der Ärztekammer als Wohnsitzärzte gemeldet und als solche bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz: SVA) als "neue Selbständige" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versichert. Sie würden für die BF als gemeinsamen Auftraggeber Befundungen von radiologisch bildgebenden Verfahren durchführen. Der Zweitmitbeteiligte sei überdies seit dem 04.06.2008 mit 2,5 % an der BF beteiligt. Für ihre Tätigkeiten würden die Mitbeteiligten auf Honorarbasis erfolgsabhängig entlohnt. Die zu Grunde liegenden Werkverträge seien zivil-, sozialversicherungs- und auch steuerrechtlich als Rahmenwerkverträge gestaltet und würden auch so gelebt. Vertraglich geschuldet sei ein abgeschlossenes Werk, nämlich der jeweilige Befund, für dessen Richtigkeit die beiden Mitbeteiligten als Auftragnehmer der BF haften würden. Die Aneinanderreihung von letztlich vielen einzelnen Sachverständigengutachten führe für sich allein noch nicht zu reinen Dienstleistungen und zu Dauerschuldverhältnissen. Für das Vorliegen eines Werkvertrages spreche gerade auch, dass jedes einzelne Werk ergebnisorientiert und abgrenzbar erledigt werde. Ein echtes wie auch ein freies Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sei auf Grund der Eigenschaft als Wohnsitzarzt und der damit verbundenen Kammerzugehörigkeit von vornherein ausgeschlossen. Eine Einordnung als echtes Dienstverhältnis setze überdies eine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit voraus. Dies liege jedoch nicht vor, da die Arbeitszeit nicht vorgegeben sei, sondern sich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall und der eigenen Leistungsgestaltung richte. Die Verpflichtung, ein bestimmtes zeitliches oder sonstiges Arbeitsvolumen zu erfüllen, sei ebenfalls nicht gegeben. Beide Mitbeteiligten könnten sich nach der vertraglichen Vereinbarung generell vertreten lassen und hätten sie dieses Vertretungsrecht auch nachweislich immer wieder ausgeübt. Die BF räumte jedoch ein, dass es angesichts des hohen Grades an erforderlichem Fachwissen faktisch nur einen kleinen Kreis an möglichen Vertretern gebe, die fachintern beiden Seiten (dem Auftraggeber und den Auftragnehmern) bekannt seien. Dennoch könne darin ein eingeschränktes Vertretungsrecht nur aus einem vom Auftraggeber vorgegebenen Pool gesehen werden. Auch hätten beide Mitbeteiligten die Möglichkeit, einzelne Aufträge sanktionslos abzulehnen, was auch nachweislich genutzt worden sei. Die Tätigkeit des Wohnsitzarztes werde schon allein aus der Definition des Paragraph 47, Ärztegesetz damit beschrieben, dass durch zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten ausgeübten werden, die weder eine eigene Organisationsstätte erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass diese auf Honorarbasis im Werkvertrag durchaus im Rahmen der Organisation des Auftraggebers durchgeführt werde. Die Erstellung von Gutachten sei dabei gerade eine der typischen Tätigkeiten eines Wohnsitzarztes wie auch die Tätigkeit als Vertretungsarzt. Die beiden Mitbeteiligten seien an bestimmte Arbeitszeiten explizit nicht gebunden gewesen. Sie hätten auch Schlüssel gehabt, um auch außerhalb der Öffnungszeiten arbeiten zu können. Dass die Befundung terminabhängig erfolgen musste, schade der Annahme einer selbständig ausgeübten Arbeit nicht. Bei der Verpflichtung, die Arbeiten sach- und termingerecht fertigzustellen, handle es sich um eine rein sachliche Weisungsgebundenheit, die der Annahme eines Werkvertrages nicht entgegenstehe. Eine weitere organisatorische Eingliederung liege nicht vor. So würden die Mitbeteiligten nach außen hin organisatorisch nicht aufscheinen und über keinen ausgewiesenen Arbeitsplatz vor Ort verfügen. Auf Grund des Ausschlusses der Weisungsgebundenheit im Ärztegesetz bestehe keine fachliche Weisungsgebundenheit. Vielmehr liege eine Sachverständigentätigkeit ohne jede inhaltliche Beeinflussung oder Kontrolle durch die BF vor. Die beiden Mitbeteiligten seien in ihrer Tätigkeit auch keinen arbeitsbezogenen Richtlinien der auftraggebenden BF unterlegen. Sie würden auch für die von ihnen erstellten Gutachten haften. Die Fortbildungsverpflichtung und das Fachliteraturstudium würden eigenverantwortlich erfolgen. Gegenüber der Ärztekammer müsse das Bestehen einer eigenen - aus eigenen Mitteln zu tragenden - Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Somit bestehe keine Weisungsgebundenheit. Überdies ergebe sich aus dem Vertrag und den vorgelegten Honorarnoten ein Unternehmerrisiko dadurch, dass vorab kein fixes Entgelt vereinbart wurde. Dieses habe sich erst im Nachhinein, abhängig vom persönlichen Einsatz der Werkvertragsnehmer - erfolgsabhängig - ergeben. Zu dem stehe auch das Faktum nicht im Widerspruch, dass ein jährliches Maximalhonorar vereinbart war. Die damit bewirkte Deckelung des Honorars entspreche der Regelung der Honorarbeschränkung, wie sie auch für die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen ist. Das Unternehmerrisiko komme auch dadurch zum Ausdruck, dass der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge annehmen bzw. ablehnen könne und so den Umfang seines Tätigwerdens selbst bestimmen könne. Eine Bezahlung von Urlaubsgeld bzw. Entgelt im Krankheitsfall sei nicht vorgesehen gewesen. In der Rüge der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften heißt es, dass die belangte Behörde kein zur Klärung der Tatfragen bzw. des Sachverhaltes ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. In ihrem Ermittlungsverfahren sei sie äußerst einseitig vorgegangen, da jedes Gegenvorbringen des steuerlichen Vertreters der BF ignoriert und das Angebot einer detaillierten Sachverhaltsdarstellung als unnötig zurückgewiesen worden sei. Überhaupt sei die Verfahrensdurchführung seitens der belangten Behörde in einer Art und Weise erfolgt, dass für Gegeneinwendungen der steuerlichen Vertretung grundsätzlich keinerlei Gelegenheit geblieben sei. So sei die Prüfung in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters ohne weitere Mitteilung unterbrochen, angesetzte Folgetermine ohne Verständigung nicht eingehalten worden und stattdessen aber die beiden Werkvertragsnehmer zur Einvernahme vorgeladen worden, ohne die geprüfte Partei bzw. deren steuerliche Vertretung zu informieren. Bei der Schlussbesprechung am XXXX sei eine bereits vorgefertigte Niederschrift zur Unterfertigung vorgelegt worden und ergeben sich allein auf Grund des durch diese Vorgehensweise eingeschränkten Parteiengehörs verfahrensrechtliche Mängel.In der Rüge der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften heißt es, dass die belangte Behörde kein zur Klärung der Tatfragen bzw. des Sachverhaltes ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. In ihrem Ermittlungsverfahren sei sie äußerst einseitig vorgegangen, da jedes Gegenvorbringen des steuerlichen Vertreters der BF ignoriert und das Angebot einer detaillierten Sachverhaltsdarstellung als unnötig zurückgewiesen worden sei. Überhaupt sei die Verfahrensdurchführung seitens der belangten Behörde in einer Art und Weise erfolgt, dass für Gegeneinwendungen der steuerlichen Vertretung grundsätzlich keinerlei Gelegenheit geblieben sei. So sei die Prüfung in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters ohne weitere Mitteilung unterbrochen, angesetzte Folgetermine ohne Verständigung nicht eingehalten worden und stattdessen aber die beiden Werkvertragsnehmer zur Einvernahme vorgeladen worden, ohne die geprüfte Partei bzw. deren steuerliche Vertretung zu informieren. Bei der Schlussbesprechung am römisch 40 sei eine bereits vorgefertigte Niederschrift zur Unterfertigung vorgelegt worden und ergeben sich allein auf Grund des durch diese Vorgehensweise eingeschränkten Parteiengehörs verfahrensrechtliche Mängel. 3. Am XXXX legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom XXXX gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten dem Landeshauptmann XXXX als der damals für die Behandlung eines Einspruchs zuständiger Rechtsmittelbehörde vor.römisch 40 gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten dem Landeshauptmann römisch 40 als der damals für die Behandlung eines Einspruchs zuständiger Rechtsmittelbehörde vor. Im dazu ergangenen, zum XXXX datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass
G 1988 der Lohnsteuerpflicht unterliegende und andererseits an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 als Dienstnehmer gelten. Auf Grund des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG habe das Finanzamt die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten festgestellt. Damit sei folglich auch das Bestehen von Lohnsteuerpflicht festgestellt worden.
Vm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Zu dieser Bestimmung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für jene Zeiträume, für die die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Personen nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt wurde, die Sozialversicherungspflicht
Vm. Abs. 2 ASVG bindend feststehe. Die von den beiden Mitbeteiligten von der BF erhaltenen Bezüge seien mit Bescheiden des Finanzamtes XXXX der Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages unterworfen worden, womit auch die Lohnsteuerpflicht festgestellt worden sei. Auf Grund der in § 4 Abs. 2 ASVG normierten Bindungswirkung habe für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung festgestellt werden müssen.Im dazu ergangenen, zum römisch 40 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass
Paragraph 41, Absatz 2, FLAG einerseits nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 der Lohnsteuerpflicht unterliegende und andererseits an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 als Dienstnehmer gelten. Auf Grund des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG habe das Finanzamt die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten festgestellt. Damit sei folglich auch das Bestehen von Lohnsteuerpflicht festgestellt worden.
Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gelte als Dienstnehmer auch jemand, der nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Zu dieser Bestimmung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für jene Zeiträume, für die die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt wurde, die Sozialversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststehe. Die von den beiden Mitbeteiligten von der BF erhaltenen Bezüge seien mit Bescheiden des Finanzamtes römisch 40 der Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages unterworfen worden, womit auch die Lohnsteuerpflicht festgestellt worden sei. Auf Grund der in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG normierten Bindungswirkung habe für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung festgestellt werden müssen.
G, der die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht bindend entschieden hätte, niemals ergangen ist, könne im Hinblick auf die Judikatur nicht von einer Bindungswirkung iSd. § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden. Vielmehr hätte die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt, die Lohnsteuerpflicht im Rahmen der Vorfragenprüfung selbst zu beurteilen bzw. zu überprüfen, ob Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorlagen, was sie bisher nicht getan habe. Außerdem sei gegen die Bescheide der Finanzbehörde, mit denen die DB- sowie DZ-Beiträge für die Bezüge der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten vorgeschrieben wurden, fristgerecht berufen worden. Somit lägen hinsichtlich der Feststellung der DB- bzw. DZ-Beitragspflicht keinesfalls bindende, weil nicht in Rechtskraft erwachsene Bescheide vor. Im Fall der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten lägen auch keine Dienstverhältnisse, nämlich Verhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor. Die Bindung an den Arbeitsort sei rein sachlich begründet gewesen. Beide Mitbeteiligten seien an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen. Eine Verpflichtung, übernommene Arbeiten sach- und termingerecht fertigzustellen, stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch kein Weisungsrecht im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten dar. Ein Weisungsrecht sei ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen gewesen und sei ein solches auch nicht faktisch ausgeübt worden. Beide Mitbeteiligten seien einem persönlichen Weisungs- oder Kontrollrecht zu keinem Zeitpunkt unterlegen. Sie hätten auch kein reines Bemühen wie ein Dienstnehmer geschuldet, sondern hätten sie für die einwandfreie Ausführung der übernommenen Aufträge vielmehr persönlich gehaftet. Vor allem hätten die Mitbeteiligten einzelne Aufträge ohne Benennung eines Vertreters sanktionslos ablehnen können, was schon allein die Versicherungspflicht als echter Dienstnehmer ausschließe.römisch 40 eingelangten Stellungnahme führte die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf sie die Lohnsteuerpflicht nicht als Hauptfrage festgestellt worden sei. Da ein Haftungs- und Zahlungsbescheid
Paragraph 82, EStG, der die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht bindend entschieden hätte, niemals ergangen ist, könne im Hinblick auf die Judikatur nicht von einer Bindungswirkung iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden. Vielmehr hätte die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt, die Lohnsteuerpflicht im Rahmen der Vorfragenprüfung selbst zu beurteilen bzw. zu überprüfen, ob Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlagen, was sie bisher nicht getan habe. Außerdem sei gegen die Bescheide der Finanzbehörde, mit denen die DB- sowie DZ-Beiträge für die Bezüge der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten vorgeschrieben wurden, fristgerecht berufen worden. Somit lägen hinsichtlich der Feststellung der DB- bzw. DZ-Beitragspflicht keinesfalls bindende, weil nicht in Rechtskraft erwachsene Bescheide vor. Im Fall der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten lägen auch keine Dienstverhältnisse, nämlich Verhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor. Die Bindung an den Arbeitsort sei rein sachlich begründet gewesen. Beide Mitbeteiligten seien an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen. Eine Verpflichtung, übernommene Arbeiten sach- und termingerecht fertigzustellen, stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch kein Weisungsrecht im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten dar. Ein Weisungsrecht sei ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen gewesen und sei ein solches auch nicht faktisch ausgeübt worden. Beide Mitbeteiligten seien einem persönlichen Weisungs- oder Kontrollrecht zu keinem Zeitpunkt unterlegen. Sie hätten auch kein reines Bemühen wie ein Dienstnehmer geschuldet, sondern hätten sie für die einwandfreie Ausführung der übernommenen Aufträge vielmehr persönlich gehaftet. Vor allem hätten die Mitbeteiligten einzelne Aufträge ohne Benennung eines Vertreters sanktionslos ablehnen können, was schon allein die Versicherungspflicht als echter Dienstnehmer ausschließe. Mit ihrer Stellungnahme brachte die BF die gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX vom XXXX betreffend die Jahre XXXX bis XXXX gerichtete Berufung der BF, einen undatierten Umlaufbeschluss der Gesellschafter der BF und den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichteten Einspruch vom XXXX zur Vorlage.Mit ihrer Stellungnahme brachte die BF die gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Jahre römisch 40 bis römisch 40 gerichtete Berufung der BF, einen undatierten Umlaufbeschluss der Gesellschafter der BF und den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gerichteten Einspruch vom römisch 40 zur Vorlage.
2 ASVG.13. Mit Schreiben vom römisch 40 verwies die belangte Behörde darauf, dass das Finanzamt für die von der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten bezogenen Entgelte den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt habe. Durch die rechtskräftige Feststellung der Pflicht zur Entrichtung der Dienstgeberbeiträge sei folglich auch das Bestehen der Lohnsteuerpflicht festgestellt worden. Es bestehe daher Pflichtversicherung für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.
51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1.) um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2.) um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.) um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1.) um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2.) um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.) um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt
1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind.
1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind
1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Vm. mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten (vgl. unter vielen VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165) ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt, oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde im Wege der Lösung der Vorfrage zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG 6. Auflage 2015, Rz. 78 zu § 4; BVwG vom 23.06.2015, Zl. G302 2004542-1).
Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten vergleiche unter vielen VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165) ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt, oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde im Wege der Lösung der Vorfrage zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen vergleiche Zehetner in Sonntag, ASVG 6. Auflage 2015, Rz. 78 zu Paragraph 4,; BVwG vom 23.06.2015, Zl. G302 2004542-1). Wie schon oben ausgeführt hat das Bundesfinanzgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis Zl.XXXX vom XXXX die gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX vom XXXX gerichteten Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen und zur Tätigkeit der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten im Kern festgestellt, dass von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen ist.Wie schon oben ausgeführt hat das Bundesfinanzgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis Zl.XXXX vom römisch 40 die gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 gerichteten Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen und zur Tätigkeit der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten im Kern festgestellt, dass von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd. Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist
AVG an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig (vgl. BVwG vom 23.06.2015, Zl. G302 2004542-1).Das Bundesverwaltungsgericht ist
Paragraph 38, AVG an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig vergleiche BVwG vom 23.06.2015, Zl. G302 2004542-1). Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im konkreten Anlassfall zum Ergebnis gelangte, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom XXXX bis XXXX und der Zweitmitbeteiligte im Zeitraum vom XXXX bis XXXX auf Grund deren Tätigkeit für die BF
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie
VG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im konkreten Anlassfall zum Ergebnis gelangte, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 und der Zweitmitbeteiligte im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 auf Grund deren Tätigkeit für die BF
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. 3.2.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2003535.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.