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{'item': 'G305 2003535-1'}

Obsah (18)Art 133§ 4§ 47§ 41§ 82Art. 151Art. 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 28§ 35§ 1§ 44§ 49§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlG305 2003535-1 SpruchG305 2003535-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz XXXXGKK) gegenüber der Firma DXXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz XXXXGKK) gegenüber der Firma DXXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass * XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum XXXX bis XXXX (in der Folge: die Erstmitbeteiligte), und* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (in der Folge: die Erstmitbeteiligte), und * XXXX, VSNR: XXXX, im Zeitraum XXXX bis XXXX (in der Folge: der Zweitmitbeteiligte)* römisch 40 , VSNR: römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (in der Folge: der Zweitmitbeteiligte) auf Grund deren Tätigkeit für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorzunehmen gewesen seien (Spruchpunkt I.).auf Grund deren Tätigkeit für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorzunehmen gewesen seien (Spruchpunkt römisch eins.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 und im dazugehörigen Prüfbericht vom römisch 40 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR römisch 40 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Erst- und die Zweitmitbeteiligte für die Dienstgeberin auf Werkvertragsbasis tätig gewesen seien. Im Betrieb der Dienstgeberin hätten sie die Befundung von Magnetresonanztomographien und Computertomographien durchgeführt. Eine Vertretung der beiden mitbeteiligten Ärzte habe nur aus einem eingeschränkten Personenkreis erfolgen können. Bei einer Verhinderung einer der beiden Mitbeteiligten sei eine Kontaktperson an der Universitätsklinik XXXX zu informieren gewesen, die dann eine Vertretung eingeteilt habe. Die Abrechnung sei monatlich erfolgt. Der Zweitmitbeteiligte habe monatlich einen Betrag in Höhe von EUR XXXX und die Erstmitbeteiligte einen Betrag in Höhe von EUR XXXX von der Dienstgeberin gezahlt bekommen. Stets seien, unabhängig von der Anzahl der von der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten tatsächlich ausgestellten Befunde, dieselben Beträge gezahlt worden. Mit Abgabenbescheiden für die Jahre XXXX, XXXX, XXXX und XXXX vom XXXX, Steuer-Nr.: XXXX, habe das Finanzamt XXXX Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt und seien auch die von der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten in den im Spruch angeführten Zeiträumen bezogenen Entgelte der Dienstgeberbeitragspflicht unterworfen worden. Bei den von beiden Mitbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten habe es sich um dienstnehmerhafte und nicht um selbständige Tätigkeiten gehandelt. Da im Zuge der Beitragsprüfung bzw. mit Bescheiden des Finanzamtes XXXX die Lohnsteuerpflicht für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten festgestellt wurden, liege auch Dienstnehmereigenschaft

§ 4Abs.

2 ASVG vor und hätten für die bezahlten Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR XXXX nachverrechnet werden müssen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Erst- und die Zweitmitbeteiligte für die Dienstgeberin auf Werkvertragsbasis tätig gewesen seien. Im Betrieb der Dienstgeberin hätten sie die Befundung von Magnetresonanztomographien und Computertomographien durchgeführt. Eine Vertretung der beiden mitbeteiligten Ärzte habe nur aus einem eingeschränkten Personenkreis erfolgen können. Bei einer Verhinderung einer der beiden Mitbeteiligten sei eine Kontaktperson an der Universitätsklinik römisch 40 zu informieren gewesen, die dann eine Vertretung eingeteilt habe. Die Abrechnung sei monatlich erfolgt. Der Zweitmitbeteiligte habe monatlich einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 und die Erstmitbeteiligte einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 von der Dienstgeberin gezahlt bekommen. Stets seien, unabhängig von der Anzahl der von der Erst- und dem Zweitmitbeteiligten tatsächlich ausgestellten Befunde, dieselben Beträge gezahlt worden. Mit Abgabenbescheiden für die Jahre römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 , Steuer-Nr.: römisch 40 , habe das Finanzamt römisch 40 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt und seien auch die von der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten in den im Spruch angeführten Zeiträumen bezogenen Entgelte der Dienstgeberbeitragspflicht unterworfen worden. Bei den von beiden Mitbeteiligten ausgeübten Tätigkeiten habe es sich um dienstnehmerhafte und nicht um selbständige Tätigkeiten gehandelt. Da im Zuge der Beitragsprüfung bzw. mit Bescheiden des Finanzamtes römisch 40 die Lohnsteuerpflicht für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten festgestellt wurden, liege auch Dienstnehmereigenschaft

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor und hätten für die bezahlten Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR römisch 40 nachverrechnet werden müssen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass das Finanzamt dadurch, dass es die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen für die im Spruch genannten Personen rechtskräftig feststellte, folglich auch das Bestehen der Lohnsteuerpflicht festgestellt habe.

§ 4Abs. 2 letzter Satz ASVG gelte als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach § 47 Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass damit auch die Sozialversicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm. Abs. 2 ASVG bindend feststehe. Gleichgültig, ob ein bindender Hauptfragenbescheid vorliege, oder ob die Behörde im Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, sei schon deshalb die Versicherungspflicht zu bejahen.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass das Finanzamt dadurch, dass es die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen für die im Spruch genannten Personen rechtskräftig feststellte, folglich auch das Bestehen der Lohnsteuerpflicht festgestellt habe.

Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gelte als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass damit auch die Sozialversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststehe. Gleichgültig, ob ein bindender Hauptfragenbescheid vorliege, oder ob die Behörde im Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, sei schon deshalb die Versicherungspflicht zu bejahen.

  1. Gegen diesen, der BF am XXXX zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung zugestellten Bescheid erhob diese den am XXXX zur Post gegebenen, zum XXXX datierten (sohin fristgerechten) Einspruch an den Landeshauptmann XXXX, den sie auf die Einspruchsgründe "inhaltliche (materiellrechtliche) Rechtswidrigkeit" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und mit dem auf die Aufhebung des Bescheides gerichteten Antrag sowie mit dem Begehren verband, den Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR XXXX, sowie die Verzugszinsen in Höhe von EUR XXXX auf geändert "Null" neu auszufertigen, da die Einbeziehung der beiden Werkvertragsnehmer in die Versicherungspflicht nach ASVG zu Unrecht erfolgt sei.
  2. Gegen diesen, der BF am römisch 40 zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung zugestellten Bescheid erhob diese den am römisch 40 zur Post gegebenen, zum römisch 40 datierten (sohin fristgerechten) Einspruch an den Landeshauptmann römisch 40 , den sie auf die Einspruchsgründe "inhaltliche (materiellrechtliche) Rechtswidrigkeit" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und mit dem auf die Aufhebung des Bescheides gerichteten Antrag sowie mit dem Begehren verband, den Nachverrechnungsbetrag in Höhe von EUR römisch 40 , sowie die Verzugszinsen in Höhe von EUR römisch 40 auf geändert "Null" neu auszufertigen, da die Einbeziehung der beiden Werkvertragsnehmer in die Versicherungspflicht nach ASVG zu Unrecht erfolgt sei. Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX vom XXXX, Steuer-Nr.: XXXX, zum XXXX fristgerecht berufen habe und eine Berufungsentscheidung ausstehe. Damit sei das Vorliegen steuerrechtlicher Dienstverhältnisse und der Lohnsteuerpflicht

§ 47Abs. 2 ESt

G keineswegs bereits rechtskräftig festgestellt. Beide Mitbeteiligten seien bei der Ärztekammer als Wohnsitzärzte gemeldet und als solche bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz: SVA) als "neue Selbständige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versichert. Sie würden für die BF als gemeinsamen Auftraggeber Befundungen von radiologisch bildgebenden Verfahren durchführen. Der Zweitmitbeteiligte sei überdies seit dem 04.06.2008 mit 2,5 % an der BF beteiligt. Für ihre Tätigkeiten würden die Mitbeteiligten auf Honorarbasis erfolgsabhängig entlohnt. Die zu Grunde liegenden Werkverträge seien zivil-, sozialversicherungs- und auch steuerrechtlich als Rahmenwerkverträge gestaltet und würden auch so gelebt. Vertraglich geschuldet sei ein abgeschlossenes Werk, nämlich der jeweilige Befund, für dessen Richtigkeit die beiden Mitbeteiligten als Auftragnehmer der BF haften würden. Die Aneinanderreihung von letztlich vielen einzelnen Sachverständigengutachten führe für sich allein noch nicht zu reinen Dienstleistungen und zu Dauerschuldverhältnissen. Für das Vorliegen eines Werkvertrages spreche gerade auch, dass jedes einzelne Werk ergebnisorientiert und abgrenzbar erledigt werde. Ein echtes wie auch ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 4 ASVG sei auf Grund der Eigenschaft als Wohnsitzarzt und der damit verbundenen Kammerzugehörigkeit von vornherein ausgeschlossen. Eine Einordnung als echtes Dienstverhältnis setze überdies eine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit voraus. Dies liege jedoch nicht vor, da die Arbeitszeit nicht vorgegeben sei, sondern sich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall und der eigenen Leistungsgestaltung richte. Die Verpflichtung, ein bestimmtes zeitliches oder sonstiges Arbeitsvolumen zu erfüllen, sei ebenfalls nicht gegeben. Beide Mitbeteiligten könnten sich nach der vertraglichen Vereinbarung generell vertreten lassen und hätten sie dieses Vertretungsrecht auch nachweislich immer wieder ausgeübt. Die BF räumte jedoch ein, dass es angesichts des hohen Grades an erforderlichem Fachwissen faktisch nur einen kleinen Kreis an möglichen Vertretern gebe, die fachintern beiden Seiten (dem Auftraggeber und den Auftragnehmern) bekannt seien. Dennoch könne darin ein eingeschränktes Vertretungsrecht nur aus einem vom Auftraggeber vorgegebenen Pool gesehen werden. Auch hätten beide Mitbeteiligten die Möglichkeit, einzelne Aufträge sanktionslos abzulehnen, was auch nachweislich genutzt worden sei. Die Tätigkeit des Wohnsitzarztes werde schon allein aus der Definition des § 47 Ärztegesetz damit beschrieben, dass durch zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten ausgeübten werden, die weder eine eigene Organisationsstätte erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass diese auf Honorarbasis im Werkvertrag durchaus im Rahmen der Organisation des Auftraggebers durchgeführt werde. Die Erstellung von Gutachten sei dabei gerade eine der typischen Tätigkeiten eines Wohnsitzarztes wie auch die Tätigkeit als Vertretungsarzt. Die beiden Mitbeteiligten seien an bestimmte Arbeitszeiten explizit nicht gebunden gewesen. Sie hätten auch Schlüssel gehabt, um auch außerhalb der Öffnungszeiten arbeiten zu können. Dass die Befundung terminabhängig erfolgen musste, schade der Annahme einer selbständig ausgeübten Arbeit nicht. Bei der Verpflichtung, die Arbeiten sach- und termingerecht fertigzustellen, handle es sich um eine rein sachliche Weisungsgebundenheit, die der Annahme eines Werkvertrages nicht entgegenstehe. Eine weitere organisatorische Eingliederung liege nicht vor. So würden die Mitbeteiligten nach außen hin organisatorisch nicht aufscheinen und über keinen ausgewiesenen Arbeitsplatz vor Ort verfügen. Auf Grund des Ausschlusses der Weisungsgebundenheit im Ärztegesetz bestehe keine fachliche Weisungsgebundenheit. Vielmehr liege eine Sachverständigentätigkeit ohne jede inhaltliche Beeinflussung oder Kontrolle durch die BF vor. Die beiden Mitbeteiligten seien in ihrer Tätigkeit auch keinen arbeitsbezogenen Richtlinien der auftraggebenden BF unterlegen. Sie würden auch für die von ihnen erstellten Gutachten haften. Die Fortbildungsverpflichtung und das Fachliteraturstudium würden eigenverantwortlich erfolgen. Gegenüber der Ärztekammer müsse das Bestehen einer eigenen - aus eigenen Mitteln zu tragenden - Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Somit bestehe keine Weisungsgebundenheit. Überdies ergebe sich aus dem Vertrag und den vorgelegten Honorarnoten ein Unternehmerrisiko dadurch, dass vorab kein fixes Entgelt vereinbart wurde. Dieses habe sich erst im Nachhinein, abhängig vom persönlichen Einsatz der Werkvertragsnehmer - erfolgsabhängig - ergeben. Zu dem stehe auch das Faktum nicht im Widerspruch, dass ein jährliches Maximalhonorar vereinbart war. Die damit bewirkte Deckelung des Honorars entspreche der Regelung der Honorarbeschränkung, wie sie auch für die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen ist. Das Unternehmerrisiko komme auch dadurch zum Ausdruck, dass der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge annehmen bzw. ablehnen könne und so den Umfang seines Tätigwerdens selbst bestimmen könne. Eine Bezahlung von Urlaubsgeld bzw. Entgelt im Krankheitsfall sei nicht vorgesehen gewesen.Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 , Steuer-Nr.: römisch 40 , zum römisch 40 fristgerecht berufen habe und eine Berufungsentscheidung ausstehe. Damit sei das Vorliegen steuerrechtlicher Dienstverhältnisse und der Lohnsteuerpflicht

Paragraph 47, Absatz 2, EStG keineswegs bereits rechtskräftig festgestellt. Beide Mitbeteiligten seien bei der Ärztekammer als Wohnsitzärzte gemeldet und als solche bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz: SVA) als "neue Selbständige" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versichert. Sie würden für die BF als gemeinsamen Auftraggeber Befundungen von radiologisch bildgebenden Verfahren durchführen. Der Zweitmitbeteiligte sei überdies seit dem 04.06.2008 mit 2,5 % an der BF beteiligt. Für ihre Tätigkeiten würden die Mitbeteiligten auf Honorarbasis erfolgsabhängig entlohnt. Die zu Grunde liegenden Werkverträge seien zivil-, sozialversicherungs- und auch steuerrechtlich als Rahmenwerkverträge gestaltet und würden auch so gelebt. Vertraglich geschuldet sei ein abgeschlossenes Werk, nämlich der jeweilige Befund, für dessen Richtigkeit die beiden Mitbeteiligten als Auftragnehmer der BF haften würden. Die Aneinanderreihung von letztlich vielen einzelnen Sachverständigengutachten führe für sich allein noch nicht zu reinen Dienstleistungen und zu Dauerschuldverhältnissen. Für das Vorliegen eines Werkvertrages spreche gerade auch, dass jedes einzelne Werk ergebnisorientiert und abgrenzbar erledigt werde. Ein echtes wie auch ein freies Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sei auf Grund der Eigenschaft als Wohnsitzarzt und der damit verbundenen Kammerzugehörigkeit von vornherein ausgeschlossen. Eine Einordnung als echtes Dienstverhältnis setze überdies eine Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit voraus. Dies liege jedoch nicht vor, da die Arbeitszeit nicht vorgegeben sei, sondern sich nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall und der eigenen Leistungsgestaltung richte. Die Verpflichtung, ein bestimmtes zeitliches oder sonstiges Arbeitsvolumen zu erfüllen, sei ebenfalls nicht gegeben. Beide Mitbeteiligten könnten sich nach der vertraglichen Vereinbarung generell vertreten lassen und hätten sie dieses Vertretungsrecht auch nachweislich immer wieder ausgeübt. Die BF räumte jedoch ein, dass es angesichts des hohen Grades an erforderlichem Fachwissen faktisch nur einen kleinen Kreis an möglichen Vertretern gebe, die fachintern beiden Seiten (dem Auftraggeber und den Auftragnehmern) bekannt seien. Dennoch könne darin ein eingeschränktes Vertretungsrecht nur aus einem vom Auftraggeber vorgegebenen Pool gesehen werden. Auch hätten beide Mitbeteiligten die Möglichkeit, einzelne Aufträge sanktionslos abzulehnen, was auch nachweislich genutzt worden sei. Die Tätigkeit des Wohnsitzarztes werde schon allein aus der Definition des Paragraph 47, Ärztegesetz damit beschrieben, dass durch zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten ausgeübten werden, die weder eine eigene Organisationsstätte erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass diese auf Honorarbasis im Werkvertrag durchaus im Rahmen der Organisation des Auftraggebers durchgeführt werde. Die Erstellung von Gutachten sei dabei gerade eine der typischen Tätigkeiten eines Wohnsitzarztes wie auch die Tätigkeit als Vertretungsarzt. Die beiden Mitbeteiligten seien an bestimmte Arbeitszeiten explizit nicht gebunden gewesen. Sie hätten auch Schlüssel gehabt, um auch außerhalb der Öffnungszeiten arbeiten zu können. Dass die Befundung terminabhängig erfolgen musste, schade der Annahme einer selbständig ausgeübten Arbeit nicht. Bei der Verpflichtung, die Arbeiten sach- und termingerecht fertigzustellen, handle es sich um eine rein sachliche Weisungsgebundenheit, die der Annahme eines Werkvertrages nicht entgegenstehe. Eine weitere organisatorische Eingliederung liege nicht vor. So würden die Mitbeteiligten nach außen hin organisatorisch nicht aufscheinen und über keinen ausgewiesenen Arbeitsplatz vor Ort verfügen. Auf Grund des Ausschlusses der Weisungsgebundenheit im Ärztegesetz bestehe keine fachliche Weisungsgebundenheit. Vielmehr liege eine Sachverständigentätigkeit ohne jede inhaltliche Beeinflussung oder Kontrolle durch die BF vor. Die beiden Mitbeteiligten seien in ihrer Tätigkeit auch keinen arbeitsbezogenen Richtlinien der auftraggebenden BF unterlegen. Sie würden auch für die von ihnen erstellten Gutachten haften. Die Fortbildungsverpflichtung und das Fachliteraturstudium würden eigenverantwortlich erfolgen. Gegenüber der Ärztekammer müsse das Bestehen einer eigenen - aus eigenen Mitteln zu tragenden - Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Somit bestehe keine Weisungsgebundenheit. Überdies ergebe sich aus dem Vertrag und den vorgelegten Honorarnoten ein Unternehmerrisiko dadurch, dass vorab kein fixes Entgelt vereinbart wurde. Dieses habe sich erst im Nachhinein, abhängig vom persönlichen Einsatz der Werkvertragsnehmer - erfolgsabhängig - ergeben. Zu dem stehe auch das Faktum nicht im Widerspruch, dass ein jährliches Maximalhonorar vereinbart war. Die damit bewirkte Deckelung des Honorars entspreche der Regelung der Honorarbeschränkung, wie sie auch für die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen ist. Das Unternehmerrisiko komme auch dadurch zum Ausdruck, dass der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge annehmen bzw. ablehnen könne und so den Umfang seines Tätigwerdens selbst bestimmen könne. Eine Bezahlung von Urlaubsgeld bzw. Entgelt im Krankheitsfall sei nicht vorgesehen gewesen. In der Rüge der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften heißt es, dass die belangte Behörde kein zur Klärung der Tatfragen bzw. des Sachverhaltes ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. In ihrem Ermittlungsverfahren sei sie äußerst einseitig vorgegangen, da jedes Gegenvorbringen des steuerlichen Vertreters der BF ignoriert und das Angebot einer detaillierten Sachverhaltsdarstellung als unnötig zurückgewiesen worden sei. Überhaupt sei die Verfahrensdurchführung seitens der belangten Behörde in einer Art und Weise erfolgt, dass für Gegeneinwendungen der steuerlichen Vertretung grundsätzlich keinerlei Gelegenheit geblieben sei. So sei die Prüfung in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters ohne weitere Mitteilung unterbrochen, angesetzte Folgetermine ohne Verständigung nicht eingehalten worden und stattdessen aber die beiden Werkvertragsnehmer zur Einvernahme vorgeladen worden, ohne die geprüfte Partei bzw. deren steuerliche Vertretung zu informieren. Bei der Schlussbesprechung am XXXX sei eine bereits vorgefertigte Niederschrift zur Unterfertigung vorgelegt worden und ergeben sich allein auf Grund des durch diese Vorgehensweise eingeschränkten Parteiengehörs verfahrensrechtliche Mängel.In der Rüge der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften heißt es, dass die belangte Behörde kein zur Klärung der Tatfragen bzw. des Sachverhaltes ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. In ihrem Ermittlungsverfahren sei sie äußerst einseitig vorgegangen, da jedes Gegenvorbringen des steuerlichen Vertreters der BF ignoriert und das Angebot einer detaillierten Sachverhaltsdarstellung als unnötig zurückgewiesen worden sei. Überhaupt sei die Verfahrensdurchführung seitens der belangten Behörde in einer Art und Weise erfolgt, dass für Gegeneinwendungen der steuerlichen Vertretung grundsätzlich keinerlei Gelegenheit geblieben sei. So sei die Prüfung in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters ohne weitere Mitteilung unterbrochen, angesetzte Folgetermine ohne Verständigung nicht eingehalten worden und stattdessen aber die beiden Werkvertragsnehmer zur Einvernahme vorgeladen worden, ohne die geprüfte Partei bzw. deren steuerliche Vertretung zu informieren. Bei der Schlussbesprechung am römisch 40 sei eine bereits vorgefertigte Niederschrift zur Unterfertigung vorgelegt worden und ergeben sich allein auf Grund des durch diese Vorgehensweise eingeschränkten Parteiengehörs verfahrensrechtliche Mängel. 3. Am XXXX legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom XXXX gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten dem Landeshauptmann XXXX als der damals für die Behandlung eines Einspruchs zuständiger Rechtsmittelbehörde vor.römisch 40 gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten dem Landeshauptmann römisch 40 als der damals für die Behandlung eines Einspruchs zuständiger Rechtsmittelbehörde vor. Im dazu ergangenen, zum XXXX datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass

§ 41Abs. 2 FLAG einerseits nach § 47 Abs. 2 ESt

G 1988 der Lohnsteuerpflicht unterliegende und andererseits an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 als Dienstnehmer gelten. Auf Grund des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG habe das Finanzamt die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten festgestellt. Damit sei folglich auch das Bestehen von Lohnsteuerpflicht festgestellt worden.

§ 4Abs. 2 letzter Satz ASVG gelte als Dienstnehmer auch jemand, der nach § 47 Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Zu dieser Bestimmung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für jene Zeiträume, für die die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Personen nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt wurde, die Sozialversicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm. Abs. 2 ASVG bindend feststehe. Die von den beiden Mitbeteiligten von der BF erhaltenen Bezüge seien mit Bescheiden des Finanzamtes XXXX der Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages unterworfen worden, womit auch die Lohnsteuerpflicht festgestellt worden sei. Auf Grund der in § 4 Abs. 2 ASVG normierten Bindungswirkung habe für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung festgestellt werden müssen.Im dazu ergangenen, zum römisch 40 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass

Paragraph 41, Absatz 2, FLAG einerseits nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 der Lohnsteuerpflicht unterliegende und andererseits an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 als Dienstnehmer gelten. Auf Grund des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG habe das Finanzamt die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten festgestellt. Damit sei folglich auch das Bestehen von Lohnsteuerpflicht festgestellt worden.

Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gelte als Dienstnehmer auch jemand, der nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Zu dieser Bestimmung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für jene Zeiträume, für die die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt wurde, die Sozialversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststehe. Die von den beiden Mitbeteiligten von der BF erhaltenen Bezüge seien mit Bescheiden des Finanzamtes römisch 40 der Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages unterworfen worden, womit auch die Lohnsteuerpflicht festgestellt worden sei. Auf Grund der in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG normierten Bindungswirkung habe für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung festgestellt werden müssen.

  1. Mit Schreiben vom XXXX, GZ: XXXX, übermittelte der Landeshauptmann XXXX der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung den Vorlagebericht der belangten Behörde und räumte ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist ein.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , übermittelte der Landeshauptmann römisch 40 der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung den Vorlagebericht der belangten Behörde und räumte ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist ein.
  3. In ihrer zum 07.10.2013 datierten, beim Landeshauptmann XXXX am
  4. In ihrer zum 07.10.2013 datierten, beim Landeshauptmann römisch 40 am XXXX eingelangten Stellungnahme führte die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf sie die Lohnsteuerpflicht nicht als Hauptfrage festgestellt worden sei. Da ein Haftungs- und Zahlungsbescheid

§ 82ESt

G, der die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht bindend entschieden hätte, niemals ergangen ist, könne im Hinblick auf die Judikatur nicht von einer Bindungswirkung iSd. § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen werden. Vielmehr hätte die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt, die Lohnsteuerpflicht im Rahmen der Vorfragenprüfung selbst zu beurteilen bzw. zu überprüfen, ob Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorlagen, was sie bisher nicht getan habe. Außerdem sei gegen die Bescheide der Finanzbehörde, mit denen die DB- sowie DZ-Beiträge für die Bezüge der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten vorgeschrieben wurden, fristgerecht berufen worden. Somit lägen hinsichtlich der Feststellung der DB- bzw. DZ-Beitragspflicht keinesfalls bindende, weil nicht in Rechtskraft erwachsene Bescheide vor. Im Fall der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten lägen auch keine Dienstverhältnisse, nämlich Verhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor. Die Bindung an den Arbeitsort sei rein sachlich begründet gewesen. Beide Mitbeteiligten seien an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen. Eine Verpflichtung, übernommene Arbeiten sach- und termingerecht fertigzustellen, stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch kein Weisungsrecht im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten dar. Ein Weisungsrecht sei ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen gewesen und sei ein solches auch nicht faktisch ausgeübt worden. Beide Mitbeteiligten seien einem persönlichen Weisungs- oder Kontrollrecht zu keinem Zeitpunkt unterlegen. Sie hätten auch kein reines Bemühen wie ein Dienstnehmer geschuldet, sondern hätten sie für die einwandfreie Ausführung der übernommenen Aufträge vielmehr persönlich gehaftet. Vor allem hätten die Mitbeteiligten einzelne Aufträge ohne Benennung eines Vertreters sanktionslos ablehnen können, was schon allein die Versicherungspflicht als echter Dienstnehmer ausschließe.römisch 40 eingelangten Stellungnahme führte die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240 im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf sie die Lohnsteuerpflicht nicht als Hauptfrage festgestellt worden sei. Da ein Haftungs- und Zahlungsbescheid

Paragraph 82, EStG, der die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht bindend entschieden hätte, niemals ergangen ist, könne im Hinblick auf die Judikatur nicht von einer Bindungswirkung iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden. Vielmehr hätte die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt, die Lohnsteuerpflicht im Rahmen der Vorfragenprüfung selbst zu beurteilen bzw. zu überprüfen, ob Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorlagen, was sie bisher nicht getan habe. Außerdem sei gegen die Bescheide der Finanzbehörde, mit denen die DB- sowie DZ-Beiträge für die Bezüge der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten vorgeschrieben wurden, fristgerecht berufen worden. Somit lägen hinsichtlich der Feststellung der DB- bzw. DZ-Beitragspflicht keinesfalls bindende, weil nicht in Rechtskraft erwachsene Bescheide vor. Im Fall der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten lägen auch keine Dienstverhältnisse, nämlich Verhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor. Die Bindung an den Arbeitsort sei rein sachlich begründet gewesen. Beide Mitbeteiligten seien an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen. Eine Verpflichtung, übernommene Arbeiten sach- und termingerecht fertigzustellen, stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch kein Weisungsrecht im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten dar. Ein Weisungsrecht sei ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen gewesen und sei ein solches auch nicht faktisch ausgeübt worden. Beide Mitbeteiligten seien einem persönlichen Weisungs- oder Kontrollrecht zu keinem Zeitpunkt unterlegen. Sie hätten auch kein reines Bemühen wie ein Dienstnehmer geschuldet, sondern hätten sie für die einwandfreie Ausführung der übernommenen Aufträge vielmehr persönlich gehaftet. Vor allem hätten die Mitbeteiligten einzelne Aufträge ohne Benennung eines Vertreters sanktionslos ablehnen können, was schon allein die Versicherungspflicht als echter Dienstnehmer ausschließe. Mit ihrer Stellungnahme brachte die BF die gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX vom XXXX betreffend die Jahre XXXX bis XXXX gerichtete Berufung der BF, einen undatierten Umlaufbeschluss der Gesellschafter der BF und den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichteten Einspruch vom XXXX zur Vorlage.Mit ihrer Stellungnahme brachte die BF die gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Jahre römisch 40 bis römisch 40 gerichtete Berufung der BF, einen undatierten Umlaufbeschluss der Gesellschafter der BF und den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gerichteten Einspruch vom römisch 40 zur Vorlage.

  1. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Landeshauptmann XXXX die Stellungnahme der BF samt Unterlagen der belangten Behörde und gab dieser die Gelegenheit, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Landeshauptmann römisch 40 die Stellungnahme der BF samt Unterlagen der belangten Behörde und gab dieser die Gelegenheit, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.
  3. In ihrer zum XXXX datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass bei der Prüfung der Frage der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses bzw. das Vorliegen von Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung wesentliche Merkmale seien. Es sei daher das Gesamtbild der Tätigkeit dahin zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwögen.
  4. In ihrer zum römisch 40 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass bei der Prüfung der Frage der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses bzw. das Vorliegen von Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung wesentliche Merkmale seien. Es sei daher das Gesamtbild der Tätigkeit dahin zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwögen. An die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten seien jeweils monatlich gleichbleibende Beträge ausgezahlt worden, dies unabhängig von der Anzahl der von den beiden Ärzten durchgeführten Befundungen. Sie hätten daher kein Unternehmerwagnis zu tragen gehabt. Die Befundungstätigkeit sei von beiden Ärzten ausschließlich in den Räumen der BF mit Hilfe von dort befindlichen Computern durchgeführt worden. Diese Computer seien passwortgeschützt gewesen; die Mitbeteiligten hätten über die Passwörter verfügt. Ebenso hätten sie einen Schlüssel für ihre Räumlichkeiten erhalten. Bei einer Verhinderung einer der beiden Ärzte sei die Vertretung aus einem Pool erfolgt. Eine organisatorische Eingliederung der beiden Ärzte in den Betrieb der BF sei gegeben gewesen. Eine Weisungsbindung sei zumindest in Form der stillen Autorität gegeben gewesen. Auch hätten die beiden Ärzte die Befundungen in der von der Dienstgeberin nach Dringlichkeit sortierten Reihenfolge vorzunehmen gehabt. Die von der Erstmitbeteiligten und vom Zweitmitbeteiligten für die BF ausgeübte Tätigkeit stelle ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 dar, auf Grund dessen die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG habe festgestellt werden müssen.An die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten seien jeweils monatlich gleichbleibende Beträge ausgezahlt worden, dies unabhängig von der Anzahl der von den beiden Ärzten durchgeführten Befundungen. Sie hätten daher kein Unternehmerwagnis zu tragen gehabt. Die Befundungstätigkeit sei von beiden Ärzten ausschließlich in den Räumen der BF mit Hilfe von dort befindlichen Computern durchgeführt worden. Diese Computer seien passwortgeschützt gewesen; die Mitbeteiligten hätten über die Passwörter verfügt. Ebenso hätten sie einen Schlüssel für ihre Räumlichkeiten erhalten. Bei einer Verhinderung einer der beiden Ärzte sei die Vertretung aus einem Pool erfolgt. Eine organisatorische Eingliederung der beiden Ärzte in den Betrieb der BF sei gegeben gewesen. Eine Weisungsbindung sei zumindest in Form der stillen Autorität gegeben gewesen. Auch hätten die beiden Ärzte die Befundungen in der von der Dienstgeberin nach Dringlichkeit sortierten Reihenfolge vorzunehmen gehabt. Die von der Erstmitbeteiligten und vom Zweitmitbeteiligten für die BF ausgeübte Tätigkeit stelle ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 dar, auf Grund dessen die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG habe festgestellt werden müssen.
  5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann XXXX am XXXX den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichteten, nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu betrachtenden und auch so zu behandelnden Einspruch samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch 40 am römisch 40 den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gerichteten, nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu betrachtenden und auch so zu behandelnden Einspruch samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
  6. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum XXXX bis XXXX gab die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom XXXX bekannt, dass sie diesem Auftrag nicht nachkommen könne, da sich die angeforderten Bescheide nicht im Versicherungsakt der Kasse befänden. Gegenständlich sei die Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund des Bestehens der Lohnsteuerpflicht der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten festgestellt worden. Diese Einkommensteuerbescheide würden auf den Erklärungen der beiden Ärzte beruhen und stünden deshalb in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Sie könnten auch nicht zur Klärung der Frage beitragen, ob Lohnsteuer vorliegt oder nicht. Vielmehr müssten diese Einkommensteuerbescheide im Fall der Bejahung des Bestehens der Lohnsteuerpflicht korrigiert werden.
  7. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 gab die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom römisch 40 bekannt, dass sie diesem Auftrag nicht nachkommen könne, da sich die angeforderten Bescheide nicht im Versicherungsakt der Kasse befänden. Gegenständlich sei die Pflichtversicherung nach dem ASVG auf Grund des Bestehens der Lohnsteuerpflicht der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten festgestellt worden. Diese Einkommensteuerbescheide würden auf den Erklärungen der beiden Ärzte beruhen und stünden deshalb in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Sie könnten auch nicht zur Klärung der Frage beitragen, ob Lohnsteuer vorliegt oder nicht. Vielmehr müssten diese Einkommensteuerbescheide im Fall der Bejahung des Bestehens der Lohnsteuerpflicht korrigiert werden. Sodann beantragte die belangte Behörde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Frage durch die Finanzbehörden, ob hinsichtlich der beiden Mitbeteiligten Lohnsteuerpflicht besteht.
  8. Mit Schreiben vom XXXX beantragte auch die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung die Aussetzung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens, dies bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob in den gegenständlichen Fällen steuerliche Dienstverhältnisse vorliegen.
  9. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte auch die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung die Aussetzung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens, dies bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, ob in den gegenständlichen Fällen steuerliche Dienstverhältnisse vorliegen.
  10. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte als Partei und die zuständige Beamtin des Finanzamtes XXXX als Zeugin vernommen wurden.
  11. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte als Partei und die zuständige Beamtin des Finanzamtes römisch 40 als Zeugin vernommen wurden.
  12. Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, wurde das hg. Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die gegen die zur Steuer Nr.: XXXX erlassenen Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX vom XXXX gerichteten Rechtsmittel ausgesetzt.
  13. Mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde das hg. Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die gegen die zur Steuer Nr.: römisch 40 erlassenen Abgabenbescheide des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 gerichteten Rechtsmittel ausgesetzt.
  14. Mit Schreiben vom XXXX verwies die belangte Behörde darauf, dass das Finanzamt für die von der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten bezogenen Entgelte den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt habe. Durch die rechtskräftige Feststellung der Pflicht zur Entrichtung der Dienstgeberbeiträge sei folglich auch das Bestehen der Lohnsteuerpflicht festgestellt worden. Es bestehe daher Pflichtversicherung für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten

§ 4Abs.

2 ASVG.13. Mit Schreiben vom römisch 40 verwies die belangte Behörde darauf, dass das Finanzamt für die von der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten bezogenen Entgelte den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt habe. Durch die rechtskräftige Feststellung der Pflicht zur Entrichtung der Dienstgeberbeiträge sei folglich auch das Bestehen der Lohnsteuerpflicht festgestellt worden. Es bestehe daher Pflichtversicherung für die Erstmitbeteiligte und den Zweitmitbeteiligten

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.

  1. In Reaktion auf dieses Schreiben der belangten Behörde erging mit hg. Schreiben vom 19.10.2015 die Mitteilung an die belangte Behörde, dass das Beschwerdeverfahren nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes noch keiner Erledigung zugeführt wurde, weshalb noch nicht von einer rechtskräftigen Erledigung ausgegangen werden könne.
  2. Mit Eingabe vom XXXX übermittelte die belangte Behörde das zur GZ.: XXXX ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, mit dem über die finanzrechtliche Beschwerde der BF gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX vom XXXX betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag samt Säumniszuschlägen für die Jahre
  3. Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde das zur GZ.: römisch 40 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , mit dem über die finanzrechtliche Beschwerde der BF gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag samt Säumniszuschlägen für die Jahre XXXX bis XXXX abgesprochen wurde.römisch 40 bis römisch 40 abgesprochen wurde. Am XXXX erging die Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht, dass gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes kein Rechtsmittel erhoben wurde, sodass dieses in Rechtskraft erwachsen konnte.Am römisch 40 erging die Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht, dass gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes kein Rechtsmittel erhoben wurde, sodass dieses in Rechtskraft erwachsen konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in XXXX. Am angeführten Standort betreibt sie ein Institut für Mehrschicht-Spiralcomputertomographie und Magnetresonanztomographie.1.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in römisch 40 . Am angeführten Standort betreibt sie ein Institut für Mehrschicht-Spiralcomputertomographie und Magnetresonanztomographie. 1.
  5. Sie hat mit der Erstmitbeteiligten (sie ist Fachärztin für Radiologie) einen als "Werkvertrag" bezeichneten, auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag mit Beginn XXXX abgeschlossen, auf dessen Grundlage sich die Erstmitbeteiligte verpflichtete, für die Beschwerdeführerin radiologische bildgebende Verfahren zu befunden. Für diese Tätigkeit war ein (wertgesicherter) Betrag in Höhe von EUR XXXX pro Befund, im Jahresschnitt maximal ein Betrag in Höhe von EUR XXXX pro Monat vereinbart. Der Werkvertrag sah eine bestimmte Anzahl zu erstellender Befunde nicht vor.1.
  6. Sie hat mit der Erstmitbeteiligten (sie ist Fachärztin für Radiologie) einen als "Werkvertrag" bezeichneten, auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag mit Beginn römisch 40 abgeschlossen, auf dessen Grundlage sich die Erstmitbeteiligte verpflichtete, für die Beschwerdeführerin radiologische bildgebende Verfahren zu befunden. Für diese Tätigkeit war ein (wertgesicherter) Betrag in Höhe von EUR römisch 40 pro Befund, im Jahresschnitt maximal ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 pro Monat vereinbart. Der Werkvertrag sah eine bestimmte Anzahl zu erstellender Befunde nicht vor. 1.
  7. Auch mit dem Zweitmitbeteiligten schloss die BF einen als "Werkvertrag" bezeichneten Vertrag. Auf der Grundlage dieses, ebenfalls auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages verpflichtete sich der Zweitmitbeteiligte zur Befundung radiologisch bildgebender Verfahren. Für diese Tätigkeit wurde mit ihm ein (wertgesicherter) Betrag in Höhe von EUR XXXX pro Befund, im Jahresschnitt maximal ein Betrag in Höhe von EUR XXXX pro Monat vereinbart. Auch in diesem Fall sah der Werkvertrag eine bestimmte Anzahl zu erstellender Befunde nicht vor.1.
  8. Auch mit dem Zweitmitbeteiligten schloss die BF einen als "Werkvertrag" bezeichneten Vertrag. Auf der Grundlage dieses, ebenfalls auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages verpflichtete sich der Zweitmitbeteiligte zur Befundung radiologisch bildgebender Verfahren. Für diese Tätigkeit wurde mit ihm ein (wertgesicherter) Betrag in Höhe von EUR römisch 40 pro Befund, im Jahresschnitt maximal ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 pro Monat vereinbart. Auch in diesem Fall sah der Werkvertrag eine bestimmte Anzahl zu erstellender Befunde nicht vor. 1.
  9. Der Arbeitsort der Erstmitbeteiligten befand sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) in den Räumlichkeiten der BF. Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, benötigte sie Computerkonsolen und ein Diktiergerät, wobei sie die zu erstellenden Befunde mit einem mit einer Spracherkennungssoftware versehenen Diktiergerät aufzeichnete. Für das Erstellen der Befunde schloss sie das Diktiergerät an den PC an, der den Befund automatisch generierte. Sodann führte sie allfällig notwendige Korrekturen des automatisch generierten Befundes durch. Die angeführten Betriebsmittel standen im Eigentum der Beschwerdeführerin und musste die Erstmitbeteiligte weder die Betriebskosten, noch irgendeinen finanziellen Anteil für die von ihr verwendeten Betriebsmittel bzw. das Büro leisten. Sie war auch nicht am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligt. Für andere Auftraggeber war die Erstmitbeteiligte nicht tätig.1.
  10. Der Arbeitsort der Erstmitbeteiligten befand sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) in den Räumlichkeiten der BF. Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, benötigte sie Computerkonsolen und ein Diktiergerät, wobei sie die zu erstellenden Befunde mit einem mit einer Spracherkennungssoftware versehenen Diktiergerät aufzeichnete. Für das Erstellen der Befunde schloss sie das Diktiergerät an den PC an, der den Befund automatisch generierte. Sodann führte sie allfällig notwendige Korrekturen des automatisch generierten Befundes durch. Die angeführten Betriebsmittel standen im Eigentum der Beschwerdeführerin und musste die Erstmitbeteiligte weder die Betriebskosten, noch irgendeinen finanziellen Anteil für die von ihr verwendeten Betriebsmittel bzw. das Büro leisten. Sie war auch nicht am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligt. Für andere Auftraggeber war die Erstmitbeteiligte nicht tätig. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum besaß die Erstmitbeteiligte keine eigene Niederlassung. Hinsichtlich des Entgelts ging die Erstmitbeteiligte von einem fixen Betrag pro Monat (hier die EUR XXXX) aus, der ihr von der BF nach eigenen Angaben jeweils stets in derselben Höhe zwölfmal jährlich zum Monatswechsel ausgezahlt wurde. Ein Urlaubsgeld bzw. eine Weihnachtsremuneration gelangten nicht zur Auszahlung.Hinsichtlich des Entgelts ging die Erstmitbeteiligte von einem fixen Betrag pro Monat (hier die EUR römisch 40 ) aus, der ihr von der BF nach eigenen Angaben jeweils stets in derselben Höhe zwölfmal jährlich zum Monatswechsel ausgezahlt wurde. Ein Urlaubsgeld bzw. eine Weihnachtsremuneration gelangten nicht zur Auszahlung. Die Anzahl der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu erstellenden Befunde war von der Anzahl der Untersuchten und der von der Erstmitbeteiligten vorgenommenen Arbeitszeit abhängig und unterlag Schwankungen. Die Erstmitbeteiligte konnte ihre Arbeitszeit einteilen und kam manchmal in der Früh und manchmal am Nachmittag. In der Zeit, in der sie sich nicht in den Räumlichkeiten der BF aufhielt, widmete sie sich eigeninitiativ der Fortbildung oder erledigte Privates. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war sie ausschließlich für die BF tätig. Bei einer allfälligen krankheitsbedingten Absenz der Erstmitbeteiligten, oder wenn sie ihren Urlaub konsumierte, wurde sie von einem Radiologen des Universitätsklinikums XXXX vertreten. Nach eigenen Angaben konnte sie für ihre Vertretung jedoch nicht selbst sorgen. Das besorgte die BF für sie. Wenn die Erstmitbeteiligte ihren Urlaub konsumieren wollte, teilte sie dies der BF mit, die in der Folge für eine entsprechende Urlaubsvertretung Sorge trug. Auch während ihres zwei- bis dreiwöchigen Urlaubskonsums wurde ihr das Entgelt ungekürzt zur Auszahlung gebracht.Bei einer allfälligen krankheitsbedingten Absenz der Erstmitbeteiligten, oder wenn sie ihren Urlaub konsumierte, wurde sie von einem Radiologen des Universitätsklinikums römisch 40 vertreten. Nach eigenen Angaben konnte sie für ihre Vertretung jedoch nicht selbst sorgen. Das besorgte die BF für sie. Wenn die Erstmitbeteiligte ihren Urlaub konsumieren wollte, teilte sie dies der BF mit, die in der Folge für eine entsprechende Urlaubsvertretung Sorge trug. Auch während ihres zwei- bis dreiwöchigen Urlaubskonsums wurde ihr das Entgelt ungekürzt zur Auszahlung gebracht. Eine sanktionslose Ablehnung von Befundungen war jedoch nur bei einer arbeitsmäßigen Überlastung der Erstmitbeteiligten oder dann möglich, wenn sie nicht in der Lage war, einen Fall auf Grund seiner Komplexität innerhalb der vorgegebenen Zeit zu lösen. Diese Fälle wurden sodann vom Eigentümer der BF, Herrn Univ.-Prof. Dr. XXXX, befundet.Eine sanktionslose Ablehnung von Befundungen war jedoch nur bei einer arbeitsmäßigen Überlastung der Erstmitbeteiligten oder dann möglich, wenn sie nicht in der Lage war, einen Fall auf Grund seiner Komplexität innerhalb der vorgegebenen Zeit zu lösen. Diese Fälle wurden sodann vom Eigentümer der BF, Herrn Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , befundet. Die Arbeitszeit der Erstmitbeteiligten war nicht an die Öffnungszeiten der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin gekoppelt und war sie teilweise auch bis in die späten Arbeitsstunden tätig. Sie besaß einen Schlüssel, um das Gebäude der Beschwerdeführerin auch außerhalb der Öffnungszeiten betreten bzw. verlassen zu können. 1.
  11. Im Hinblick auf den Zweitmitbeteiligten ist auszuführen, dass sich auch dessen Arbeitsort im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (XXXX bis XXXX) in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befand. Um seine Tätigkeit (Befundung bildgebender Verfahren) ausüben zu können, benötigte er Computerkonsolen und ein Diktiergerät. Dabei wurden die Patientenbilder auf die Computerkonsole überspielt und von ihm befundet. Bei der Befundung ging es um die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Pathologien vorliegen. Der Befund wurde sodann vom Sekretariat geschrieben. Die angeführten Betriebsmittel und das für die Erstellung der Patientenbilder notwendige MR/CT-Gerät standen im Eigentum der Beschwerdeführerin und musste sich der Zweitmitbeteiligte weder an den Betriebskosten, noch an den Anschaffungskosten der Betriebsmittel und des Gebäudes beteiligen. Bereits im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war er am Stammkapital der Kapitalgesellschaft der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 2,5% beteiligt.1.
  12. Im Hinblick auf den Zweitmitbeteiligten ist auszuführen, dass sich auch dessen Arbeitsort im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (römisch 40 bis römisch 40 ) in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befand. Um seine Tätigkeit (Befundung bildgebender Verfahren) ausüben zu können, benötigte er Computerkonsolen und ein Diktiergerät. Dabei wurden die Patientenbilder auf die Computerkonsole überspielt und von ihm befundet. Bei der Befundung ging es um die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Pathologien vorliegen. Der Befund wurde sodann vom Sekretariat geschrieben. Die angeführten Betriebsmittel und das für die Erstellung der Patientenbilder notwendige MR/CT-Gerät standen im Eigentum der Beschwerdeführerin und musste sich der Zweitmitbeteiligte weder an den Betriebskosten, noch an den Anschaffungskosten der Betriebsmittel und des Gebäudes beteiligen. Bereits im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war er am Stammkapital der Kapitalgesellschaft der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 2,5% beteiligt. Der Zweitmitbeteiligte besaß im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine eigene Niederlassung. Der Zweitmitbeteiligte erhielt monatlich stets den im "Werkvertrag" vereinbarten Betrag von EUR XXXX erhalten, wobei das Entgelt stets am Ende eines Monats im Nachhinein zur Auszahlung gelangte. Der Überweisung des Entgelts ging stets die Legung einer Honorarnote durch den Zweitmitbeteiligten über den genannten Betrag voraus.Der Zweitmitbeteiligte erhielt monatlich stets den im "Werkvertrag" vereinbarten Betrag von EUR römisch 40 erhalten, wobei das Entgelt stets am Ende eines Monats im Nachhinein zur Auszahlung gelangte. Der Überweisung des Entgelts ging stets die Legung einer Honorarnote durch den Zweitmitbeteiligten über den genannten Betrag voraus. Der Zweitmitbeteiligte konnte seine Arbeitszeit ebenfalls einteilen und orientierte er sich dabei an der Berufstätigkeit seiner Ehegattin (sie ist ebenfalls Radiotechnologin und war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum am XXXX tätig) und am (damals bestehenden) Betreuungsbedarf seiner minderjährigen Kinder. Wenn er nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin war, widmete er sich der Beaufsichtigung der Kinder.Der Zweitmitbeteiligte konnte seine Arbeitszeit ebenfalls einteilen und orientierte er sich dabei an der Berufstätigkeit seiner Ehegattin (sie ist ebenfalls Radiotechnologin und war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum am römisch 40 tätig) und am (damals bestehenden) Betreuungsbedarf seiner minderjährigen Kinder. Wenn er nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin war, widmete er sich der Beaufsichtigung der Kinder. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war der Zweitmitbeteiligte ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig. Bei einer allfälligen krankheits- oder urlaubsbedingten Absenz des Zweitmitbeteiligten wurde er von einem Radiologen des Universitätsklinikums XXXX vertreten. Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin für seine Vertretung gesorgt. Als Vertreter kam nur ein Radiologe mit der nötigen Fachkompetenz bei Befundungen bildgebender Verfahren in Betracht. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat der Zweitmitbeteiligte meistens fünf bis sechs Wochen pro Jahr (aufgeteilt Zweiwochenintervalle) Urlaub konsumiert. Während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit hatte er keine Einbuße im Entgelt erlitten.Bei einer allfälligen krankheits- oder urlaubsbedingten Absenz des Zweitmitbeteiligten wurde er von einem Radiologen des Universitätsklinikums römisch 40 vertreten. Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin für seine Vertretung gesorgt. Als Vertreter kam nur ein Radiologe mit der nötigen Fachkompetenz bei Befundungen bildgebender Verfahren in Betracht. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat der Zweitmitbeteiligte meistens fünf bis sechs Wochen pro Jahr (aufgeteilt Zweiwochenintervalle) Urlaub konsumiert. Während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit hatte er keine Einbuße im Entgelt erlitten. Eine Ablehnung von Befundungen war jedoch nur möglich, wenn die zu befundende Angelegenheit nicht in die Spezialkompetenz des Zweitmitbeteiligten fiel, oder wenn eines seiner Kinder erkrankt war. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum arbeitete er an fünf Tagen pro Woche. Die Tagesarbeitszeit betrug ca. 7 Stunden und konnte von ihm frei eingeteilt werden. Auch er besaß einen Schlüssel, um das Gebäude der BF auch außerhalb der Öffnungszeiten betreten oder verlassen zu können. 1.
  13. Mit Abgabenbescheiden vom XXXX schrieb das Finanzamt XXXX der Beschwerdeführerin für die Jahre XXXX bis XXXX in Ansehung der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor und setzte es überdies für die nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge Säumniszuschläge fest.1.
  14. Mit Abgabenbescheiden vom römisch 40 schrieb das Finanzamt römisch 40 der Beschwerdeführerin für die Jahre römisch 40 bis römisch 40 in Ansehung der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor und setzte es überdies für die nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge Säumniszuschläge fest. Mit dem unbekämpft gebliebenen, in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom XXXX, GZ.: XXXX, wurden die gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es im Kern, dass es sich bei der von den beiden mitbeteiligten Ärzten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit um eine unselbständige Tätigkeit im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 handelte.Mit dem unbekämpft gebliebenen, in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 , wurden die gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes römisch 40 erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es im Kern, dass es sich bei der von den beiden mitbeteiligten Ärzten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit um eine unselbständige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 handelte.
  15. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt und den glaubwürdigen Angaben der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom XXXX.Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sowie aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt und den glaubwürdigen Angaben der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 . Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 151Abs.

51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1.) um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2.) um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.) um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1.) um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2.) um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.) um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt

§ 35Abs.

1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind.

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind

§ 49Abs.

1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

§ 4Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach § 47 Abs. 1 i

Vm. mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten (vgl. unter vielen VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165) ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt, oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde im Wege der Lösung der Vorfrage zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG 6. Auflage 2015, Rz. 78 zu § 4; BVwG vom 23.06.2015, Zl. G302 2004542-1).

Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten vergleiche unter vielen VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165) ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt, oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde im Wege der Lösung der Vorfrage zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen vergleiche Zehetner in Sonntag, ASVG 6. Auflage 2015, Rz. 78 zu Paragraph 4,; BVwG vom 23.06.2015, Zl. G302 2004542-1). Wie schon oben ausgeführt hat das Bundesfinanzgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis Zl.XXXX vom XXXX die gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes XXXX vom XXXX gerichteten Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen und zur Tätigkeit der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten im Kern festgestellt, dass von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen ist.Wie schon oben ausgeführt hat das Bundesfinanzgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis Zl.XXXX vom römisch 40 die gegen die Abgabenbescheide des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 gerichteten Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen und zur Tätigkeit der Erstmitbeteiligten und des Zweitmitbeteiligten im Kern festgestellt, dass von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd. Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 38

AVG an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig (vgl. BVwG vom 23.06.2015, Zl. G302 2004542-1).Das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 38, AVG an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig vergleiche BVwG vom 23.06.2015, Zl. G302 2004542-1). Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im konkreten Anlassfall zum Ergebnis gelangte, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom XXXX bis XXXX und der Zweitmitbeteiligte im Zeitraum vom XXXX bis XXXX auf Grund deren Tätigkeit für die BF

§ 4Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im konkreten Anlassfall zum Ergebnis gelangte, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 und der Zweitmitbeteiligte im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 auf Grund deren Tätigkeit für die BF

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. 3.2.

  1. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.3.2.
  2. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). In Anbetracht der getroffenen Feststellungen kann wohl kein Zweifel darin bestehen, dass die Höhe der monatlichen Auszahlungen bei beiden Mitbeteiligten über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag. In ihrer Beschwerdeschrift ist die Beschwerdeführerin den Berechnungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten bzw. hat sie keine Unrichtigkeit aufgezeigt, sodass eine nähere Beschäftigung entbehrlich ist.Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). In Anbetracht der getroffenen Feststellungen kann wohl kein Zweifel darin bestehen, dass die Höhe der monatlichen Auszahlungen bei beiden Mitbeteiligten über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag. In ihrer Beschwerdeschrift ist die Beschwerdeführerin den Berechnungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten bzw. hat sie keine Unrichtigkeit aufgezeigt, sodass eine nähere Beschäftigung entbehrlich ist. 3.2.
  3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2003535.1.00

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