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{'item': 'I403 2149362-1'}

Obsah (19)§ 55Art. 133§ 18§ 28§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlI403 2149362-1 SpruchI403 2149362-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 55Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch eins. Die Beschwerde wird gegen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier zu lauten hat: "

Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 09.08.2016 fand dazu eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In der Niederschrift finden sich zur Frage "Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)" folgende Angaben: "In Nigeria lebte ich in Armut. Ich hatte auch niemanden der mir half. Der Vater meiner Kinder hat uns verlassen. Ich habe meine Kinder bei meiner Tante zurückgelassen und bin nach Österreich gekommen weil ich Geld für meine Kinder verdienen muss."
  3. Ohne Ermittlungsschritte – insbesondere ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin – erließ die belangte Behörde am 12.09.2016 einen Bescheid, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde.
  4. Am 12.09.2016 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des bekämpften Bescheides durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. § 23 ZustellG und hinterlegte diesen im Akt. Am 20.09.2016 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des bekämpften Bescheides an die Beschwerdeführerin mittels RSa an dem, zu diesem Zeitpunkt im Zentralen Melderegister registrierten, Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 21.09.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung ab dem 22.09.2016 hinterlegt.
  5. Am 12.09.2016 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des bekämpften Bescheides durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. Paragraph 23, ZustellG und hinterlegte diesen im Akt. Am 20.09.2016 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des bekämpften Bescheides an die Beschwerdeführerin mittels RSa an dem, zu diesem Zeitpunkt im Zentralen Melderegister registrierten, Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin. Der Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 21.09.2016 beim zuständigen Postamt zur Abholung ab dem 22.09.2016 hinterlegt.
  6. Am 02.10.2016 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde per Fax wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einige wenige Tage nach dem Auszug aus der Asylunterkunft keinen Meldezettel gehabt habe, seit 07.09.2016 jedoch wieder gemeldet sei und auch der mit 12.09.2016 datierte Bescheid der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Es sei völlig unklar, warum die belangte Behörde annahm, sie könne die Beschwerdeführerin nicht zu einer Einvernahme laden. Die Behauptung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte sich dem Verfahren entzogen, sei jedenfalls eine Unwahrheit. Eine Einvernahme sei grundlos nicht durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen in der Erstbefragung nicht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erläutern und allenfalls ergänzen können. Die Erwägungen im angefochtenen Bescheid seien daher fundamental unzureichend und es könne nicht davon gesprochen werden, dass überhaupt ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre. Hätte eine Beurteilung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin stattgefunden, hätte die belangte Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin asylrelevante Fluchtgründe habe, und eine Rückkehr nach Nigeria aufgrund der realistischen Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, nicht zugemutet werden könne. Die belangte Behörde hätte sich mit der Frage der Schutzmöglichkeiten für alleinstehende Frauen und der Zumutbarkeit der Abschiebung für jemanden wie die Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Für den Fall der Abschiebung bestünde für die Beschwerdeführerin aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in Nigeria, sowie aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin kein Auffangnetz in ihrer Heimat mehr habe, eine reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wäre festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits große Anstrengungen zu einer Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen habe. Insgesamt habe sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, weshalb eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht möglich gewesen sei.
  7. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2016 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2016, GZ. I410 2136363-1/2Z wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016, GZ. I410 2136363-1/3E wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, dass die belangte Behörde den Bescheid ohne vorherige Einvernahme der Beschwerdeführerin erlassen und aktenkundig trotz Unterkunft in einer Betreuungsstelle von 09.08.2016 bis 29.08.2016 und Meldung eines Hauptwohnsitzes seit dem 07.09.2016 die Beschwerdeführerin nicht zu einer Einvernahme geladen hat, und somit jeglichen Ermittlungsschritt zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren wäre, unterlassen hat.6. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2016 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2016, GZ. I410 2136363-1/2Z wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016, GZ. I410 2136363-1/3E wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, dass die belangte Behörde den Bescheid ohne vorherige Einvernahme der Beschwerdeführerin erlassen und aktenkundig trotz Unterkunft in einer Betreuungsstelle von 09.08.2016 bis 29.08.2016 und Meldung eines Hauptwohnsitzes seit dem 07.09.2016 die Beschwerdeführerin nicht zu einer Einvernahme geladen hat, und somit jeglichen Ermittlungsschritt zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren wäre, unterlassen hat.

  1. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 13.01.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Klagenfurt, einvernommen. Sie gab an, in Nigeria zwei Kinder zu haben, die nun bei ihrer Tante leben würden. Der Vater ihrer Kinder habe sie verlassen. Sie habe gelegentlich auch noch zu ihrem in Nigeria lebenden Bruder Kontakt. Befragt nach ihren Fluchtgründen verwies sie darauf, dass der Vater ihrer Kinder sie verlassen habe, aber auch darauf, dass dieser bei ihr eine Beschneidung habe durchführen lassen wollen. Zudem nannte sie auch noch die Kämpfe mit Boko Haram. Zu ihrem Privatleben gab sie an, seit vier Monaten eine Beziehung zu einem in Österreich lebenden Nigerianer zu haben.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, zugestellt der rechtsfreundlichen Vertretung am 20.02.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, zugestellt der rechtsfreundlichen Vertretung am 20.02.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht durch die rechtsfreundliche Vertretung, den MigrantInnenverein St. Marx, am 05.03.2017 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend mache. Die Praxis der Genitalverstümmelung sei in Nigeria weit verbreitet und werde strafrechtlich kaum verfolgt. Dazu wurde in weiterer Folge eine Internetquelle (https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3507121/) zitiert, der zu entnehmen ist, dass weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria noch ein weit verbreitetes Phänomen sei. In der Beschwerde wurde weiter ausgeführt, dass Frauen in Nigeria Opfer von Diskriminierung und Gewalt seien. Auch eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung könne asylrelevant sein, wenn der Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Der Beschwerdeführerin sei daher wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei minimalistisch gehalten und keineswegs ausreichend. Das BFA habe sich weder mit dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch mit der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe sehr konkrete Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht. Sie habe sich außerdem ausgezeichnet in Österreich integriert. Unverständlich sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem bloßen Verweis auf die "Offensichtlichkeit", dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es wurde beantragt, * der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen * ihr allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren * allenfalls die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen * aufschiebende Wirkung zu gewähren * einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in Nigeria zu befassen * eine mündliche Verhandlung durchzuführen * allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären * allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen * allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Sie verließ Nigeria Anfang 2016 und reiste im Sommer 2016 von Italien kommend nach Österreich ein. Ihre Identität steht nicht fest, sie stammt aus Benin City, lebte aber auch in Lagos.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Sie verließ Nigeria Anfang 2016 und reiste im Sommer 2016 von Italien kommend nach Österreich ein. Ihre Identität steht nicht fest, sie stammt aus Benin City, lebte aber auch in Lagos. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind verstorben; ihre zwei Brüder leben in Nigeria. Ihre zwei minderjährigen Kinder halten sich in Nigeria bei der Tante der Beschwerdeführerin auf. Die Beziehung zum Vater ihrer Kinder ist beendet. Die Beschwerdeführerin war in Nigeria als Friseurin tätig. Die Beschwerdeführerin führt eine Beziehung mit einem in Österreich lebenden nigerianischen Staatsbürger. Sie ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Sie arbeitet in Österreich als Prostituierte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Soweit sie eine Bedrohung durch ihren früheren Lebensgefährten geltend machte, ist das Vorbringen nicht glaubhaft bzw. würde eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden vorliegen. 1.
  4. Zur Situation in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 02.09.2016 getroffen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche auch für gegenständliche Entscheidung herangezogen werden. Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. Aufgrund der Relevanz für das vorliegende Verfahren werden die wesentlichsten Passagen im Folgenden wiederholt: Frauen Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering – nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3.2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016). Am
  5. Mai 2015 verabschiedete die Regierung das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. In dem Gesetz wird festgelegt, dass die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) die zuständige Behörde ist. Das Gesetz ist nur im FCT gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 13.4.2016). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 13.4.2016). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 13.4.2016). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen 12 Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 13.4.2016). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 13.4.2016). Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 13.4.2016). Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 3.12.2015).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 13.4.2016). Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 3.12.2015). Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015; vgl. UNFPA 9.2.2016).

UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer, auch weil die Hausa/Fulani-Kultur FGM nicht praktiziert. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 3.12.2015). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter (USDOS 13.4.2016).Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015; vergleiche UNFPA 9.2.2016).

UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer, auch weil die Hausa/Fulani-Kultur FGM nicht praktiziert. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 3.12.2015). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter (USDOS 13.4.2016). Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9. Februar 2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 30.6.2015 -Strichaufzählung AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child, http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (26.5.2015): Nigeria Bans Female Genital Mutilation: African Powerhouse Sends ‘Powerful Signal’ About FGM With New Bill, http://www.ibtimes.com/nigeria-bans-female-genital-mutilation-african-powerhouse-sends-powerful-signal-about-1938913, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung NHW – Nigerian Healthwatch (10.5.2016): Five big issues at the International Conference of Midwives in Abuja, http://nigeriahealthwatch.com/five-big-issues-at-the-international-conference-on-midwives-in-abuja/, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung UNICEF (7.2013): Female Genital Mutilation/Cutting. A statistical overview and exploration of the dynamics of change, http://www.unicef.org.uk/Documents/Publications/UNICEF_FGM_report_July_2013_Hi_res.pdf, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung UNFPA (9.2.2016): Female Genital Mutilation must end within a generation, says Nigerian First Lady, http://wcaro.unfpa.org/news/female-genital-mutilation-must-end-within-generation-says-nigerian-first-lady, Zugriff 4.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 8.7.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 8.7.2016 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 3.12.2015). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women’s Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.: + 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email: info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013). • Women Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email: jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), No, 9 Umuezebi Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-0704-761-828, +234-0704-761-845, Fax: +234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).wacolenugu@wacolnigeria.org (WACOL o.D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG – African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htm, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung AWEG – African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung WACOL – Women Aid Collective (o.D.a): Contact Us, http://wacolnigeria.org/wacol/?page_id=58, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung WACOL – Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung WOCON – Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung WOCON – Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2, Zugriff 3.8.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die seit zwei Jahren stark zurückgegangen sind (AA 5.2016). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 6.2016c). Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016). Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind – neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel (GIZ 6.2016c). Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6 Prozent im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016).Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016). Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind – neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel (GIZ 6.2016c). Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6 Prozent im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016). Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70 Prozent der Staatseinnahmen und 90 Prozent der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 6.2016c). Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 5.2016). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 6.2016c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 5.2016). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft – mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 5.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 6.2016c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde – durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 5.2016). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 7.2014). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 24,9 Prozent des BIP im Jahr 2014 aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 6.2016c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 6.2016c; vgl. AA 28.11.2014). Von den landesweit insgesamt 200.000 Straßenkilometer sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 6.2016c).Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 24,9 Prozent des BIP im Jahr 2014 aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 6.2016c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 28.11.2014). Von den landesweit insgesamt 200.000 Straßenkilometer sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 6.2016c). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vgl. 3.12.2015) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 3.12.2015).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vergleiche 3.12.2015) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 3.12.2015). Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2016). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 6.2016b). Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2016c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (5.2016): Nigeria – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016c): Nigeria – Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung TD – This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion, http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 13.07.2016 -Strichaufzählung TE – The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Behandlung nach Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 3.12.2015). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 3.12.2015). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014). Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch "Decree 33" noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 3.12.2015). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 3.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria
  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht daher auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht daher auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA am 13.01.2017 und in der Erstbefragung am 09.08.
  4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorbrachte. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria familiären Anschluss hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben vor dem BFA am 13.01.2017 und in der Erstbefragung am 09.08.
  5. 2.
  6. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte in der Erstbefragung im August 2016 angegeben, dass sie Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2016 (der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016, GZ. I410 2136363-1/3E behoben wurde) wurde dieser Fluchtgrund aufrechterhalten. In der Einvernahme durch das BFA am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gewährt ihren Fluchtgrund zu schildern (im Folgenden Auszüge aus der entsprechenden Niederschrift): "Meine Eltern sind gestorben und niemand hat mir geholfen. Der Vater meiner Kinder hat mich auch verlassen. Der Vater meiner Kindert wollte bei mir eine Beschneidung durchführen lassen. Ich wollte das nicht. Deshalb habe ich Nigeria verlassen." Auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen folgte ein vager Hinweis auf Boko Haram. Auf die Frage, was sie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria befürchten würde, erklärte sie, dass ihre Tante sie zum Vater ihres Sohnes zurückschicken und dieser sie nicht gut behandeln würde. Das BFA hatte das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Furcht vor einer Genitalverstümmelung für unglaubhaft befunden. Dem muss sich das Bundesverwaltungsgericht anschließen, da dieses Vorbringen, wie vom BFA ausgeführt, im Vorverfahren (nicht nur in der Erstbefragung, sondern auch in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2016) keinerlei Erwähnung fand. Der in der Beschwerde diesbezüglich eingebrachte Hinweis darauf, dass die Erstbefragung nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe näher zu beleuchten, vermag daher nicht zu erklären, warum die Angst vor der Verfolgungshandlung durch den Vater ihrer Kinder keinerlei Eingang in das Verfahren gefunden hatte. Dem BFA ist darüber hinaus zuzustimmen, dass es auch widersprüchlich sei, dass die Beschwerdeführerin konsistent angibt, vom Vater ihrer Kinder verlassen worden zu sein, um dann plötzlich zu erklären, dieser wolle bei ihr eine weibliche Genitalverstümmelung durchführen lassen. Auch auf diesen Widerspruch wird im Beschwerdeschriftsatz nicht eingegangen. Den Argumenten der belangten Behörde wird daher keineswegs substantiiert entgegengetreten. Wenn in der Beschwerde erklärt wird, die Beschwerdeführerin habe ihr Fluchtvorbringen sehr konkret geschildert, "mit einer ausführlichen und konkreten Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen", scheint es sich um einen Textbaustein zu handeln, da dies nicht der im Auszug wiedergegebenen Niederschrift vor dem BFA entspricht. Dem Bundesamt ist daher zuzustimmen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Nur ergänzend sei noch angemerkt, dass Opfer weiblicher Genitalverstümmelung in Nigeria in den allermeisten Fällen weniger als fünf Jahre alt sind (vgl. etwa den Bericht von 28TooMany, Country Profile: FGM in NIgeria vom Oktober 2016, S. 23, abrufbar unterDem Bundesamt ist daher zuzustimmen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Nur ergänzend sei noch angemerkt, dass Opfer weiblicher Genitalverstümmelung in Nigeria in den allermeisten Fällen weniger als fünf Jahre alt sind vergleiche etwa den Bericht von 28TooMany, Country Profile: FGM in NIgeria vom Oktober 2016, S. 23, abrufbar unter http://28toomany.org/media/uploads/nigeria_country_profile_-_final.compressed.pdf, oder den UNICEF-Bericht unter https://www.unicef.org/nigeria/FGM_.pdf; Zugriff jeweils am 13.03.2017) und es daher wenig plausibel erscheint, dass der 1996 geborenen Beschwerdeführerin einige Jahre nach der Geburt ihrer Kinder dieses Schicksal drohen sollte. Soweit in der Beschwerde daher der belangten Behörde vorgeworfen wird, die Frage der Schutzfähigkeit bzw. –willigkeit des nigerianischen Staates nicht ausreichend geprüft zu haben, muss dem die fehlende Relevanz dieser Fragestellung entgegengehalten werden, da das Vorbringen als solches ja bereits für unglaubhaft befunden wurde. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich aber darauf verwiesen, dass in den – unwidersprochen gebliebenen – Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl darauf verwiesen wird, dass es Frauen möglich ist, beim Staat oder Nichtregierungsorganisationen Schutz zu suchen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um kein hilfloses, junges Mädchen; ihr wäre es daher durchaus zumutbar, sich diesen Schutz zu sichern. In der Beschwerde wird, wie bereits erwähnt, ein langer Bericht zur Genitalverstümmelung in Nigeria zitiert; aus diesem geht aber auch nicht hervor, dass der nigerianische Staat schutzunfähig oder schutzunwillig wäre. Genitalverstümmelung ist in Nigeria verboten. Es wird nicht verkannt, dass es in den meisten Fällen zu keiner Verfolgung kommen wird, da sich diese Tradition in den Familien und nicht im öffentlichen Raum abspielt, daraus kann aber noch keine generelle Schutzunfähigkeit abgeleitet werden. Ebenso wenig kann, wie in der Beschwerde versucht wird, aus der allgemeinen – und unbestrittenen – Diskriminierung von Frauen in Nigeria darauf geschlossen werden, dass es keinerlei Schutz gegen Genitalverstümmelung gibt. In der Beschwerde wird Verfolgung aus religiösen Gründen behauptet, dies aber nicht näher ausgeführt. Aus den Einvernahmen ergibt sich keine diesbezügliche Verfolgung. Auch aus der Behauptung, die Beschwerdeführerin sei von Genitalverstümmelung bedroht, kann kein Konnex zu einer Verfolgung aus religiösen Gründen hergestellt werden, ist diese Tradition doch nicht auf eine bestimmte Glaubensgemeinschaft beschränkt. Sollte damit auf die Erwähnung von Boko Haram durch die Beschwerdeführerin abgezielt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete Verfolgung ihrer Person durch Boko Haram vorgebracht hat. Soweit in der Beschwerde auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen Bezug genommen wird, muss festgehalten werden, dass unbestritten eine geschlechtsspezifische Verfolgung wie die reale Gefahr einer Genitalverstümmelung asylrelevant sein kann. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Opfer einer Genitalverstümmelung werden würde, liegt aber, wie bereits vom BFA dargelegt, nicht vor. Eine diesbezügliche generelle Gefahr für alle weiblichen RückkehrerInnen nach Nigeria wurde auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verneint (EGMR, Entscheidung vom 17.05.2011, Izevbekhai u.a. gegen Irland, Nr. 43408/08). In der Beschwerde wird aber darüber hinaus versucht, alleine aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handelt, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr abzuleiten. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Situation von Frauen in Nigeria, wie in den meisten Ländern dieser Welt, von Diskriminierung und Ungleichbehandlung geprägt ist, kann daraus aber dennoch nicht automatisch eine Verfolgung aller Frauen in einem Land angenommen werden. Der Beschwerdeführerin alleine wegen ihres Geschlechts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes beim Herkunftsland Nigeria nicht mit den gesetzlichen Regelungen und der Intention der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang zu bringen. Das BFA verneinte im angefochtenen Bescheid auch, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose und die Existenz gefährdende Lage kommen würde und verwies diesbezüglich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine junge und gesunde Frau sei, der eine Teilnahme am Arbeitsleben möglich sein sollte. Sie sei dazu auch in der Vergangenheit in der Lage gewesen. Eine besondere Vulnerabilität liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrer Tante zu ihrem früheren Partner zurückschicken lassen würde, habe sie sich doch auch selbständig auf die Flucht nach Europa begeben. Zudem würde es in Nigeria zahlreiche NGO¿s geben, an die sich die Beschwerdeführerin wenden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des BFA an. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Art.2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und entsteht für ihre Person auch keine Gefährdung durch die Auseinandersetzungen und Anschläge von Boko Haram im Norden des Landes. Es bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine besonderen Verletzlichkeiten. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens eines sozialen oder familiären Netzwerkes nicht möglich sei, sich eine Existenzmöglichkeit aufzubauen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie in der Einvernahme durch das BFA am 13.01.2017 erklärte, in Kontakt mit ihrem Bruder zu stehen. Von einer vollkommenen Isolation kann daher wohl nicht ausgegangen werden und wäre dies alleine auch noch nicht ausreichend, um eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin anzunehmen, die ihr eine Reintegration in Nigeria verunmöglichen würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des BFA an. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht und entsteht für ihre Person auch keine Gefährdung durch die Auseinandersetzungen und Anschläge von Boko Haram im Norden des Landes. Es bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine besonderen Verletzlichkeiten. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens eines sozialen oder familiären Netzwerkes nicht möglich sei, sich eine Existenzmöglichkeit aufzubauen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie in der Einvernahme durch das BFA am 13.01.2017 erklärte, in Kontakt mit ihrem Bruder zu stehen. Von einer vollkommenen Isolation kann daher wohl nicht ausgegangen werden und wäre dies alleine auch noch nicht ausreichend, um eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin anzunehmen, die ihr eine Reintegration in Nigeria verunmöglichen würde. 2.
  7. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Den im angefochtenen Bescheid zur Gänze und hier auszugsweise wiedergegebenen Länderfeststellungen wurde von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):3.
  10. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; dass sie durch ihren früheren Lebensgefährten von einer Genitalverstümmelung bedroht wäre, ist nicht glaubhaft. Den diesbezüglichen Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid ist zu folgen. Zudem wäre es – bei Wahrunterstellung - eine Verfolgung durch eine Privatperson. Nach st Rsp des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (ua VwGH 28.6.2011, 2011/01/0102; VwGH 24.3.2011, 2011/23/0064; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0191). Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Art 6 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von § 3 Asylgesetz von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht für den Beschwerdeführer ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichtes. Die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 6 der RL 2004/83/EG ist demnach hier als Beweismaß nicht ausreichend, sondern es muss "erwiesen" sein, dass der Staat nicht schutzfähig oder –willens ist. (vgl. dazu Asylgerichtshof 09.03.2009, E13 403.433-1/2008) Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den Länderfeststellungen hervor, dass der Beschwerdeführerin polizeilicher Schutz generell verweigert werden würde. Sie hatte auch nie geltend gemacht, sich erfolglos an die Polizei gewandt zu haben.Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Artikel 6, der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von Paragraph 3, Asylgesetz von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht für den Beschwerdeführer ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichtes. Die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des Artikel 6, der RL 2004/83/EG ist demnach hier als Beweismaß nicht ausreichend, sondern es muss "erwiesen" sein, dass der Staat nicht schutzfähig oder –willens ist. vergleiche dazu Asylgerichtshof 09.03.2009, E13 403.433-1/2008) Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den Länderfeststellungen hervor, dass der Beschwerdeführerin polizeilicher Schutz generell verweigert werden würde. Sie hatte auch nie geltend gemacht, sich erfolglos an die Polizei gewandt zu haben. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid entsprechend festgestellt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, eine individuelle, konkret gegen sie gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung aufzuzeigen. Diesem Befund schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Nigeria möglich sein sollte, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, da sie jung und gesund sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Derart exzeptionelle Umstände liegen im Falle der Beschwerdeführerin nicht vor. Der Umstand, dass es sich bei ihr um eine Frau handelt, vermag noch nicht automatisch zur Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu führen. Besondere Verletzlichkeiten ihrer Person, etwa aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen, wurden nicht vorgebracht.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Derart exzeptionelle Umstände liegen im Falle der Beschwerdeführerin nicht vor. Der Umstand, dass es sich bei ihr um eine Frau handelt, vermag noch nicht automatisch zur Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu führen. Besondere Verletzlichkeiten ihrer Person, etwa aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen, wurden nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde und der Ausspruch in Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde und der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist

§ 10Abs.

1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs.

1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich, und sie hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt.Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich, und sie hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass sie begonnen hat Deutsch zu lernen und dass sie seit einigen Monaten eine Beziehung zu einem nigerianischen Staatsbürger führt. Die Beziehung ist aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war und wurde zudem auch nicht nachgewiesen, dass ihr Freund sich rechtmäßig in Österreich aufhält. Die Beschwerdeführerin ist als Prostituierte tätig; dies ergibt sich aus verschiedenen Polizeiberichten. All diese Umstände vermögen aber keine nachhaltige Integration darzulegen, welche nach einem Aufenthalt von einem halben Jahr auch kaum zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55

Asylgesetz zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf): Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V die Entscheidung

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf die Entscheidung

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG begründet und somit damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dies wurde damit erklärt, dass es für die Behörde feststehe, dass ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe und sie daher nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Sie könne den Ausgang des Verfahrens in Nigeria abwarten. Damit wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich ein falsches Vorbringen erstattete. Zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 AsylG 1997 wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 06.05.2004, 2002/20/0361) festgehalten, dass nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" sei und sich das Urteil quasi "aufdränge", dass die vom Asylwerber vorgebrachten Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig seien, das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreiche, dass der Tatbestand als erfüllt angesehen werden könne. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben und war daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG begründet und somit damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dies wurde damit erklärt, dass es für die Behörde feststehe, dass ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe und sie daher nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Sie könne den Ausgang des Verfahrens in Nigeria abwarten. Damit wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich ein falsches Vorbringen erstattete. Zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, AsylG 1997 wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 06.05.2004, 2002/20/0361) festgehalten, dass nur dann, wenn "unmittelbar einsichtig" sei und sich das Urteil quasi "aufdränge", dass die vom Asylwerber vorgebrachten Schilderungen tatsächlich wahrheitswidrig seien, das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreiche, dass der Tatbestand als erfüllt angesehen werden könne. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben und war daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt. Da der betreffende Spruchpunkt V im gegenständlichen Spruchpunkt behoben wurde und die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Da der betreffende Spruchpunkt römisch fünf im gegenständlichen Spruchpunkt behoben wurde und die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2149362.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.