Obsah (16)
§ 28Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlI407 2149524-1 SpruchI407 2149524-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichte
§ 28Abs.
3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 22.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag der Beschwerdeführerrin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt, die belangte Behörde erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asly
G iVm § 9 BFA-VG idgF gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien
§ 46FPG zulässig ist.
(Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde bestimmt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 22.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag der Beschwerdeführerrin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt, die belangte Behörde erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.). Im Spruchpunkt römisch vier. wurde bestimmt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung durch die LPD Niederösterreich zu ihrem Asylantrag am 23.05.2015 zu ihren Fluchtgründen befragt an: "Ich hatte Probleme mit meiner Familie und musste von meiner Heimat flüchten."
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien am 23.01.2017 machte die Beschwerdeführerin nachfolgende Angaben (Schreibfehler im Original): "F: Können Sie den Dolmetscher verstehen? A: Ich verstehe sie, jedoch wäre es nett wenn sie langsamer sprechen könnte. F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen? A:Ja, es geht mir gut, ich habe nichts gegen die Einvernahme heute. F: Haben Sie Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegenüber anwesenden Personen? A: Nein. F: Sind Sie in Ihrem gegenständlichen Asylverfahren vertreten? A: Ja. F: Haben Sie bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt? A:Ja alles war richtig, aber ich habe nicht alles angegeben. F: Können Sie irgendwelche Beweismittel – insb. auch marokkanische Personendokumente – in Vorlage bringen? A: Nein. F: Bitte geben Sie Ihre Personalien an. (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) [ ] F: Wo haben Sie zuletzt in Marokko gewohnt? Wo war Ihr letzter Lebensmittelpunkt? A: Ich habe zuletzt im Dorf XXXXgewohnt. Es gehört zu der Provinz [ ]. Meine Meldeadresse war in diesem Dorf, jedoch musste ich umziehen und hab die Meldeadresse nicht geändert. F: Werden Sie ausschließlich in Marokko verfolgt? A: Ja. F: Wie heißt ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? A: Mein Vater heißt [ ], ich weiß nicht wann mein Vater geboren ist, er lebt in XXXX.A: Mein Vater heißt [ ], ich weiß nicht wann mein Vater geboren ist, er lebt in römisch 40 . F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: Meine Mutter heißt [ ] ich weiß nicht wie alt meine Mutter ist, sie lebt in einem Dorf, welches [ ] heißt, das Dorf gehört zu der Provinz [ ]. F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Eltern? A: Nein. F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren? A: Ja. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. F: Haben Sie Geschwister? A: Ich habe nur Halbgeschwister. Von meiner Mutterseite habe ich 3 Schwestern und 1 Bruder [ ], ich weiß das Alter von ihnen nicht Von meiner Vaterseite habe ich 5 Schwestern und 4 Brüder [ ] und meine Brüder heißen [ ], ich weiß auch bei ihnen das Alter nicht. F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Halbgeschwistern? A:Ich hab nur Kontakt mit einer Cousine mit sonst niemand. Befragt gebe ich an, dass meine Cousine B. A., wir haben Kontakt über das Internet, sie wohnt in Z. A.. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie Kinder bzw. uneheliche Kinder? A: Ja, ich habe einen Sohn und eine Tochter. Mein Sohn [ ] ist bei einer Nanny in Marokko Meine Tochter [ ] derzeit bei einer Frau in Marokko, mehr ist nicht bekannt. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich gehöre dem Islam an, aber ich bin nicht religiös. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich gehöre der Volksgruppe der Berber an. F: Sind Sie gesund? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Ich hab 8-9 Monate Medikamente genommen, ich habe mich aber entschieden ich möchte aufhören. Ich habe vor 3-4 Monaten entschieden damit aufzuhören. Es geht mir gut aber psychisch nicht. F: Welche Medikamente haben Sie genommen? A: Ich weiß es nicht mehr. Anmerkung: Die Befunde liegen dem Akt bei. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich kann arabisch in Wort und Schrift, berberisch, griechisch aber ich habe die Sprache verlernt und französisch kann ich gut sprechen jedoch nicht so gut lesen, ein bisschen türkisch und etwas Deutsch. F: Haben Sie Schulen besucht? A: Ich hab die Schule 6 Jahre lang besucht im selben Dorf in welchem ich lebte. F: Was haben Sie nach der Schule gemacht? A: Ich hatte Probleme, deswegen musste ich eine gewisse Arbeit machen. Anmerkung: Eine Nähere Erklärung bei Fluchtgrund. F: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt in Marokko finanziert? A: Ja ich habe mit diesen Arbeiten meinen Lebensunterhalt finanziert, seit meinem
- Lebensjahr. F: Wann genau haben Sie Marokko nach Europa verlassen? A: Ich habe Marokko zwischen 25 und 30 Mai 2013 legal verlassen. F: Waren Sie seit Ihrer Ausreise nochmals in Marokko? A: Nein. F: Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich bin am 25 Mai 2015 in Österreich illegal eingereist. F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Ja ich habe Freunde in Österreich. Ich gehe mit Mädels aus und wir gehen auch Fußball trainieren und ich mache auch 2x pro Woche mit Freunden Sport. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Ja, ich spiele in einem Frauenfußballverein und besetzte die Position der Stürmerin. Anmerkung: AW legt Schreiben des Sportverein XXXX Frauenfußballerinnen, vorAnmerkung: AW legt Schreiben des Sportverein römisch 40 Frauenfußballerinnen, vor F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Ich bekomme Unterstützung von der Caritas und ich beziehe Grundversorgung. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland strafbare Handlungen begangen? A: Ja ich wurde verurteilt, wegen Diebstahl, aber ich habe nichts gemacht bei uns gibt es überhaupt keine Gesetze. Ich wurde aber freigesprochen. Befragt gebe ich an, dass es das Gericht in K. war. F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen? A: Nein. F: Fühlen Sie sich in der Lage heute der Einvernahme zu folgen? A: Ja, kein Problem. F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? A: Meine Familie hat mich nicht beschützt und die Gesellschaft war auch gegen mich. Ich war in einem Umfeld von Kriminellen. Sie haben mich ausgenutzt, aber nicht nur mich sondern andere Frauen auch. Wir mussten tags und nachts arbeiten, wir wurden vergewaltigt, geschlagen, die Männer haben sogar ihre Zigaretten auf unseren Körpern ausgedämpft. Ich bekam nicht mal Geld, für das was ich gemacht habe und wenn wir nach Geld gefragt haben, drohte die Frau (Zuhälterin, heißt in Marokko Patrone), wir sollten zur Polizei gehen, jedoch kam die Polizei jeden Tag und bekam 5€ pro Mädchen von der Patronin Es gab kein Gesetz das uns schützt und in unserem Land ist ein Terrorist der sich in die Luft sprengt wertvoller als eine Prostituierte. Mein Vater hat ein zweites Mal geheiratet. Seine neue Frau und meine Mutter verstanden sich nicht und stritten immer. Das war vor meiner Geburt. Meine Mutter hat mich einfach dort gelassen und ist gegangen. Dann bin ich bei meiner Großmutter aufgewachsen, als ich 6 Jahre alt war ist meine Großmutter verstorben, dann musste ich zu meinem Vater. Meine Stiefmutter hat mich ständig geschlagen, sogar einmal mit einem Messer. Sie hat mich sogar einmal mit Plastik und warmen Wasser verbrannt man sieht jetzt noch die Narben am rechten Unterschenkel. Ich durfte das Haus nicht verlassen. Sie gab mir nichts zu essen ich musste für Brot betteln. Ich durfte ab Februar 2002 nicht mehr zur Schule gehen, meine Stiefgeschwister jedoch schon. Zum Schluss sagte ich zu meiner Stiefmutter ich möchte meine Mutter kennenlernen. Ich lernte sie kennen und blieb bei ihr 3 Tage, jedoch mochte das ihr Mann nicht also sagte ich, ich gehe zurück zu meinem Vater. Jedoch ging ich nicht zurück zu ihm, ich ging nach XXXX, das war ca. März
- Zuerst ging ich zu meiner Tante väterlicher Seite aber sie hatte Angst, dass ihr Sohn mich vergewaltigt also bin ich gegangen.Mein Vater hat ein zweites Mal geheiratet. Seine neue Frau und meine Mutter verstanden sich nicht und stritten immer. Das war vor meiner Geburt. Meine Mutter hat mich einfach dort gelassen und ist gegangen. Dann bin ich bei meiner Großmutter aufgewachsen, als ich 6 Jahre alt war ist meine Großmutter verstorben, dann musste ich zu meinem Vater. Meine Stiefmutter hat mich ständig geschlagen, sogar einmal mit einem Messer. Sie hat mich sogar einmal mit Plastik und warmen Wasser verbrannt man sieht jetzt noch die Narben am rechten Unterschenkel. Ich durfte das Haus nicht verlassen. Sie gab mir nichts zu essen ich musste für Brot betteln. Ich durfte ab Februar 2002 nicht mehr zur Schule gehen, meine Stiefgeschwister jedoch schon. Zum Schluss sagte ich zu meiner Stiefmutter ich möchte meine Mutter kennenlernen. Ich lernte sie kennen und blieb bei ihr 3 Tage, jedoch mochte das ihr Mann nicht also sagte ich, ich gehe zurück zu meinem Vater. Jedoch ging ich nicht zurück zu ihm, ich ging nach römisch 40 , das war ca. März
- Zuerst ging ich zu meiner Tante väterlicher Seite aber sie hatte Angst, dass ihr Sohn mich vergewaltigt also bin ich gegangen. Dann habe ich einen Mann kennengelernt, [ ]. Ich blieb bei ihm 3 oder 4 Tage und danach hat er mich zu der Patrone gebracht. Das war
- Ich war ungefähr 1 Monat bei der Patrone. Damals war ich noch Jungfrau. Dann kam D. F., sie ist auch Patronin, sie ist eine Verwandte von mir. Sie ist die Nichte von meinem Onkel. Ich blieb bei ihr 2002-
- Ich musste aber auch zu anderen Patronen, vor allem da meine Brüder mich umbringen wollten. Ich hab das Land verlassen wegen meiner Arbeit. Niemand hat mir Schutz gegeben. Sie haben mich ausgenutzt und zum Schluss haben meine Halbbrüder mich gesucht und sie wollten mich umbringen weil ich diese Arbeit ausgeübt habe. Sie sind strenggläubig. 2013 hat ein Halbbruder mich fast umgebracht, ich habe die Narben immer noch am Arm und seitlich auf der Brust. Hätten damals die Leute nicht eingegriffen wär ich tot. Ich wurde einmal vergewaltigt jedoch habe ich die Person nicht angezeigt, das war im Zuge der Arbeit. Eine Freundin von mir hat mir geholfen und sie hat mir Geld gegeben. Innerhalb von 2 Monaten ich den Reisepass bekommen. Es wäre mir lieber einfach zu sterben als dort noch länger zu bleiben. Ich wollte nur weg. Ich bin in die Türkei gegangen und habe dort einen Schlepper gesucht. Der erste Schlepper hat mich nicht genommen weil ich zu wenig Geld hatte. Danach habe ich Personen kennengelernt, welche mich in mein Zielland, Griechenland, bringen sollten. Ich hatte jedoch nicht genug Geld somit zahlte ich mit sexuellen Diensten. Ich blieb 10 Monate in Griechenland. Aber es war sehr hart dort, ich habe fast auf der Straße geschlafen. Von dort bin ich zu Fuß weiter über die Balkanroute, nach Österreich. F: Konnten Sie alle Ihre Fluchtgründe vorbringen? A: Mein großes Problem jetzt sind meine Kinder. Ich hab die beiden während der Arbeit zur Welt gebracht und es tut mir sehr weh, dass meine Tochter jetzt 13 Jahre alt ist und ich weiß nicht wie sie lebt. Von meiner Tochter der Vater war Kunde und mein Sohn wurde im Zuge einer Massenvergewaltigung gezeugt. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Kindern? A: Ja meine Tochter befindet sich bei der Patrone F. D. und mein Sohn befindet sich bei einer Familie, bei der die Freundin mir Geld gegeben hat. Sie hat meinen Sohn nicht adoptiert, er lebt nur so dort. F: Wissen die Väter von den Kindern? A: Nein, ich weiß nicht Mal wer die Väter sind. F: Haben Sie Ihre Tochter freiwillig bei der Patrone zurückgelassen? A: Ich bin gezwungen. Ich hab mich um meine Tochter gekümmert, ich hab auch ihr Leben finanziert aber wegen meinen Halbbrüdern musste ich immer umziehen, dass sie mich nicht finden. F: Wo ist Ihre Tochter zur Welt gekommen und wo lebte Sie seit der Geburt? Geht Ihre Tochter zur Schule? A: Sie ist im Krankenhaus in Khenifra zur Welt gekommen. Meine Tochter war bei mir aber als ich gehört habe, dass meine Halbgeschwister in der Nähe sind bin ich weggegangen manchmal mit meiner Tochter und manchmal ließ ich sie bei der Patrone. Meine Tochter geht bis jetzt zur Schule. F: Innerhalb welchen Umkreises sind Sie umgezogen und geben Sie konkrete Adressen an. A: Es sind viele Adressen. XXXX- sind 24h Busfahrt von wo meine Familie wohnt, dort blieb ich 6-7 Monate. XXXX- 9h Busfahrt, dort blieb ich 3Monate, dann 2 Monate und ein anderes Mal blieb ich 3 Monate, Agbalo- 9h Busfahrt, dort blieb ich maximal 1 Woche, XXXX- 5h Busfahrt, dort blieb ich länger, da ich in den Zeitraum schwanger war, das war
- XXXX- 3h Busfahrt, dort reiste ich immer wieder hin, da hier meine Tochter ist. XXXX- 7h Busfahrt, dort blieb ich 7 Monate, ich war mit meiner Tochter schwanger, das war
- XXXX- 5h Busfahrt, dort blieb ich 2 Wochen. XXXX- 2h Busfahrt dort blieb ich 1 Jahr. XXXX- 4h Busfahrt, dort blieb ich ein paar Tage. Ich bin immer umgezogen. Von einem Ort zum anderen. Die Dauer der Aufenthalte war nicht durchgehend, wenn ich zum Beispiel wo 7 Monate war. F: Wie oft und wo wurden Sie von Ihren Halbbrüdern aufgesucht? A: Alle meine Halbbrüder von Seiten meines Vaters haben mich gesucht. Persönlichen Kontakt hatte ich nur einmal, nachgefragte gebe ich an, dass das im März oder April 2013 war. F: Konkretisieren Sie den Vorfall und den Zeitpunkt. A: Eine Verwandte von uns ist gestorben. Ich bin zu ihrer Beerdigung gegangen, dort war meine ganze Familie. Ich wollte die Situation klären. Als ich dort war, wollten sie mich umbringen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den genauen Zeitpunkt nicht sagen kann. Ich bin mit dem Taxi dorthin gefahren. Manche haben mich begrüßt, manche nicht. XXXX ist beimMilitär deshalb war er nicht dort. XXXX hat mich weggestoßen und geschimpft, er hat an meinen Haaren gezogen und hat mich überall geschlagen. Es gab auch eine Holzstange mit der er mich geschlagen hat. Alle haben zugeschaut und nichts gemacht. Dann hat er ein Messer genommen und hat gesagt ich bring sie um, ich bring sie um. Ich habe das Messer mit meiner Hand abgewehrt. Dann haben ein paar Verwandte mir geholfen und dann bin ich mit dem Taxi geflüchtet.A: Eine Verwandte von uns ist gestorben. Ich bin zu ihrer Beerdigung gegangen, dort war meine ganze Familie. Ich wollte die Situation klären. Als ich dort war, wollten sie mich umbringen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den genauen Zeitpunkt nicht sagen kann. Ich bin mit dem Taxi dorthin gefahren. Manche haben mich begrüßt, manche nicht. römisch 40 ist beimMilitär deshalb war er nicht dort. römisch 40 hat mich weggestoßen und geschimpft, er hat an meinen Haaren gezogen und hat mich überall geschlagen. Es gab auch eine Holzstange mit der er mich geschlagen hat. Alle haben zugeschaut und nichts gemacht. Dann hat er ein Messer genommen und hat gesagt ich bring sie um, ich bring sie um. Ich habe das Messer mit meiner Hand abgewehrt. Dann haben ein paar Verwandte mir geholfen und dann bin ich mit dem Taxi geflüchtet. F: Wo hat sich der Vorfall ereignet? A: Im Haus meines Vaters. F: Wie viele Personen waren anwesend. A: Viele, nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht zählen kann. Im Innenhof war der Vorfall. F: Schildern Sie den konkreten Vorfall im Innenhof. A: Ich bin mit meinem Vater in den Innenhof gegangen. Wir gingen langsam in den Innenhof. Viele Verwandte waren auch dort, ich habe gehört wie sie über mich geredet haben. Dann plötzlich kommt I., ich habe ihn nicht gesehen, er hat mich an den Haaren gezogen und geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass L. mich mit seinen Händen geschlagen hat und I. stand dahinter und hatte ein Messer in der Hand. Mein Vater hat versucht mich zu verteidigen. Dann kam I. und hat mich heftig geschlagen. Er hatte ein Messer in der Hand und ich habe probiert ihn abzuwehren. An der linken Hand ist eine Narbe sichtbar, das war 03/2013A: Ich bin mit meinem Vater in den Innenhof gegangen. Wir gingen langsam in den Innenhof. Viele Verwandte waren auch dort, ich habe gehört wie sie über mich geredet haben. Dann plötzlich kommt römisch eins., ich habe ihn nicht gesehen, er hat mich an den Haaren gezogen und geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass L. mich mit seinen Händen geschlagen hat und römisch eins. stand dahinter und hatte ein Messer in der Hand. Mein Vater hat versucht mich zu verteidigen. Dann kam römisch eins. und hat mich heftig geschlagen. Er hatte ein Messer in der Hand und ich habe probiert ihn abzuwehren. An der linken Hand ist eine Narbe sichtbar, das war 03/2013 F: Wurden Sie ärztlich versorgt? A: Ja, ich habe meine Freundin XXXX angerufen und sie ist mit mir in den Spital gefahren. Die Wunde wurde stationär versorgt und ich konnte nach Hause gehen.A: Ja, ich habe meine Freundin römisch 40 angerufen und sie ist mit mir in den Spital gefahren. Die Wunde wurde stationär versorgt und ich konnte nach Hause gehen. F: Haben Sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet? A: Nein ich hatte keine Hoffnung und kein Vertrauen an die Polizei Vertreterin fragt, wieso haben Sie kein Vertrauen in die Polizei? A: Die Polizei hat mich nicht beschützt. ich habe während meiner langjährigen Arbeit gesehen, wie korrupt die Polizei ist. Sie haben genau gezählt wie viel Mädels da gestanden sind, um auch sicher die 5€ pro Kopf zu bekommen Vertreterin fragt, haben Sie in all den Jahren versucht sonst irgendwie Schutz zu bekommen? A: Ja bei meiner zweiten Schwangerschaft ging ich zu einer Organisation uns sagte ihnen ich werde bald ein Kind bekommen und kann nicht auf der Straße schlafen, jedoch wollten sie mir nicht helfen. F: Wie hieß die Organisation? A: Organisation für Menschenrechte, ich war zweimal dort. Sie war in B. M.. Sie haben mir nicht geholfen. Ich war beim zweiten Kind im 7ten Monat schwanger und ich bekam einen Termin deshalb ging ich zum zweiten Mal hin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort mit einer Frau geredet habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Unterkunft brauchte bis mein Kind zur Welt kommt, und sie sagte sie könne mir nicht helfen. Ich musste trotz meiner Schwangerschaft meiner Arbeit nachgehen. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Marokko A: Wer wird mich aufnehmen? Ich habe keine Familie ich habe keine Unterkunft in Marokko. Dort erwartet mich nur der Tod. Wer würde mich vor meinen Halbbrüdern schützen? Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Marokko Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Ja Anmerkung: AW wird Länderinformationsblatt ausgehändigt und enthält eine Frist von 2 Wochen für eine Stellungnahme. F: Wie war die Verständigung mit dem Dolmetscher? A: Gut. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Nein." Der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der Einvernahme Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat überlassen und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
- Am 16.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Einsichtnahme in das System der österreichischen Grundversorgung.
- Gegen den oben bezeichneten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde und erklärte, den Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie infolge gravierender Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu bekämpfen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und – in eventu – die Kassation, verbunden mit einer Zurückverweisung an die erste Instanz.
- Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Sachverhalts die Beschwerde im Verfahren nach § 14 VwGVG zu erledigen und die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt am 09.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Sachverhalts die Beschwerde im Verfahren nach Paragraph 14, VwGVG zu erledigen und die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt am 09.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest und sie ist illegal eingereist. Nach ihren eigenen Angaben wurde sie am XXXX geboren und war bei ihrer Ausreise aus Marokko in etwa 16 Jahre alt.Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest und sie ist illegal eingereist. Nach ihren eigenen Angaben wurde sie am römisch 40 geboren und war bei ihrer Ausreise aus Marokko in etwa 16 Jahre alt. Ihre Reise nach Österreich hat sie nach ihren glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde durch die Leistung sexueller Gefälligkeiten bezahlt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht straffällig geworden. Die Beschwerdeführerin ist seit rund zwei Jahren in Österreich aufhältig und verfügt über kein schützenswertes Familienleben und spricht kaum deutsch. Es kann nicht festgestellt werden, ob sie im Stande der Grundversorgung ist. Sie ist marokkanische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und Angehörige der berberischen Volksgruppe. Sie ist ledig und hat zwei Kinder. Die Behörde hat festgestellt, dass sie im arbeitsfähigen Alter ist und an keinen körperlichen Krankheiten leidet. In der Vergangenheit hatte die Beschwerdeführerin mit psychischen Problemen zu kämpfen. Sie ist sechs Jahre in ihrem Heimatstaat zur Schule gegangen. Die Beschwerdeführerin wurde vergewaltigt, geschlagen und als menschlicher Aschenbecher benutzt, indem man auf ihr Zigaretten ausdämpfte. Sie hat in Marokko jahrelang als Prostituierte gearbeitet. Das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Insbesondere sind Feststellungen unterblieben: Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Behörde hat sich nicht mit der Erwerbssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit in ihrem Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat i. S. der (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bezüglich Marokko als Beweismittel herangezogen. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde in ausreichender Weise mit der Erbfolge in Marokko, dem konstitutionellen System und der Menschenrechtslage, der Gewaltenteilung, dem Rechtsschutz und dem Justizwesen auseinandergesetzt.Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat i. S. der (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bezüglich Marokko als Beweismittel herangezogen. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde in ausreichender Weise mit der Erbfolge in Marokko, dem konstitutionellen System und der Menschenrechtslage, der Gewaltenteilung, dem Rechtsschutz und dem Justizwesen auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass Vergewaltigung unter Strafe steht und das Strafmaß fünf bis zehn Jahre und, wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre beträgt. Wie die belangte Behörde ermittelt hat, setzt die Regierung dieses Gesetz üblicherweise nicht um. Innereheliche Vergewaltigung steht nicht unter Strafe. Häusliche Gewalt steht ebenso wenig explizit unter Strafe, jedoch sind allgemeine Bestimmungen des Strafrechts für diese Fälle anwendbar. Gleichzeitig zitiert die belangte Behörde einen Bericht der Österreichischen Botschaft (ÖB 9.2015), nachdem Juristen von einer Million zu novellierender Paragraphen im Privatrecht und insbesondere im Ehe- und Familienrecht Marokkos sprechen. Das Bundesamt hat Feststellungen zur Lage der Kinder in Marokko, zur medizinischen Versorgung, der Grundversorgung und der Wirtschaft sowie zur Rückkehrsituation getroffen, die nicht wesentlich von der zu früher ergangenen Rechtsprechung des BVwG zu Grunde liegenden Feststellungen abweichen. Die Feststellungen der belangten Behörde zum Familienleben und zur sozialen Situation der Beschwerdeführerin sind hingegen ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin intensiv zu ihrer engeren Verwandtschaft und deren Verhältnissen sowie zu ihrem persönlichen Umfeld befragt wurde. Es sind somit Feststellungen der Behörde zu den Aussagen der über die Möglichkeiten eines legalen Fortkommens einer Frau mit Grundschulausbildung und ohne Berufserfahrungen zu treffen. Diese sind in einer niederschriftlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vorzuhalten (Parteiengehör). Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde durch die Behörde nicht geklärt, daher war der gegenständliche Bescheid zu beheben und an die Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen (VwGH GZ Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014, Ro 2014/05/0062 vom 27.08.2014). Vom Verwaltungsgericht in eine andere Richtung als von der belangten Behörde zu würdigende Beweisergebnisse, die eine Sachentscheidungspflicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 12.11.2014 zu Ra 2014/20/0029 begründen würden, liegen nicht vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I407.2149524.1.00