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{'item': 'I411 1411122-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlI411 1411122-2 SpruchI411 1411122-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der im Spruch benannte Antragsteller brachte am 08.12.2009 beim seinerzeitigen Bundesasylamt einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 3 AsylG 2005 ein.Der im Spruch benannte Antragsteller brachte am 08.12.2009 beim seinerzeitigen Bundesasylamt einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 0915.251-BAT, wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zl. 0915.251-BAT, wurde der zuvor genannte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.01.2010 Beschwerde erhoben. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2010, Zl. A8 411.122-1/2010/5E hat der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2010, Zl. A8 411.122-1/2010/5E hat der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.12.2011, Zl. A8 411.122-1/2010/10Z wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.07.2012, Zl. A8 411.122-1/2010/14E wurde das Beschwerdeverfahren abermals gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.07.2012, Zl. A8 411.122-1/2010/14E wurde das Beschwerdeverfahren abermals gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt. Am 06.08.2014 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit dem per Fax übermittelten Schriftsatz vom 05.01.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht der verfahrensgegenständliche Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Diesem Antrag war eine Kopie einer Meldebestätigung angeschlossen. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2015, I406 1411122-2/2Z wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2015 wurde der (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, da es sich nach Ansicht des Bundesamtes um eine Beschwerdeergänzung handeln würde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I406 abgenommen und neu zugewiesen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt, ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes, sowie des Antragsvorbingens.Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt, ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes, sowie des Antragsvorbingens. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A: Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG idgF. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. In § 24 AsylG 2005 wird die Einstellung des (Asyl-) Verfahrens geregelt und lautet dieser wie folgt:In Paragraph 24, AsylG 2005 wird die Einstellung des (Asyl-) Verfahrens geregelt und lautet dieser wie folgt:

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  2. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  3. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  4. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  5. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zweifelsfrei, dass das in Rede stehende Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof letztmalig durch Verfahrensanordnung vom 20.07.2012 eingestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung rechtswidrig erfolgt sei, sind nicht feststellbar. Vielmehr erfolgte die Einstellung des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens aufgrund der nicht möglichen Feststellbarkeit des damals aktuellen Aufenthaltsortes des Antragstellers seitens des Asylgerichtshofes im Einklang mit den damals – inhaltlich auch heute – gültigen Rechtsnormen, konkret des § 24 AsylG. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde am 05.01.2015 gestellt und ist daher aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgten Überschreitung der in § 24 Abs. 2 leg.cit festgelegten zweijährigen Frist eine Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens nicht mehr zulässig.Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung rechtswidrig erfolgt sei, sind nicht feststellbar. Vielmehr erfolgte die Einstellung des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens aufgrund der nicht möglichen Feststellbarkeit des damals aktuellen Aufenthaltsortes des Antragstellers seitens des Asylgerichtshofes im Einklang mit den damals – inhaltlich auch heute – gültigen Rechtsnormen, konkret des Paragraph 24, AsylG. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde am 05.01.2015 gestellt und ist daher aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgten Überschreitung der in Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit festgelegten zweijährigen Frist eine Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens nicht mehr zulässig. Hinsichtlich der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2015, mit welcher die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens verfügt wurde, ist auszuführen, dass § 31 VwGVG zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen differenziert. Verfahrensabschließende Beschlüsse sind rechtskraftsfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2017)§ 31 VwGVG, E 5 mit Verweis auf VwGH 17.02.2015,Paragraph 31, VwGVG zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen differenziert. Verfahrensabschließende Beschlüsse sind rechtskraftsfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2017)Paragraph 31, VwGVG, E 5 mit Verweis auf VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022). Wie oben bereits ausgeführt, ist eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig, da die zweijährige Frist jedenfalls überschritten ist. Daran vermag auch die Verfahrensanordnung vom 14.01.2015 nichts zu ändern, da dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 24 AsylG 2005 kein Ermessen eingeräumt ist und die Überschreitung der in dieser Bestimmung normierten Frist zur endgültigen Beendigung des Asylverfahrens führt.Ra 2015/01/0022). Wie oben bereits ausgeführt, ist eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig, da die zweijährige Frist jedenfalls überschritten ist. Daran vermag auch die Verfahrensanordnung vom 14.01.2015 nichts zu ändern, da dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Paragraph 24, AsylG 2005 kein Ermessen eingeräumt ist und die Überschreitung der in dieser Bestimmung normierten Frist zur endgültigen Beendigung des Asylverfahrens führt. Es stellt sich somit die Frage, wie mit dem (Folge-) Antrag vom 06.08.2014 weiter zu verfahren ist. Da nach Ablauf der zweijährigen Frist eine Fortsetzung nicht mehr möglich ist, steht dem Fremden diesfalls die Einbringung eines neuen Antrages auf internationalen Schutz offen. Das vormals eingestellte Verfahren bildet keine res iudicata. Dies schließt freilich nicht aus, dass allenfalls im damaligen Verfahren bereits vorgelegte Ermittlungsergebnisse, insbesondere auch erfolgte Einvernahmen des Antragstellers, im neu zu führenden Verfahren (beweiswürdigend) Berücksichtigung finden können (vlg. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand: 15.01.2016, Kommentar 21 zu § 24, Seite 871).Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Stand: 15.01.2016, Kommentar 21 zu Paragraph 24,, Seite 871). Der (Folge-) Antrag vom 06.08.2014 kann sohin nur als neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz betrachtet werden und ist das Ermittlungsverfahren zuständigkeitshalber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen. Somit war der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und der Antrag zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.1411122.2.00

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