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{'item': 'L506 1421975-3'}

Obsah (19)§ 3Art 133§ 8§ 10§ 75§ 66§ 68§ 52§ 9§ 55§ 28§§ 31§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlL506 1421975-3 SpruchL506 1421975-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als E

§ 3Abs 2 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) brachte erstmals zusammen mit ihren drei Kindern am 04.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihr Mann Mitglied einer Oppositionspartei sei und deshalb Probleme mit der Regierung habe. Ihr Mann und ihr ältester Sohn (beide im Iran verblieben), der in einem Internet-Café tätig gewesen sei, seien bedroht worden und habe sie Angst gehabt, dass sie und die anderen Kinder Probleme bekommen würden; sie selbst sei politisch nie aktiv gewesen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2011 wies das (damals zuständige) Bundesasylamt (nachfolgend BAA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2011 wies das (damals zuständige) Bundesasylamt (nachfolgend BAA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde seitens des BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung infolge eines politischen Engagements des Ehegatten und des ältesten Sohnes aufgrund des unplausiblen Vorbringens im Hinblick auf die Rechercheergebnisse, welche das BAA durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Teheran erhalten hatte, für nicht glaubwürdig befinde. Die Angaben, wonach es Probleme mit dem Internet-Café, in dem der Sohn tätig gewesen sei, gegeben habe, seien zwar glaubhaft, aus den Erhebungen vor Ort würden sich daraus jedoch keinerlei Folgen für die Familie ergeben, zumal der Ehegatte nach wie vor seinem Beruf nachgehe und er und sein Sohn immer noch an derselben Adresse leben würden. Darüber hinaus würden sämtliche Angehörige der BF ohne erhebliche Schwierigkeiten im Iran leben, obwohl aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen hervorgehe, dass im Iran Familienangehörige von Oppositionellen häufig von staatlicher Seiten schikaniert, bedroht, kurzfristig festgenommen, misshandelt sowie inhaftiert werden würden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass auch keine Gefährdung der BF bestehe, anderenfalls ihre Familienangehörigen nicht mehr an der Wohnadresse aufhältig wären. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung der BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung der BF keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 13.10.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Im Rahmen der Beschwerde wurde die Stattgabe der Beschwerde beantragt. Der BF sei internationaler, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu sei lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben. Zudem wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wurde die Nachreichung einer begründeten Stellungnahme in Aussicht gestellt. 4. Mit Schreiben vom 18.10.2011 wurde

§ 75Abs. 16 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters

§ 66Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 beantragt.4. Mit Schreiben vom 18.10.2011 wurde

Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters

Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beantragt. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde der BF

§ 75Abs. 16 i

Vm § 66 AsylG 2005 FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde der BF

Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Am 07.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung der rechtsfreundlichen Vertretung der BF samt Vertretungsvollmacht ein. Darin wurde zum Fluchtvorbringen ausgeführt, dass der Ehegatte sowie der Sohn der BF Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt hätten und viereinhalb Monate vor der Flucht bereits in Haft gewesen seien. Seit der Flucht der BF müssten sich die Verwandten der BF auch regelmäßig bei den Sicherheitsbehörden melden. Im Folgenden wurde moniert, dass die Länderfeststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage selektiv und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien, wobei auf Berichte verwiesen wird, aus denen die aktuelle Sicherheitslage im Iran hervorgehe. Zudem würden die Erhebungsergebnisse die Angaben der BF bestätigen und sei die mittlerweile erfolgte Haftentlassung der Verwandten der BF nicht gewürdigt worden. Darüber hinaus könne der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Ehegatte und Sohn dem Vertrauensanwalt bereitwillig Auskunft erteilt haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BAA das Vorbingen ohne einen einzigen vermeintlichen Widerspruch aufzuzeigen als unglaubwürdig qualifiziert und seien die pauschal gehaltenen unbegründeten Ausführungen in der Beweiswürdigung vollkommen willkürlich und unzulässig. Verletzt sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs, zumal die BF in keiner der Einvernahmen damit konfrontiert worden sei, dass ihren politischen Aktivitäten kein Glauben geschenkt werde. Das BAA habe auch der Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen, zumal die Angaben zur Verhaftung ihrer Angehörigen vom Vertrauensanwalt nicht geprüft worden seien. Versäumt wurde weiters, die vom Ehegatten dem Vertrauensanwalt überreichten Beweismittel aufzulisten. Zudem habe das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einen Maßstab angewandt, welcher es a priori unmöglich gemacht habe, die Angaben der BF positiv zu würdigen. In den Angaben der BF seien keine Widersprüche erkennbar und sei deshalb von einer wahrheitsgetreuen Beantwortung der Fragen auszugehen. Auch der Schluss, dass die Angaben der BF aus Onlineforen und Internetseiten stammen, sei eine willkürliche Pauschalierung und daher unzulässig. In weiterer Folge wurde hinsichtlich der aufgezeigten mangelhaften Begründung auf Entscheidungen des VwGH verwiesen, woraus hervorgehe, dass in ähnlich gelagerten Fällen weitere Erhebungen zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes notwendig gewesen seien, weshalb die Angelegenheit an das BAA zurückverwiesen worden sei. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt I aufgrund der dargelegten Verfahrensfehler erlassen worden und folglich unzulässig sei. Gleiches gelte auch für die Schlussfolgerungen zur Frage, ob der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, zumal es nicht ausreiche diesbezüglich auszuführen, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Mangels entsprechender Länderfeststellungen sei das BAA auch nicht in der Lage, die Situation im Iran zu beurteilen. Zu Spruchpunkt III wurde angemerkt, dass die BF einen großen Integrationswillen habe und ihre Kinder sehr gut Deutsch sprechen würden. Der jüngste Sohn der BF besuche ein Gymnasium. Schließlich gefährde der Aufenthalt der BF weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl bzw. stünden auch öffentlichen Interessen nicht entgegen.
  2. Am 07.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung der rechtsfreundlichen Vertretung der BF samt Vertretungsvollmacht ein. Darin wurde zum Fluchtvorbringen ausgeführt, dass der Ehegatte sowie der Sohn der BF Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt hätten und viereinhalb Monate vor der Flucht bereits in Haft gewesen seien. Seit der Flucht der BF müssten sich die Verwandten der BF auch regelmäßig bei den Sicherheitsbehörden melden. Im Folgenden wurde moniert, dass die Länderfeststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage selektiv und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien, wobei auf Berichte verwiesen wird, aus denen die aktuelle Sicherheitslage im Iran hervorgehe. Zudem würden die Erhebungsergebnisse die Angaben der BF bestätigen und sei die mittlerweile erfolgte Haftentlassung der Verwandten der BF nicht gewürdigt worden. Darüber hinaus könne der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Ehegatte und Sohn dem Vertrauensanwalt bereitwillig Auskunft erteilt haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BAA das Vorbingen ohne einen einzigen vermeintlichen Widerspruch aufzuzeigen als unglaubwürdig qualifiziert und seien die pauschal gehaltenen unbegründeten Ausführungen in der Beweiswürdigung vollkommen willkürlich und unzulässig. Verletzt sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs, zumal die BF in keiner der Einvernahmen damit konfrontiert worden sei, dass ihren politischen Aktivitäten kein Glauben geschenkt werde. Das BAA habe auch der Ermittlungspflicht nach Paragraph 37, AVG nicht entsprochen, zumal die Angaben zur Verhaftung ihrer Angehörigen vom Vertrauensanwalt nicht geprüft worden seien. Versäumt wurde weiters, die vom Ehegatten dem Vertrauensanwalt überreichten Beweismittel aufzulisten. Zudem habe das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einen Maßstab angewandt, welcher es a priori unmöglich gemacht habe, die Angaben der BF positiv zu würdigen. In den Angaben der BF seien keine Widersprüche erkennbar und sei deshalb von einer wahrheitsgetreuen Beantwortung der Fragen auszugehen. Auch der Schluss, dass die Angaben der BF aus Onlineforen und Internetseiten stammen, sei eine willkürliche Pauschalierung und daher unzulässig. In weiterer Folge wurde hinsichtlich der aufgezeigten mangelhaften Begründung auf Entscheidungen des VwGH verwiesen, woraus hervorgehe, dass in ähnlich gelagerten Fällen weitere Erhebungen zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes notwendig gewesen seien, weshalb die Angelegenheit an das BAA zurückverwiesen worden sei. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt römisch eins aufgrund der dargelegten Verfahrensfehler erlassen worden und folglich unzulässig sei. Gleiches gelte auch für die Schlussfolgerungen zur Frage, ob der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, zumal es nicht ausreiche diesbezüglich auszuführen, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Mangels entsprechender Länderfeststellungen sei das BAA auch nicht in der Lage, die Situation im Iran zu beurteilen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde angemerkt, dass die BF einen großen Integrationswillen habe und ihre Kinder sehr gut Deutsch sprechen würden. Der jüngste Sohn der BF besuche ein Gymnasium. Schließlich gefährde der Aufenthalt der BF weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl bzw. stünden auch öffentlichen Interessen nicht entgegen.
  3. Aufgrund der bereits vor mehr als zwei Jahren erfolgten Erlassung des Bescheides des BAA, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 07.11.2013 gem. § 45

(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Iran zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.7. Aufgrund der bereits vor mehr als zwei Jahren erfolgten Erlassung des Bescheides des BAA, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 07.11.2013 gem. Paragraph 45,
(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Iran zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Gleichzeitig wurde die BF binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert sämtliche gegen ihre Ausweisung aus Österreich in den Iran sprechenden Gründe und integrationsbescheinigenden Umstände bekannt zu geben und zu bescheinigen sowie gleichzeitig dem Asylgerichtshof mitzuteilen, welche Familienangehörigen sich noch im Iran bzw. in Österreich befinden.
  1. Am 26.11.2013 langte beim Asylgerichthof eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen ein. Daraus geht hervor, dass beim Ehegatten der BF Anfang Juli 2013 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, bei der regimekritische Dokumente, private Fotos von Hauspartys, Urlaubsfotos im Bikini sowie alkoholische Getränke gefunden und mitgenommen worden seien. Die Polizei habe sich nach der BF und den Kindern erkundigt und müsse sich ihr Ehegatte regelmäßig bei der Polizei melden. Dieser sei schwer krank und lebe somit immer noch im Hausarrest. Das Café des ältesten Sohnes der BF sei aufgrund der politische Aktivitäten gesperrt und dürfe dieser momentan weder arbeiten noch studieren. Weiters wurde ausgeführt, dass Jugendliche keine Versammlungs- und Meinungsfreiheit hätten, wobei auf Freundinnen einer Tochter der BF verwiesen wurde, welche alleine in einem Park gewesen seien und beinahe von den Basijis als Ausreißerinnen wegen unislamischen Verhaltens verhaftet worden wären. Dieselben Erfahrungen habe auch die Tochter XXXX der BF im Iran gemacht, zumal die Situation für Frauen im Iran furchtbar sei. Zudem habe sich die medizinische Versorgung aufgrund der Wirtschaftslage verschärft, weshalb der Tochter XXXX nicht die notwendigen Medikamente zur Verfügung stünden bzw. diese für sie finanziell nicht leistbar wären. Die Tochter XXXX habe ein Stipendium für einen C1 Deutschkurs erhalten, um sich für die Aufnahmeprüfung zum Pharmaziestudium vorzubereiten. Die Tochter XXXX habe im Kinofilm " XXXX " mitgespielt, welcher Anfang Frühling 2014 im Kino gespielt werde. Der Sohn XXXX absolviere derzeit einen B1 Kurs und wolle weiter im EDV-Bereich eine Ausbildung machen. Die BF besuche drei Deutschkurse.
  2. Am 26.11.2013 langte beim Asylgerichthof eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen ein. Daraus geht hervor, dass beim Ehegatten der BF Anfang Juli 2013 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, bei der regimekritische Dokumente, private Fotos von Hauspartys, Urlaubsfotos im Bikini sowie alkoholische Getränke gefunden und mitgenommen worden seien. Die Polizei habe sich nach der BF und den Kindern erkundigt und müsse sich ihr Ehegatte regelmäßig bei der Polizei melden. Dieser sei schwer krank und lebe somit immer noch im Hausarrest. Das Café des ältesten Sohnes der BF sei aufgrund der politische Aktivitäten gesperrt und dürfe dieser momentan weder arbeiten noch studieren. Weiters wurde ausgeführt, dass Jugendliche keine Versammlungs- und Meinungsfreiheit hätten, wobei auf Freundinnen einer Tochter der BF verwiesen wurde, welche alleine in einem Park gewesen seien und beinahe von den Basijis als Ausreißerinnen wegen unislamischen Verhaltens verhaftet worden wären. Dieselben Erfahrungen habe auch die Tochter römisch 40 der BF im Iran gemacht, zumal die Situation für Frauen im Iran furchtbar sei. Zudem habe sich die medizinische Versorgung aufgrund der Wirtschaftslage verschärft, weshalb der Tochter römisch 40 nicht die notwendigen Medikamente zur Verfügung stünden bzw. diese für sie finanziell nicht leistbar wären. Die Tochter römisch 40 habe ein Stipendium für einen C1 Deutschkurs erhalten, um sich für die Aufnahmeprüfung zum Pharmaziestudium vorzubereiten. Die Tochter römisch 40 habe im Kinofilm " römisch 40 " mitgespielt, welcher Anfang Frühling 2014 im Kino gespielt werde. Der Sohn römisch 40 absolviere derzeit einen B1 Kurs und wolle weiter im EDV-Bereich eine Ausbildung machen. Die BF besuche drei Deutschkurse. Im Falle einer Rückkehr erwarte die Familie Sanktionen aufgrund der gefundenen privaten Fotos sowie aufgrund der illegalen Flucht. Die Frauen könnten sich nicht frei bewegen und wären eingeschränkt in der Auswahl der Kleidung. Der Sohn XXXX habe den Präsenzdienst nicht gemacht, weshalb ihn eine dreimonatige Freiheitsstrafe erwarten würde. Generell würde die Familie aufgrund ihres Verhaltens eine Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe erwarten und würden die Kinder weder zu einem Studium noch zum öffentlichen Dienst zugelassen werden.Im Falle einer Rückkehr erwarte die Familie Sanktionen aufgrund der gefundenen privaten Fotos sowie aufgrund der illegalen Flucht. Die Frauen könnten sich nicht frei bewegen und wären eingeschränkt in der Auswahl der Kleidung. Der Sohn römisch 40 habe den Präsenzdienst nicht gemacht, weshalb ihn eine dreimonatige Freiheitsstrafe erwarten würde. Generell würde die Familie aufgrund ihres Verhaltens eine Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe erwarten und würden die Kinder weder zu einem Studium noch zum öffentlichen Dienst zugelassen werden.
  3. Mit Schreiben vom 03.06.2014 gab der damalige Vertreter seine Vollmacht im Verfahren bekannt und erstattete für die BF und deren Kinder ein ergänzendes Vorbringen.
  4. Am 19.08.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die BF erneut zu ihrem ausreisekausalen Vorbringen befragt und dieser die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich aus Angaben im Verfahren zu treffen.
  5. Am 28.08.2014 langte hg. eine Stellungnahme der BF zu den länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 gem. §§ 3 Abs.1 und 8 Abs.1Z1 AsylG als unbegründet abgewiesen (I.) und gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (II.) Die Revision wurde gem. Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegenständliches Erkenntnis erwuchs am 15.09.2014 in Rechtskraft. Eine Revision oder Beschwerde an ein Höchstgericht wurde seitens der BF nicht erhoben.römisch 40 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins Z, eins, AsylG als unbegründet abgewiesen (römisch eins.) und gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (römisch zwei.) Die Revision wurde gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegenständliches Erkenntnis erwuchs am 15.09.2014 in Rechtskraft. Eine Revision oder Beschwerde an ein Höchstgericht wurde seitens der BF nicht erhoben. Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes folgte im Ergebnis sowohl der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach im Lichte der Rechercheergebnisse das Vorbringen der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sei als auch dessen rechtlicher Würdigung und führte aus, weshalb weder die rechtliche Prüfung der Asylfrage noch die Non-Refoulementprüfung zu beanstanden sei. Darüber hinaus wurden neue Divergenzen im Vorbringen der BF festgestellt. Die erstmalige Angabe der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sie vom islamischen Glauben abgefallen sei, nicht an diese Religion glaube und zum Praktizieren des Islam gezwungen worden sei, wurde im Lichte dessen, dass die BF eingangs des Asylverfahrens angegeben hatte, eine echte und gläubige Moslemin zu sein, den Glauben auch zu praktizieren, und die Frage, ob sie sehr religiös sei, auch mit "ja" beantwortete (AS 47), nicht als glaubwürdig befunden; die BF konnte auch durch ihre divergierenden Angaben und ihre diesbezüglichen unsubstantiierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zum behaupteten Glaubensabfall keine glaubwürdigen Ausführungen treffen.
  7. Am 14.12.2014 stellte die BF wiederum zusammen mit ihren drei Kindern einen weiteren (den zweiten und nunmehrigen) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte sie aus, dass ihre drei Kinder vor etwa sechs Wochen zum Christentum konvertiert seien und da sie dies zugelassen habe, drohe ihr bei einer Rückkehr die Todesstrafe. Sie selbst habe noch ihren alten Glauben, würde jedoch den neuen Glauben (der Kinder) vielleicht kennenlernen wollen. Aus dem Islam sei sie ausgetreten, dies habe sie schriftlich beim Magistrat bekanntgegeben und habe die XXXX mitgeteilt, sie werde die iranische Botschaft verständigen.
  8. Am 14.12.2014 stellte die BF wiederum zusammen mit ihren drei Kindern einen weiteren (den zweiten und nunmehrigen) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte sie aus, dass ihre drei Kinder vor etwa sechs Wochen zum Christentum konvertiert seien und da sie dies zugelassen habe, drohe ihr bei einer Rückkehr die Todesstrafe. Sie selbst habe noch ihren alten Glauben, würde jedoch den neuen Glauben (der Kinder) vielleicht kennenlernen wollen. Aus dem Islam sei sie ausgetreten, dies habe sie schriftlich beim Magistrat bekanntgegeben und habe die römisch 40 mitgeteilt, sie werde die iranische Botschaft verständigen. Ihr Ehemann, welcher nach Afghanistan geflüchtet sei, habe von der Konversion der Kinder erfahren und hätte sie sehr beleidigt. Der Ehemann hätte beabsichtigt, ebenfalls nach Österreich zu reisen, nun aber habe er den Kontakt zu ihr und den Kindern zur Gänze abgebrochen. Die anderen Verwandten im Iran hätten über das Internet von der Konversion erfahren. Auch seien sie von der XXXX in Wien angerufen worden und sei ihnen mitgeteilt worden, dass die iranische Botschaft von der Konversion der Kinder benachrichtigt werde.Ihr Ehemann, welcher nach Afghanistan geflüchtet sei, habe von der Konversion der Kinder erfahren und hätte sie sehr beleidigt. Der Ehemann hätte beabsichtigt, ebenfalls nach Österreich zu reisen, nun aber habe er den Kontakt zu ihr und den Kindern zur Gänze abgebrochen. Die anderen Verwandten im Iran hätten über das Internet von der Konversion erfahren. Auch seien sie von der römisch 40 in Wien angerufen worden und sei ihnen mitgeteilt worden, dass die iranische Botschaft von der Konversion der Kinder benachrichtigt werde. Die BF legte einen Ambulanzbericht des Klinikums XXXX vom 15.05.2015 vor, wonach sie an einer mittelgradigen depressiven Episode leide.Die BF legte einen Ambulanzbericht des Klinikums römisch 40 vom 15.05.2015 vor, wonach sie an einer mittelgradigen depressiven Episode leide.
  9. Am 21.05.2015 wurde die BF seitens des BFA einvernommen, und erklärte die BF, sie sei aus dem Islam ausgetreten und zwei oder dreimal in der Kirche gewesen und gebe es viele Gründe, warum ihr das Christentum gefalle; am 30.06.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) ein Arztbrief des Gynäkologischen Ambulatoriums der XXXX GKK ein, in dem der BF anamnestische Menometrorrhagie (Regeltypusstörung) und Dysmenorrhoe (Regelschmerzen) diagnostiziert wurde.
  10. Am 21.05.2015 wurde die BF seitens des BFA einvernommen, und erklärte die BF, sie sei aus dem Islam ausgetreten und zwei oder dreimal in der Kirche gewesen und gebe es viele Gründe, warum ihr das Christentum gefalle; am 30.06.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) ein Arztbrief des Gynäkologischen Ambulatoriums der römisch 40 GKK ein, in dem der BF anamnestische Menometrorrhagie (Regeltypusstörung) und Dysmenorrhoe (Regelschmerzen) diagnostiziert wurde.
  11. Am 30.06.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme der BF und ihren Kindern ein, welche Berichte über Christen, insbesondere jene, die vom Islam abgefallen sind und im Iran verfolgt werden, enthielt; in einem wurde auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012 – C-71/11; C-99/11 verwiesen, wonach Verfolgung bei schwerem Eingriff in die öffentliche Glaubensführung bejaht wird.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2015, Zl. XXXX wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2015, Zl. römisch 40 wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG 2005 wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der BF eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 2 Asyl

G erteilt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der BF eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Beweiswürdigend hielt das BFA im Wesentlichen mit weiteren Ausführungen fest, dass der Fluchtgrund der BF, nämlich der Übertritt ihrer Kinder zum christlichen Glauben, bei allen Kindern nicht der Wahrheit entsprochen habe. Hinsichtlich des eigenen, derzeitigen sowie zukünftigen Glaubens sei die BF nicht im Klaren, da sie einerseits angab bereits konvertiert zu sein, wenig später allerdings lediglich davon sprach, ihren bisherigen Glauben aufgegeben zu haben. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Recht auf Familienleben nicht eingreife, wenn sie, wie im gegenständlichen Fall, die gesamte Familie betreffe, die keine weiteren familiären Bindungen in Österreich geltend gemacht habe und auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Tage getreten sei. Mit Bezug auf das Recht auf Privatleben sei davon auszugehen, dass dieses überwiegend in Österreich stattfinde und im konkreten Fall die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung in den Iran auf die Lebenssituation der BF und ihrer Kernfamilie ungleich schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser. Aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG wurde eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Recht auf Familienleben nicht eingreife, wenn sie, wie im gegenständlichen Fall, die gesamte Familie betreffe, die keine weiteren familiären Bindungen in Österreich geltend gemacht habe und auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Tage getreten sei. Mit Bezug auf das Recht auf Privatleben sei davon auszugehen, dass dieses überwiegend in Österreich stattfinde und im konkreten Fall die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung in den Iran auf die Lebenssituation der BF und ihrer Kernfamilie ungleich schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser. Aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. 17. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2015 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.17. Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2015 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde (Schriftsatz vom 08.09.2015) erhoben, zu deren Inhalt im Detail auf den Akteninhalt verweisen wird (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, die mehrmalige Verletzung des Parteiengehörs, willkürliche und grob mangelhafte Beweiswürdigung sowie falsche rechtliche Beurteilung moniert. Die Behörde habe aufgrund des mangelhaften und rechtswidrigen Ermittlungsverfahrens der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen, um sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen und der Situation vor Ort zu ersparen. Letztlich beantragte die BF die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers, welcher aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC beizugeben sei.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde (Schriftsatz vom 08.09.2015) erhoben, zu deren Inhalt im Detail auf den Akteninhalt verweisen wird (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, die mehrmalige Verletzung des Parteiengehörs, willkürliche und grob mangelhafte Beweiswürdigung sowie falsche rechtliche Beurteilung moniert. Die Behörde habe aufgrund des mangelhaften und rechtswidrigen Ermittlungsverfahrens der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen, um sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen und der Situation vor Ort zu ersparen. Letztlich beantragte die BF die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers, welcher aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Artikel 47, GRC beizugeben sei.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2015, XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (I.). Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde

§§ 31und 40 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen (II.). Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegenständlicher Beschluss erwuchs am 14.10.2015 in Rechtskraft, eine Revision oder Beschwerde an ein Höchstgericht wurde seitens der BF nicht erhoben.römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen (römisch eins.). Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde

Paragraphen 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (römisch zwei.). Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Gegenständlicher Beschluss erwuchs am 14.10.2015 in Rechtskraft, eine Revision oder Beschwerde an ein Höchstgericht wurde seitens der BF nicht erhoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die BF im Asylverfahren bezüglich ihres nunmehrigen, zweiten Antrages vorbrachte, dass sie sich für den christlichen Glauben interessiere und bereits einen Gottesdienst besucht habe. Ferner sei ihr Austritt vom Islam durch den Magistrat XXXX der XXXX in Österreich mitgeteilt worden und habe diese die iranische Botschaft informiert. Die BF habe weiter ausgeführt, dass ihre Kinder bereits konvertiert und getauft seien und dass ihr Ehemann und die Verwandtschaft im Iran darüber sehr erbost wären.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die BF im Asylverfahren bezüglich ihres nunmehrigen, zweiten Antrages vorbrachte, dass sie sich für den christlichen Glauben interessiere und bereits einen Gottesdienst besucht habe. Ferner sei ihr Austritt vom Islam durch den Magistrat römisch 40 der römisch 40 in Österreich mitgeteilt worden und habe diese die iranische Botschaft informiert. Die BF habe weiter ausgeführt, dass ihre Kinder bereits konvertiert und getauft seien und dass ihr Ehemann und die Verwandtschaft im Iran darüber sehr erbost wären. Dieses Vorbringen unterscheide sich nun aber von jenem in ihrem ersten Asylverfahren, in welchen die BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der dieser vorausgehenden schriftlichen Stellungnahme vorbrachte, sich für den Islam nicht zu interessieren, von diesem abgefallen und Atheistin zu sein. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sei im Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. XXXX , das diesbezügliche Vorbringen der BF mit näherer dortiger Begründung als unglaubwürdig qualifiziert und begründet worden, dass insoweit keine Verfolgung im Sinne der GFK zu erwarten sei.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sei im Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. römisch 40 , das diesbezügliche Vorbringen der BF mit näherer dortiger Begründung als unglaubwürdig qualifiziert und begründet worden, dass insoweit keine Verfolgung im Sinne der GFK zu erwarten sei. Das nunmehrige Vorbringen unterscheide sich jedoch vom Vergleichsvorbringen hinsichtlich "res iudicata" im Wesentlichen darin, dass die BF ausgeführt habe, dass sie seit Herbst 2014, also nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, sich für den christlichen Glauben interessiere, ihr Abfall vom Islam durch den Magistrat XXXX der XXXX Wien mitgeteilt worden sei und die Familie und der Ehemann der BF wegen der erfolgten Konversion der Kinder der BF erzürnt seien.Das nunmehrige Vorbringen unterscheide sich jedoch vom Vergleichsvorbringen hinsichtlich "res iudicata" im Wesentlichen darin, dass die BF ausgeführt habe, dass sie seit Herbst 2014, also nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, sich für den christlichen Glauben interessiere, ihr Abfall vom Islam durch den Magistrat römisch 40 der römisch 40 Wien mitgeteilt worden sei und die Familie und der Ehemann der BF wegen der erfolgten Konversion der Kinder der BF erzürnt seien. In diesem Verfahren erachtete es die erkennende Richterin im Lichte der Tatsache, dass die Kinder der BF Bestätigungsschreiben zweier Pfarrerinnen über die Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und das Praktizieren des Glaubens, ein Bestätigungsschreiben des Magistrates XXXX über den Religionsaustritt sowie einen Taufschein vorlegen haben können, welches den behaupteten Übertritt der Kinder BF zum Christentum jedenfalls als nicht unmöglich erscheinen ließe, und dem Interesse der BF am Christentum und ihre beabsichtigte Konversion in Verbindung mit der Tatsache, dass noch zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren ausreichend geprüft wurde, ob es sich bei der nunmehr vorliegenden Konversionsabsicht der BF um eine echte oder lediglich um eine zum Schein durchgeführte handelt, als keinesfalls "qualifiziert unglaubwürdig" dass sich die BF nunmehr nicht zuletzt wegen der Konversion der Kinder für den christlichen Glauben interessiert, eine Konversion beabsichtigt und offiziell durch die Mitteilung an die XXXX in Wien vom Islam abgefallen sei.In diesem Verfahren erachtete es die erkennende Richterin im Lichte der Tatsache, dass die Kinder der BF Bestätigungsschreiben zweier Pfarrerinnen über die Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und das Praktizieren des Glaubens, ein Bestätigungsschreiben des Magistrates römisch 40 über den Religionsaustritt sowie einen Taufschein vorlegen haben können, welches den behaupteten Übertritt der Kinder BF zum Christentum jedenfalls als nicht unmöglich erscheinen ließe, und dem Interesse der BF am Christentum und ihre beabsichtigte Konversion in Verbindung mit der Tatsache, dass noch zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren ausreichend geprüft wurde, ob es sich bei der nunmehr vorliegenden Konversionsabsicht der BF um eine echte oder lediglich um eine zum Schein durchgeführte handelt, als keinesfalls "qualifiziert unglaubwürdig" dass sich die BF nunmehr nicht zuletzt wegen der Konversion der Kinder für den christlichen Glauben interessiert, eine Konversion beabsichtigt und offiziell durch die Mitteilung an die römisch 40 in Wien vom Islam abgefallen sei. Bei jenem Teil des Vorbringens der BF, welcher sich auf ihre religiösen Interessen und ihren Austritt aus dem Islam bezieht, handle es sich bezogen auf die von der Rechtskraft des meritorischen Erkenntnisses vom 10.09.2014 umfassten Tatsachengrundlage, um einen weitergehenden und insoweit neuen Sachverhalt im Sinne von neu entstandenen Tatsachen ("nova producta"). Der glaubhafte Kern habe diesem Vorbringen nach hg. Ansicht jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen werden können. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Konversion der BF zum Christentum erhebliche Zweifel bestehen mögen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Desinteresse bzw. der Abfall vom Islam und das Vorbringen, Atheistin zu sein erst relativ spät im Erstverfahren, nämlich kurz vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung, vorgebracht und das Interesse am christlichen Glauben überhaupt erst im Folgeantragsverfahren geltend gemacht wurde, nachdem der erste Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden worden war, jedoch bedarf die beabsichtigte Konversion der BF einer detaillierten Befragung beziehungsweise weiteren Klärung, weshalb sich die Erstinstanz vertiefend mit dem Vorbringen der BF auseinander zu setzen haben würde und jedenfalls sämtliche bekannte Tatschen im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein würden. In weiterer Konsequenz sei der zweite Antrag auf internationalen Schutz der BF seitens des BFA im Hinblick auf deren mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen gewesen.In weiterer Konsequenz sei der zweite Antrag auf internationalen Schutz der BF seitens des BFA im Hinblick auf deren mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen gewesen. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 20.03.2012, E2 253.817-2/2010-29E, wo eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Folgeanträgen erfolgt sei, welche zu dem Ergebnis geführt habe, dass für die nachvollziehbare Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen durch eine risikolose Verfolgungsprovokation einerseits gute Gründe seitens des Antragstellers für sein Verhalten gegeben sein müssen und andererseits - wenn solche nicht ermittelt werden, können - dennoch die Rückkehrsituation im Lichte der Länderinformationen zum Herkunftsland Iran einer besonders genauen Prüfung zu unterziehen ist, damit eine Gefährdung - dh selbst bei Annahme einer bloßen Scheinkonversion nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr zuverlässig ausgeschlossen werden kann.In diesem Zusammenhang verwies das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 20.03.2012, E2 253.817-2/2010-29E, wo eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Folgeanträgen erfolgt sei, welche zu dem Ergebnis geführt habe, dass für die nachvollziehbare Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen durch eine risikolose Verfolgungsprovokation einerseits gute Gründe seitens des Antragstellers für sein Verhalten gegeben sein müssen und andererseits - wenn solche nicht ermittelt werden, können - dennoch die Rückkehrsituation im Lichte der Länderinformationen zum Herkunftsland Iran einer besonders genauen Prüfung zu unterziehen ist, damit eine Gefährdung - dh selbst bei Annahme einer bloßen Scheinkonversion nach Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Das Bundesamt habe keinerlei Sachverhaltserhebungen zur Klärung der Frage, ob die BF gute Gründe für eine risikolose Verfolgungsprovokation anzuführen vermochte, durchgeführt und keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die BF mit ihren religiösen Aktivitäten in Österreich - sollten diese auch bloß zur Annahme einer Scheinkonversion führen - einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, was im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens nachzuholen sein würde.Das Bundesamt habe keinerlei Sachverhaltserhebungen zur Klärung der Frage, ob die BF gute Gründe für eine risikolose Verfolgungsprovokation anzuführen vermochte, durchgeführt und keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die BF mit ihren religiösen Aktivitäten in Österreich - sollten diese auch bloß zur Annahme einer Scheinkonversion führen - einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist, was im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens nachzuholen sein würde. Ausgehend von diesen Überlegungen sei im diesem Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen gewesen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides gesprochen hätten, seien im vorliegenden Fall nicht erkennbar gewesen. Über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers sei durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen gewesen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines Verfahrenshelfers bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kenne, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig sei dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers sei durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen gewesen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines Verfahrenshelfers bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kenne, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 40, VwGVG, folgerichtig sei dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen. 20. Am 17.02.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt. Sie gab dabei an, dass ihr der Inhalt des zuletzt ergangenen Erkenntnisses (gemeint Beschluss) bekannt sei und sie dazu nichts zu ergänzen hätte. Seit der Einvernahme am 21.05.2015 sei alles wie früher. Aus dem Islam sei sie ausgetreten und würde sie an den Festtagen in der Kirche teilnehmen. In XXXX sowie in XXXX sei sie in der Kirche gewesen und habe sie auch Weihnachten gefeiert. Auf die Frage, welchen Glauben sie nun habe, antwortete sie, dass sie "unterwegs zum Christentum" sei und bereits zu 80% Christin sei.20. Am 17.02.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt. Sie gab dabei an, dass ihr der Inhalt des zuletzt ergangenen Erkenntnisses (gemeint Beschluss) bekannt sei und sie dazu nichts zu ergänzen hätte. Seit der Einvernahme am 21.05.2015 sei alles wie früher. Aus dem Islam sei sie ausgetreten und würde sie an den Festtagen in der Kirche teilnehmen. In römisch 40 sowie in römisch 40 sei sie in der Kirche gewesen und habe sie auch Weihnachten gefeiert. Auf die Frage, welchen Glauben sie nun habe, antwortete sie, dass sie "unterwegs zum Christentum" sei und bereits zu 80% Christin sei. Zu ihrem Ehemann habe sie keinen Kontakt, zu ihrem Sohn im Iran habe sie vor etwa fünf Monaten Kontakt gehabt. Dabei habe dieser ihr erzählt, dass er und der Vater in der Türkei seien und in Richtung Deutschland aufbrechen wollen würden, der Vater aber sehr krank sei. Sie wohne inzwischen mit ihrer Tochter XXXX bei Freunden in XXXX , die beiden anderen Kinder würden nach wie vor in XXXX aufhältig sein. Sie würden von der Sozialhilfe leben und warte sie auf einen Platz in einem Deutschkurs.Sie wohne inzwischen mit ihrer Tochter römisch 40 bei Freunden in römisch 40 , die beiden anderen Kinder würden nach wie vor in römisch 40 aufhältig sein. Sie würden von der Sozialhilfe leben und warte sie auf einen Platz in einem Deutschkurs. 21. Mit Schreiben vom 20.04.2016 wurde der BF mitgeteilt, dass sich die an das Schreiben angefügten Punkte der Staatendokumentation geändert haben und wurde ihr Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. 22. Mit 02.05.2016 wurde im Wege der Staatendokumentation des BFA eine allgemeine Anfrage an die XXXX in Österreich, bezüglich der vermeintlichen Weiterleitung der Informationen hinsichtlich Austritte aus dem Islam, gestellt. Von der XXXX langte trotz Urgenzen keine Auskunft ein.22. Mit 02.05.2016 wurde im Wege der Staatendokumentation des BFA eine allgemeine Anfrage an die römisch 40 in Österreich, bezüglich der vermeintlichen Weiterleitung der Informationen hinsichtlich Austritte aus dem Islam, gestellt. Von der römisch 40 langte trotz Urgenzen keine Auskunft ein. 23. Mit E-Mail vom 09.07.2016 teilte die Tochter XXXX für sich und die Familie dem BFA mit, dass das BFA wisse, dass die Lage im Iran vor allem für Christen nicht geändert hätte. Diese würden wie früher verfolgt und zum Tode verurteilt. Die Familie würde nach wie vor ihren Glauben praktizieren und regelmäßig in die Kirche gehen.23. Mit E-Mail vom 09.07.2016 teilte die Tochter römisch 40 für sich und die Familie dem BFA mit, dass das BFA wisse, dass die Lage im Iran vor allem für Christen nicht geändert hätte. Diese würden wie früher verfolgt und zum Tode verurteilt. Die Familie würde nach wie vor ihren Glauben praktizieren und regelmäßig in die Kirche gehen. 24. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2016 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 14.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2017 erteilt.24. Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2016 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 14.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2017 erteilt. Das BFA stellte fest, dass die BF erst in Österreich mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen sei, jedoch habe nicht festgestellt werden können, dass ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen worden sei. Die Hinwendung der BF zum Christentum sei nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung. Nicht glaubhaft sei, dass das Interesse der BF am christlichen Glauben einer tiefen inneren spirituellen Überzeugung entspringe. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass die Tochter XXXX einen Anruf von der Islamischen Gemeinschaft wegen des Austrittsschreibens erhalten habe.Das BFA stellte fest, dass die BF erst in Österreich mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen sei, jedoch habe nicht festgestellt werden können, dass ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen worden sei. Die Hinwendung der BF zum Christentum sei nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung. Nicht glaubhaft sei, dass das Interesse der BF am christlichen Glauben einer tiefen inneren spirituellen Überzeugung entspringe. Ebenso wenig sei glaubhaft, dass die Tochter römisch 40 einen Anruf von der Islamischen Gemeinschaft wegen des Austrittsschreibens erhalten habe. Dass die iranischen Sicherheitsorgane nach einer Rückkehr im Zuge von Befragungen von ihren Kontakten zu christlichen Vereinen und Personen erfahren würden und die BF einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt sein könne, habe nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden können. Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass in dem nun über fünf Jahre andauernden Asylverfahren eine deutliche, fortlaufende Steigerung der Fluchtgründe zu erkennen sei. Nach jeder negativen Entscheidung seien neue Fluchtgründe vorgebracht worden. Anlässlich der Erstbefragung am 04.03.2011 habe sich die BF noch als Moslemin bezeichnet und Probleme ihres Ehemannes mit der Regierung angegeben. Bei der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2014 habe sie ihr Vorbringen gesteigert und erklärt, dass ihre Kinder vom Islam abgefallen seien und eine Tochter lesbisch sei. Auch die BF würde nunmehr denken, dass der Islam keine gute Religion sei und sei sie keine Moslemin und habe sie auch nie die Moschee besucht. Nach Ablehnung des ersten Asylantrages in zweiter Instanz habe sie im Rahmen ihrer zweiten Antragstellung steigernd vorgebracht, dass ihre drei Kinder zum Christentum konvertiert seien und sie Angst habe, deshalb bestraft zu werden. Bei der Erstbefragung am 14.12.2014 habe sie noch dezidiert angegeben Moslemin zu sein und habe sie bei der Einvernahme am 21.05.2015 angegeben, noch ihren alten Glauben zu haben. Im Verlauf dieser Befragung habe sie die Meinung geändert und angegeben, auf dem Weg zum Christentum zu sein. Von einer ernsthaften Absicht eines Religionswechsels aus tiefster, innerster Überzeugung vermochte die BF das BFA jedoch nicht zu überzeugen. Das BFA würde den Verdacht hegen, dass im Fall der BF eine rein asylzweckbezogene Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten vorliege, die aus taktischen Gesichtspunkten gesetzt worden sei. Dies würden die Angaben vor dem BFA vom 16.02.2016 unterstreichen, wonach die BF angegeben habe, aus dem Islam ausgetreten zu sein und an den Festtagen in der Kirche teilzunehmen und einmal bei einem Gottesdienst gewesen zu sein. Ein tatsächliches Interesse für den christlichen Glauben könne den Aussagen der BF keinesfalls entnommen werden. In einem solchen Fall würde die BF ihre Kenntnisse darüber vertiefen wollen und wäre anzunehmen, dass sie aus eigenem regelmäßig Gottesdienst besuchen und sich in der christlichen Gemeinde engagieren würde. Diesbezüglich sei in den Befragungen jedoch nichts hervorgekommen. Ursprünglich habe die BF das Asylverfahren mit völlig anderen Gründen betrieben, ehe sie Interesse für das Christentum ins Treffen geführt habe. Im Iran habe sie gar keine religiöse Überzeugung gehabt, woraus zu schließen sei, dass gute Gründe für einen so tiefgreifenden Sinneswandel feststellbar seien. Sie habe allerdings lediglich anführen können, dass das Christentum eine Religion der Ehrlich- und Barmherzigkeit sei. Hinsichtlich des Schreibens des Magistrats XXXX an die XXXX in Österreich, wurde festgehalten, dass weder das Leitbild noch die Verfassung der XXXX Hinweise darauf enthalten, dass die Organisation mit ausländischen Behörden oder Vertretungsbehörden islamischer Länder in Österreich über deren Mitglieder kommuniziert. Eine Anfrage an die XXXX in Österreich bezüglich des Umgangs mit Daten von aus dem Islam Ausgetretenen habe kein Ergebnis gebracht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass ein Austritt aus der XXXX nicht gleichbedeutend mit einem Abfall vom Islam sei. Es sei dies vielmehr mit einem Austritt aus einem Verein vergleichbar und sage nichts über die innere Einstellung des Einzelnen aus. Es wurde an dieser Stelle auch auf die Ausführungen des zeitgleich erlassenen Bescheides der Tochter, IFA XXXX , verwiesen.Hinsichtlich des Schreibens des Magistrats römisch 40 an die römisch 40 in Österreich, wurde festgehalten, dass weder das Leitbild noch die Verfassung der römisch 40 Hinweise darauf enthalten, dass die Organisation mit ausländischen Behörden oder Vertretungsbehörden islamischer Länder in Österreich über deren Mitglieder kommuniziert. Eine Anfrage an die römisch 40 in Österreich bezüglich des Umgangs mit Daten von aus dem Islam Ausgetretenen habe kein Ergebnis gebracht. Ergänzend wurde vorgebracht, dass ein Austritt aus der römisch 40 nicht gleichbedeutend mit einem Abfall vom Islam sei. Es sei dies vielmehr mit einem Austritt aus einem Verein vergleichbar und sage nichts über die innere Einstellung des Einzelnen aus. Es wurde an dieser Stelle auch auf die Ausführungen des zeitgleich erlassenen Bescheides der Tochter, IFA römisch 40 , verwiesen. Dass die iranischen Behörden über die Verwandten im Iran von den Kontakten der BF und ihren Kindern zu christlichen Kirchen und Vereinen erfahren hätten, habe die BF nicht behauptet und war diesbezüglich auch aus den Aussagen des Sohnes nichts zu entnehmen. Im Falle des Bekanntwerdens der Absicht des Religionswechsels bei den Behörden im Herkunftsstaat müsse die BF unter Umständen mit einer Verfolgung rechnen, auch, wenn nur von einer formalen, nicht durch gute Gründe veranlassten und von innerer Überzeugung getragenen Absicht des Religionswechsels auszugehen sei. Die Gefahr des Bekanntwerdens der formalen Konversion sei vor allem im Zuge der Wiedereinreise und der anschließenden Befragung real gegeben und sei die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK nicht auszuschließen, weshalb der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Im Falle des Bekanntwerdens der Absicht des Religionswechsels bei den Behörden im Herkunftsstaat müsse die BF unter Umständen mit einer Verfolgung rechnen, auch, wenn nur von einer formalen, nicht durch gute Gründe veranlassten und von innerer Überzeugung getragenen Absicht des Religionswechsels auszugehen sei. Die Gefahr des Bekanntwerdens der formalen Konversion sei vor allem im Zuge der Wiedereinreise und der anschließenden Befragung real gegeben und sei die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht auszuschließen, weshalb der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 25. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.06.2016 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG mitgeteilt, dass der BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.25. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.06.2016 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mitgeteilt, dass der BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 28.06.2016 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der unvertretenen Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 28.06.2016 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der unvertretenen Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden. Die Beschwerdeführer hätten nachvollziehbar und detailliert vorgebracht, dass sie vom Islam abgefallen seien und sei dies durch die Pfarrerin, den Taufschein, das Schreiben zum Religionsaustritt (vom Islam) und die in Vorlage gebrachte Stellungnahme zum Thema Gefährdung von Konvertiten im Iran, bestätigt worden. Apostasie bzw. Konversion werde im Iran streng bestraft und könnten die Beschwerdeführer dort nicht mehr in Sicherheit leben, sie würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Der Organwalter der belangten Behörde habe auf keinen Fall die Expertise, wann eine Konversion tatsächlich vollzogen sei und widersprächen die Feststellungen sogar einer Pfarrerin und den zuvor erwähnten Beweisen. Trotz der stichhalten Beweise habe die Behörde akten- und rechtswidrig die Glaubwürdigkeit der Konversion bzw. Apostasie abgesprochen. Die belangte Behörde habe sich geweigert, umfassend zu ermitteln und den Sachverhalt aus eigenem Nachfragen zu ermitteln und dränge sich die Vermutung auf, dass die negative Beweiswürdigung antizipiert sei. Das BFA hätte weitere Ermittlungen durchführen müssen und hätte es Ermittlungen betreffend die allgemeine Lage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit ihrer dortigen individuellen Situation durchführen müssen. Dies habe das BFA pflichtwidrig unterlassen und sei das Verfahren daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auch habe die Behörde nicht die Expertise, die eine Pfarrerin habe, einen Religionswechsel aus innerster Überzeugung zu überprüfen. Die Taufe sei keineswegs ein rein formaler Akt gewesen, da ihr ein langes Verfahren mit vielen Gesprächen vorangegangen sei. Auch würde eine Pfarrerin sich nicht so um die Beschwerdeführer kümmern und wäre diese auch nicht vier Stunden lang zur Einvernahme am 21.05.2015 mitgekommen, wenn sie den Religionswechsel der Beschwerdeführer nicht annehmen würde. Auch seien Beweismittel vorgelegt worden, die die Konversion und damit die Gefährdung im Iran bestätigen würden. Die Argumente der Behörde würden es offensichtlich machen, dass eine negative Beweiswürdigung antizipiert gewesen sei und verletze der Bescheid das Objektivitätsgebot und sei somit grob mangelhaft und willkürlich. So man der Behörde folgen würde und die Taufe lediglich als formalen Akt ansehen würde, sei allein dies bereits ausreichend um Furcht vor Verfolgung im Iran haben zu müssen. Aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführer für die Konvertierung zum Christentum entschieden hätten, sei nicht relevant für die Gefährdung im Iran. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der die Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer bestätigenden Elementen auseinanderzusetzen und sei der Bescheid alleine deswegen grob mangelhaft. Die Beweise und Vorbringen würden die Konversion eindeutig bestätigen und sei das BFA kein Inquisitionsgericht, welches über den Glauben eines Menschen zu entscheiden hätte. In rechtlicher Hinsicht wurde moniert, dass die Verfahrensfehler und die mangelhafte Beweiswürdigung zur Nichtgewährung von internationalem Schutz geführt hätten. Da von den Beschwerdeführern die versteckte Ausübung ihres Glaubens nicht verlangt werden kann, drohe ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Iran und sei den Beschwerdeführern somit internationaler Schutz

§ 3Asyl

G zu gewähren gewesen.In rechtlicher Hinsicht wurde moniert, dass die Verfahrensfehler und die mangelhafte Beweiswürdigung zur Nichtgewährung von internationalem Schutz geführt hätten. Da von den Beschwerdeführern die versteckte Ausübung ihres Glaubens nicht verlangt werden kann, drohe ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Iran und sei den Beschwerdeführern somit internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Es wurde daher die Behebung des Spruchpunktes I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie die Gewährung von Asyl

§ 3Asyl

G beantragt.Es wurde daher die Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie die Gewährung von Asyl

Paragraph 3, AsylG beantragt.

  1. Am 03.08.2016 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 07.03.2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die BF zu den von ihr geltend gemachten Asylgründen befragt wurde.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  4. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.
  5. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Verfahrensbestimmungen: 1.
  7. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 21Absatz 3 2.

Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3

  1. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht fest steht, ist iranische Staatsbürgerin. Sie reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2011, zusammen mit drei ihrer vier Kinder ( XXXX , XXXX und XXXX ) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Instanzenzug wurde dieser Antrag vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.09.2014, GZ. XXXX ,

§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei noch pro futuro einer solchen ausgesetzt sein würde. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen wurden als unglaubwürdig qualifiziert und habe aufgrund der widersprüchlichen Angaben der BF zu ihrem Religionsbekenntnis weder festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin vom Islam abgefallen sei, noch, dass der vorgebrachte Abfall vom Islam den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei. Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.09.2014 in Rechtskraft.Sie reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2011, zusammen mit drei ihrer vier Kinder ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Instanzenzug wurde dieser Antrag vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.09.2014, GZ. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei noch pro futuro einer solchen ausgesetzt sein würde. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen wurden als unglaubwürdig qualifiziert und habe aufgrund der widersprüchlichen Angaben der BF zu ihrem Religionsbekenntnis weder festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin vom Islam abgefallen sei, noch, dass der vorgebrachte Abfall vom Islam den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt sei. Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.09.2014 in Rechtskraft. Im nunmehr zweiten Asylverfahren - die Beschwerdeführerin stellte am 14.12.2014 den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz - gibt die Beschwerdeführerin an, dass ihre drei mit ihr in Österreich lebenden Kinder zum Christentum konvertiert seien und sie selbst auch zum Christentum tendiere. Die obgenannten drei Kinder der Beschwerdeführerin wurden am 02.11.2014 in der Pfarrgemeinde XXXX getauft. Die Konversion der Kinder erfolgte vorwiegend oder ausschließlich zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung und ist nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat der Kinder bestehenden Überzeugung.Im nunmehr zweiten Asylverfahren - die Beschwerdeführerin stellte am 14.12.2014 den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz - gibt die Beschwerdeführerin an, dass ihre drei mit ihr in Österreich lebenden Kinder zum Christentum konvertiert seien und sie selbst auch zum Christentum tendiere. Die obgenannten drei Kinder der Beschwerdeführerin wurden am 02.11.2014 in der Pfarrgemeinde römisch 40 getauft. Die Konversion der Kinder erfolgte vorwiegend oder ausschließlich zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung und ist nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat der Kinder bestehenden Überzeugung. Die Beschwerdeführerin selbst ist formell aus der XXXX ausgetreten, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sie auch aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen ist. Die derzeit von der Beschwerdeführerin ausgeübte Religion konnte nicht festgestellt werden. Auch wenn sie Kontakt zu christlichen Gemeinden haben mag, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben konvertiert ist. Die Beschwerdeführerin ist nicht getauft und hat keinen Glaubenskurs besucht.Die Beschwerdeführerin selbst ist formell aus der römisch 40 ausgetreten, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass sie auch aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen ist. Die derzeit von der Beschwerdeführerin ausgeübte Religion konnte nicht festgestellt werden. Auch wenn sie Kontakt zu christlichen Gemeinden haben mag, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben konvertiert ist. Die Beschwerdeführerin ist nicht getauft und hat keinen Glaubenskurs besucht. Im Falle der behaupteten Hinwendung der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben ist festzustellen, dass diese vorwiegend oder ausschließlich zur Erlangung einer positiven Asylentscheidung erfolgt ist und ist diese nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bestehenden Überzeugung. 2.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
  2. Politische Lage Höchste politische Instanz ist Ayatollah Ali Khamenei, der "Oberste Führer der Islamischen Revolution". Dieser verfügt als Ausdruck des Prinzips der "Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten" über eine verfassungsrechtlich verankerte Richtlinienkompetenz, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen. Die beiden Kernelemente der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" sind zum einen das "göttliche Recht" als einzige Quelle staatlicher Legitimität und politischer Autorität sowie zum anderen die verbindliche Interpretation dieses Rechts durch den religiösen (Revolutions-)Führer bis zur Wiederkehr des verborgenen Imams (AA 9.12.2015). Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Madschlis – Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015, FH 27.1.2016). Weiters gibt es den Schlichtungsrat, der zwischen dem Parlament und dem Wächterrat, der als Verfassungsgericht fungiert vermittelt, wenn zwischen beiden ein Patt eintritt. Dann kann der Schlichtungsrat im Interesse der Staatsräson das Inkrafttreten eines Gesetzes erzwingen (FAZ 11.3.2015). Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 27.1.2016).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (derzeitiger Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Madschlis – Majlese Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der lt. Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich. Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit 12 Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs vom Majlis gewählte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Normenkontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015, FH 27.1.2016). Weiters gibt es den Schlichtungsrat, der zwischen dem Parlament und dem Wächterrat, der als Verfassungsgericht fungiert vermittelt, wenn zwischen beiden ein Patt eintritt. Dann kann der Schlichtungsrat im Interesse der Staatsräson das Inkrafttreten eines Gesetzes erzwingen (FAZ 11.3.2015). Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 27.1.2016). Mit dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das iranische Atomprogramm und der Einigung auf ein Abkommen ("Joint Comprehensive Plan of Action") geht die Hoffnung auf eine Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft einher. Nach der Implementierung der im Atomabkommen vorhergesehenen Bestimmungen (starke Einschränkung iranischer Atomanreicherung, Umbau des Reaktors in Arak) ist eine schrittweise Aufhebung der bisher bestehenden Sanktionen vorgesehen (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Die Sanktionen der USA und EU gegen den Iran sind aufgehoben. Das teilten US-Außenminister John Kerry und die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini am 16.1.2016 in Wien mit. Die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) bescheinigte zuvor dem Iran, allen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, die in dem 2015 geschlossenen Atomabkommen vereinbart wurden. Ohne Sanktionen wird der Iran unter anderem wieder viele Industriegüter frei einführen und Öl auf dem Weltmarkt frei verkaufen können. Zahlreiche westliche Länder warten darauf, wieder Geschäfte mit der Islamischen Republik machen zu können. Eine Reihe von Sanktionen, wie die zum Verkauf schwerer Waffen, bleibt jedoch noch für einige Jahre in Kraft. Beim Verstoß gegen die Vereinbarungen kann es zum Wiedereinsetzen der UN-Sanktionen ("snapback") kommen. Das wäre zugleich das Ende des Atom-Deals (Welt.de 16.1.2016).Mit dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das iranische Atomprogramm und der Einigung auf ein Abkommen ("Joint Comprehensive Plan of Action") geht die Hoffnung auf eine Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft einher. Nach der Implementierung der im Atomabkommen vorhergesehenen Bestimmungen (starke Einschränkung iranischer Atomanreicherung, Umbau des Reaktors in Arak) ist eine schrittweise Aufhebung der bisher bestehenden Sanktionen vorgesehen (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Die Sanktionen der USA und EU gegen den Iran sind aufgehoben. Das teilten US-Außenminister John Kerry und die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini am 16.1.2016 in Wien mit. Die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) bescheinigte zuvor dem Iran, allen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, die in dem 2015 geschlossenen Atomabkommen vereinbart wurden. Ohne Sanktionen wird der Iran unter anderem wieder viele Industriegüter frei einführen und Öl auf dem Weltmarkt frei verkaufen können. Zahlreiche westliche Länder warten darauf, wieder Geschäfte mit der Islamischen Republik machen zu können. Eine Reihe von Sanktionen, wie die zum Verkauf schwerer Waffen, bleibt jedoch noch für einige Jahre in Kraft. Beim Verstoß gegen die Vereinbarungen kann es zum Wiedereinsetzen der UN-Sanktionen ("snapback") kommen. Das wäre zugleich das Ende des Atom-Deals (Welt.de 16.1.2016). Nach seiner Wahl zum Präsidenten kündigte der Kleriker Hassan Rohani in innen- und außenpolitischen Fragen einen moderaten Kurs und eine Abkehr von Extremismus und Konfrontation an. Rohanis Regierung von "Weitsicht und Hoffnung" (tadbir va omid) – so der Slogan seiner Wahlkampagne – gipfelte im Juli 2015 in der Unterzeichnung des "Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans" (JCPOA), der vorläufigen Beilegung des Streits über das iranische Atomprogramm und der bevorstehenden wirtschaftlichen Öffnung des Landes. Gleichzeitig konnte Rohani die in ihn gesetzten – wohl auch zu optimistischen – Erwartungen hinsichtlich substantieller Reformen innerhalb des Landes nicht erfüllen. Dies mag auch daran liegen, dass er sein gesamtes politisches Kapital in die Nuklearfrage investiert (hat) und sein Handlungsspielraum gering ist. Tatsache ist, dass bis dato weder das Wahlversprechen Rohanis einer Lockerung der Zensur noch die Freilassung politischer Gefangener (von wenigen Ausnahmen zu Anfang seiner Regierungsperiode, die rückblickend eher den Eindruck einer PR-Kampagne erwecken, abgesehen) eingelöst wurden. Mir Hussein Moussavi und Mehdi Karroubi stehen nach wie vor unter Hausarrest. Twitter, Facebook, YouTube und Millionen anderer Websites sind weiterhin blockiert; regierungskritischen Nutzern sozialer Netzwerke drohen hohe Haftstrafen. Die Anzahl an Hinrichtungen stieg seit Rohanis Amtsübernahme an und verbleibt weiterhin auf hohem Niveau. Bislang gibt es auch keine stichhaltigen Hinweise, dass der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen zu einer größeren Dynamik hinsichtlich innerer Reformen führen wird. Die vorläufige Bilanz der Regierung Rohanis ist daher eher ernüchternd. Ein stärkerer Durchgriff der moderaten Regierungskräfte auf Sicherheitsapparat und Judikative zeichnete sich weder ab, noch erscheint er angesichts des internen Machtgefüges realistisch. Die Initiative einer Bürgerrechts-Charta der Regierung Rohani, die den Schutz der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte stärken soll, ist bislang ohne konkretes Ergebnis geblieben. Ein Entwurf der Charta wurde am
  3. November 2013 veröffentlicht; die Annahme der endgültigen Version steht weiterhin aus. Allerdings wurde die Charta von MenschenrechtsverteidigerInnen als nicht weit genug gehend kritisiert, insbesondere da alle von ihr garantierten Rechte unter der Einschränkung "im Rahmen des Gesetzes" und der Voraussetzung, dass sie die "Prinzipien des Islam nicht verletzen" stehen (ÖB Teheran 10.2015). Zwei Jahre nach Amtsantritt von Präsident Hassan Rohani ist eine punktuelle Liberalisierung etwa im Bereich der Kulturpolitik und an Hochschulen spürbar, angekündigte grundlegende Reformen auf den Gebieten Pressefreiheit und Frauenrechte bleiben bislang aus. Verfassungsmäßige Vetorechte des Revolutionsführers und des von ihm ernannten Wächterrates sowie der Umstand, dass Spitzenfunktionäre in Justiz und Sicherheitsorganen vom Revolutionsführer ernannt werden, setzen der gewählten Regierung bei ihren Reformbemühungen sehr enge Grenzen (AA 9.12.2015). Das Konstrukt der Islamischen Republik gibt regelmäßigen Wahlen einen festen Platz, schränkt aber die Kandidaten durch Vorselektion ein. Dies erlaubt einen begrenzten Wettbewerb innerhalb einer prinzipiell systemtreuen Elite, über den das Regime flexibel auf innere und äußere Herausforderungen reagiert. Rohani steht für das Lager der Pragmatiker und Technokraten. Deren Vertreter wollen die Stabilität des Regimes über wirtschaftliche Entwicklung und konstruktive Außenbeziehungen sichern. Rohanis Kandidatur wurde von einem breiten politischen Spektrum getragen – angefangen von den Reformern über die traditionelle Geistlichkeit bis hinein ins konservative Lager. Die iranischen Wähler wollten Veränderung, doch der Verlauf der Protestbewegung nach den Präsidentschaftswahlen von 2009 und auch das Beispiel Syriens hatten ihnen gezeigt, wohin die direkte Konfrontation mit einem gewaltbereiten Regime führen konnte. Also stimmten sie für graduellen Wandel und zeigten damit eine in der Region kaum erreichte politische Reife. Doch Rohanis Versprechen von mehr Freiheiten und Bürgerrechten blieb bislang weitgehend unerfüllt. Zwar sind in der Presse Tabus gefallen und sogar Regierungsmitglieder kommunizieren über die eigentlich zensierten sozialen Netzwerke im Internet. Auch veröffentlichte Rohani einen vielbeachteten Entwurf einer Charta der Bürgerrechte. Doch Justiz und Sicherheitsapparat tun alles, um den Eindruck von größerer Offenheit zu trüben. Trotz Freilassung einiger prominenter politischer Gefangener sitzen noch immer dutzende Aktivisten und Kritiker in Haft. Erneut wurden Zeitungen geschlossen und Generalstaatsanwalt Mohseni Ejei warnte vor einer Wiedereröffnung der unabhängigen Journalistengewerkschaft. Die Zahl der Hinrichtungen ist alarmierend. Der Iran drängt selbstbewusst auf die internationale Bühne und agiert dabei keinesfalls immer so, als wäre er nach Jahren der Konfrontation endlich durch internationalen Druck auf eine konziliante Linie gebracht worden. Rohani vertritt die Interessen des Regimes und handelt in Übereinstimmung mit dem Revolutionsführer (IPG 27.1.2014). Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt (AA 1.2016a). Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion Teheran eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Noch stehen nicht alle Ergebnisse fest, weil in zwanzig Prozent der Wahlkreise Stichwahlen nötig sind. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Das vorherige Parlament hatte mehreren Ministerkandidaten den Weg ins Kabinett verbaut, allein für den Hochschulminister brauchte der Regierungschef drei Anläufe. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre – angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss. Bei den Atomgesprächen jedenfalls entpuppte er sich als Meisterstratege. Und so könnte es jetzt auch daheim noch einige Überraschungen geben (Zeit Online 29.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (1.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.3.2015): Gewinn für die Hardliner, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/machtgewinn-fuer-irans-hardliner-13477598.html, Zugriff 30.3.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016, http://www.ecoi.net/local_link/320134/459362_de.html, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung IPG – Internationale Politik und Gesellschaft (27.1.2014): Wer jetzt Druck fordert, versteht den Iran nicht! http://www.ipg-journal.de/kommentar/artikel/wer-jetzt-an-druck-glaubt-versteht-den-iran-nicht-244/, Zugriff 21.3.2015 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung Wel.de (16.1.2016): Internationale Sanktionen gegen den Iran aufgehoben, http://www.welt.de/politik/ausland/article151089740/Internationale-Sanktionen-gegen-den-Iran-aufgehoben.html, Zugriff 30.3.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (29.2.2016): Neue Aufgabe für den Meisterstrategen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-02/iran-wahl-parlament-reformer-hassan-ruhani, Zugriff 24.2.2016
  4. Sicherheitslage Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 21.3.2016b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Die iranische Regierung hat die Provinz im November 2007 für ausländische Staatsangehörige zur "no-go-area" erklärt. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschieht vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 21.3.2016b, vgl. BMEIA 21.3.2016).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Die iranische Regierung hat die Provinz im November 2007 für ausländische Staatsangehörige zur "no-go-area" erklärt. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschieht vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 21.3.2016b, vergleiche BMEIA 21.3.2016). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und der kurdischen Separatistenorganisation PJAK mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kommt es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Revolutionsgarden und der PJAK nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), sind am 8.9.2015 zwei Angehörige der Revolutionsgarden getötet und zwei weitere verletzt worden. Daneben soll es zwei PJAK-Todesopfer und fünf verletzte PJAK-Mitglieder gegeben haben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMEIA 21.3.2016).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und der kurdischen Separatistenorganisation PJAK mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kommt es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Revolutionsgarden und der PJAK nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), sind am 8.9.2015 zwei Angehörige der Revolutionsgarden getötet und zwei weitere verletzt worden. Daneben soll es zwei PJAK-Todesopfer und fünf verletzte PJAK-Mitglieder gegeben haben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vergleiche BMEIA 21.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (21.3.2016b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung BMeiA – Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (21.3.2016): Reiseinformation Iran, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/iran-de.html, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.3.2016): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/iran.html, Zugriff 21.3.2016
  5. Verbotene Organisationen Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und –organisationen (PJAK) (AA 9.12.2015). An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, die die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den vielen Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Eine markante Führungspersönlichkeit fehlt bei sämtlichen extra-Regime-oppositionellen Gruppen. Der Spielraum für außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen allumfassenden Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Telefon- und Internet-Überwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.) (ÖB Teheran 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht 3.
  6. Volksmudschaheddin (Mudjahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran - PMOI) Die militante iranische Exil-Oppositionsbewegung Mujahedin-e Khalq (MEK, "iranische Volksmudschahedin") gilt im Iran als Terror-Organisation, die für die Ermordung von 17.000 IranerInnen verantwortlich gemacht wird. Die Streichung der MEK von der Liste terroristischer Organisation durch die EU und die Vereinigten Staaten wurde von iranischer Seite scharf verurteilt. Verbindungen zur MEK gelten als moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), worauf die Todesstrafe steht (ÖB Teheran 10.2015). Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Die Führung in Teheran macht die Gruppierung für Tausende Morde an iranischen Zivilisten und Beamten verantwortlich. Während des Iran-Irak-Krieges in den 1980er Jahren verlegten die Volksmudschaheddin ihr Camp in den Irak. Nach der US-geführten Invasion des Irak 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde, wurde die Gruppierung entwaffnet. 2012 strichen die USA die Volksmudschaheddin von ihrer Terrorliste, was von Teheran scharf verurteilt wurde. Nun hat der iranische Botschafter im Irak verlautbart, dass der Iran bereit sei, hunderte Mitglieder der Volksmudschaheddin zu amnestieren, die niemanden getötet haben oder gegen die keine Gerichtsverfahren anhängig sind. 423 Personen, die keine rechtlichen Probleme im Iran haben, können laut dem Botschafter in den Iran zurückkehren. Das sind ca. 14% der geschätzten 3.000 Mitglieder, die im Exil im Camp Liberty nahe Bagdad leben (Dailystar 19.3.2014, vgl. Global Security o.D.).Es handelt sich um eine linksgerichtete Gruppierung, die in den 1960er Jahren gegründet wurde, um sich gegen den Schah zu stellen. Nach der Islamischen Revolution 1979 wendete sie sich gegen die klerikalen Führer. Die Führung in Teheran macht die Gruppierung für Tausende Morde an iranischen Zivilisten und Beamten verantwortlich. Während des Iran-Irak-Krieges in den 1980er Jahren verlegten die Volksmudschaheddin ihr Camp in den Irak. Nach der US-geführten Invasion des Irak 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde, wurde die Gruppierung entwaffnet. 2012 strichen die USA die Volksmudschaheddin von ihrer Terrorliste, was von Teheran scharf verurteilt wurde. Nun hat der iranische Botschafter im Irak verlautbart, dass der Iran bereit sei, hunderte Mitglieder der Volksmudschaheddin zu amnestieren, die niemanden getötet haben oder gegen die keine Gerichtsverfahren anhängig sind. 423 Personen, die keine rechtlichen Probleme im Iran haben, können laut dem Botschafter in den Iran zurückkehren. Das sind ca. 14% der geschätzten 3.000 Mitglieder, die im Exil im Camp Liberty nahe Bagdad leben (Dailystar 19.3.2014, vergleiche Global Security o.D.). Die Entwaffnung der Kämpfer der Volksmudschaheddin im Camp Ashraf und an anderen Orten nahe Bagdad bei der US-Invasion im Irak ist durch die Amerikaner passiert. Die MEK-Führung habe sich von Saddam Hussein distanziert und ihre Opposition gegenüber der islamischen Regierung in Teheran betont. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die MEK aus Sicht der Amerikaner neu erfunden. Die MEK-Führung stellt sich selbst als demokratische und populäre Alternative zum islamischen Regime dar und behauptet, über Unterstützung der iranischen Bevölkerungsmehrheit zu verfügen. Diese Behauptung wird von AkademikerInnen und anderen Iran-ExpertInnen bestritten. Im Exil hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat gegründet (Guardian 21.9.2012, vgl. ACCORD 9.2013).Die Entwaffnung der Kämpfer der Volksmudschaheddin im Camp Ashraf und an anderen Orten nahe Bagdad bei der US-Invasion im Irak ist durch die Amerikaner passiert. Die MEK-Führung habe sich von Saddam Hussein distanziert und ihre Opposition gegenüber der islamischen Regierung in Teheran betont. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die MEK aus Sicht der Amerikaner neu erfunden. Die MEK-Führung stellt sich selbst als demokratische und populäre Alternative zum islamischen Regime dar und behauptet, über Unterstützung der iranischen Bevölkerungsmehrheit zu verfügen. Diese Behauptung wird von AkademikerInnen und anderen Iran-ExpertInnen bestritten. Im Exil hat die MEK-Führung den Nationalen Widerstandsrat gegründet (Guardian 21.9.2012, vergleiche ACCORD 9.2013). Angehörige und Sympathisanten der als terroristische Organisation eingestuften MKO werden verfolgt und sind Repressalien ausgesetzt. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen. Allgemeingültige Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Art. 88 des fünften Strafgesetzbuches (Tazirat) droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren Haft und bis zu 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von zwei oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den "Kampf gegen Gott" oder "Korruption auf Erden" fallen. Im "Camp Liberty" am Bagdader Flughafen leben zurzeit ca. 2.200 Exiliraner. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der MKO und der Verfolgung durch das iranische Regime sind sie im Verlauf der letzten 25 Jahre in den Irak geflohen und gruppierten sich ursprünglich über die Jahre in Camp Ashraf. Inzwischen sind die Bewohner des Camps Ashraf im Rahmen eines durch die VN-Mission UNAMI vermittelten Prozesses nach Camp Liberty umgezogen, wo sie auf ihre Umsiedlung in sichere Drittstaaten warten (AA 9.12.2015).Angehörige und Sympathisanten der als terroristische Organisation eingestuften MKO werden verfolgt und sind Repressalien ausgesetzt. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen. Allgemeingültige Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Artikel 88, des fünften Strafgesetzbuches (Tazirat) droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren Haft und bis zu 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von zwei oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den "Kampf gegen Gott" oder "Korruption auf Erden" fallen. Im "Camp Liberty" am Bagdader Flughafen leben zurzeit ca. 2.200 Exiliraner. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der MKO und der Verfolgung durch das iranische Regime sind sie im Verlauf der letzten 25 Jahre in den Irak geflohen und gruppierten sich ursprünglich über die Jahre in Camp Ashraf. Inzwischen sind die Bewohner des Camps Ashraf im Rahmen eines durch die VN-Mission UNAMI vermittelten Prozesses nach Camp Liberty umgezogen, wo sie auf ihre Umsiedlung in sichere Drittstaaten warten (AA 9.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (9.2013): Iran COI compilation, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1384784380_accord-iran-coi-compilation-september-2013-corrected-2013-11-18.pdf, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung Dailystar (19.3.2014): Iran says ready to pardon hundreds of exiled dissidents, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2014/Mar-19/250726-iran-says-ready-to-pardon-hundreds-of-exiled-dissidents.ashx#axzz2wDdV1c7H, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Mujahedin-e Khalq Organization (MEK or MKO), http://www.globalsecurity.org/military/world/para/mek.htm, Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung ÖB Teheran (10.2015): Asylländerbericht -Strichaufzählung The Guardian (21.9.2012): Q&A: what is the MEK and why did the US call it a terrorist organisation? http://www.theguardian.com/politics/2012/sep/21/qanda-mek-us-terrorist-organisation, Zugriff 21.3.2016 3.
  7. "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" (PJAK - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans) Die PJAK begann in den späten 1990er Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität und man wollte die "Arianisierung" der Kurden durch die Zentralregierung verhindern. 2004 begannen die bewaffneten Angriffe auf die iranische Regierung von den Kandil Bergen aus, von wo aus die PJAK bis heute operiert. Ebendort hat auch die PKK ihre Basen und die PJAK gilt als iranischer Ableger der PKK. Als Unterschied gibt die PJAK selbst an, dass sie sich niemals gegen Zivilisten, sondern immer nur gegen ausschließlich iranische Regierungstruppen wendet bzw. gewandt hat. Die iranische Regierung hat die PJAK auch niemals diesbezüglich beschuldigt. Die PJAK ist die einzige kurdische Partei, die noch immer aktiv für ihre Ziele – z.B. Selbstbestimmung – im Iran kämpft. Trotz eines 2011 beschlossenen Waffenstillstandes kommt es immer wieder zu Scharmützel zwischen Regierungstruppen und PJAK-Kämpfern. Angaben über die Stärke der PJAK-Kämpfer sind schwierig. Schätzungen liegen bei ca. 3.000 Kämpfern. Es gibt auch einige Einheiten mit weiblichen Kämpfern (BMI 2015). In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf separatistischer Tendenzen wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Verhafteten Kurden wurde zumeist "Kampf gegen Gott" oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Dies gilt insbesondere für Mitglieder der PJAK, die als iranischer Ableger der türkischen PKK gilt. Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und PJAK eingegangen. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran – mit zahlreichen Toten – durch. Ein 2011 geschlossener Waffenstillstandsvertrag konnte die Lage für mehrere Jahre beruhigen. Seit Sommer 2015 häufen sich jedoch wieder Berichte über Feuergefechte zwischen Revolutionsgarden und PJAK-Kämpfern. In der Presse des letzten Jahres finden sich zudem vereinzelt Fälle, in denen an Mitgliedern der PJAK die Todesstrafe vollstreckt wurde. (vgl. AA 9.12.2015).In vielen Fällen werden kurdischen Aktivisten von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Der Vorwurf separatistischer Tendenzen wird dabei in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Verhafteten Kurden wurde zumeist "Kampf gegen Gott" oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen. Dies gilt insbesondere für Mitglieder der PJAK, die als iranischer Ableger der türkischen PKK gilt. Iran ist mit der Türkei eine Sicherheitskooperation zur Bekämpfung von PKK und PJAK eingegangen. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran – mit zahlreichen Toten – durch. Ein 2011 geschlossener Waffenstillstandsvertrag konnte die Lage für mehrere Jahre beruhigen. Seit Sommer 2015 häufen sich jedoch wieder Berichte über Feuergefechte zwischen Revolutionsgarden und PJAK-Kämpfern. In der Presse des letzten Jahres finden sich zudem vereinzelt Fälle, in denen an Mitgliedern der PJAK die Todesstrafe vollstreckt wurde. vergleiche AA 9.12.2015). Im Oktober 2013 exekutierte die iranische Regierung zwei PJAK-Mitglieder, einer davon die Führungsperson Habibollah Golparipour. Die PJAK warnte daraufhin, dass der Tod von Golparipour nicht unbeantwortet bleibt. 2011 einigten sich PJAK und die iranische Regierung auf einen Waffenstillstand, der jedoch mehrmals gebrochen wurde. Noch kurz vor der Hinrichtung der beiden PJAK-Mitglieder soll sich die PJAK nach eigenen Angaben um einen Waffenstillstand bemüht haben. Die PJAK ist verantwortlich für das Töten von iranischen Grenzwachebeamten und Soldaten in den letzten Jahren und ist mittlerweile die einzige kurdische Gruppierung, die mit dem iranischen Regime in einem bewaffneten Konflikt steht (Rudaw 27.10.2013a, Rudaw 23.1.2014b). Bei der PJAK gibt es zwei Arten von Mitgliedschaft. Professionelle Mitglieder, die unter anderem auch militärisches Training erhalten und Waffen tragen. Diese sind unverheiratet und haben ihr Leben der PJAK gewidmet. Sie werden von der PJAK z.B. in kurdische Dörfer oder Städte gesandt, wo sie versuchen, die Leute zu organisieren und verschiedene Komitees und legale Organisationen gründen, um ihre Ideologie zu verbreiten. Professionelle Mitglieder nehmen an militärischen und politischen Aktivitäten der PJAK teil. Als zweite Gruppe werden die semi-professionellen oder lokalen Mitglieder genannt, die ein ganz normales Leben mit ihren Familien führen. Sie nehmen nicht an militärischen Aktivitäten teil, führen aber politische Aktivitäten aus, wie z.B. Flyer verteilen. Um ein semi-professionelles Mitglied zu werden, muss man das Ausbildungsprogramm der Partei durchlaufen. Neben diesen beiden Gruppen gibt es auch noch die Sympathisanten, die selten auch Flyer verteilen oder an Demonstrationen teilnehmen. Diese sind nicht direkt an der Organisation von Demonstrationen beteiligt und haben auch keine Verbindung zur Organisation der Partei. Die Sympathisanten arbeiten unter der Führung der semi-professionellen Mitglieder. Da die PJAK im Iran eine verbotene Organisation ist, müssen sowohl Mitglieder als auch Sympathisanten mit ernstzunehmenden Strafen rechnen, wenn ihre Aktivitäten enthüllt werden (DIS/DRC 30.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung BMI – Langanger, Simone

(2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, 2015 (veröffentlicht von BFA Staatendokumentation, verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung DIS/DRC – Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (30.9.2013): Iranian Kurds, On Conditions for Iranian Kurdish Parties in Iran and KRI, Activities in the Kurdish Area of Iran, Conditions in Border Area and Situation of Returnees from KRI to Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380796700_fact-finding-iranian-kurds-2013.pdf, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung Rudaw (27.10.2013a): PJAK Warns Iran of Retribution for Leader’s Execution, http://rudaw.net/english/kurdistan/271020132, Zugriff 29.3.2016 -Strichaufzählung Rudaw (23.1.2014b): Iranian Repression of Kurds Behind Rise of Militant PJAK, http://rudaw.net/english/middleeast/iran/23012014, Zugriff 29.3.2016 3.
  1. Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI/PDKI) und Komala(h) (Kurdistan Organization of the Communist Party of Iran, Komala, SKHKI) Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Berichten zufolge wurde der Kurde Mansour Arvand am
  2. Juni 2015 erhängt, nachdem er wegen angeblicher Zusammenarbeit mit der DPIK unter dem Vorwurf "Kampf gegen Gott" verurteilt wurde. (AA 9.12.2015, vgl. BMI 2015).Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Berichten zufolge wurde der Kurde Mansour Arvand am
  3. Juni 2015 erhängt, nachdem er wegen angeblicher Zusammenarbeit mit der DPIK unter dem Vorwurf "Kampf gegen Gott" verurteilt wurde. (AA 9.12.2015, vergleiche BMI 2015). Komala (SKHKI) hat ihre Zentrale in der Autonomen Kurdischen Region Irak. Es gibt Parteimitglieder und –sympathisanten. Organisiert ist sie in einzelnen Zellen, die von Mitgliedern geführt werden. Die Mitglieder einer Zelle teilen sich die Arbeit auf, aber nur eine Person nimmt Kontakt zur Zentrale auf. Sympathisanten hören das Parteiradio, schauen Komala TV und beteiligen sich an Aktivitäten, die von Komala empfohlen werden. Die Zellen fungieren als eine Art Schirmorganisation, die eine große Anzahl an Sympathisanten abdecken. Geheime Aktivitäten der Partei im Iran werden von der Einheit "Takesh" durchgeführt. Komala erlaubt ihren Mitgliedern im Iran nicht, sich in größeren Gruppen als zwei oder drei Personen zu treffen (DIS/DRC 30.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran -Strichaufzählung BMI – Langanger, Simone
(2015): Kurdish political parties in Iran, in: BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, 2015 (veröffentlicht von BFA Staatendokumentation, verfügbar auf ecoi.net) http://

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