← Österreich

{'item': 'L517 2136471-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 19b§ 17§ 14§ 31§ 9§ 45§ 24§ 64§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlL517 2136471-1 SpruchL517 2136471-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX über die Beschwerde von XXXX

§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 15.04.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde bzw bB)15.04.2016 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge auch belangte Behörde bzw bB) 06.09.2016 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Allgemeinmediziner), Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H., Dauerzustand, Untersuchung durchgeführt am 09.06.2016 07.09.2016 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, Grad der Behinderung 40 v.H. 27.09.2016 – Beschwerde der bP (eingelangt am 28.09.2016) gegen den Bescheid der bB vom 07.09.2016 05.10.2016 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 15.04.2016 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der bB. Im Antrag gibt die bP folgende Gesundheitsschädigungen an: Knieprothese

(2016), Diabetes
(2009), Trümmerbruch Ellbogen und Handgelenk
(1992)Ein aufgrund der Untersuchung vom 09.06.2016 erstelltes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 06.09.2016 nach der EinschätzungsVO, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:Ein aufgrund der Untersuchung vom 09.06.2016 erstelltes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 06.09.2016 nach der EinschätzungsVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf: " Anamnese: Unfall 11/92 mit Ellbogenbruch links und Handgelenksbruch rechts Halbschlitten rechts 03/15, wegen Lockerung Wechsel auf KTEP 02/16, danach Reha Derzeitige Beschwerden: Er klagt über Schmerzen in den beiden Knien (links seit 2 Monaten) DM seit 15 Jahren bekannt. Nach der Operation vor 4 Monaten war der Zucker zu hoch, musste Insulin spritzen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Janumet, Insulatard, Concor, TASS, Lisinostad, Lansobene, Atorvastatin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Unfall 11/92: Fr. olecrani commin. sin.; Fr. capit. raddi sin.; Fr. os triquetrum et os pisiforme sin.; Fr. radii dext. KH XXXX vom 02/16: Lockerung Halbschlittenprothese re;KH römisch 40 vom 02/16: Lockerung Halbschlittenprothese re; Wechsel-Operation Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 169,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: normoton Klinischer Status - Fachstatus: Seh- und Hörvermögen unauffällig dermatologisch rein, ausreichende Durchblutung, postoperative Narben reizlos Thorax symmetrisch belüftet, VA, HA rein, rhythmisch; Abdomen weich, keine pathologische Resistenzen, Bruchpforten geschlossen WS: FBA 30 cm; kein DS, kein KS, keine Myogelosen; keine funktionelle Einschränkung OE: li Ellbogen: Flexion endlagig eingeschränkt, Streckdefizit 10°; übrige Gelenke frei beweglich; FS bds. komplett, grobe Kraft seitengleich, Feinmotorik nicht gestört UE: re Knie endoprothetisch versorgt, Narbe relativ frisch, reizlos; funktionell im Normbereich; li Knie druckschmerzhaft, Flexion bis 90° möglich, Streckdefizit 20°; übrige Gelenke frei beweglich; keine Ödeme, keine sichtbare Varizen grobneurologisch unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Gang sicher, kein Hinken, keine Hilfsmittel, etwas kleinschrittig; das Aufstehen aus eigener Kraft; Gang unauffällig; kein Hinken, keine Hilfsmittel; das Aufstehen zügig und aus eigener Kraftleistung wird mit 30 min. angegeben Status Psychicus: zeitlich, örtlich, situativ und zur Person gut orientiert, Antrieb normal, Stimmung ausgeglichen; keine pathologischen Denkinhalte Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniebeschwerden beidseits rechtes Knie endoprothetisch versorgt (02/16), leichte Schmerzhaftigkeit; linkes Knie schmerzhaft, leichte funktionelle Einschränkung 02.05.19 30 2 Zuckerkrankheit DM seit 15 Jahren, medikamentös gut eingestellt; Zustand nach Entgleisung 02/16, seither insulinpflichtig (HbA1c war 9,8) 09.02.02 30 3 Einschränkung linker Ellbogen Posttraumatisch funktionelle Einschränkung li Ellenbogen, geringgradig 02.06.11 20 4 Hypertonie Bluthochdruck, medikamentös gut eingestellt 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pkt. 1, wird von Pkt. 2 um 1 Stufe angehoben bei zusätzlicher Einschränkung im täglichen Leben. Andere Leiden sind zu gering und steigern nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: andere Beschwerden ohne Krankheitswert Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: -- [X] Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ... Xrömisch zehn ... ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ... Xrömisch zehn ... ist hochgradig sehbehindert (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ... Xrömisch zehn ... ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ... Xrömisch zehn ... ist gehörlos ... Xrömisch zehn ... ist schwer hörbehindert ... Xrömisch zehn ... ist taubblind ... Xrömisch zehn ... ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ... Xrömisch zehn ... ist Epileptikerin oder Epileptiker ... Xrömisch zehn ... bedarf einer Begleitperson ... Xrömisch zehn ... ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ... Xrömisch zehn ... ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger Xrömisch zehn ... ... ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Er kann 30 min. ohne Pause gehen; keine wesentliche Einschränkungen im Bewegungsapparat
  2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Xrömisch zehn ... ... Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  3. GdB: 30 v.H. ... Xrömisch zehn ... Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ... Xrömisch zehn ... Erkrankungen des Verdauungssystems Begründung: -- Am 07.09.2016 erging der Bescheid der bB, mit welchem der Antrag der bP vom 15.04.2016 auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgelehnt wurde. Die Behörde stützt sich in ihrer Begründung auf das Sachverständigengutachten vom 06.09.2016 wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei, und daher die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit gem. §§ 2 und 14 Abs. 1 und Abs 2 BEinstG nicht vorliegen würden.Am 07.09.2016 erging der Bescheid der bB, mit welchem der Antrag der bP vom 15.04.2016 auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgelehnt wurde. Die Behörde stützt sich in ihrer Begründung auf das Sachverständigengutachten vom 06.09.2016 wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei, und daher die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit gem. Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG nicht vorliegen würden. Am 27.09.2016 (eingelangt am 28.09.2016) erhob die bP gegen den abweisenden Bescheid Beschwerde und brachte vor: Sie leide an Kniebeschwerden bds. bei Z.n. operativer Kniegelenksprothese re Knie und Arthrose im re Knie, Coxalgie li, SP A L5/S1, SP L4/5, Z.n. Ellbogengelenksfraktur li op san 1992 mit anhaltender funktioneller Bewegungseinschränkung, Z.n. Handgelenksfraktur bds. op san 1992 mit anhaltenden Beschwerden, Diskusextrusion L5/S1 mit Bedrängung der linken Nervenwurzel, insulinpflichtiger DM Typ II, Hypertonie.Sie leide an Kniebeschwerden bds. bei Z.n. operativer Kniegelenksprothese re Knie und Arthrose im re Knie, Coxalgie li, SP A L5/S1, SP L4/5, Z.n. Ellbogengelenksfraktur li op san 1992 mit anhaltender funktioneller Bewegungseinschränkung, Z.n. Handgelenksfraktur bds. op san 1992 mit anhaltenden Beschwerden, Diskusextrusion L5/S1 mit Bedrängung der linken Nervenwurzel, insulinpflichtiger DM Typ römisch zwei, Hypertonie. Seit der letzten Untersuchung am 06.06.2016 (gemeint wohl 09.06.2016) hätten sich die Beschwerden überwiegend im orthopädischen Bereich verschlechtert. Die bP sei durch den Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung zum Kreis der begünstigten Behinderten bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von mind. 50 vH verletzt. Aufgrund der multiplen Einschränkungen liege ein Grad der Behinderung von 50 vH vor. Die bP beantragte zum Beweis die Beibringung des orthopädischen Befundes des XXXX vom 05.05.2011, des Befundes des Institutes für XXXX vom 08.06.2011 sowie des Befundes des Rehabilitationszentrums XXXX 1993;Die bP beantragte zum Beweis die Beibringung des orthopädischen Befundes des römisch 40 vom 05.05.2011, des Befundes des Institutes für römisch 40 vom 08.06.2011 sowie des Befundes des Rehabilitationszentrums römisch 40 1993; sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und enthält die Anregung, dass BvWG möge betreffend des angewendeten § 56 Abs. 3 AVG ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH einleiten.sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und enthält die Anregung, dass BvWG möge betreffend des angewendeten Paragraph 56, Absatz 3, AVG ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH einleiten. Am 05.10.2016 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt. 2.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  7. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, bzw. dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis, Sozialversicherungsauszug sowie den sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  11. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151) Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77) Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das für die Entscheidung der bB in Auftrag gegebene Gutachten der allgemein medizinischen Sachverständigen vom 06.09.2016 kommt zu einem GdB von 40 vH. In dem Gutachten wurden die bis dahin vorgelegten medizinischen Beweismittel berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden konnten allerdings – mangels Einräumung elementarster Parteienrechte (Parteiengehör) – die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde vom 05.05.2011 (Orthopädischer Befund), 08.06.2011 (MRT-Diagnostik) sowie jener des Rehabilitationszentrum XXXX 1993.Das für die Entscheidung der bB in Auftrag gegebene Gutachten der allgemein medizinischen Sachverständigen vom 06.09.2016 kommt zu einem GdB von 40 vH. In dem Gutachten wurden die bis dahin vorgelegten medizinischen Beweismittel berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden konnten allerdings – mangels Einräumung elementarster Parteienrechte (Parteiengehör) – die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde vom 05.05.2011 (Orthopädischer Befund), 08.06.2011 (MRT-Diagnostik) sowie jener des Rehabilitationszentrum römisch 40
  12. In den angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie auf die relevanten Vorbringen und vorgelegten Befunde der bP, insbesondere auf den Unfallbefund 1992 sowie den Arztbrief vom 15.02.2016 KH XXXX ausführlich eingegangen.In den angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie auf die relevanten Vorbringen und vorgelegten Befunde der bP, insbesondere auf den Unfallbefund 1992 sowie den Arztbrief vom 15.02.2016 KH römisch 40 ausführlich eingegangen. Nach dem Gutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 06.09.2016 (Untersuchung am 09.06.2016) bestehen bei der bP beidseitig Kniebeschwerden: Prothese rechts, linkes Knie schmerzhaft (Pos. Nr. 02.05.19, GdB 30% - Rahmen 20 – 30 % Funktionseinschränkungen geringen Grades) eine seit 15 Jahren bestehende medikamentös gut eingestellte Zuckerkrankheit, insulinpflichtig (Pos. Nr. 09.02.02 bei stabiler Stoffwechsellage GdB 30 % - Rahmen 30 - 40 %), Funktionseinschränkung des linken Ellbogens geringgradig einseitig (Pos. Nr. 02.06.11 GdB 20 % fix) sowie eine medikamentös gut eingestellte Hypertonie (Pos. Nr. 05.01.01 GdB 10 % fix leichte Hypertonie) Im Gutachten keinen Eingang fand das von der bP mit Beschwerde vom 27.09.2016 behauptete Arthroseleiden rechts. Soweit die bP daher vorbringt, sie leide auch daran, kann festgehalten werden, dass dem Akt ein ambulanter Kontrollbefund des KH XXXX vom 06.04.2016 beiliegt. Dort heißt es unter "Diagnosen" mit Datumsangabe:Im Gutachten keinen Eingang fand das von der bP mit Beschwerde vom 27.09.2016 behauptete Arthroseleiden rechts. Soweit die bP daher vorbringt, sie leide auch daran, kann festgehalten werden, dass dem Akt ein ambulanter Kontrollbefund des KH römisch 40 vom 06.04.2016 beiliegt. Dort heißt es unter "Diagnosen" mit Datumsangabe: 28.01.2015: Fortgeschrittene Varusgonarthrose re. 09.07.2014: Rezidivruption des Innenmeniskus re. 02.07.2014 Fragl. Rezidiv.-Innenmeniskusruptur re. 20.11.2013 Innenmeniskuslaesion re. 13.11.2013 Verdacht auf Innenmeniskuslaesion re. Zur Kontrolle ausgeführt wird: Der Pat. kommt zur KO nach Reha, das Kniegelenk frei beweglich, gute Bandstabilität, sicheres Gangbild. Weiterführende Physiotherapie wird verordnet. Der Pat. beschreibt einen punktförmigen Periostschmerz am dist. Unterschenkelende. Es wird hier eine RÖ-Abklärung durchgeführt, diese unauffällig. Bei anhaltenden Beschwerden weiterführende MRT-Abklärung. KM vorerst weiter. Letzte Röntgenkontrolle Ergebnis: Re. Kniegelenk ap und seitlich Patella tangential: reizlos liegende K-TEP mit Revisionstibiaplateau mit Stern, keine Lockerungszeichen, Patella zentrisch laufend. Re. SG mit dist. Unterschenkel ap und seitlich: unauffällig kn. Befund. Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich, im Sinne der freien Beweiswürdigung keine sicheren Anhaltspunkte finden, für Rückschlüsse darauf – dass der vorliegende Ambulanzbefund vom 06.04.2016 bereits im Gutachten berücksichtig worden wäre. Der Befund vom 06.04.2016 wurde zwar zeitlich vor dem SV-Gutachten erstellt, findet sich aber nicht unter der Aufzählung relevanter Befunde. In der Beschwerde der bP vom 27.09.2016 wird der gegenständliche Ambulanzbrief nicht erwähnt. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser dem Akt bereits beilag und im Gutachten berücksichtigt werden hätte müssen. Dessen ungeachtet, kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die Sachverständige in ihrem Gutachten ausreichen mit den im Ambulanzbericht aufscheinenden Leiden auseinandergesetzt hat, die Nichtberücksichtigung des Befundes für sich allein daher keine Unvollständigkeit des gegenständlichen Gutachtens bewirken kann. So heißt es im befundeten Hauptleiden Nr. 1: "Kniebeschwerden beidseits, rechtes Knie endoprothetisch versorgt (02/16), leichte Schmerzhaftigkeit; linkes Knie schmerzhaft, leichte funktionelle Einschränkung" Unter "Klinischer Status – Fachstatus" wird dazu zusätzlich ausgeführt: rechtes Knie endoprothetisch versorgt, Narbe relativ frisch, reizlos; funktionell im Normbereich; linkes Knie druckschmerzhaft, Flexion bis 90° möglich, Streckdefizit 20°; übrige Gelenke frei beweglich; keine Ödeme, keine sichtbaren Varizen Die Anamnese der bP sowie der berücksichtigte Befund vom 15.02.2016 zeigen zusätzlich nachvollziehbar den Krankheitsverlauf der dergestalt verlief, dass bei der bP bereits seit mehreren Jahren rechts Knieprobleme vorlagen. Dem nun gegenständlichen Ambulanzbericht nach wurde der bP 2014 eine Rezidivruptur des Innenmeniskus sowie 2015 eine Varusgonarthrose diagnostiziert. Lt. Arztbrief vom 15.02.2016 und Anamnese erhielt die bP 03/15 vorerst eine Halbschlittenprothese (es handelt sich dabei um eine Knieteilprothese), und erfolgte 02/16 aufgrund einer Lockerung ein Wechsel auf eine Knie-TEP mit welcher die bP endoprothetisch versorgt wurde. Soweit die bP daher in ihrer Beschwerde vorbringt, sie leide an einer Arthrose im rechten Knie kann dem entgegnet werden, dass diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der endoprothetischen Versorgung wohl nicht mehr vorliegt, sondern eine Einschränkung im Rahmen der allgemeinen Einstufung als "Funktionseinschränkung beidseitig geringfügig" Berücksichtigung fand. Aufgrund einer Änderung der Einschätzungsverordnung wurde der Passus "Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht" bei sämtlichen Positionen bzgl. Funktionseinschränkungen der Gelenke gestrichen. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei gegenständlichen Arztbrief auch um kein substanzielles Vorbringen handelt, welches zu einem anderen Ergebnis im Zusammenhang mit der Sachverhaltserhebung geführt hätte, wurde darin als Kontrolle nach der endoprothetischen Versorgung doch festgehalten, dass das Kniegelenk frei beweglich sei, eine gute Bandstabilität sowie ein sicheres Gangbild bestehe. Bezüglich des von der bP beschriebenen punktförmigen Periostschmerz am dist. Unterschenkelende sei zudem die Röntgenabklärung unauffällig gewesen und würde - unter Beibehaltung der Physiotherapie - allenfalls bei Weiterbestehen von Beschwerden eine MRT-Abklärung durchgeführt werden. Dafür, dass eine neuerliche MRT-Untersuchung 2016 stattgefunden hätte, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Bezüglich des linken Knies gab die bP in der Erhebung der Anamnese an, dass seit zwei Monaten Schmerzen bestehen würden, in den Befunden 2011 finden sich darüber hinaus auch keine bereits seit längeren bestehenden, andauernden Beschwerden. Laut orthopädischen Befund vom 05.05.2011 war die bP zur Abklärung wegen Schmerzen linksseitig in Knie, Leiste, Oberschenkel Wade ventralseitig ausstrahlend in Behandlung. Auf Grundlage eines durchgeführten Röntgens wurde links eine Coxalgie diagnostiziert. Eine Coxalgie entsteht häufig als Folge einer Arthrose im Hüftgelenk und kann unter Umständen linksseitig auch ins Knie ausstrahlen. Es handelte sich daher um kein neues substanzielles Vorbringen der bP bzgl. des linken Knies, auch wurde dieses im Gutachten ebenfalls ausreichend berücksichtigt siehe Pos. Nr. "Funktionseinschränkung beidseitig" und unter Fachstatus: "druckschmerzhaft, Flexion bis 90°, Streckdefizit 20°. Das Sachverständigengutachten legt daher schlüssig und widerspruchsfrei dar, warum es im Ergebnis zu einer Bewertung der Kniefunktionseinschränkung von 30 vH kommt. Die von der bP mit Beschwerde zusätzlich vorgelegten Befunde aus den Jahren 1993 und 2011 bescheinigen teils, über die vom medizinischen Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen, darüber hinaus jedoch: 08.
  13. 2011 MRT-Diagnostik XXXX – Ergebnis:08.
  14. 2011 MRT-Diagnostik römisch 40 – Ergebnis: Dorsomediane Diskusprotrusion L4-L5 ohne Nervenwurzelbedrängung Paramediane Diskusextrusion L5-S1 mit Bedrängung der linken Nervenwurzel S1 Osteochondrose im lumbosakralen Übergangsbereich sowie 05.05.2011 Orthopädischer Befund Coxalgie links SPA L5/S1 SP L4/5 Diab. Mell. Oral eingest. Ellbogengelenksfraktur li op san 1992, HG-Fraktur bds op san 1992 Bei dem weiteren als "Befund XXXX 1993" beigebrachten Schriftstück, handelt es sich lediglich um eine Bestätigung, dass die bP von 21.01.93 bis 18.02.93 wegen den bereits bekannten und berücksichtigten Frakturen an Ellbogen und Handgelenk in Behandlung war.Bei dem weiteren als "Befund römisch 40 1993" beigebrachten Schriftstück, handelt es sich lediglich um eine Bestätigung, dass die bP von 21.01.93 bis 18.02.93 wegen den bereits bekannten und berücksichtigten Frakturen an Ellbogen und Handgelenk in Behandlung war. Soweit sich die Befunde auf die Frakturen von Ellbogen und Handgelenk beziehen wird festgestellt, dass diese Funktionseinschränkungen bereits Eingang ins Gutachten fanden. Betreffend die Einschränkung des Ellbogens wurde diese als eigene Position berücksichtigt, und als nicht steigernde Funktionseinschränkung bewertet. Hinsichtlich des Handgelenkes ergaben sich keine nachweisbaren Funktionseinschränkungen. Das Leiden wurde sowohl in der Anamnese als auch im Befund berücksichtigt im Fachstatus heißt es unter "Obere Extremitäten" auszugsweise: Ellbogen eingeschränkt, übrige Gelenke frei. Ebenfalls bereits im Gutachten berücksichtigt wurde die mit 05.05.2011 befundete Diabetes. Die seit kurzem bestehende Insulinpflicht wurde bei der Bewertung mit 30 vH im Vergleich zur Diagnose von 2011 berücksichtigt. Bezüglich der übrigen, in den mittels Beschwerde beigebrachten Befunden aus den Jahren 2011, diagnostizierten Gesundheitseinschränkungen detailliert: Dorsomediane Diskusprotrusion L4-L5 ohne Nervenwurzelbedrängung Paramediane Diskusextrusion L5-S1 mit Bedrängung der linken Nervenwurzel S1 Osteochondrose im lumbosakralen Übergangsbereich Coxalgie links SPA L5/S1 SP L4/5 kann festgehalten werden, dass diese im Gutachten nicht berücksichtigt wurden und wird auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die übrigen getroffenen Einschätzungen basieren auf, den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen und der aktenmäßigen Beurteilung eingehend erhobenen klinischen Befunden festgestellten Funktionseinschränkungen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht zwar mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen schlüssig und nachvollziehbar, weist aber im Hinblick auf die zusätzlich dargelegten Gesundheitseinschränkungen (Befunde 2011) eine qualifizierte Unvollständigkeit auf. Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten daher nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einen wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Es ist zur Beurteilung des konkreten Falles unbrauchbar. Der Fall ist einem solchen gleichzuhalten, in welchem ein Sachverständigengutachten nicht vorliegt. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde ist auf die rechtliche Ausführung zu verweisen und ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung, dieses eben nicht als saniert anzusehen ist (vgl e contrario für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde ist auf die rechtliche Ausführung zu verweisen und ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung, dieses eben nicht als saniert anzusehen ist vergleiche e contrario für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). 3.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  17. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 14Abs 1 Vw

GVG steht es in Verfahren

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es in Verfahren

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vgl. Neufassung des § 19 Abs. 1 BEinstG durch BGBl. I Nr. 57/2015) zwölf Wochen.Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vergleiche Neufassung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) zwölf Wochen. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 3.3. Den vorangegangenen Erwägungen folgend, wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren durch die bB mangelhaft geführt. Vor allem hinsichtlich des Gutachtens, auf welches sich die bB in ihrer Begründung stützt, ist aufgrund der festgestellten Unvollständigkeit, nicht davon auszugehen, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde, sondern wären weitere Ermittlungen zu führen gewesen – Gutachtensergänzung hinsichtlich der linken Hüfte sowie der Lendenwirbelsäule – und die Ergebnisse, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, durch die Erstbehörde zu berücksichtigen gewesen. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imHierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063)Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor, die von der bB unternommenen Ermittlungsschritte erweisen sich zur Beurteilung des vorliegenden Falles – wie angeführt – als ungeeignet, weil nicht ausreichend. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für die Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

§ 9Abs. 1 Satz 1 und 2 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden könnte.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden könnte. 3.4.

§ 45Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.3.4.

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56; VwGH vom 03.07.1985, GZ 83/11/0139). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wurde bisher jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 22.12.1987, GZ 87/05/0174). Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 19 Abs. 1 BEinstG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Die neu geschaffene Bestimmung des § 19 Abs. 1

  1. Satz BEinstG hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu einem eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.Die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins,
  2. Satz BEinstG hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu einem eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte. Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet. Im gegenständlichen Fall wurde die bP nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten vom 06.09.2016) durch die bB in Kenntnis gesetzt. Der bP ist daher jede Möglichkeit eines Vorbringens zum Gutachten genommen worden, insbesondere auch zur Unvollständigkeit. Die Gewährung des Parteiengehörs hätte aber in diesem Fall einen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben (hätte sich die bP zum Gutachten geäußert, hätte sie darlegen können, dass weitere Untersuchungen aufgrund der vorgelegten Befunde notwendig sind), die bB weitere Gutachten beauftragen müssen und wäre diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen. Schlussfolgernd stellt die Nichtvornahme des Parteiengehörs aufgrund der neuen Rechtslage seit 01.07.2015 eine derart grobe Verletzung des Ermittlungsverfahrens dar, weshalb aufgrund obiger Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich dem BVwG vorgelegten und in der Beschwerde angekündigten Unterlagen weitreichendere Ermittlungen zu führen. Da ein zur Beurteilung des Sachverhaltes geeignetes aktuelles Sachverständigengutachten derzeit nicht vorliegt, wird ein solches einzuholen – bzw. allenfalls zu ergänzen – sein. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.
  3. Soweit die bP in ihrer Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, kann ausgeführt werden, dass eine solche ex lege

§ 64Abs. 1 AVG zusteht. Des Weiteren handelt es sich bei dem von der b

P ins Treffen geführten § 56 Abs. 3 AlVG um eine nicht mehr in Geltung stehende Rechtsvorschrift, weitere Ausführungen dazu nicht nötig sind.3.7. Soweit die bP in ihrer Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, kann ausgeführt werden, dass eine solche ex lege

Paragraph 64, Absatz eins, AVG zusteht. Des Weiteren handelt es sich bei dem von der bP ins Treffen geführten Paragraph 56, Absatz 3, AlVG um eine nicht mehr in Geltung stehende Rechtsvorschrift, weitere Ausführungen dazu nicht nötig sind. 3.8.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.8.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

§ 6BVw

GG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2136471.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.