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{'item': 'L517 2142049-1'}

Obsah (30)§ 28Art 133§ 12b§ 13§ 5Art. 130§ 6§ 20f§ 17§ 27§ 9§ 20d§ 24§§ 19§ 12c§ 41§ 121§ 12a§ 146§ 108§ 54§ 46a§ 1§ 57§ 16§ 16a§ 45Art. 47Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlL517 2142049-1 SpruchL517 2142049-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzende

§ 28

Abs 1A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 20d Abs 1 Z 3, 12b Z1 und 4 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 2, 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, 12 b, Z1 und 4 Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 07.10.2016 – Antrag von XXXX (Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina in Folge auch beschwerdeführende Partei oder bP) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" (Sonstige Schlüsselkraft) an das Magistrat der Stadt XXXX samt Unterlagen (Kopie Reisepass, A1 Deutschkursdiplom, beglaubigte und übersetzte Abschrift des in Kopie beiliegenden Zeugnis über den Abschluss07.10.2016 – Antrag von römisch 40 (Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina in Folge auch beschwerdeführende Partei oder bP) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" (Sonstige Schlüsselkraft) an das Magistrat der Stadt römisch 40 samt Unterlagen (Kopie Reisepass, A1 Deutschkursdiplom, beglaubigte und übersetzte Abschrift des in Kopie beiliegenden Zeugnis über den Abschluss Ausbildungszentrum XXXX Fachrichtung: Baukunst und BaumaterialienAusbildungszentrum römisch 40 Fachrichtung: Baukunst und Baumaterialien Beruf: Trockenbaumonteur,) 07.10.2016 – Schreiben des Magistrat XXXX an das AusländerInnenfachzentrum XXXX (AFZ) mit der Bitte um schriftliche Mitteilung gem. § 20d Abs. 1 Z3 AuslBG bzgl. dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte"07.10.2016 – Schreiben des Magistrat römisch 40 an das AusländerInnenfachzentrum römisch 40 (AFZ) mit der Bitte um schriftliche Mitteilung gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Z3 AuslBG bzgl. dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" 13.10.2016 – Parteiengehör, zugestellt am 18.10.2016, Fristsetzung bis 27.10.2016 27.10.2016 – Texteintrag AMS Antrag auf Beurteilung Regionalbeirat 09.11.2016 – neg. Entscheidung Regionalbeirat 11.11.2016 – Bescheid des AMS XXXX (in Folge belangte Behörde oder bB) mit dem der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft abgewiesen wird11.11.2016 – Bescheid des AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde oder bB) mit dem der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft abgewiesen wird 07.12.2016 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 11.11.2016 unter Vorlage der bisher beigebrachten und neuer Unterlagen (Auszug aus dem Gewerberegister XXXX , Melderegisterauszug, Heiratsurkunde nicht übersetzt, Wohnrechtsvereinbarung, 2 Dokumente nicht übersetzt)07.12.2016 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 11.11.2016 unter Vorlage der bisher beigebrachten und neuer Unterlagen (Auszug aus dem Gewerberegister römisch 40 , Melderegisterauszug, Heiratsurkunde nicht übersetzt, Wohnrechtsvereinbarung, 2 Dokumente nicht übersetzt) 14.12.2016 – Beschwerdevorlage am BVwG 14.02.2017 – AV: bP ist an der im Akt angegebenen Adresse XXXX nicht gemeldet. Nach Telefonat mit dem Vater der bP XXXX (ident Arbeitgeber) mit der Bitte um Übermittlung einer Vertretungsvollmacht oder Bekanntgabe einer Zustelladresse der bP in Österreich, wird festgehalten, dass der Vater den Inhalt des Gespräches nicht richtig verstanden hat, er gibt an, sich mit einem Anwalt zu besprechen und sich sodann zurückzumelden.14.02.2017 – AV: bP ist an der im Akt angegebenen Adresse römisch 40 nicht gemeldet. Nach Telefonat mit dem Vater der bP römisch 40 (ident Arbeitgeber) mit der Bitte um Übermittlung einer Vertretungsvollmacht oder Bekanntgabe einer Zustelladresse der bP in Österreich, wird festgehalten, dass der Vater den Inhalt des Gespräches nicht richtig verstanden hat, er gibt an, sich mit einem Anwalt zu besprechen und sich sodann zurückzumelden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Am 07.10.2016 beantragte der in Bosnien Herzegowina wohnhafte XXXX (Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina) die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkräfte" beim Magistrat XXXX .Am 07.10.2016 beantragte der in Bosnien Herzegowina wohnhafte römisch 40 (Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowina) die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkräfte" beim Magistrat römisch 40 . Arbeitgeber: XXXX , Inh. XXXX , XXXX , Berufliche Tätigkeit:Arbeitgeber: römisch 40 , Inh. römisch 40 , römisch 40 , Berufliche Tätigkeit: Arbeiter Trockenbau, Aufstellen und Montieren von mobilen, statisch belanglosen Trenn- und Ständerwänden sowie Verspachteln von Decken und Wänden, Beschäftigungsort Österreich, unbefristetes Arbeitsverhältnis, Entlohnung EUR 2.910,--, 40 WSt, Mo-Fr 7.00 bis 17.00 Uhr, Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht. Dem Antrag beigelegt wurde eine Reisepasskopie, ein Sprachdiplom Deutsch A1 (09.07.2013), sowie in übersetzter und beglaubigter Form Zeugnis über die Abschlussprüfung Ausbildungszentrum XXXX (31.08.2016), über den Fachbereich "Baukunst und Baumaterialien", Beruf "Trockenbaumonteur".Dem Antrag beigelegt wurde eine Reisepasskopie, ein Sprachdiplom Deutsch A1 (09.07.2013), sowie in übersetzter und beglaubigter Form Zeugnis über die Abschlussprüfung Ausbildungszentrum römisch 40 (31.08.2016), über den Fachbereich "Baukunst und Baumaterialien", Beruf "Trockenbaumonteur". Am selben Tag erging die Bitte des Magistrat der Stadt XXXX (BezVerwaltung, Dst. Verwaltungspolizei, Aufgabengruppe Aufenthaltswesen) um schriftliche Mitteilung gem. § 20d Abs. 1 Z3 AuslBG an das AFZ XXXX .Am selben Tag erging die Bitte des Magistrat der Stadt römisch 40 (BezVerwaltung, Dst. Verwaltungspolizei, Aufgabengruppe Aufenthaltswesen) um schriftliche Mitteilung gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, Z3 AuslBG an das AFZ römisch 40 . Mit Schreiben vom 13.10.2016 übermittelte die bB das Ergebnis des Beweisverfahrens (Parteiengehör) an die bP unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 27.10.2016. Im Schreiben führte die bB aus: "

§ 12bZ1 Ausl

BG werden Ausländer/Innen zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunktezahl für die in "Anlage C" Ausländerbeschäftigungsgesetz angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gem. § 108 Abs. 3 des ASVG, BGBl Nr. 189/1995, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme der Z1 erfüllt sind."Im Schreiben führte die bB aus: "

Paragraph 12 b, Z1 AuslBG werden Ausländer/Innen zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunktezahl für die in "Anlage C" Ausländerbeschäftigungsgesetz angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gem. Paragraph 108, Absatz 3, des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1995,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und die Voraussetzungen gem. Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Z1 erfüllt sind." Das Ermittlungsverfahren ergab, dass die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 nicht erreicht wurde. Folgende Punkte wurden gem. "Anlage C" vergeben: Qualifikation: 0 Punkte Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte Sprachkenntnisse: 10 Punkte Alter: 32 Jahre 15 Punkte Summe der maximal anrechenbaren Punkte: 35 Punkte (Anm.: im Akt händisch auf 25 korrigiert)Anmerkung, im Akt händisch auf 25 korrigiert) Zusätzlich führte die bB aus, dass es sich bei der in der Arbeitgebererklärung von der Fa. XXXX angegebenen Tätigkeit des XXXX als Trockenbauer um eine Hilfsarbeitertätigkeit bzw. um eine einfach angelernte Tätigkeit handle, für diese wären weder ein Lehrabschluss, noch eine allgemeine Hochschulreife erforderlich.Zusätzlich führte die bB aus, dass es sich bei der in der Arbeitgebererklärung von der Fa. römisch 40 angegebenen Tätigkeit des römisch 40 als Trockenbauer um eine Hilfsarbeitertätigkeit bzw. um eine einfach angelernte Tätigkeit handle, für diese wären weder ein Lehrabschluss, noch eine allgemeine Hochschulreife erforderlich. Die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Hilfstätigkeiten bzw. einfach angelernte Tätigkeiten sei aber generell nicht zulässig, da dies dem System der Schlüsselkraftzulassung widerspreche und der Wille des Gesetzgebers nicht darauf ausgerichtet sei mit der Rot-Weiß-Rot-Karte Hilfskräfte nach Österreich zu holen. Im Sinne des § 12b Z1 AuslBG würden AusländerInnen - nur zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1177 dB 24.GP) zur Novelle des AuslBG BGBl I Nr25/2011, mit der das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell eingeführt wurde, sei klar erkennbar, dass sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden solle. Eine Tätigkeit die im überwiegenden Ausmaß in Hilfsarbeitertätigkeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten bestehen soll, wie im konkreten Fall beabsichtigt werde, sei im Rahmen einer solchen Berechtigung daher nicht möglich.Im Sinne des Paragraph 12 b, Z1 AuslBG würden AusländerInnen - nur zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1177 dB 24.Gesetzgebungsperiode zur Novelle des AuslBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr25 aus 2011,, mit der das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell eingeführt wurde, sei klar erkennbar, dass sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden solle. Eine Tätigkeit die im überwiegenden Ausmaß in Hilfsarbeitertätigkeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten bestehen soll, wie im konkreten Fall beabsichtigt werde, sei im Rahmen einer solchen Berechtigung daher nicht möglich. Zusätzlich wies die bB auf die Rechtsfolgen hin. Sie führte diesbezüglich aus, dass

§ 13Abs.

3 AVG Mängel schriftlicher Anbringen (wozu auch das Nachbringen fehlender Unterlagen bzw. Angaben gehört), die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückzuweisen sei. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Zusätzlich wies die bB auf die Rechtsfolgen hin. Sie führte diesbezüglich aus, dass

Paragraph 13, Absatz 3, AVG Mängel schriftlicher Anbringen (wozu auch das Nachbringen fehlender Unterlagen bzw. Angaben gehört), die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückzuweisen sei. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Sollten innerhalb der angegebenen Frist die angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht werden, werde der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Sollten innerhalb der angegebenen Frist die angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht werden, werde der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot-Karte gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Mit Texteintrag vom 27.10.2016 erging der Auftrag der bB an den Regionalbeirat zur Beurteilung. In der Regionalbeiratssitzung vom 09.11.2016 lehnte dieser einhellig die Erteilung ab. Daraufhin erging am 11.11.2016 (zugestellt am 22.11.2016) der Bescheid der bB mit welchem der Antrag der bP vom 07.10.2016 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gem. § 20d Abs. 1 AuslBG, auf Zulassung als Schlüsselkraft gem. § 12b Z1 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates gem. § 12b Z1 AuslBG abgewiesen wurde.Daraufhin erging am 11.11.2016 (zugestellt am 22.11.2016) der Bescheid der bB mit welchem der Antrag der bP vom 07.10.2016 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gem. Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG, auf Zulassung als Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Z1 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates gem. Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen wurde. Als Begründung führte die bB die bereits mit Schreiben vom 13.10.2016 dargelegten Ermittlungsergebnisse an (das nicht Erreichen der Mindestpunkteanzahl, sowie es handle sich um eine Hilfsarbeitertätigkeit) und wies zusätzlich darauf hin, dass seitens der bP bis zur Nachreichfrist am 27.10.2016 keine weiteren Unterlagen zur Beurteilung beigebracht wurden bzw. bis dato sonst wie auf das Parteiengehör reagiert wurde. Am 07.12.2016 brachte die bP beim AMS XXXX Beschwerde gegen den am 11.11.2016 von der bB ergangenen Bescheid ein und brachte vor, dass im Ermittlungsverfahren betreffend der erforderlichen Mindestpunktezahl von 50, die vorhandenen Qualifikationen sowie die ausbildungsadäquate Berufserfahrung in der Berechnung nicht mitberücksichtigt worden wären.Am 07.12.2016 brachte die bP beim AMS römisch 40 Beschwerde gegen den am 11.11.2016 von der bB ergangenen Bescheid ein und brachte vor, dass im Ermittlungsverfahren betreffend der erforderlichen Mindestpunktezahl von 50, die vorhandenen Qualifikationen sowie die ausbildungsadäquate Berufserfahrung in der Berechnung nicht mitberücksichtigt worden wären. Im Anhang übermittelte die bP zusätzlich zu den bereits im Antrag beigelegten Dokumenten einen Auszug aus dem Gewerberegister (Arbeitgeber XXXX ), ZMR Auszug, Heiratsurkunde nicht übersetzt, Wohnrechtsvereinbarung zwischen XXXX und XXXX sowie zwei Dokumente nicht in deutscher Ausführung, bei denen es sich vermutlich um ein weiteres Zeugnis derselben Ausbildungsstätte sowie einen Polizeiregisterauszug handelt.Im Anhang übermittelte die bP zusätzlich zu den bereits im Antrag beigelegten Dokumenten einen Auszug aus dem Gewerberegister (Arbeitgeber römisch 40 ), ZMR Auszug, Heiratsurkunde nicht übersetzt, Wohnrechtsvereinbarung zwischen römisch 40 und römisch 40 sowie zwei Dokumente nicht in deutscher Ausführung, bei denen es sich vermutlich um ein weiteres Zeugnis derselben Ausbildungsstätte sowie einen Polizeiregisterauszug handelt. Am 14.12.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG, in welcher die bB ausführte: Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages: Die negative Entscheidung des AMS XXXX wurde laut Rückschein am 22.11.2016 zugestellt. Die Beschwerde langte am 07.12.2016 beim AMS XXXX fristgerecht ein.Die negative Entscheidung des AMS römisch 40 wurde laut Rückschein am 22.11.2016 zugestellt. Die Beschwerde langte am 07.12.2016 beim AMS römisch 40 fristgerecht ein. Zur Nichtanrechnung der Ausbildung bzw einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung: Herr XXXX hat als Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Zeugnis der Fachmittelschule "Ausbildungszentrum" XXXX vorgelegt, wonach er am 31.08.2016 die Ausbildung zum Trockenbaumonteur abgeschlossen hat. Begonnen hat er diese Ausbildung am 23.09.2015.Herr römisch 40 hat als Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Zeugnis der Fachmittelschule "Ausbildungszentrum" römisch 40 vorgelegt, wonach er am 31.08.2016 die Ausbildung zum Trockenbaumonteur abgeschlossen hat. Begonnen hat er diese Ausbildung am 23.09.2015. Wie aus den Erläuterungen zu § 12b AuslBG ersichtlich ist, entspricht das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte in "Anlage C" im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen. Von einer abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne der "Anlage C" kann daher nur dann gesprochen werden, wenn diese einem österreichischen Lehrabschluss oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich vergleichbar ist.Wie aus den Erläuterungen zu Paragraph 12 b, AuslBG ersichtlich ist, entspricht das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte in "Anlage C" im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen. Von einer abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne der "Anlage C" kann daher nur dann gesprochen werden, wenn diese einem österreichischen Lehrabschluss oder dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule in Österreich vergleichbar ist. Dass es sich bei der vorgelegten Bescheinigung nicht um einen mit einer österreichischen Lehre vergleichbaren Ausbildungsabschluss handelt ergibt sich schon daraus, dass

§ 5Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 id

F BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ein Lehrberuf nur eine Tätigkeit ist, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert.Dass es sich bei der vorgelegten Bescheinigung nicht um einen mit einer österreichischen Lehre vergleichbaren Ausbildungsabschluss handelt ergibt sich schon daraus, dass

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, (BAG), ein Lehrberuf nur eine Tätigkeit ist, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die gegenständliche Ausbildung hat nur etwas mehr als 11 Monate gedauert. Die Lehrzeit in Österreich etwa für den Beruf des "Stuckateur und Trockenausbauers" beträgt 3 Jahre. Bei dem Beruf des "Trockenbaumonteurs" handelt es sich darüber hinaus lediglich um eine Anlerntätigkeit und keinen vollwertigen Lehrberuf. Es konnten daher für die vorgelegte Ausbildung keine Punkte im Sinne der "Anlage C" vergeben werden. Wegen fehlender Qualifikation im Sinne der "Anlage C" konnte auch keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden. Nachweise über eine einschlägige Berufserfahrung wurden nicht vorgelegt. Wobei eine Anrechnung ohnehin nur für eine Tätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung möglich wäre. Da die vorgelegte Ausbildung erst 31.08.2016 abgeschlossen worden ist, hat bis jetzt noch kein Jahr an einschlägiger Tätigkeit stattfinden können und könnten somit selbst bei Anerkennung der gegenständlichen Qualifikation keinesfalls Punkte angerechnet werden. Bei angerechneten 15 Punkten für das Alter und 10 für die Deutschkenntnisse auf Niveau A1, hätte der Beschwerdeführer selbst bei Anerkennung der Berufsausbildung und Vergabe von 20 Punkten in Summe maximal 45 Punkte und damit weniger als die geforderte Mindestpunktezahl erreicht. Da es offensichtlich war, dass die erforderliche Mindestpunktezahl nicht erreicht wird, wurde kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt. Laut Melderegisterauszug vom 10.02.2017 war die bP bis 13.12.2016 in der im Akt befindlichen XXXX Adresse gemeldet, verfügt derzeit aber über keine inländische Anschrift.Laut Melderegisterauszug vom 10.02.2017 war die bP bis 13.12.2016 in der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse gemeldet, verfügt derzeit aber über keine inländische Anschrift. Ein Telefonat mit dem Vater der bP am 14.02.2017 (welcher gleichzeitig auch zukünftiger Arbeitgeber und weitere Partei ist) mit der Bitte um Bekanntgabe einer Zustelladresse oder Übermittlung einer Vertretungsvollmacht bei sonstiger Zurückweisung verlief erfolglos. Festgehalten wurde mit Aktenvermerk, dass der Vater den Inhalt des Gespräches nicht hinreichend verstanden hat. Seitens des Vaters wurde mitgeteilt, er werde mit seinem Anwalt Kontakt aufnehmen und sich sodann zurückmelden. Bis dato ging keine Rückmeldung beim BVwG ein. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.
  3. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  5. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
  7. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  8. Feststellungen betreffend einer fehlenden Vertretungsvollmacht sowie Zustelladresse ergaben sich aufgrund des im Akt beiliegenden Melderegisterauszuges, wonach die bP bis 13.12.2016 an der im Akt befindlichen XXXX Adresse gemeldet war (siehe Antrag) sowie dem angelegten Aktenvermerk vom 14.02.2017 welcher eine Aufforderung zur Mitwirkung an die weitere und für das Gericht greifbare Partei des Verfahrens darstellt.Feststellungen betreffend einer fehlenden Vertretungsvollmacht sowie Zustelladresse ergaben sich aufgrund des im Akt beiliegenden Melderegisterauszuges, wonach die bP bis 13.12.2016 an der im Akt befindlichen römisch 40 Adresse gemeldet war (siehe Antrag) sowie dem angelegten Aktenvermerk vom 14.02.2017 welcher eine Aufforderung zur Mitwirkung an die weitere und für das Gericht greifbare Partei des Verfahrens darstellt. Der rechtlichen Ausführung vorgreifend ist hier anzumerken: Unterlässt die Partei die erforderliche Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung (trotz behördlicher Konkretisierungsaufforderung), so ist dies von der Behörde zu beweiswürdigen (VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214): Bleibt die unter Androhung der Rechtsfolgen ergangene Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unbeantwortet und hat die Behörde keine andere Möglichkeit, den Sachverhalt festzustellen, so unterliegt die Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren der Beweiswürdigung. Analog dazu handelt es sich wohl auch beim Verziehen ins Ausland ohne Bekanntgabe einer neuen Zustelladresse oder einer Vertretungsvollmacht im Inland um eine ganz grundlegende Form der Mitwirkungspflicht im Verfahren deren Verletzung den Eintritt entsprechender Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Soweit Annahmen bezüglich des mit Beschwerde weiters vorgelegten Zeugnisses im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden, kann dazu ausgeführt werden, dass es sich unabhängig davon, dass dieses nicht in beglaubigter, lesbarer und übersetzter Form vorliegt aufgrund des Erscheinungsbildes wohl um ein - im Vergleich zu dem mit Antrag vorgelegten Zeugnis - umfangreicheres Ausbildungszeugnis der selben Ausbildungsstätte handelt, da sowohl Unterschrift und Schriftbild ident sind. Folglich könnte eine Beachtung nur im Rahmen des Kriteriums "Qualifikation" der "Anlage C" stattfinden und nicht im Hinblick einer "ausbildungsadäquaten Berufsausbildung". Den Annahmen und Ausführungen der bB in der Beschwerdevorlage, es könnten dafür höchstens 20 Punkte angerechnet werden war zu folgen, als beide anderen Kategorien "allgemeine Universitätsreife" (25 Punkte) bzw. "Abschluss eines Studiums" (30 Punkte) für die Anrechnung einer höheren Maximalpunktezahl jedenfalls nicht vorliegen und von der bP auch nicht behauptet wurden. Die entsprechenden Differenzen bzw. Aufgliederungen der "Anlage C" in Ausbildungs- und Berufsanforderungen waren den Parteien von der bB bereits im eingeräumten Parteiengehör aufgezeigt worden. Dass es sich bei dem gegenständlich neu vorgelegten Dokument außerdem nicht um einen Nachweis iS einer "ausbildungsadäquaten Berufserfahrung" - für die pro Jahr 2 Pkt. bzw. bei Absolvierung in Österreich 4 Pkt. – anzurechnen gewesen wären handeln kann, ergab sich auch aufgrund der zeitlichen Komponente – hat die bP ihre Ausbildung doch erst am 31.08.2016 abgeschlossen (wie aus dem bereits vorgelegten, beglaubigten und übersetzen Zeugnis ersichtlich ist) und erfolgte die Antragstellung am 07.10.
  9. 3.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgFAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF -Strichaufzählung Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 idgFAusländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgFNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF -Strichaufzählung Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten GRC, BGBl. Nr. 210/1958, idgFKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten GRC, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, idgF -Strichaufzählung Charta der Grundrechte der Europäischen Union EMRK , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  12. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrunde liegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 f, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrunde liegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20fAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 f, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.

  1. im Generellen und die unter Pkt. 3.
  2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.
  3. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NA, BGBl I Nr. 100/2005 idgF lauten:3.
  4. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lauten:
  5. Hauptstück Niederlassung von Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" § 41.

(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.Paragraph 41,

(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und
  2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG,1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG,2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 4 Ausl

BG, oder3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder 4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 24Ausl

BG4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 24, AuslBG vorliegt.

(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde

§§ 20doder 24 Ausl

BG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde

Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

§§ 19bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

  1. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
  2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975 idgF lauten:Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF lauten: Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 121

. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler

§ 146

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln. Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [ ] gilt für Studienabsolventen und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 10 Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75 Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z 2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  3. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  4. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  5. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

  1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  2. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  3. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
  4. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  6. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

(2)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.
(2)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn

  1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder (Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
  2. der Ausländer

§ 5befristet beschäftigt werden soll oder5.

der Ausländer

Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder

  1. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
  2. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (Paragraphen 63 und 64 NAG) oder
  3. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
  4. der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder
  5. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
  6. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (Paragraph 2, Absatz 10,) oder
  7. der Ausländer

§ 57Asyl

G 2005 besonderen Schutz genießt oder9. der Ausländer

Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder 10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung

§ 16Abs.

4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung

§ 16aAÜG bzw.

§ 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung

Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung

Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

  1. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
  2. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
  3. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
  4. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
  5. der Ausländer einer Personengruppe

einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.14. der Ausländer einer Personengruppe

einer Verordnung nach Absatz 4, angehört. 1. Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.

(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. § 4b Abs 1 vorletzter und letzter Satz AuslBG wurden mit BGBl. I Nr. 126/2002 neu normiert und blieben seither unverändert. Nach der hiezu ergangenen RV 1172,
  1. GP, S 46, soll "die neue Regelung derParagraph 4 b, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz AuslBG wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neu normiert und blieben seither unverändert. Nach der hiezu ergangenen Regierungsvorlage 1172,
  2. GP, S 46, soll "die neue Regelung der Arbeitsmarktprüfung ... eine einfachere Durchführung der so genannten Ersatzkraftprüfung ermöglichen und gleichzeitig die Mitwirkungspflicht des Arbeitgeber in diesem Prüfverfahren klar festlegen" (Vgl. BVwG vom 15.12.2015, W131 2016366-1). Zu § 4 Abs. 1 AuslBG:Zu Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG: Nach § 4 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der Prüfung der Arbeitsmarktlage im Sinn des § 4 Abs. 1 ist im § 4b AuslBG festgelegt, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zulässt, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Personen, welcher einer der bestimmt genannten begünstigten Gruppen (Inländer, Flüchtlinge, Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung usw.) in der mit der Aufzählung vorgegebenen Reihenfolge angehören, vermittelt werden können.Hinsichtlich der Prüfung der Arbeitsmarktlage im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, ist im Paragraph 4 b, AuslBG festgelegt, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zulässt, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Personen, welcher einer der bestimmt genannten begünstigten Gruppen (Inländer, Flüchtlinge, Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung usw.) in der mit der Aufzählung vorgegebenen Reihenfolge angehören, vermittelt werden können. Im Einklang mit dem oben Ausgeführten, ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Sind diese Anforderungen durch objektive Notwendigkeiten begründet, gehören sie zu den (gesetzlich zulässigen) Bedingungen der Beschäftigung, die einer Prüfung nach § 4 Abs. 1 AuslBG zugrunde zu legen sind (Vgl. VwGH vom 24.05.1995, 93/09/0437, VwGH vom 18.02.1993, 92/09/0346, und die dort zitierte Vorjudikatur). Einen - antragstellenden - Arbeitgeber trifft nach dem Gesetz grundsätzlich nicht die Verpflichtung, "Inländer/innen bzw. integrierte Ausländer/innen" (allenfalls über einen längeren Zeitraum) einzuschulen, damit auch diese den - zulässigen - Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz entsprechen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Mai 1993, 93/09/0022).Im Einklang mit dem oben Ausgeführten, ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Sind diese Anforderungen durch objektive Notwendigkeiten begründet, gehören sie zu den (gesetzlich zulässigen) Bedingungen der Beschäftigung, die einer Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zugrunde zu legen sind (Vgl. VwGH vom 24.05.1995, 93/09/0437, VwGH vom 18.02.1993, 92/09/0346, und die dort zitierte Vorjudikatur). Einen - antragstellenden - Arbeitgeber trifft nach dem Gesetz grundsätzlich nicht die Verpflichtung, "Inländer/innen bzw. integrierte Ausländer/innen" (allenfalls über einen längeren Zeitraum) einzuschulen, damit auch diese den - zulässigen - Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz entsprechen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Mai 1993, 93/09/0022). Demgegenüber ist aber auch auf folgende Entscheidung des VwGH zu verweisen: Die Bestimmung des § 4b Abs 1 AuslBG bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil zB der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (Hinweis E
  5. 1993, 93/09/0118, E
  6. 1993, 93/09/0130), (VwGH, 28.06.2007, Zl 2005/09/0186).Demgegenüber ist aber auch auf folgende Entscheidung des VwGH zu verweisen: Die Bestimmung des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil zB der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (Hinweis E
  7. 1993, 93/09/0118, E
  8. 1993, 93/09/0130), (VwGH, 28.06.2007, Zl 2005/09/0186). Den Ausführungen der bB im Bescheid vom 11.11.2016 war sinngemäß zu den obigen Ausführungen betreffend Ersatzkräfteverfahren (Arbeitsmarktlenkung) zu folgen, als den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1177 dB 24 GP.) zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl I Nr 25/2011, mit der das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell eingeführt wurde, klar zu entnehmen ist, dass sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden soll. Eine Tätigkeit die im überwiegenden Ausmaß in Hilfsarbeitertätigkeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten bestehen soll, wie im konkreten Fall beabsichtigt – Aufstellen und Montieren von mobilen, statisch belanglosen Trenn- und Ständerwänden wie Verspachteln von Decken und Wänden – ist im Rahmen einer solchen Berechtigung daher nicht möglich. Dass es bei der Beurteilung dabei insbesondere auf die tatsächlich auszuführende Tätigkeit ankommt ergibt sich auch e-contrario im Vergleich zu LVwG 750364/10/BP/HG vom 16.08.2016.Den Ausführungen der bB im Bescheid vom 11.11.2016 war sinngemäß zu den obigen Ausführungen betreffend Ersatzkräfteverfahren (Arbeitsmarktlenkung) zu folgen, als den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (1177 dB 24 Gesetzgebungsperiode zur Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, mit der das kriteriengeleitete Zuwanderungsmodell eingeführt wurde, klar zu entnehmen ist, dass sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten nur eine qualifizierte Beschäftigung in Österreich ermöglicht werden soll. Eine Tätigkeit die im überwiegenden Ausmaß in Hilfsarbeitertätigkeiten oder einfachen angelernten Tätigkeiten bestehen soll, wie im konkreten Fall beabsichtigt – Aufstellen und Montieren von mobilen, statisch belanglosen Trenn- und Ständerwänden wie Verspachteln von Decken und Wänden – ist im Rahmen einer solchen Berechtigung daher nicht möglich. Dass es bei der Beurteilung dabei insbesondere auf die tatsächlich auszuführende Tätigkeit ankommt ergibt sich auch e-contrario im Vergleich zu LVwG 750364/10/BP/HG vom 16.08.
  9. Vor diesem Hintergrund der Beurteilung der tatsächlichen Tätigkeit (Trockenbaumonteur - Hilfstätigkeit) im Betrieb, konnte daher auch dahingestellt bleiben, inwieweit die in Bosnien absolvierte Ausbildung überhaupt mit einer dreijährigen österreichischen Lehrberufsausbildung "Stuckateur/Trockenausbauer" vergleichbar bzw. gleichwertig im Rahmen der Zulassung als "sonstige Schlüsselkraft" ist. Der von der Behörde zur Qualifizierung herangezogene § 5 Berufsausbildungsgesetz lautet der Vollständigkeit halber wie folgt:Der von der Behörde zur Qualifizierung herangezogene Paragraph 5, Berufsausbildungsgesetz lautet der Vollständigkeit halber wie folgt: § 5.
(1)Lehrberufe sind Tätigkeiten,Paragraph 5,
(1)Lehrberufe sind Tätigkeiten,
  1. a)die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
  2. b)die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und
  3. c)deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.
(2)Die in § 94 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Handwerke sind nach Maßgabe des Berufsausbildungsgesetzes Lehrberufe. Lehrberufe sind für solche Handwerke einzurichten, für welche die fachliche Ausbildung nicht bereits durch einen bestehenden Lehrberuf in einem auf Grund der Gewerbeordnung 1994 verwandten Handwerk oder verwandten gebundenen Gewerbe sichergestellt ist.
(2)Die in Paragraph 94, der Gewerbeordnung 1994 angeführten Handwerke sind nach Maßgabe des Berufsausbildungsgesetzes Lehrberufe. Lehrberufe sind für solche Handwerke einzurichten, für welche die fachliche Ausbildung nicht bereits durch einen bestehenden Lehrberuf in einem auf Grund der Gewerbeordnung 1994 verwandten Handwerk oder verwandten gebundenen Gewerbe sichergestellt ist.
(3)Lehrberufe sind ferner Tätigkeiten,
  1. a)die hinsichtlich der Berufsausbildung der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes, nicht jedoch der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
  2. b)bei denen die Ausbildung in dieser Beschäftigung als Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die für diese Tätigkeiten erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zweckmäßig ist, und
  3. c)bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c vorliegen.
  4. c)bei denen die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b und c vorliegen. Da auch wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zur Genüge ausgeführt wurde entgegen der Beschwerdebehauptung der bP keine Nachweise für eine adäquate Berufserfahrung beigebracht werden konnten – bzw. auch diesbezüglich die Maximalpunktezahl nicht erreicht worden wäre - und wie von der bB richtig erkannt für die "Qualifikation" im Sinne einer abgeschlossenen Berufsausbildung ohnehin nur maximal 20 Punkte angerechnet werden hätten können, lagen die Voraussetzungen des Erreichens von mindestens 50 Punkten lt. "Anlage C" jedenfalls nicht vor und war die Beschwerde mangels weiterer substanzieller Vorbringen abzuweisen sowie der Bescheid der bB vom 11.11.2016 vollinhaltlich zu bestätigen. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.3.5.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der bP mittels Schreiben der bB vom 13.10.2016 das Ergebnis des Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht und hat diese von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, weshalb das Parteiengehör ausreichend gewahrt war. Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde und sodann im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67). 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Absatz 2, hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Abs. 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Absatz 3, wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Art. 6Abs.

1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Abs. 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Absatz 2, gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Abs. 3 hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:

Absatz 3, hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:

  1. a)innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
  2. b)ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
  3. c)sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
  4. d)Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
  5. e)unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art 6 MRK bzw Art 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich ua aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich ua aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom

  1. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom
  2. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom
  3. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom
  4. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Art. 6Abs.

1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014). Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil rights" um ein "wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom

  1. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89)."wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" vergleiche EGMR vom
  2. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89). Mit der Zulassung als Schlüsselkraft und schlussendlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte für den Antragsteller können für den Arbeitgeber wohl wirtschaftliche Zuwendungen verbunden sein. Durch den Umstand, dass die bP im gegenständlichen Fall nicht ausreichend mitwirkt, können nach Ansicht des erkennenden Gerichts wirtschaftlich signifikante Rechte, nicht in jenem, in die Existenzgrundlage eingreifenden Maße berührt sein, weshalb es sich gegenständlich nicht um Civil Rights in Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung handelt. Aufgrund des Umstandes, dass die bP unbekannt verzogen ist, war das Abhalten einer mündlichen Verhandlung ungeachtet der Thematik schon aus faktischen Gründen – Zustellung der Ladung – nicht möglich. Ohnehin steht für das ho Gericht aber auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsaktes und unter Bezugnahme auf obige Darlegung der Rechtslage sowie unter besonderer Berücksichtigung der diesbezüglichen Jurisdiktion der Sachverhalt derart fest, dass eine faire und objektive als auch nachvollziehbare Entscheidung ohne die Vornahme einer mündlichen Verhandlung in der zugrunde liegenden Beschwerdeangelegenheit getroffen werden konnte. Es handelt sich beim Beschwerdethema auch nicht um eine komplexe Rechtsfrage, die nicht auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann. Wie unter Pkt. 3.
  3. näher dargelegt, scheitert es gegenständlich schon daran, dass die in "Anlage C" zum Ausländerbeschäftigungsgesetz festgesetzte Mindestpunktezahl von 50 Punkten jedenfalls nicht erreicht wird und zwar unabhängig davon, ob das mit Beschwerde vorgelegte Zeugnis als "Qualifikation" oder "adäquate Berufserfahrung" angerechnet werden würde. Die Frage der Punkteverteilung ist daher für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Frage, die nicht auch ohne mündliche Erörterung beantwortet werden kann, dies liegt bezugnehmend auf die diesbezüglich ergangene Judikatur der Höchstgerichte auch im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vorgangsweise. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher Abstand zu nehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von seitens der bP auch nicht beantragt. 3.7.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). 1. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.1. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

  1. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
  2. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Beschäftigungsbewilligung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht gegeben waren.
  3. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Beschäftigungsbewilligung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2142049.1.00

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