RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlW102 2016180-1 SpruchW102 2016180-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.02.2013, AZ XXXX, nach Berufungsvorentscheidung vom 22.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.02.2013, AZ römisch 40 , nach Berufungsvorentscheidung vom 22.11.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde ihm eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 599,09 gewährt. Dabei wurden 21,69 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,06 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,94 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am 03.09.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 451 nur 271,84 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 7,01 ha bedeute.Am 03.09.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 451 nur 271,84 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 7,01 ha bedeute. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 27.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer keine Betriebsprämie gewährt. Dabei wurden 21,69 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,06 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,93 ha zugrunde gelegt. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden, daher könne keine Beihilfe gewährt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Sammelformular vom 07.03.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde) und führte aus, dass man bei der Beantragung auf eine Kontrolle im Jahr 2007 vertraut habe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.11.2013 wurde die Berufung zurückgewiesen, da sie zwar mit 07.03.2013 datiert, jedoch erst am 13.06.2013 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Mit Vorlageantrag vom 03.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht und trat der Zurückweisung entgegen. Die Sammelberufung sei bis auf seine am 08.03.2013 bei der belangten Behörde eingelangt, weshalb es ihm unerklärlich sei, dass seine im selben Kuvert übermittelte Berufung erst am 13.06.2013 eingelangt sei. Das erkennende Gericht konfrontierte die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, woraufhin diese den bekannten Sachverhalt wiederholte und ausführte, dass sie nicht nachvollziehen könne, ob die Beschwerde Inhalt der Sammelübermittlung gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Berufung des Beschwerdeführers ist rechtzeitig (Einbringung am 07.03.2013) im Rahmen einer Sammelbeschwerde bei der belangten Behörde eingelangt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Berufung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie der Verantwortung der belangten Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung: § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: 1. "
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. "
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Gemäß den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
- Gemäß § 64a AVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Berufungsvorentscheidung).
- Gemäß Paragraph 64 a, AVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Berufungsvorentscheidung). Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist gem. § 64a AVG zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid ist mit 27.02.2013 datiert und wurde kurz darauf zugestellt, die Beschwerde wurde am 07.03.2013 erhoben, die Berufungsvorentscheidung am 22.11.2013 erlassen. Die Berufungsvorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Beschwerdevorentscheidung ist mit dem Vorlageantrag vom 03.12.013 außer Kraft getreten.Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist gem. Paragraph 64 a, AVG zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid ist mit 27.02.2013 datiert und wurde kurz darauf zugestellt, die Beschwerde wurde am 07.03.2013 erhoben, die Berufungsvorentscheidung am 22.11.2013 erlassen. Die Berufungsvorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Beschwerdevorentscheidung ist mit dem Vorlageantrag vom 03.12.013 außer Kraft getreten.
- Wie festzustellen war, ist die rechtzeitig eingelangte Berufung von der Behörde irrigerweise als verspätet angesehen worden. Deshalb hat sie es unterlassen jeglichen Sachverhalt zu ermitteln. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Zu Spruchteil B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die oben jeweils angeführte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die oben jeweils angeführte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W102.2016180.1.00